Auswertung des Antwortschreibens der Sparkasse informierte der LDI den Kläger mit E-Mail vom 9. März 2015 über den bisherigen Sachstand und die datenschutzrechtliche Einordnung.
weiterem Schriftverkehr verlangte der Kläger mit E-Mail vom
frage bei der Sparkasse notwendig. Randnummer 6 Das Antwortschreiben an den Kläger mit einer endgültigen datenschutzrechtlichen Bewertung der Angelegenheit fertigte die zuständige Referentin am
GO – vor dem Verwaltungsgericht erheben könne. Der Datenschutzbeauftragte habe bereits eine Datenschutzverletzung der besagten Sparkasse festgestellt und habe dieser eine Frist zur Auskunft bis Anfang Mai diesen Jahres auferlegt. Diese Auskunft sei bis heute nicht vollständig erfolgt und der Beklagte gewähre der Drittpartei trotz mehrmaliger Aufforderung und Beschwerden von ihm weitere Fristen, womöglich bis zur Unendlichkeit. Randnummer 8 Selbst wenn man sein Begehren „nur“ als Petition ansehe, sei der Datenschutzbeauftragte verpflichtet, diese zu beantworten. Der Empfänger der Petition müsse den Erhalt eben dieser bestätigen, sie sachlich prüfen und einen Beschluss fassen, inwieweit dem Anliegen entsprochen werden könne. Es könne nicht sein, dass der Datenschutzbeauftragte sich nicht an Fristen halten müsse. Er als Kläger weise darauf hin, dass die Behörde „Der Datenschutzbeauftragte" hiermit seine Grundrechte beschädige, denn die Zulässigkeit von Petitionen sei ein allgemein anerkannter Bestandteil der demokratischen Grundrechte eines jeden Bürgers. Ein Bürger der Bundesrepublik Deutschland dürfe das Recht haben, von jeder Behörde der Bundesrepublik Deutschland einen Bescheid zu erhalten und auf Wunsch als Verwaltungsakt. Randnummer 9 Der Beklagte hat entgegnet, der LDI habe einen Beratungs- und Informationsauftrag. Betroffene könnten sich unmittelbar an ihn wenden. Diese Zugangsmöglichkeit zum LDI stelle eine besondere Ausprägung des Petitionsrechts
Weder aus der Verfassung noch aus einfachem Gesetz ergebe sich ein über die sachliche Bescheidung solcher Petitionen hinausreichender Anspruch des Petenten auf bestimmte Beratungsleistungen des LDI, auf sein aufsichtsbehördliches Tätigwerden oder Einschreiten gegenüber verantwortlichen Stellen. Wie auch im vorliegenden Fall bescheide der LDI jede Eingabe sachlich durch formlose Mitteilung über das Ergebnis seiner Tätigkeit und sei im Rahmen seiner Amtsausstattung bemüht, zugunsten Betroffener tätig zu werden. Dabei sei er weder an gesetzliche Fristen gebunden noch stelle seine Bescheidung einen Verwaltungsakt dar, dessen Erlass ein Petent beanspruchen könne. II. Randnummer 10 Dem Kläger ist zur Durchführung des Rechtsstreits keine Prozesskostenhilfe zu gewähren.
GO i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – ist einer Partei, die
ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist allerdings, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Randnummer 11 Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen wegen der verfassungsrechtlich
1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – gebotenen Aufgabe der Prozesskostenhilfe, dem Mittellosen den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen wie dem Bemittelten, nicht überspannt werden. Deswegen kann nicht verlangt werden, dass der Prozesserfolg annähernd gewiss und überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen, der Prozessausgang bei summarischer Prüfung mithin als offen erscheint. Dies ist bei Klageverfahren insbesondere der Fall, wenn der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung bedarf. Die gebotene Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen; das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 – 1 BvR 1041/05 –, NVwZ 2005, 1418, sowie Kammerbeschluss vom 26. Februar 2007 – 1 BvR 474/05 –, NVwZ-RR 2007, 361). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist dabei grundsätzlich derjenige der Entscheidungsreife, also derjenige, in dem das Prozesskostenhilfegesuch vollständig, einschließlich der erforderlichen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, vorliegt. Randnummer 12
diesen Maßstäben bietet die Klage vom
GO ist eine Untätigkeitsklage zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Hier fehlt es sowohl an einem Widerspruch des Klägers als auch an einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts. Denn der Kläger begehrte mit seinem Antrag vom 7. Oktober 2014 nicht den Erlass eines Verwaltungsakts im Sinne des § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –. Randnummer 14 Gemäß § 24 Abs. 8 Landesdatenschutzgesetz – LDSG – berät und informiert der LDI die Bürgerinnen und Bürger in Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit, insbesondere über die ihnen bei der Verarbeitung ihrer Daten zustehenden Rechte und über geeignete Maßnahmen des Selbstdatenschutzes.
1 LDSG können Betroffene sich jederzeit unmittelbar an den LDI wenden, wenn sie der Ansicht sind, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Diese Zugangsmöglichkeit zum LDI stellt, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, eine besondere Ausprägung des Petitionsrechts
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auf Petitionen und Dienstaufsichtsbeschwerden ergehende Bescheide keine Verwaltungsakte sind (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom
der zuletzt genannten Vorschrift hat jedermann das Recht, sich mit Eingaben an die Behörden oder an die Volksvertretung zu wenden. Dieses Recht, das unabhängig von den gegen die Behördenentscheidungen eröffneten gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten besteht (VerfGH RP, Beschluss vom
dem sich der Kläger mit seinem Begehren am 7. Oktober 2014 an die Dienststelle des LDI gewandt und um datenschutzrechtliche Überprüfung der Sparkasse ..., Filiale ... gebeten hatte, dem Kläger schon
nur neun Tagen eine datenschutzrechtliche Einschätzung zu den aufgeworfenen Fragen ab. Zugleich wies der LDI darauf hin, vor einer abschließenden Bewertung sei zunächst die Stellungnahme der Sparkasse einzuholen. Randnummer 20
Auswertung des am
Eingang einer weiteren Stellungnahme der Sparkasse ... im Mai 2015 erläuterte die zuständige Referentin des LDI dem Kläger am
frage bei der Sparkasse notwendig. Das endgültige Antwortschreiben an den Kläger mit einer endgültigen datenschutzrechtlichen Bewertung der Angelegenheit fertigte die zuständige Referentin
Eingang der Stellungnahme der Sparkasse Südwestpfalz vom
Auffassung der Kammer keine Rede davon sein, dass der LDI den Kläger nicht zeitnah beschieden hat. Eine erste datenschutzrechtliche Einordnung gab der LDI nur wenige Tage
Eingang der Petition ab. Bis zur endgültigen datenschutzrechtlichen Stellungnahme im September 2015 – bis dahin informierte der LDI den Kläger stets über den Sachstand – vergingen insgesamt elf Monate, weil der LDI – auch infolge ständig neuer Eingaben des Klägers – mehrmals Rücksprache mit der Sparkasse Südwestpfalz halten musste. Selbst wenn man sich für die Beantwortung der Frage, innerhalb welchen Zeitraums ein Petent mit der Bescheidung seiner Eingabe durch den LDI rechnen darf, an der Dreimonatsfrist des § 75 VwGO orientieren würde, lagen hier zureichende Gründe im Sinne des § 75 VwGO (näher dazu s. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand März 2015, § 75 Rn. 8) vor, das Begehren des Klägers abschließend nicht vorher zu bescheiden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.