Eingruppierung eines Hausmeisters - abgeschlossene handwerkliche Fachausbildung Orientierungssatz Zur Eingruppierung eines Hausmeisters in die Vergütungsgruppe 7 der Anlage 2 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR). (Rn.24) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 1112/15) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 15. Januar 2015, 7 Ca 206/14, Urteil nachgehend BAG, 21. März 2016, 6 AZN 1112/15, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. Januar 2015 - 7 Ca 206/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung des Klägers nach der Anlage 2 zu den Richtlinien für die Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR). Randnummer 2 Der Kläger wurde von der Beklagten ab 01. März 2000 kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 22. Februar 2000 (im Folgenden: AV) als hauswirtschaftliche Hilfskraft für das von der Beklagten als Rechtsträgerin betriebenen Alten- und Pflegeheim St. J in N eingestellt. Die Parteien vereinbarten in § 2 AV die Anwendbarkeit der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) (im Folgenden AVR Caritas), dem die Beklagte angeschlossen ist. Laut § 4 b AV war der Kläger in Anwendung des Abschnitts I der Anlage 1 zu den AVR in Vergütungsgruppe 11 eingruppiert bei Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der entsprechenden Ziff. 1 in Anlage 2 zu den AVR. Randnummer 3 Ab September 2002 wurde der Kläger als Hausmeister tätig. Vom 27. bis 29. Oktober 2003 absolvierte er ein Aufbauseminar für Sicherheitsbeauftragte gemäß § 22 SGB VII aus dem Bereich Haustechnik. Der Kläger, der ein Diplom des Ministeriums für Hoch- und Fachhochschulwesens der Armenischen Sozialistischen Sowjetrepublik als Lehrer der Geschichte, Gesellschaftskunde und des sowjetischen Rechts aus dem Jahr 1989 hat, hat im Jahr 2009 erfolgreich an Lehrgängen Haustechnik mit einer Gesamtdauer von 120 Stunden teilgenommen und verfügt seither über ein Zertifikat des TÜV Saarland als Fachkraft für Haustechnik (TSG) vom 24. April 2009. Wegen der Beschreibung des Lehrgangs einschließlich der zugrundeliegenden Rahmenlehrpläne wird auf Bl. 42 ff. d. A. Bezug genommen. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, aufgrund der Regelungen der AVR Caritas, nach denen sich sein Dienstvertrag richte, ändere sich ab 01. Januar 2012 seine Vergütungsgruppe von bisher VG 8 Ziff. 9 auf VG 7 Ziffer 19 a. Die vom Kläger ab 01. Januar 2012 bezogene monatliche Bruttovergütung des Klägers in der Vergütungsgruppe VG 7 Stufe 9 Ziffer 19 a betrug damit 2.492,22 EUR. Randnummer 5 Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 04. September 2013 mit, im Rahmen einer Überprüfung der Vergütungsgruppen der Mitarbeiter sei festgestellt worden, dass seine Eingruppierung irrtümlich falsch vorgenommen worden sei, da er über eine abgeschlossene Fachausbildung nicht verfüge. Auch übe er fast ausschließlich Hilfstätigkeiten aus. Die Beklagte teilte dem Kläger weiter mit, dass aus diesem Grund ab 01. Oktober 2013 eine Herabgruppierung von der VG 7 Stufe 9 nach VG 9 Stufe 9 vorgenommen werden. Mit weiterem Schreiben vom 06. September 2013 teilte die Beklagte mit, ihr sei im Schreiben vom 04. September 2013 ein Fehler unterlaufen, die korrekte Bezeichnung der Gehaltsstufe des Klägers ab 01. Oktober 2013 laute VG 9 Stufe 8 Ziffer 8. Die Differenz zwischen der bisherigen und der daraufhin ab 01. Oktober 2013 an den Kläger ausgekehrten Vergütung beträgt 375,98 EUR brutto monatlich. Randnummer 6 Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung der Vergütungsdifferenz für den Zeitraum ab Oktober 2013 mit Schreiben seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 07. November 2013 hat der Kläger am 14. Januar 2014 vorliegende Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben. Randnummer 7 Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, sein Anspruch auf Vergütung nach VG 7 Stufe 9 ergebe sich bereits aus der Zusage der Beklagten vom 19. Dezember 2011 und der bis September 2013 geleisteten Vergütung. Auch erfülle er nach zweijähriger Bewährung in VG 8 Ziff. 9 angesichts seiner Ausbildung als Fachkraft für Haustechnik über die in der begehrten Vergütungsgruppe vorausgesetzte handwerkliche Fachausbildung. Eine qualifiziertere Ausbildung existiere für einen Hausmeister nicht und zudem sei Voraussetzung für den Besuch des Lehrgangs zur Fachkraft für Haustechnik eine abgeschlossene gewerbliche Ausbildung und nur in Ausnahmefällen werde derjenige zur Prüfung zugelassen, der eine mindestens 3-jährige Tätigkeit im Bereich der Haustechnik nachweisen könne. Hieraus ergebe sich, dass die Ausbildung zur Fachkraft Haustechnik im Regelfall an eine abgeschlossene gewerblich/technische Ausbildung anknüpfe, also ein "Mehr" darstelle als eine einfache Ausbildung. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt Randnummer 9 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm auch für die Zeit ab dem 01.10.2013 eine Vergütung auf Basis der Vergütungsgruppe VG 7 Stufe 9 Ziffer 19 a der Anlage 2 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, nachdem der Kläger über keine abgeschlossene handwerkliche Fachausbildung verfüge sei er zutreffend korrigierend in die die Vergütungsgruppe 9 Ziffer 8 rückzugruppieren gewesen. Selbst wenn es den Lehrberuf "Hausmeister" nicht gebe, so verfüge der Kläger jedenfalls nicht über einen Lehrberuf wie Klempner, Elektriker etc. Das Schreiben vom 19. Dezember 2011 stelle keine Zusage eines eigenständigen Vergütungsanspruchs dar. Randnummer 13 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Januar 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage sei unbegründet. Das Schreiben vom 19. Dezember 2011 sei nicht anspruchsbegründend, sondern habe lediglich wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe die Beklagte als zutreffend ansehe. Der Kläger erfülle die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VG 7 Stufe 9 Ziff. 19 a nicht. Die Auslegung der Ziff. 19 a ergebe, dass unter der erforderlichen abgeschlossenen handwerklichen Fachausbildung eine Ausbildung in einem Handwerksberuf zu verstehen sei, da „Fachausbildung“ in Tarifverträgen die Berufsausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf erfasse. Die Tarifvertragsparteien hätten mit der Höhergruppierung eines Hausmeisters mit einem solchen Abschluss dessen zusätzliche Qualifikation honoriert. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 98 ff. d. A. verwiesen. Randnummer 14 Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 05. März 2015 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 02. April 2015 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04. Mai 2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet. Randnummer 15 Der Kläger trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 04. Mai 2015 und des Schriftsatzes vom 10. Juni 2015, hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 122 ff. und 145 f. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen vor, aus der Lehrgangsbeschreibung der Fachkraft für Haustechnik (TÜV) und der dort geregelten regelmäßigen Zugangsvoraussetzung einer abgeschlossenen gewerblich-technischen Ausbildung (nur ausnahmsweise genüge eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Bereich Haustechnik) ergebe sich, dass diese Ausbildung ein „Mehr“ als eine solche gewerblich-technische Ausbildung darstelle. Die Ausbildung zur Fachkraft für Haustechnik stelle bereits dem Wortlaut nach auch eine „handwerkliche Fachausbildung“ iSd. Tätigkeitsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe dar, da gerade nicht eine „abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Handwerksberuf“ gefordert werde. Zudem gebe es eine andere Ausbildung für Hausmeister nicht und genau die einschlägigen Tätigkeitsbereiche würden geschult. Die praktischen Erfahrungen seien einer abgeschlossenen handwerklichen Ausbildung gleichgestellt worden, wie sein Zugang zum Lehrgang als Fachkraft für Haustechnik zeige. Randnummer 16 Der Kläger beantragt zuletzt, Randnummer 17 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. Januar 2015 - Az.: 7 Ca 206/14 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für die Zeit ab dem 01. Oktober 2013 eine Vergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe VG 7 der Anlage 2 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas Verbandes (AVR) zu zahlen. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Die Beklagte verteidigt das vom Kläger angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 29. Mai 2015, auf die Bezug genommen wird (Bl. 208 ff. d. A.), unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages zweitinstanzlich im Wesentlichen wie folgt, die Systematik der Fallgruppen der AVR Caritas lasse erkennen, dass handwerkliche Fachausbildung eine Ausbildung in einem Handwerksberuf meine, die zudem abschlossen sein müsse, weil in diesem Fall die Tätigkeit eines Hausmeisters besonders qualifiziert sei. Eine 120-stündige Fortbildung sei mit einer derartigen Ausbildung nicht vergleichbar und stelle kein „mehr“ gegenüber einer handwerklichen Fachausbildung dar. Selbst wenn es den Lehrberuf „Hausmeister“ nicht gebe, verfüge der Kläger jedenfalls nicht über einen entsprechenden Lehrberuf etc.. Randnummer 21 Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe A Randnummer 22 Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Randnummer 23 Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 05. März 2015 mit am 02. April 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 04. Mai 2015, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO), insbesondere hat sie der Kläger noch hinreichend begründet, da das Arbeitsgericht seine auch mit der Berufung verfolgte Argumentation nicht aufgriffen hat, die beim TÜV Saarland absolvierte Ausbildung stelle angesichts der erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen ein „Mehr“ als eine abgeschlossene Ausbildung dar. II. Randnummer 24 Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist mit zutreffender Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger die geltend gemachte Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 der Anlage 2 AVR Caritas nicht zusteht. Der Anspruch ergibt sich weder aus einer anspruchsbegründenden Zusage der Beklagten aufgrund ihrer Höhergruppierungsmitteilung an den Kläger vom 19. Dezember 2011, noch erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 7 Anlage 2 zu den AVR Caritas. Die Berufungskammer macht sich zur Vermeidung von Wiederholungen die gründlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts unter Ziff. 1, 2,
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