Krankenversicherung - Auffangpflichtversicherung bei Nicht-EU-Ausländer - kein Ausschluss der Anwendung des § 186 Abs 11 S 2 SGB 5 durch die Unterbrechung des Sozialhilfebezugs Leitsatz 1. Keine Versicherungspflicht gem § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V für einen Nicht-EU-Ausländer, wenn er am ersten Tag der Geltung einer Aufenthaltserlaubnis über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfügt. (Rn.31) 2. Der für den Eintritt der Auffangpflichtversicherungspflicht bei Nicht-EU-Ausländern maßgebliche Zeitpunkt gem § 186 Abs 11 SGB V bleibt von einer zweimonatigen Unterbrechung des Sozialhilfebezugs unberührt. (Rn.34) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Randnummer 2 Die im Juli 1984 geborene Klägerin ist iranische Staatsbürgerin. Sie reiste am 23.09.2011 als Asylsuchende in die Bundesrepublik ein. Auf ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Trier erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei ihr die Flüchtlingseigenschaft an (Bescheid vom 16.07.2013). Sie ist im Besitz einer am 02.07.2013 erteilten, bis zum 01.07.2016 befristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz. Randnummer 3 Die Klägerin lebt im Kreisgebiet der Beigeladenen, die die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ebenso wie die der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) durch Satzung auf die Verbandsgemeinden und die kreisangehörige Stadt delegiert hat. Randnummer 4 Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bezog die Klägerin Leistungen nach dem AsylbLG von der Verbandsgemeinde W.-L. (VG). Die VG, als der ebenfalls für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII zuständige Sozialhilfeträger, ging in Kenntnis vorgelegter ärztlicher Unterlagen vom Fehlen der Erwerbsfähigkeit der Klägerin aus. Sie veranlasste dazu eine amtsärztliche Begutachtung, zahlte an die Klägerin Leistungen in Höhe der nach dem AsylbLG bestimmten Anspruch und machte einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Jobcenter B.-W. für den Fall der Erwerbsfähigkeit der Klägerin geltend. Nach Eingang des amtsärztlichen Gutachtens bewilligte die VG durch Bescheid vom 02.10.2013 Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII ab dem 02.07.2013. Nach Feststellung der dauerhaften Erwerbsminderung durch die Deutsche Rentenversicherung bewilligte die VG mit Bescheid vom 11.07.2014 Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2014. Randnummer 5 Im September 2014 wendeten sich die Schwester der Klägerin und deren Mann an die VG und gaben an, sie wollten die Pflichtversicherung der Klägerin in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung herbeiführen. Daher werde der Lebensunterhalt der Klägerin einschließlich der Kosten der Unterkunft ab dem 01.10.2014 in Höhe von 700,- € monatlich freiwillig von ihnen sichergestellt, damit die Klägerin keine Sozialhilfeleistungen mehr erhalte. Der freiwillige Unterhalt solle nicht für die Krankenbehandlungskosten gelten, die bis zur Klärung der Krankenversicherung von der dafür zuständigen Beigeladenen übernommen werden sollten. Durch Bescheid vom 25.09.2014 stellte die VG daraufhin die bewilligte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zum 30.09.2014 ein. Randnummer 6 Auf den entsprechenden Antrag der Klägerin vom 02.12.2014 bewilligte die VG für die Zeit vom 01.12.2014 bis 30.11.2015 erneut Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Bescheid vom 18.12.2014). Randnummer 7 Die Beigeladene gewährte der Klägerin bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Krankenhilfe nach Maßgabe des Asylbewerberleistungsgesetzes, ab dem 01.08.2014 gewährte sie Krankenhilfe gemäß § 48 SGB XII (Bescheid vom 24.09.2014). Die Kosten für einen stationären Aufenthalt der Klägerin ab dem 05.11.2014 übernahm die Beigeladene gegenüber dem Krankenhaus gemäß § 48 SGB XII bzw. bewilligte der Klägerin die Krankenhilfeleistung unter Bezugnahme auf § 4 AsylbLG. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 07.01.2015 meldete die Beigeladene wegen der für die Klägerin erbrachten Krankenhilfeleistungen bei der Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch für den Zeitraum ab 01.10.2014 gemäß § 102 SGB X an. Randnummer 9 Am 05.11.2014 zeigte die Klägerin bei der Beklagten die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V an. Mit Bescheid vom 09.12.2014 lehnte die Beklagte eine Versicherungspflicht ab. Randnummer 10 Den von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 10.02.2015 zurück, da die Voraussetzungen für den Eintritt der Versicherungspflicht nicht erfüllt seien. Randnummer 11 Am 04.03.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, Randnummer 12 entgegen der Auffassung der Beklagten lägen die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vor. Der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 8a SGB V, auf den die Beklagte ihre Rechtsauffassung stütze, greife nicht ein. Danach sei Versicherungspflicht ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII für weniger als 1 Monat unterbrochen sei. In ihrem Fall habe aber eine Unterbrechung des Leistungsbezugs von 2 Monaten bestanden. Der Wortlaut der Vorschrift sei eindeutig, insbesondere in Bezug auf die zeitliche Komponente der Unterbrechung. Damit sei sie Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung geworden. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt erkennbar, Randnummer 14 den Bescheid der Beklagten vom 09.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2015 aufzuheben und festzustellen, dass sie seit dem 01.10.2014 in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig und Mitglied der Beklagten ist. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte hat in ihrer Erwiderung die Auffassung vertreten, Randnummer 18 der Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII habe auch ohne die Unterbrechung im Leistungsbezug vom 01.10.2014 bis 30.11.2014 bestanden. Es bestehe der Verdacht, dass die herbeigeführte Unterbrechung im Leistungsbezug die Regelung des § 5 Abs. 8a Satz 3 SGB XII unterlaufen sollte. Es werde daher ein Umgehungswille vermutet. Eine Pflichtversicherung könne in diesem Fall nicht begründet werden. Randnummer 19 Durch Beschluss vom 15.05.2015 hat das Gericht die Kreisverwaltung B.-W. als Träger der Krankenhilfe nach Maßgabe des SGB XII gemäß § 75 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen. Die Beigeladene hat die Auffassung vertreten, Randnummer 20 die Voraussetzungen für den Eintritt der Krankenversicherungspflicht der Klägerin lägen vor. Die Versicherungspflicht sei nicht durch eine nur kurzzeitige Unterbrechung des Sozialhilfebezugs, wie in § 5 Abs. 8a SGB V vorgesehen, ausgeschlossen. Der Sozialhilfebezug sei vielmehr für die Dauer von 2 Monaten unterbrochen worden, nicht wie vom Gesetz gefordert nur für einen Monat. Die in der Zeit vom 01.10.2014 bis 31.11.2014 gewährte Krankenhilfe gemäß § 48 SGB XII stehe der Versicherungspflicht nicht entgegen, da der Gesetzgeber die Gewährung dieser Leistungen nach dem 5. Kapitel SGB XII in § 5 Abs. 8a SGB V bewusst nicht als Ausschlusstatbestand aufgenommen habe. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Beigeladenen und der VG, der Gegenstand der Beratung war, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 90, 87 SGG) erhobene Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist im Ergebnis rechtmäßig. Die Klägerin unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und ist nicht Mitglied der Beklagten geworden. Randnummer 23 1. Zulässige Klageart ist die Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Die Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V besteht unabhängig von einem Beitritt kraft Gesetzes. Deshalb darf die Klägerin sich neben der Anfechtung der ablehnenden Entscheidung zulässigerweise auf eine Feststellungsklage beschränken (BSG, Urteil vom 21.12.2011 - B 12 KR 13/10 R -, juris). Randnummer 24 2. Rechtsgrundlage für die Begründung einer Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung kann allein § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sein. Danach sind seit dem 01.04.2007 Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert (Buchst.
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