ausdrücklicher Weisung, die Nebentätigkeit einzustellen, als berufsmäßiger Betreuer auftritt, diese Tätigkeit auch in Zeiten der Erkrankung und entgegen der Vorschriften über eine ordnungsgemäße Betreuung ausübt, hat das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört. (Rn.98) (Rn.101) (Rn.105) (Rn.107) 2. Den Disziplinarbehörden ist es verwehrt,
einer Einstellung von Strafverfahren davon auszugehen, der Beamte habe
weislich eine Straftat begangen, wenn er dies bestreitet. Etwas anderes gilt, wenn eine eigenständige Überprüfung der im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse im Disziplinarverfahren den
weis eines Dienstvergehens ergibt. (Rn.83) Tenor Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt
gelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger betreibt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst. Randnummer 2 Der am ... 1964 in A... geborene Beklagte steht als Polizeioberkommissar im Dienst des klagenden Landes.
dem Besuch der Realschule in A... schloss der Beklagte seine Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst beim Bundesgrenzschutz in B... im Januar 1984 ab. In der Zeit von November 1985 bis August 1988 war er zum Bundeskriminalamt C... abgeordnet. Dort absolvierte er unter anderem einen Einweisungslehrgang für den Personenschutz und war als Sachbearbeiter in einem Sonderfahndungsprogramm der Zielfahndung eingebunden. Zum
bestandener Laufbahnprüfung II erfolgte am
PO) eingestellt. Randnummer 9 Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom
weise über die Einnahmen aus seinen Tätigkeiten als Betreuer ab dem Jahr 2008 vorzulegen. Ein Antrag des Beklagten vom
teil des von dem Beklagten betreuten Ehepaares O... (Az.: ...) ausgesetzt. In der Hauptverhandlung vom 23. Juli 2013 vor dem Amtsgericht L... wurde das Strafverfahren
PO gegen Zahlung einer Auflage i.H.v. 7100 € vorläufig und
Begleichung der Auflage unter dem
GB eingestellt. Randnummer 15 Eine weitere Ausdehnung des Disziplinarverfahrens erfolgte mit Verfügung vom
folgend Gebrauch. Der Gesamtpersonalrat des Polizeipräsidiums H... stimmte unter dem
1 Nr. 2 Vormünder – und Betreuergesetz (im Folgenden: VBVG) i.H.v. 44 € je Stunde erhalten. Sein Stundenansatz habe variiert zwischen 2,0 bis 8,5 Stunden je Monat pro Betreuung. Ausweislich der Ermittlungen und Auswertungen der Kontounterlagen zu dem Konto Nr. ... bei der H...er ... Bank habe der Beklagte aus seiner Betreuungstätigkeit in den Jahren 2009 - 2012 insgesamt 157.957,58 € erzielt. Ungeklärt seien hierbei Einzahlungen auf dieses Konto in den Jahren 2012 bis 2013 i.H.v. 43.000,00 €. Diese Einkünfte habe er steuerrechtlich nicht erklärt. Obwohl der Beklagte noch mit Schreiben vom 26. April 2009 seine Arbeitszeit mit nur 8 Stunden wöchentlich angegeben habe, ihm die Generalgenehmigung zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten versagt worden sei und er letztmals im Folgeantrag am 8. Juni 2010 angegeben habe, die Nebentätigkeit mit einem Zeitaufwand von max. 5 Stunden pro Woche zu führen, habe der Beklagte
weislich am
gegangen sei. Randnummer 26 1.
Verkaufsabwicklung der Immobilien der Betreuten vorzunehmen. Die Immobilien seien schließlich über die Maklerfirma “Immobilienbewertung Q...“, der Ehefrau des Beklagten, am
barschafts- bzw. Freundschaftshilfe gehandelt, da schließlich bis zu 400 Arbeitsstunden zur Rückzahlung des Vorschusses hätten erbracht werden müssen. Randnummer 30
weisen zu können. Dabei habe er z.B. innerhalb von drei Monaten unbegründete Barabhebungen von insgesamt 5700,00 € vorgenommen, als sich der Betreute Herr O... in einer Einrichtung befunden habe. Randnummer 32 2.2. Das dahingehende strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Untreue sei
PO gegen Zahlung einer Geldbuße i.H.v. 7100 € eingestellt worden (...). Randnummer 33 2.
teil der Betreuten Y... sei der Beklagte verdächtigt worden, seine Pflichten als Betreuer verletzt und die Betreute dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder körperlich misshandelt zu haben und sich daher einer fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht zu haben. Das Verfahren sei am 18. März 2013
PO und
Wiederaufnahme des Verfahrens auf Betreiben von Verwandten erneut
PO eingestellt worden. Randnummer 35 2.
PO eingestellt worden,
dem der
folgebetreuer bestätigt habe, dass der Beklagte keine Regelverstöße während des Betreuungsverhältnisses begangen habe. Randnummer 36 2.6. Bei der Auswertung der bei dem Beklagten sichergestellten Betreuungsakte N... seien mehrere Ausdrucke aus dem polizeilichen Informationssystem POLIS betreffend Herrn R... aufgefunden worden. Diese Ausdrucke hätten aufgelistete Strafverfahren des Herrn R... beinhaltet. Auf dem Ausdruck sei handschriftlich die Telefonnummer des Rechtsanwalts Z... vermerkt gewesen. Dieser sei in dem Verfahren gegen den Beklagten wegen Untreue dessen Verfahrensbevollmächtigter und Herr R... sei der Anzeigenerstatter gewesen. Ungeachtet des Ausgangs des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (...) wegen des Verrats von Dienstgeheimnissen durch Einstellung
PO stehe jedenfalls die unberechtigte Abfrage im System POLIS fest. Dies stelle einen Verstoß gegen § 8 LDSG und die maßgebliche Rahmendienstanweisung dar. Randnummer 37 2.7. Im vorgenannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft H... (...) sei der Beklagte zugleich verdächtigt worden, durch fehlerhafte Angaben eine erhöhte Reiseentschädigung erhalten zu haben. Auch insoweit sei das Verfahren
PO eingestellt worden. Randnummer 38 2.8.
Auswertung der sichergestellten Unterlagen sei davon auszugehen, dass der Beklagte seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Berufsbetreuer oder Immobiliensachverständiger steuerrechtlich nicht erklärt habe. Ausweislich eines Einkommenssteuerbescheides für den Beklagten und seine Ehefrau für das Jahr 2010 seien die Einkünfte der Ehefrau auf 22.000 € geschätzt worden. Das eingeleitete Steuerstrafverfahren sei derzeit noch nicht abgeschlossen. Randnummer 39
dem festgestellten Sachverhalt habe der Beklagte seine Dienstpflichten dergestalt verletzt, dass er gegen die Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts, seine allgemeine Gehorsamspflicht, das Gebot zur vollen Hingabe an den Beruf und gegen seine besonderen Dienstpflichten als Polizeibeamter verstoßen habe. Die außerdienstlichen Aktivitäten hätten sich erheblich auf seine dienstliche Verwendbarkeit ausgewirkt. Seit dem Jahr 2006 sei der Beklagte wegen psychosomatischer Beschwerden, die im Zusammenhang mit dem Wechselschichtdienst gesehen worden seien, eingeschränkt bzw. begrenzt dienstfähig und aufgrund dessen dauerhaft vom
tdienst befreit gewesen. Seit seiner Versetzung zum Polizeipräsidium H... am
tdienst gebeten. Im Schreiben des Gesundheitsamtes der Kreisverwaltung ... vom 28. November 2012 sei dargelegt, dass der Beamte unter Erschöpfungssymptomen leide, die im Zusammenhang mit dem Schichtdienst zu sehen seien. Aufgrund dessen sei der Beklagte seit Mitte 2012 bei der sogenannten zentralen flexiblen Dienstgruppe der Polizeidirektion M... eingesetzt und vom
tdienst befreit worden. Vom
zugehen. Sämtliche Bürotätigkeiten seien während dieser Zeit – aber auch zum größten Teil insgesamt – von seiner Ehefrau erledigt worden. Zu einer Unterzeichnung der formalisierten Dokumente sei er auch während der Krankheit fähig gewesen, was keiner weiteren Erklärung bedürfe. Randnummer 48 Soweit er die Betreuungsfälle über den
PO zu rechnen. Randnummer 51 Soweit Dienstpflichtverletzungen vorlägen, räume er diese ein und bereue sie. Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme habe sich an der Zurückstufung zu orientieren. Zu berücksichtigen sei, dass das Strafverfahren O... eingestellt worden sei. Das Zivilverfahren in dieser Sache auf Rückerstattung von Geldern habe ausschließlich zivilrechtlichen Charakter und könne nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. Ein gegebenenfalls zu erwartender Strafbefehl im Steuerstrafverfahren könne nicht zur Begründung des Disziplinarklageverfahrens herangezogen werden. Bei der POLIS-Abfrage handele es sich um einen einmaligen Vorgang. Die ihm gesetzte Frist zur Abwicklung der Betreuungsfälle sei zu kurz bemessen gewesen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass er zunächst völlig normal seinen Dienst abgeleistet habe und es nicht zu Beanstandungen gekommen sei. Eine nicht wiedergutzumachende Ansehensschädigung sei damit nicht eingetreten. Randnummer 52 Mit Beschluss vom
1 des Gesetzes zur Neuregelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) – BeamtStG - begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es
den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Randnummer 57 Der Beklagte hat gegen elementare und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbare beamtenrechtliche Verhaltensgebote verstoßen. Indem er
haltig über mehrere Jahre Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts missachtet, dabei den Dienstherrn bewusst getäuscht, dienstliche Anordnungen missachtet und dienstlich zugängliche EDV–Systeme missbräuchlich genutzt hat, hat der Beklagte die Pflichten, sich gemäß § 34 S. 1 BeamtStG mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, sich gemäß § 34 S. 3 BeamtStG achtungs– und vertrauenswürdig zu verhalten, gemäß § 35 S. 1 BeamtStG den Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen sowie die Pflicht, gemäß § 35 S. 2 BeamtStG Anordnungen und allgemeine Richtlinien seiner Vorgesetzten zu befolgen und schließlich auch die besonderen Pflichten eines Polizeibeamten (§ 115 LBG) in einem solchen Maß verletzt (I.), dass er unter Berücksichtigung der dabei zu Tage getretenen Persönlichkeitsstruktur für den öffentlichen Dienst untragbar geworden ist (II.). I. Randnummer 58 Dieser rechtlichen Würdigung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 1. Randnummer 59 Der Beklagte beantragte erstmals am 4. Januar 2008 eine Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer für den zu betreuenden EE... mit einem Umfang von ca. 2 Stunden wöchentlich und einer Vergütung von ca. 348,00 € jährlich. Mit Schreiben vom 23. Juli 2008 wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass die Nebentätigkeit als Betreuer
1 Nebentätigkeitsverordnung i.V.m. § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz als allgemein genehmigt gelte. Mit Schreiben vom
dessen Ableben beendet sei. Weitere Betreuungsanzeigen erfolgten unter dem
folgend unter dem
Verkaufsabwicklung der Immobilien der Betreuten vorzunehmen.
Abwicklung der Immobilienverkäufe über die Maklerfirma „Immobilienbewertung Q...“ am
. Hierbei handelte es sich um Bankgeschäfte, Korrespondenz oder auch persönliche Gespräche mit den Betreuten und Behörden. Randnummer 67 Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des Inhalts der disziplinarrechtlichen Ermittlungsakten und der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft F..., der Staatsanwaltschaft H..., des Landgerichts H... und des Sozialgerichts H... Der dargestellte Sachverhalt wird vom Beklagten auch nicht substantiiert in Abrede gestellt. Der Einwand, dass in Zeiten seiner Erkrankung sämtliche Bürotätigkeiten von seiner Ehefrau durchgeführt worden seien, ändert selbst bei unterstellter Richtigkeit nichts an dem festgestellten Umstand, dass er im Rechtsverkehr mit dem von ihm geführten Betreuungsbüro außenwirksam agiert hat. Die Durchführung von Bürotätigkeiten durch seine Ehefrau ist ihm unumschränkt – objektiv wie subjektiv - zuzurechnen. Zudem hat der Beklagte selbst eingeräumt, die schriftliche Korrespondenz unterzeichnet zu haben. Einer weitergehenden Aufklärung des dahingehenden Sachverhaltes im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes bedurfte es daher nicht. Randnummer 68 In disziplinarrechtlicher Hinsicht ist der Sachverhalt wie folgt zu bewerten: Randnummer 69 a) Durch die Ausübung der dargestellten Betreuertätigkeit hat der Beklagte wiederholt und beständig über den Zeitraum von 2008/2009 bis 2013 gegen das für ihn maßgebliche Nebentätigkeitsrecht verstoßen. Zugrunde zu legen sind dabei einerseits die nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen der §§ 72ff Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 14. Juli 1970, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 167,198), im Folgenden: - LBG alt – und andererseits diejenigen der im wesentlichen inhaltsgleichen §§ 82ff des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359) – LBG –. Sowohl
altem wie auch
neuem Recht handelt es sich bei den vom Beklagten entfalteten Tätigkeiten um eine Nebentätigkeit, die auch genehmigungspflichtig war. Kraft Gesetzes stellt lediglich die unentgeltliche Betreuung von Angehörigen keine Nebentätigkeit dar (§ 72 Abs. 2 1.Halbsatz LBG alt bzw. § 82 Abs. 2 LBG). Die Nebentätigkeit war nicht
VO – i.V.m. § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz in der Fassung vom 20. Dezember 2014 – EStG – allgemein genehmigt, weil der Beklagte unter Zugrundelegung der genannten Einnahmen die maßgebliche Freigrenze im Kalenderjahr in jedem Fall spätestens seit dem Jahr 2009 überschritten hat. Im Übrigen bestünde auch hinsichtlich einer derartigen Tätigkeit eine Anzeigepflicht, der der Beklagte bis auf sieben Betreuungsfälle unstreitig ebenso nicht
gekommen ist. Randnummer 70 Der Beklagte hat
April 2005 – BGB – eine berufsmäßige Betreuung ausgeübt. Eine solche liegt im Regelfall vor, wenn der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet. Für diesen Fall ist eine Vergütung zu bewilligen (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern in der Fassung vom 17. Dezember 2008 – VBVG -), die sich
§ 1 Abs. 2 VBVG richtet. Der Beklagte hat – wie dargelegt - durchschnittlich mehr als zehn Vormundschaften geführt, hierfür
weislich
Maßgabe des § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG Betreuungskosten i.H.v. 44 €/Stunde abgerechnet und zur Erledigung seiner Nebentätigkeit unstreitig ein Büro („Betreuungsbüro Q...“) geführt, in dem,
eigenem Vortrag des Beklagten, eine Hilfskraft – seine Ehefrau - beschäftigt war. Diese freiberufliche/gewerbliche Tätigkeit unterliegt der Genehmigungspflicht (§ 74 Abs. 1 Nr. 1
G und § 64 Abs. 1 S. 1 LBG a.F. bzw. § 34 S. 1 BeamtStG vorzuhalten ist. Randnummer 71 Das Beamtenverhältnis als öffentlich–rechtliches Dienst– und Treueverhältnis nimmt die Beteiligten umfassend in Anspruch. Einerseits ist der Beamte verpflichtet, sich seinem Beruf hinzugeben (§§ 64 Abs. 1 S. 1 LBG alt, 34 S. 1 BeamtStG) und von daher seine Arbeitskraft grundsätzlich voll dem Dienstherrn zu widmen. Im Gegenzug ist der Dienstherr verpflichtet, dem Beamten in Gestalt von Dienst– und Versorgungsbezügen eine angemessene Alimentation zu J... Ausgehend hiervon steht dem Dienstherrn eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit zu, wenn ein Beamter durch eine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine Arbeitskraft auch außerhalb des beruflichen Pflichtenkreises nutzbar machen will. Diesem Interesse dient die Notwendigkeit der Zustimmung des Dienstherrn zu der beabsichtigten Tätigkeit; der Dienstherr soll in dem berechtigten Interesse an einer vollwertigen, nicht durch anderweitige Verausgabung der körperlichen oder psychischen Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten geschützt werden (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990, BVerwGE 84, 299ff – juris -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Januar 2002, 3 A 11578/01. OVGE). Gegen diese Interessenlage hat der Beklagte vehement verstoßen. Randnummer 72 Die Nebentätigkeit war materiell- rechtlich auch nicht genehmigungsfähig.
2 Nr. 1 LBG a.F. bzw. § 83 Abs. 2 LBG ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Der Begriff der dienstlichen Interessen ist verwaltungsgerichtlich voll
prüfbar und durch die Aufzählung wesentlicher Versagungsgründe in § 73 Abs. 2 S. 2 LBG a.F. bzw. § 83 Abs. 2 S. 2 LBG konkretisiert, ohne abschließend zu sein, wie es sich aus der Verwendung des Begriffs “insbesondere“ ergibt. Randnummer 73 Der Genehmigungsfähigkeit der vom Beklagten ausgeübten Nebentätigkeit standen vorliegend mehrere Versagungsgründe in diesem Sinne entgegen.
2 Nr. 1 LBG a.F. bzw. § 83 Abs. 2 Nr. 1 LBG ist die Nebentätigkeit zu versagen, wenn sie
Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann. Diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch die genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeit acht Stunden in der Woche bzw. ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Dies war vorliegend ausweislich des geltend gemachten Stundenansatzes, der zwischen 2,0 und 8,5 Stunden je Monat pro Betreuung variierte, unter Zugrundelegung der genannten zeitgleich geführten Betreuungen unstreitig der Fall. Unabhängig davon liegt dieser Versagungsgrund auch deswegen vor, weil der Beklagte seit dem Jahr 2006 unter psychosomatischen Beschwerden litt, die im Zusammenhang mit dem Wechselschichtdienst gesehen wurden, infolgedessen eingeschränkt bzw. begrenzt dienstfähig und daher zumindest zeitweise auch vom
tdienst befreit war (Gutachten des Gesundheitsamtes I... vom
2 Nr. 2 LBG a.F. bzw. § 83 Abs. 2 Nr. 2 LBG ist eine Nebentätigkeit zu versagen, wenn sie geeignet ist, den Beamten in Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten zu bringen. Angesichts dessen, dass dem Beklagten
dem Ergebnis der Ermittlungen auch solche Betreute zugewiesen waren, die Drogen konsumierten oder denen wegen Eigentumsdelikten Haftstrafen auferlegt waren, ist unschwer auch dieser Versagungsgrund einschlägig. Randnummer 75 Schließlich ist die Tätigkeit
Maßgabe des § 73 Abs. 2 Nr. 6 LBG a.F. bzw. § 83 Abs. 2 Nr. 5 LBG auch dann zu versagen, wenn sie dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Insoweit ist relevant, ob die Tätigkeit des Betreffenden geeignet ist, aus der Sicht eines objektiven Dritten dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung zu schaden. Wie bereits im Beschluss des erkennenden Gerichts vom 6. Mai 2015 (3 L 651/15.TR) ausgeführt, kann von der Öffentlichkeit kein Verständnis dafür erwartet werden, dass ein Polizeibeamter nicht nur ungenehmigt außerdienstliche Nebentätigkeiten ausübt und hierdurch den Anschein erweckt, er sei in seinem Hauptberuf nicht ausgelastet, sondern diese auch in Zeiten wahrnimmt, in denen er nicht in der Lage ist, seinen alimentierten Pflichten als Polizeibeamter
zukommen. Der Beklagte ist
weislich in der Zeit von Mai 2009 bis Dezember 2012 an insgesamt 52 Tagen außenwirksam für das Betreuungsbüro Q..., sei es durch Erledigung von Bankgeschäften, sei es durch schriftliche Korrespondenz oder auch durch persönliche Gespräche mit Betreuten und Behörden aufgetreten. Während Zeiten der Erkrankung hat sich der Beamte aller Tätigkeiten zu enthalten, die auch nur im Ansatz den Eindruck erwecken könnten, der Beamte werde zu Unrecht voll alimentiert oder, dass eine Erkrankung tatsächlich nicht vorliegt. Zudem war der Beamte eingeschränkt dienstfähig und - zumindest zeitweise – vom Wechselschichtdienst befreit, wie bereits ausgeführt. Aufgrund der eingeschränkten Verwendungsfähigkeit wäre die Nebentätigkeit zur Vermeidung des dargestellten Bildes in der Öffentlichkeit ebenso zu vermeiden gewesen. Randnummer 76 Dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung und insbesondere der gesteigerten Verpflichtung von Polizeibeamten
bzw. § 115 LBG, das Verhalten an den besonderen Pflichten des Polizeibeamten auszurichten, ist es zudem abträglich, wenn die ausgeübte Nebentätigkeit entgegen den dafür vorgesehenen besonderen gesetzlichen Anforderungen, insbesondere an die Vermögensbetreuungspflicht der zu Betreuenden, dergestalt ausgeübt wird, dass ein nicht unerheblicher zivilrechtlicher Regressanspruch gegen den Beamten erfolgreich durchgesetzt wird und ein sachgleiches Strafverfahren mit dem letztendlich nicht ausgeräumten Vorwurf der Untreue gegen den Beamten geführt und
PO eingestellt wird. Allein diese Tatsache ist, unabhängig davon, ob und inwieweit ein zivilgerichtliches Urteil hinsichtlich seiner Feststellungen Bindungswirkung im Disziplinarverfahren entfaltet und auch unabhängig davon, inwieweit Feststellungen aus einem eingestellten Strafverfahren einem Disziplinarverfahren als eigener Vorwurf zu Grunde zu legen sind, geeignet, im nebentätigkeitsrechtlichen Verfahren eine Beeinträchtigung des Ansehens der öffentlichen Verwaltung anzunehmen. Dies gilt entsprechend hinsichtlich der unstreitig nicht erfolgten steuerrechtlichen Erklärung seiner Einkünfte aus der Nebentätigkeit sowie der fehlenden gewerberechtlichen und unfallrechtlichen Anmeldung. Ein sachlich denkender Bürger wird kein Verständnis dafür aufbringen, dass ein Polizeibeamter sich durch eine Nebenbeschäftigung eine zusätzliche Einnahmequelle verschafft, hierbei aber die gesetzlichen Anforderungen an die konkrete Tätigkeit und die hiermit verbundenen Meldepflichten außer Acht lässt. Das Verhalten des Beklagten ging
alledem in nebentätigkeitsrechtlicher Hinsicht weit über einen nur formalen Pflichtenverstoß hinaus. Randnummer 77 Mit der Verletzung des Nebentätigkeitsrechts im vorgenannten Sinne geht zugleich ein Verstoß gegen § 64 Abs. 1 S. 3 LBG alt bzw. 34 S. 3 BeamtStG einher, wonach der Beamte verpflichtet ist, inner- und außerdienstlich ein Verhalten an den Tag zu legen, welches der Achtung und dem Vertrauen entspricht, die sein Beruf erfordert und insbesondere verlangt, dass der Beamte nicht gegen die für ihn maßgebliche Gesetzeslage verstößt. Randnummer 78 b) Der Beklagte hat dadurch, dass er – wie im festgestellten Sachverhalt ausgeführt – wiederholt falsche Angaben hinsichtlich der Qualität und Quantität der von ihm wahrgenommenen Nebentätigkeit gemacht hat, gegen seine sich aus §§ 65 S. 1, 64 Abs. 1 S. 3 LBG a.F. bzw. §§ 35 S. 1 und 34 S. 3 BeamtStG ergebenden Pflichten verstoßen. Aus dem Dienst – und Treueverhältnis ergibt sich die Verpflichtung für den Beamten, seinem Vorgesetzten Auskunft zu geben. Mit dem Treueverhältnis ist es hierbei grundsätzlich unvereinbar, dass der Beamte die Unwahrheit sagt. Dies ergibt sich unbeschadet bestehender Grenzen der Wahrheitspflicht jedenfalls hinsichtlich solcher Angaben, die im Rahmen eines nebentätigkeitsrechtlichen Verfahrens über Art und Umfang der ausgeübten Nebentätigkeit erforderlich sind. Denn der Dienstherr hat regelmäßig ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft, weil nur sie ihm ein Urteil darüber ermöglicht, in welchem Maße dienstliche Belange betroffen sind und ob gegebenenfalls ein dienstliches Einschreiten erforderlich ist. Vorliegend hat der Beklagte nicht nur schlicht seine Nebentätigkeit verschwiegen, sondern positiv falsche Angaben in seinen Genehmigungsanträgen gemacht und darüber hinaus auch auf konkrete
frage des Dienstherrn zur Anzahl der Betreuungsfälle die Unwahrheit geäußert. c) Randnummer 79 d) Schließlich ist dem Beklagten
StG ein wiederholter Gehorsamsverstoß über eine lange Dauer vorzuhalten. Entgegen der Verfügung vom
weislich war der Beklagte im Januar 2012 noch mit insgesamt 17 Betreuungen, im Februar 2012 mit neun Betreuungen und im Februar 2013 noch mit einer Betreuung befasst. Randnummer 80 Die dahingehende dienstliche Weisung war einfach und unmissverständlich. Unabhängig davon, dass Beamte grundsätzlich auch verpflichtet sind, rechtswidrige innerdienstliche Weisungen auszuführen und ihnen lediglich ein Remonstrationsrecht
Maßgabe des § 36 BeamtStG zusteht, um sich von der eigenen Verantwortung zu befreien, liegen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Weisung etwa nichtig oder rechtswidrig gewesen wäre. Mit der Bewilligung einer Frist von zwei Monaten wurde dem Beklagten ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung gestellt, seine Betreuertätigkeiten niederzulegen. In dieser Hinsicht war von ihm vor dem Hintergrund der dienstlichen Interessen seines Dienstherrn und der im Raum stehenden erheblichen Verletzung seiner Dienstpflichten ein
haltiges und effektives Verhalten zum Zwecke der Fristwahrung zu erwarten. Dieser dienstlichen Anordnung ist der Beklagte nicht
gekommen. Randnummer 81 e) Die vom Kläger unter Ziff. 2 der Klageschrift aufgelisteten „weiteren Verfehlungen des Beklagten aufgrund seiner Tätigkeit als Berufsbetreuer“: Randnummer 82 - zivilgerichtliches Verfahren des betreuten Ehepaares O... gegen den Beklagten vor dem LG H... (Az. ...), - Strafverfahren wegen Untreue im Betreuungsfälle O..., Amtsgericht L... (Az. ...), - Widerspruchs– und Klageverfahren wegen Rückerstattung von Sozialleistungen in der Betreuungssache KK..., Sozialgericht H... (Az.: ...), - strafrechtliches Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft F... (Az.: ...) wegen fahrlässiger Körperverletzung (Verwahrlosung wegen Vernachlässigung) zum
teil der Betreuten Y..., - strafrechtliches Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft H... (Az.: ...) wegen Untreue in der Betreuungssache N... und - strafrechtliches Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft H... (Az.: ...) wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und Betrugs - Steuerstrafverfahren des Finanzamts ..., Nr. ..., Steuerfahndungslisten Nr. ... Randnummer 83 sind - mit Ausnahme des disziplinarrechtlichen Überhangs im Strafverfahren Az.: ... hinsichtlich der unbefugten Nutzung des polizeilichen Informationssystems POLIS, wie noch auszuführen ist - nicht geeignet, einen zusätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten zu begründen. Dies gilt zum einen weil es hinsichtlich der genannten Strafverfahren und des Steuerstrafverfahrens jeweils an einem ausermittelten Sachverhalt, der dem Beklagten als Dienstvergehen vorzuhalten ist, erkennbar fehlt. Die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
PO und auch der fehlende Abschluss eines Strafverfahrens stehen grundsätzlich einer eigenständigen Würdigung und Bewertung der strafgerichtlichen Verfahrensakten im Disziplinarverfahren nicht entgegen. Demgegenüber ist es den Disziplinarbehörden verwehrt, insbesondere in einem
PO eingestellten Strafverfahren davon auszugehen, dem Beamten sei
gewiesen, dass er die ihm vorgeworfene Tat begangen hat, wenn der Beamte – wie hier – die Straftat bestreitet. Jedoch ist es den Ermittlungsbehörden nicht verwehrt, die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und im strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung etwa im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sich daraus hinreichende Schlussfolgerungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom
derzeitiger Sach- und Rechtslage keinen Verstoß gegen beamtenrechtliche Obliegenheiten erkennen lässt. Randnummer 85 Zwar ist demgegenüber das zivilrechtliche Regressverfahren in dem Betreuungsfall O... rechtskräftig abgeschlossen und das Verfahren kann im Wege des Urkundsbeweises in das Disziplinarverfahren eingeführt werden. Die danach feststehende fehlerhafte Betreuung ist auch grundsätzlich geeignet, ein achtungsunwürdiges Verhalten des Beamten im Rahmen der Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit anzunehmen, wie bereits ausgeführt. Als außerdienstliches Verhalten unterliegt es jedoch für die Annahme eines darüber hinausgehenden isolierten Dienstpflichtverstoßes den qualifizierten Anforderungen des § 47 S. 2 BeamtStG. Dass das Verhalten
den Umständen des Einzelfalls jedoch in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beklagten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, wurde weder vom Kläger dargelegt, noch ist dies
den gegebenen Umständen ersichtlich. Insbesondere ist ein konkreter Dienstbezug der Verfehlung in Gestalt der Verletzung seiner Betreuerobliegenheiten zu seinen Dienstpflichten auch unter Berücksichtigung der besonderen Dienstpflichten eines Polizeibeamten nicht erkennbar und ein strafrechtsrelevantes Verhalten gerade nicht ausermittelt (vgl. zu den Anforderungen eines relevanten außerdienstlichen Verhaltens im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom
ausdrücklichem Nebentätigkeitsverbot mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 und auch noch
Ablehnung der Verlängerung der Abwicklungsfrist fort. Soweit der Beklagte sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, die Abwicklungsfrist sei zu kurz bemessen gewesen, vermag dies den Schuldvorwurf nicht zu entkräften. Dem Beklagten hätte es oblegen, für eine unverzügliche Einstellung seiner Betreuungsfälle Sorge zu tragen. Die erfolgte Anzeige an die entsprechenden Betreuungsstellen, von den Betreuungen entbunden zu werden, wie auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen, genügte dieser Obliegenheit nicht. Dies zeigt auch ein Aktenvermerk vom 9. Februar 2012 (Bl. 283 DA) aus dem ersichtlich wird, dass sich die beim Amtsgericht T... zuständige Richterin für Betreuungsangelegenheiten zu diesem Zeitpunkt sehr verwundert darüber äußerte, dass gegenüber dem Beklagten ein Nebentätigkeitsverbot erteilt worden sei, da er dies ihr gegenüber noch mit keinem Wort erwähnt habe. Stattdessen konnte sie bekunden, dass der Beklagte derzeit mindestens noch zwölf Personen betreue. Dies und auch die Vielzahl der vom Beklagten über die Abwicklungsfrist hinaus geführten Betreuungsfälle deuten vielmehr darauf hin, dass er sich nicht mit dem gebotenen
druck um die Einstellung der Betreuungen bemüht hat. Hätte in Einzelfällen tatsächlich die Notwendigkeit einer Fortführung bestanden, wie der Beklagte durch die angeregte Zeugenvernehmung der Direktoren der Amtsgerichte I..., T... und ... sowie der Vernehmung einer Richterin des Amtsgerichts T... zu bekräftigen versucht, hätte er das Gespräch mit dem Dienstherrn suchen müssen, um einen entsprechenden – im Einzelfall gerechtfertigten - Aufschub zu erhalten. Dies hat er jedoch nicht getan. Angesichts dieser tatsächlichen Umstände bedurfte es auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes keiner Beweisaufnahme zur Frage des Verschuldens des Beklagten, da der dahingehende Vortrag für die Würdigung der Schuldhaftigkeit unerheblich ist. Insoweit vermag ihn schließlich auch sein Einwand hinsichtlich unterschiedlicher Motivationslagen für die Fortführung von Betreuungsfällen nicht zu entlasten. 2. Randnummer 89 Der Beklagte hat das polizeiliche Informationssystem POLIS unbefugtermaßen dazu genutzt, personenbezogene Daten betreffend den Herrn R... zu erlangen. Die bei ihm im Rahmen einer Durchsuchung vorgefundenen Ausdrucke beinhalten aufgelistete Strafverfahren des Herrn R... Dieser wiederum war Anzeigenerstatter in einem gegen den Beklagten geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Untreue (Az. ...). Randnummer 90 Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft H... (...) und wird vom Beklagten ausdrücklich eingeräumt. Randnummer 91 Mit der unbefugten Datenabfrage und der außerhalb dienstlicher Zwecke aus privaten Gründen erfolgten Aufbewahrung der personenbezogenen Daten hat der Beklagte gegen § 8 Landesdatenschutzgesetz – LDSG – sowie die hierzu ergangenen einschlägigen Verwaltungsvorschriften und die Dienstvereinbarung zum Datenschutz und der Datensicherheit bei der Polizei (insbesondere 2.1.6 und 2.2) und damit zugleich gegen seine dienstlichen Pflichten zu vollem persönlichen Einsatz (§ 34 S. 1 BeamtStG), die Pflicht, dienstliche Anordnungen und Richtlinien zu befolgen (§ 35 S. 2 BeamtStG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 S. 3 BeamtStG, § 115 LBG) verstoßen. Randnummer 92 Hinsichtlich dieses Pflichtenverstoßes ist dem Beklagten ebenso ein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen, da ihm die entsprechenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes, worauf jeder Beamte gesondert verpflichtet wird, hinlänglich bekannt waren und zudem die persönlichen Vermerke auf den aufbewahrten Ausdrucken darauf hindeuten, dass der Beklagte beabsichtigte, die hieraus erlangten Erkenntnisse für eigene Zwecke zu nutzen. II. Randnummer 93 Welche Disziplinarmaßnahme für das angeschuldigte Dienstvergehen erforderlich ist, richtet sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG
dessen Schwere unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauens-beeinträchtigung. Randnummer 94 Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der disziplinaren Maßnahme ist demnach die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen
Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale). Zum anderen
Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie
den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere
der Höhe des entstandenen Schadens. Randnummer 95 Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild“ des Beamten erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und
der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt. Randnummer 96 Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Randnummer 97 Aus den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu befinden, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, oder ob die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Ergibt die prognostische Gesamtwürdigung, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007, Az.: 2 C 9/06 – juris -). Randnummer 98 Vorliegend hat der Beklagte durch das festgestellte Dienstvergehen nicht nur das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren; die Entfernung aus dem Dienst ist auch unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte gerechtfertigt. Der Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht und die in diesem Zusammenhang begangenen weiteren Pflichtverletzungen durch das bewusste und kontinuierliche Täuschen des Dienstherrn und das beharrliche Ignorieren einer dienstlichen Weisung sind aufgrund der festgestellten objektiven und auch subjektiven Kriterien derart gewichtig, dass alleine die Schwere dieser Verfehlung die Entfernung des Beamten aus dem Dienst gebietet. Randnummer 99 Grundsätzlich steht für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeit gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, das heißt die Betätigungen auch materiell rechtswidrig sind und ob sich das Verhalten des Beamten
teilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich auch aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrnimmt (BVerwG, Urteil vom
fragen über die Qualität als auch die Quantität seiner Nebentätigkeit gezielt zu täuschen. Dabei ist
den Gesamtumständen davon auszugehen, dass der Beklagte eine sukzessive Lösung von seinem Beamtenverhältnis als Polizeibeamter zu Gunsten seiner Nebentätigkeit geplant hat. Dies belegen sowohl sein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung vom
StG geben dem Pflichtenverstoß ein zusätzlich schweres Gewicht. Dabei bleibt zu erwähnen der Umstand der Ausübung der nicht genehmigten Nebentätigkeit auch in Zeiten dienstunfähiger Erkrankung, da jedem Beamten bewusst sein muss, dass er sich in Zeiten seiner Erkrankung in seinem äußeren Auftreten größtmögliche Zurückhaltung aufzuerlegen hat und nicht einmal den Eindruck aufkommen lassen darf, er sei entweder gar nicht dienstunfähig oder lasse es an den notwendigen Bemühungen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit fehlen (vgl. BVerwG, Urteil vom
Einleitung des Disziplinarverfahrens und des ausdrücklichen Verbots der Ausübung jeglicher Nebentätigkeit nicht besonnen hat. In Kenntnis der disziplinarrechtlichen Relevanz seines Verhaltens hat der Beklagte bis auf schriftliche Mitteilungen an die jeweiligen Betreuungsstellen, dass er seine Betreuertätigkeit einstellen wolle, weiterhin unbeirrt als Betreuer agiert. So hat er sogar in einem Verfahren gegen einen durch Verwandte des Betreuten erwirkten Betreuerwechsel erfolgreich noch Beschwerde erhoben, ohne sich zu irgendeinem Zeitpunkt seine Dienstpflichten und die Auswirkungen auf das ohnehin ersichtlich bereits erheblich beeinträchtigte Vertrauensverhältnis vor Augen zu führen. Randnummer 103 Insbesondere der letztgenannte Erschwerungsgrund, aber auch insgesamt die gezeigten subjektiven Merkmale und hier wesentlich das planvolle Täuschen seines Dienstherrn sowie das
außen demonstrierte sukzessive Lösen vom Dienstherrn belegen eine Persönlichkeitsstruktur, der die erforderliche innere Beziehung zum Beamtenberuf und die Annahme unabdingbarer Anforderungen des Dienstbetriebes abhandengekommen sind. Die gezeigten Umstände sind Ausdruck eines Persönlichkeitsbildes, bei dem die eigenen Interessen denen des Dienstherrn vorgezogen werden und in dessen Rahmen ersichtlich kein Raum für Rücksichtnahme auf grundlegende dienstliche Pflichten sowie die Berufskollegen ist, welche in den in Rede stehenden Jahren wiederholt die an sich ihm obliegende Arbeit miterledigen mussten, während der Beklagte seiner Nebentätigkeit
gegangen ist. Einem solchermaßen handelnden Beamten kann nicht mehr mit dem nötigen Vertrauen in seine Integrität und seine zukünftig ordnungsgemäße Pflichterfüllung begegnet werden. Randnummer 104 Indizieren damit der Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht, die damit einhergehenden weiteren Pflichtenverstöße und der hierdurch bewirkte Achtungs- und Vertrauensschaden die Verhängung der Höchstmaßnahme gegen den Beamten, so gilt dies umso mehr, als die weitere, weniger gewichtige Verfehlung der unbefugten Datenabfrage die Würdigung einer uneinsichtigen und unbelehrbaren Persönlichkeit des Beklagten bestätigt. Bewegte der Beamte sich einerseits mit der jahrelang ungenehmigten Nebentätigkeit außerhalb seines beruflichen Pflichtenkreises ohne Rücksichtnahme auf die Interessen des Dienstherrn und der Allgemeinheit, war er andererseits nicht verlegen, die ihm aus seiner Zugriffsmöglichkeit auf das polizeiliche Informationssystem ergebenden Vorteile für eigene Zwecke zu nutzen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ließ der Beklagte zudem den Eindruck eines aufrichtig reuigen Beamten vermissen. Vielmehr drängte sich hier – wie bereits ausweislich der Aktenlage ersichtlich – eine lediglich beschränkte Einsicht in das von ihm begangene Unrecht auf. Seine Einlassung hinsichtlich der zu kurz bemessenen Abwicklungsfrist der von ihm übernommenen Betreuungsfälle verdeutlicht umso mehr, dass der Beklagte sich
wie vor seiner dienstlichen Obliegenheiten und vor allem der Auswirkungen seines Fehlverhaltens auf das öffentlich-rechtliche Dienst– und Treueverhältnis verschließt. Randnummer 105 Insgesamt belegt das Dienstvergehen und die hierdurch zu Tage getretene Persönlichkeit des Beamten, dass der Beklagte sich von den an ihn als Polizeibeamten gestellten Anforderungen in einem solchen Maße gelöst hat, dass ihm nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden kann, welches zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses erforderlich ist ( § 11 Abs. 2 S. 1 LDG ). Randnummer 106 Die demgegenüber im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Umstände zu Gunsten des Beamten sind vorliegend nicht derart gewichtig, dass sie ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten. Die in der Vergangenheit gezeigten Leistungen (die letzte dienstliche Beurteilung aus dem Jahr 2010 schloss mit der Gesamtbewertung “B“) können den Beamten nicht durchgreifend entlasten. Hierbei handelt es sich neben der straf- und disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit des Beamten bis auf die hier angeschuldigten Verfehlungen um den einzigen zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigenden Milderungsgrund. Demgegenüber überwiegen jedoch eindeutig das hohe Eigengewicht der über einen Zeitraum von fast fünf Jahren in erheblichem Umfang rechtswidrig ausgeübten Nebentätigkeit sowie die dargestellten erschwerenden Gesichtspunkte. Auch die Tatsache, dass der Beklagte erst zu einem späten Zeitpunkt vorläufig des Dienstes enthoben wurde, rechtfertigt keine Einschätzung zu Gunsten des Beklagten, zumal dieser sich im Zeitraum bis zur vorläufigen Dienstenthebung entsprechend der dargestellten Leistungseinschätzung im Disziplinarverfahren nicht durch hervorgehobene Leistungen
bewährt hat. Randnummer 107 Die Entfernung aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind in das Verhältnis zu setzen die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Hat ein Beamter – wie hier – durch vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage und damit die wesentliche Voraussetzung für eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf ihm selbst zurechenbarem Verhalten (st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1997 – 1 D 60/97 – juris –). Randnummer 108 Anhaltspunkte für eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Festsetzung des Unterhaltsbeitrages sind nicht ersichtlich ( §§ 8 Abs. 2, 70 LDG ). Randnummer 109 Die Kostenentscheidung folgt aus § 99 Abs. 1 LDG . Die Freistellung vom Vorwurf eines weiteren nebentätigkeitsrechtlichen Verstoßes im Fall P... hat im Verhältnis zu den übrigen Pflichtverstößen kein derartiges Gewicht, dass eine kostenmäßige Berücksichtigung der dahingehenden Einstellung geboten wäre. Verfahren
dem Landesdisziplinargesetz sind gebührenfrei ( § 109 Abs. 1 LDG ). Randnummer 110 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 21 LDG i.V.m. §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.