dem Willen des Gesetzgebers soll dem Stufensystem gerade keine Warn- und Erziehungsfunktion mehr zukommen. Dies geht aus der Begründung zur Neufassung des § 4 Abs. 5 und 6 StVG hervor, wonach dem Fahrerlaubnisinhaber die der Fahrerlaubnisentziehung vorgeschalteten Maßnahmen nur noch als Hinweis dienen sollen, vgl. SächsOVG, Beschluss vom
GO – haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, es sei denn, es liegt einer der gesetzlichen Ausnahmefälle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO bzw. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO vor oder die Behörde ordnet
GO unter Berufung auf das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung des den Antragsteller belastenden Verwaltungsakts an.
GO kann das Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO und des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes ganz oder teilweise anordnen, im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Randnummer 3 Das sinngemäße Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom
dem insoweit auch im gerichtlichen Verfahren als Maßstab heranzuziehenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO überwiegt das private Interesse daher nur dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte für den Betroffenen darstellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
V – eingeschlossenen Klassen nicht anzuordnen. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung; vielmehr ist davon auszugehen, dass Ziffer 1) des streitgegenständlichen Bescheids in einem etwaig durchzuführenden Hauptsacheverfahren der rechtlichen Überprüfung standhalten wird und den Antragsteller nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 6 a) Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der seit dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Fahrer als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt
V insbesondere, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Hiervon ist
der gesetzlichen Fiktion („gilt…“) in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG auszugehen, wenn der Betreffende im Fahreignungsregister acht oder mehr Punkte angesammelt hat. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Die Fahrerlaubnisbehörde hat für das Ergreifen der Maßnahmen
dem Punktesystem gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Dieses sog. Tattagprinzip, das
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon unter der Geltung des StVG a.F. Anwendung fand (vgl. BVerwG, Beschluss vom
Maßgabe der vor dem 30. April 2014 geltenden Rechtslage getilgt und gelöscht werden, da sie nicht der Löschungsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG unterfallen. Die im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen und der hieraus entstehende Punktestand waren mithin
der Tabelle des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG in das neue Fahreignungsregister einzuordnen. Aus den vom Antragsteller erreichten 13 Punkten a.F. ergab sich danach die Einstufung bei fünf Punkten im neuen Fahreignungs-Bewertungssystem. Hiergegen hat der Antragsteller keine substantiierten Einwände erhoben. Randnummer 8 Zu diesen fünf Punkten sind
dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem vier weitere Punkte hinzuzufügen für die
der Umstellung des Fahreignungsregisters gespeicherten Ordnungswidrigkeiten des Antragstellers, namentlich eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons (1 Punkt n.F.) am
der Umstellung gespeichert (22. September 2014) und schon
der neuen Rechtslage mit einem Punkt fahreignungsrechtlich geahndet worden sei, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Voraussetzung für die führerscheinrechtliche Berücksichtigung eines Verstoßes ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG dessen rechtskräftige Ahndung. Der Gesetzgeber hat vorausgesehen, dass hierdurch Konstellationen entstehen können, in welchen die Tat vor der Umstellung begangen wurden, der Eintritt der Rechtskraft bzw. die Mitteilung über die Rechtskraft an das Kraftfahr-Bundesamt und die damit verbundene Speicherung erst
der Umstellung erfolgt ist. Hierfür sieht die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG vor, dass auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des
Bekanntwerden der rechtskräftigen Ahndung der Tat vom
der einhelligen Rechtsprechung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu nur: NiedersächsOVG, Beschluss vom
der alten Rechtslage kein für ihn günstigerer Punktestand eingetreten wäre. Die in diesem Fall erreichten 14 Punkte a.F. wären
VG ebenfalls in einen Stand von sechs Punkten n.F. umzurechnen gewesen. Randnummer 11 Aus dem sich insgesamt ergebenden Gesamtpunktestand von neun Punkten im Fahreignungsregister ergibt sich
der Wertung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG – bezogen auf den Tattag der letzten Ordnungswidrigkeit am 23. Dezember 2014 – die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dem Antragsgegner sind bei der Verhängung der Rechtsfolge kein Ermessen und keine weiteren Spielräume eingeräumt. Wird die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers
VG – oder wegen der Erfüllung anderer Tatbestände – festgestellt, ist die Fahrerlaubnis bindend mit sofortiger Wirkung zu entziehen (vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG). Diesen Schluss hat der Antragsgegner zutreffend gezogen und demzufolge in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen gehandelt. Randnummer 12 b) Entgegen der Einschätzung des Antragstellers bestehen
der gebotenen summarischen Überprüfung auch keine verfahrensrechtlichen Bedenken gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Randnummer 13 Insbesondere hatte der Antragsteller vor Erlass der Entziehungsverfügung die – auch
Einführung des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgesehenen – Maßnahmenstufen
VG durchlaufen, ohne dass dies sein Verkehrsverhalten
haltig beeinflusst hätte. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Maßgaben gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG beachtet. Danach darf sie die Entziehung der Fahrerlaubnis
VG erst ergreifen, wenn die Maßnahme der davor liegenden Stufe bereits ergriffen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die der einer „Entziehung“ vorgelagerte Maßnahme ist
der aktuellen Rechtlage die „Verwarnung“ gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG. Diese hat der Antragsgegner mit zugestelltem Bescheid vom 4. November 2014 ausgesprochen. Randnummer 14 Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller bei der Überführung seines Punktekontos in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem nicht gesondert über seinen Punktestand, die „erreichte“ Maßnahmenstufe und die Möglichkeit zum Punkteabbau unterrichtet worden ist. Vor Erlass der Entziehungsanordnung hatte der Antragsteller die erste Maßnahmenstufe
VG in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung durchlaufen („Verwarnung“). Diese „Verwarnung“
altem Recht war durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 29. November 2012 beim Stand von neun Punkten a.F. ausgesprochen worden.
VG ist für Maßnahmen
dem Fahreignungs-Bewertungssystem die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe zugrunde zu legen, wobei allein die Überführung von Punkten aus dem Verkehrszentralregister in das Fahreignungsregister
VG nicht zu einer Maßnahme
dem Fahreignungs-Bewertungssystem führt. Hieraus folgt nicht nur, dass der Fahrerlaubnisinhaber seine Maßnahmenstufe bei der Überführung von Punkten aus dem Verkehrszentralregister in das Fahreignungs-Bewertungssystem beibehält (vgl. SächsOVG, Beschluss vom
VG auf dem Stand der ersten Maßnahmenstufe
VG („Ermahnung“), kann von einem „Zurückfallen“ des Antragstellers in eine niedrigere Maßnahmenstufe allein durch die Überführung in das neue Fahreignungsbewertungssystem nicht die Rede sein. Dieses Fehlverständnis des Antragstellers scheint auf dem Umstand zu beruhen, dass die alte Rechtslage als erste Maßnahmenstufe
VG in der bis zum
der neuen Rechtslage erst bei einem Erreichen der zweiten Maßnahmenstufe gesprochen wird. Daher liegt es nahe, dass der Antragsteller die Überführung in das neue Punktesystem als „Zurückfallen“ in eine niedrigere Maßnahmenstufe empfunden hat, während er tatsächlich auf derselben Maßnahmenstufe verblieben ist. Randnummer 16
alledem ist auch nicht zu beanstanden, dass ein Hinweis des Antragsgegners auf die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar
VG und eine mögliche Reduzierung des Punktebestands unterblieben ist. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG enthalten die Ermahnung und die Verwarnung den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern. Tatsächlich bestand für den Antragsteller mit Ablauf der Fünfjahresfrist
Absolvierung des letzten Fahreignungsseminars die Möglichkeit zum Punkteabbau, die er jedoch nicht genutzt hat. Da insoweit auf das Datum der Teilnahmebescheinigung des letzten Fahreignungsseminars für den Fristbeginn abzustellen ist (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG a.F. bzw. § 4 Abs. 7 Satz 3 StVG n.F.) – hier:
der alten Rechtslage am
der neuen Rechtslage am 4. November 2014 wurde der Antragsteller zutreffend darauf hingewiesen, dass weiterhin eine Teilnahme an einem Fahreignungsseminar möglich sei, nunmehr aber durch die Teilnahme kein Punkteabbau mehr erreicht werden könne. Dies entspricht der Gesetzeslage (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 StVG). Randnummer 17 Schließlich verfängt auch der Hinweis des Antragstellers auf den bei dieser Auslegung des Gesetzes zu befürchtenden Wegfall der Warn- und Appellfunktion des gestuften Maßnahmenkatalogs nicht.
dem Willen des Gesetzgebers soll dem Stufensystem gerade keine Warn- und Erziehungsfunktion mehr zukommen. Dies geht aus der Begründung zur Neufassung des § 4 Abs. 5 und 6 StVG hervor, wonach dem Fahrerlaubnisinhaber die der Fahrerlaubnisentziehung vorgeschalteten Maßnahmen nur noch als Hinweis dienen sollen (BT-Drs. 18/2775 S. 9 f.; vgl. SächsOVG, Beschluss vom 7. Juli 2015 – 3 B 118/15 – juris Rn. 15). Randnummer 18
der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, steht dem Antragsteller bereits unter diesem Gesichtspunkt kein schützenswertes Interesse zur Seite, den Vollzug eines ersichtlich zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsakts bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu verhindern. Randnummer 20 Darüber hinaus ergibt sich ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung auch daraus, dass mit Blick auf die sich aus den dargelegten Umständen ergebende Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen die konkrete Gefahr besteht, dass dieser auch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens erneut Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer gefährden könnte, indem er sich zum wiederholten Male über dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer dienende Vorschriften hinwegsetzt. Das bisherige Gesamtverhalten des Antragstellers erlaubt den Schluss, dass selbst im Falle der beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs die zur Überprüfung stehende Entziehungsverfügung keine Warnwirkung entfalten wird. Die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis dient damit dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter Dritter mit der Folge, dass das private Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin im Besitz der Fahrerlaubnis zu bleiben, zurückzutreten hat. Randnummer 21 Für diese rechtliche Beurteilung ist im Ergebnis auch ohne Belang, dass der Antragsteller in privater sowie mit Blick auf seine Arbeit vor allem auch in beruflicher Hinsicht Beeinträchtigungen hinnehmen muss, wenn er vorübergehend auf das Gebrauchmachen von der Fahrerlaubnis zu verzichten hat; gerade ihm als Kraftfahrer, der aus beruflichen Gründen auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist und
eigenem Vortrag aus diesem Grund regelmäßig größere Distanzen mit dem Kraftfahrzeug zurücklegt, hätten die Konsequenzen beharrlicher Verkehrsverstöße klar sein müssen. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis mit gewissen Härten verbunden ist, zumal der Antragsteller für berufliche Fahrten eigentlich auf die Fahrerlaubnis angewiesen wäre. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dies nicht durch anderweitige organisatorische Maßnahmen im Betrieb – etwa die Übernahme der Fahrtätigkeit mit dem Fahrzeug des Antragstellers durch einen der beiden Mitarbeiter im Besitz einer Fahrerlaubnis – überbrückbar wäre. Negative Auswirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis kommen überdies nicht selten vor und sind vom Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Schaffung der hier einschlägigen Regelungen berücksichtigt und als im Interesse des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer hinzunehmende Härten eingestuft worden. Anders als im Strafverfahren, das ein Vergehen ahndet, ist es Aufgabe der Verwaltungsbehörde, den Straßenverkehr dauerhaft vor den Gefahren zu schützen, die von ungeeigneten Fahrern für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen. Randnummer 22 2. Hinsichtlich der in Ziffer 2) des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochenen Einziehung des Führerscheins und die dem Antragsteller auferlegte Pflicht zu dessen unverzüglicher Herausgabe binnen dreier Tage
Zustellung des Bescheids bestehen ebenfalls keine Rechtmäßigkeitsbedenken. Randnummer 23 Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins ist § 47 Abs. 1 FeV.
V besteht die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat. Hierbei handelt es sich der Sache
ebenfalls um eine sofortige Vollziehbarkeit kraft Gesetzes, da Widerspruch und Anfechtungsklage in Abweichung von § 80 Abs. 1 VwGO insoweit keine aufschiebende Wirkung entfalten; die Pflicht zur Ablieferung nimmt insoweit – quasi als Annex – an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehungsverfügung teil, soweit diese besteht. Zwar sieht § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV diese Wirkung
seinem Wortlaut nur vor, wenn die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehungsverfügung anordnet, also ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorliegt.
Sinn und Zweck des Gesetzes muss dies jedoch erst recht gelten, wenn eine Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit unterbleiben kann, weil diese Rechtswirkung – wie vorliegend aufgrund von § 4 Abs. 9 StVG – bereits kraft Gesetzes eintritt. Jede andere Auslegung widerspräche der erkennbaren Intention des Gesetzgebers, denjenigen, dessen Fahrerlaubnis
VG entzogen wird, verfahrensrechtlich in einer
teiligeren Position zu belassen, als denjenigen, dessen Fahrerlaubnis auf Grundlage § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG entzogen wird. Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch vorliegend nicht an, weil der Antragsgegner die Entziehungsverfügung zusätzlich mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen hat. Randnummer 24 § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV sieht eine unverzügliche Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins vor. Vor diesem Hintergrund begegnet auch die kurze Frist von drei Tagen zwischen der Zustellung des Bescheids über die Entziehung und der Ablieferung des Führerscheins keinen Bedenken. Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis (§ 46 Abs. 6 FeV). Der Antragsteller hat daher kein schutzwürdiges Interesse an einem länger andauernden Besitz der Führerscheinurkunde, da das Dokument lediglich auf eine nicht mehr vorhandene Berechtigung verweist. Umgekehrt besteht jedoch im Falle des fortwährenden Besitzes des Führerscheindokuments die zunehmende Gefahr, dass Dritten durch Gebrauchmachen von der Urkunde das Vorhandensein der Berechtigung vorgetäuscht wird. Randnummer 25 3. Auch hinsichtlich der in Ziffer 4) des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochenen und gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 20 Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Androhung des unmittelbaren Zwangs für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung binnen dreier Tage
Zustellung des Bescheids ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht anzuordnen, da auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung ersichtlich sind. Randnummer 26 Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen in Form der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Ziffern 1) und 2) des Bescheids vor, ohne dass es auf deren etwaige – und vorliegend auch nicht gegebene – Rechtswidrigkeit ankäme (§ 2 Nr. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG). Die Androhung des Zwangsmittels ist entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall („soll“, § 66 Abs. 2 Satz 2 LVwVG ) mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden und gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 LVwVG dem Antragsteller zugestellt worden. Bedenken gegen die Bestimmtheit des angedrohten Zwangsmittels, die aufgrund der der Androhung innewohnenden Warnfunktion zur Nichtigkeit der Androhung führen können (vgl. VG Koblenz, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.