Besteuerung einer verlustbringenden Zwangseinziehung von GmbH-Anteilen Leitsatz Eine Zwangseinziehung von GmbH-Anteilen gegen Entgelt stellt eine entgeltliche Anteilsveräußerung i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG dar, auf die Teileinkünfteverfahren und Teilabzugsverbot auch im Verlustfall Anwendung finden (Rn.28) (Rn.30) (Rn.37) (Rn.43) (Rn.44) (Rn.45) . Orientierungssatz
(2010)der Besteuerung nach § 17 EStG zu unterwerfen und nicht erst mit Zufluss der Abfindung im Jahre 2011 (vgl. hierzu u.a. BFH-Beschluss vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172,66, BStBl II 1993, 897). Randnummer 32 b. Der Kläger kann nicht mit seinem pauschalen Vorbringen durchdringen, die Abfindung, die nach § 10 Nr. 3 i.V.m. § 12 Nr. 1, Nr. 3 Satz 5 des Gesellschaftsvertrages innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Beschlussfassung von der Gesellschaft zu bezahlen war, habe nicht aus dem freien Vermögen der Gesellschaft geleistet werden können, so dass es sich damit nicht um eine Zahlung für die Einziehung gehandelt habe. Die Einziehung der Geschäftsanteile gegen Entgelt – und damit das Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft – wurde unstreitig vollzogen. So wurde der Rechtsstreit (Anfechtungsklage des Klägers erhoben mit dem Ziel der Feststellung der Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses) mit gerichtlichem Vergleich vom 12. Mai 2011 beendet. Dabei wurde die Gesellschaft zur Zahlung einer Abfindung an den Kläger als ausscheidendem Gesellschafter u.a. für den Verlust seiner Geschäftsanteile verpflichtet. Ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 3. Januar 2011 wurden die Anteile des Klägers unter Aufstockung der Anteile des verbleibenden Gesellschafters A eingezogen (Bl. 25 der Einkommensteuerakten). Schon deshalb kann sich der Kläger spätestens mit Abschluss des gerichtlichen Vergleiches und Vereinnahmung der Abfindung nicht mehr darauf berufen, es läge keine wirksame Einziehung gegen Entgelt und damit auch kein Veräußerungstatbestand gemäß § 17 Abs. 1 EStG vor. Randnummer 33 Zwar erfolgt nach § 34 GmbHG i.V.m. § 30 Abs. 1 GmbHG die Zahlung des Entgelts für die Einziehung von GmbH-Anteilen grundsätzlich zu Lasten des Bilanzgewinns oder der freien Rücklagen. Ein Einziehungsbeschluss ist entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig, wenn bereits bei Beschussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (BGH-Urteil vom 17. September 2001 II ZR 245/99, DStR 2001, 1898 m.w.N.). Jedoch haften die Gesellschafter, die den Einziehungsbeschluss gefasst haben, dem ausgeschiedenen Gesellschafter anteilig, wenn sie nicht anderweitig dafür sorgen, dass die Abfindung aus dem ungebundenen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann, oder sie die Gesellschaft nicht auflösen. Den verbliebenen Gesellschaftern wächst anteilig der Wert des eingezogenen Geschäftsanteils zu (BGH-Urteil vom 24. Januar 2012 II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 unter II 2 cc). Sollte der Gesellschaft – wie vom Kläger lediglich behauptet – eine Zahlung aus ungebundenem Vermögen tatsächlich nicht möglich gewesen sein, dann hätte dies nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur die Haftung des in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafters A gegenüber dem Kläger als ausscheidendem Gesellschafter ausgelöst. Nach Ansicht des erkennenden Senats hat die Zahlung einer Abfindung durch den verbleibenden Gesellschafter keine Auswirkungen auf das Vorliegen eines Veräußerungstatbestandes nach § 17 Abs. 1 EStG beim ausscheidendem Gesellschafter (so wohl auch Wollweber/Ruske, Steuerfolgen eines Gesellschafter-Ausschlusses, GmbHR 2015, 785, 792 unter B.II.7). Im Gegensatz zum Grund für die Zahlung (Abfindung für die Einziehung, die dem Kläger nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag zustand) kann die Herkunft des für die Abfindung verwendeten Geldes aufgrund des tatsächlich erfolgten Ausscheidens des Klägers aus der A GmbH auf Ebene des Klägers steuerlich nicht relevant sein. Randnummer 34 Im Übrigen ist das Vorbringen des Klägers ohnehin in sich widersprüchlich: Einerseits will er die Abfindungszahlung nicht als Entgelt für die Einziehung ansehen und damit auch nicht als Veräußerung i.S.d. § 17 EStG. Andererseits bringt er aber diese bei Berechnung des von ihm in der Einkommensteuererklärung selbst als Veräußerungs verlust nach § 17 EStG bezeichneten Verlustes als Abfindung für Geschäftsanteile zum Abzug. Zu Beginn des Einspruchsverfahrens bekräftigt er zudem, dass die Abfindung für den Verlust der Anteile bezahlt worden sei. Im Klageverfahren wiederum hinterfragt er erneut den Grund für die Abfindung. Randnummer 35 2. Veräußerungsgewinn ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Zu einem Verlust i.S. von § 17 Abs. 2 EStG kann auch die Einziehung von GmbH-Anteilen führen (BFH-Urteil vom 22. Juli 2008 IX R 15/08, BStBl II 2008, 927). Randnummer 36 a. Als Veräußerungspreis i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG hat der Beklagte zutreffend die in der gerichtlichen Vergleichsvereinbarung genannte Abfindungszahlung in voller Höhe (60.000 EUR) angesetzt. Zwar wurde im gerichtlichen Vergleich vom 12. Mai 2011 vereinbart, dass der Abfindungsgesamtbetrag sowohl für den Verlust der Geschäftsanteile als auch zur Abgeltung aller etwaigen Ansprüche aus dem beendeten Geschäftsführeranstellungsvertrag gezahlt werde. Jedoch hat der damalige steuerliche Berater des Klägers zu Beginn des Einspruchsverfahrens vorgetragen, dass der Kläger bis zur Abberufung sämtliche Bezüge aus seiner Geschäftsführertätigkeit erhalten habe und insoweit eine Abfindung für nicht erhaltenes Gehalt gar nicht in Betracht komme und die Abfindung somit ausschließlich alleinig für den Verlust der Anteile gezahlt worden sei (Schreiben vom 30. Januar 2012, Bl. 2 der Einspruchsakten). Hieran muss sich der Kläger mangels gegenteiliger Nachweise festhalten lassen. Konsequenterweise hat er auch den vollen Abfindungsbetrag in seiner Einkommensteuererklärung 2010 den Einkünften aus § 17 EStG zugeordnet statt einen Teil oder gar den gesamten Betrag als steuerpflichtigen Arbeitslohn i.S.d. § 19 EStG zu behandeln. Soweit er im späteren Verlauf des Einspruchsverfahrens behauptete, es käme eine arbeitsrechtliche Abfindung, eine Abfindung wegen des Verlustes der GmbH-Anteile oder eine Abfindung für das überlassene Knowhow in Form von Konstruktionszeichnungen und Patenten in Betracht (Schreiben vom 27. September 2012, Bl. 65 der Einspruchsakten), so ist dieses Vorbringen widersprüchlich, unsubstantiiert und zudem unbelegt. Auch im Klageverfahren setzt sich die Widersprüchlichkeit des Vorbringens fort: so wird der Abfindungsbetrag vom Kläger erneut in voller Höhe bei der Berechnung des Verlustes in Abzug gebracht, obwohl er zugleich Zweifel aufwirft, wofür die Abfindung gezahlt worden sei. Randnummer 37 Der Abfindungsbetrag ist – was der Beklagte beachtet hat – im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst.
- c)EStG nur mit 60 % anzusetzen, mithin in Höhe von 36.000 EUR. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, wird die Abfindungszahlung bei Einziehung einheitlich nach § 17 Abs. 1 EStG erfasst und unterliegt damit dem Teileinkünfteverfahren. Randnummer 38 b. Darüber hinaus sind bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG neben den Anschaffungskosten in Höhe von 98.000 EUR Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 6.721 EUR zu berücksichtigen, da diese in unmittelbarer sachlicher Beziehung zur Einziehung des GmbH-Anteils des Klägers (Anfechtungsklage vor dem Landgericht) stehen. Randnummer 39 Ein Ansatz von nachträglichen Anschaffungskosten in Höhe von 6.484 EUR in Form einer Sacheinlage kommt hingegen nicht in Betracht. Einlagen sind gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat. Die Beweislast für das Vorliegen nachträglicher Anschaffungskosten trägt der Steuerpflichtige, da es sich insoweit um steuermindernde Tatsachen handelt (u.a. BFH-Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 31/98, BStBl II 1999, 724, BFHE 189, 390). Randnummer 40 Zutreffend hat der Beklagte ausgeführt, dass sich aus der vorliegenden Inventar-Liste der M GmbH zum 31. Januar 2009 (Bl. 73 Rs. der Einspruchsakten) sowie den im Rahmen des Einspruchsverfahrens vorgelegten Kaufverträgen (Bl. 75 ff. der Einspruchsakten) zum einen ergibt, dass nicht sämtliches von der M GmbH erhaltenes Anlagevermögen vom Kläger an die A GmbH veräußert wurde und zum anderen, dass die Veräußerungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattgefunden haben. Aus der Veräußerung des PKW BMW touring 320d und der Drehmaschine mit Vertrag vom 2. Februar 2009 sowie der Veräußerung des Gabelstaplers mit Vertrag vom 15. April 2009 kann sich schon deshalb keine verdeckte Einlage ergeben, da der Verkaufspreis den Anschaffungskosten laut Inventarliste zum 31. Januar 2009 entsprach. Randnummer 41 Die Veräußerung der Werkstatt- und Büroausstattung sowie des Installationsmaterials gemäß Inventarliste vom 2. Januar 2010 führte ebenso wenig zu einer verdeckten Einlage durch Sacheinlage. Der Kläger hat erstmals im Klageverfahren insoweit eingeräumt, von den von der M GmbH übernommenen Anlagegütern Wirtschaftsgüter im Wert von 1.275 EUR in sein Privatvermögen übernommen zu haben. Ein Abgleich der Inventarliste der M GmbH zum 31. Januar 2009 mit der Inventarliste zum Kaufvertrag vom 2. Januar 2010 bzw. dem Jahreskonto 71901 bei der A GmbH ergibt aber, dass insgesamt Güter im Wert von ca. 1.367 EUR nicht an die A GmbH veräußert wurden (Schleifblock 50 EUR, Auto Opel 500 EUR, Regale 50 EUR, PC’s 3 St. „normal“ 600 EUR, Bildschirme 2 St. Normal ca. 117 EUR, Fax 50 EUR). Der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter betrug laut Inventarliste zum 31. Januar 2009 29.842 EUR. Eingebucht wurden die Wirtschaftsgüter bei der A GmbH zum 2. Januar 2010 (entspricht dem Datum des Kaufvertrages) mit insgesamt 23.450 EUR. Aufgrund des Zeitablaufs von knapp einem Jahr ist von einem entsprechenden Wertverlust der (gebrauchten) Wirtschaftsgüter durch Abnutzung auszugehen, so dass die Vermutung des Beklagten, der Verkaufspreis habe dem Teilwert entsprochen, nicht zu beanstanden ist. Einen höheren Teilwert der einzelnen Wirtschaftsgüter hat der Kläger nicht nachgewiesen. Randnummer 42 Soweit der Kläger erstmals im Klageverfahren vorträgt, die in dem Kaufvertrag vom 2. Januar 2010 genannten Anlagegüter sofort in die neu gegründete Firma eingebracht und dort auch genutzt zu haben, die Rechnung aber erst entsprechend der Liquiditätslage später gestellt zu haben, verhilft dies seiner Klage nicht zum Erfolg. Überlässt ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft dieser unentgeltlich ein Wirtschaftsgut (hier nach eigenem Vorbringen im Zeitraum vom 31. Januar 2009 bis zum 1. Januar 2010), so stellen die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Gesellschafters keine nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung dar, wie dies bei einer verdeckten Einlage der Fall wäre. Denn der mit der unentgeltlichen Überlassung verbundene Nutzungsvorteil ist mangels Aktivierbarkeit bei der GmbH nicht einlagefähig und daher nicht als verdeckte Einlage anzusehen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 28. März 2000 VIII R 68/96, BFH/NV 2000, 1278). Randnummer 43 c. Damit sind insgesamt Aufwendungen in Höhe von 104.721 EUR berücksichtigungsfähig. Diese unterliegen jedoch entgegen der Auffassung des Klägers dem Teilabzugsverbot und sind daher mithin nur in Höhe von 62.832,60 EUR zu berücksichtigen. Randnummer 44 Gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG dürfen Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nr. 40a in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 Prozent abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. Randnummer 45 Auf die genannten Anschaffungskosten und die Rechtsverfolgungskosten ist § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG anzuwenden, da sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst.
- c)EStG, hier der Abfindungszahlung als Veräußerungspreis, stehen. Randnummer 46 Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur „einnahmenlosen“ Beteiligung ist nicht einschlägig (vgl. zu Auflösungsverlusten aus der Insolvenz einer AG/ GmbH: Urteile vom 25. Juni 2009 IX R 42/08, BFHE 225, 445, BStBl II 2010, 220, und vom 14. Juli 2009 IX R 8/09, BFH/NV 2010,0399 sowie Beschluss vom 18. März 2010 IX B 227/09, BFHE 229, 177, BStBl II 2010, 627; ausführliche Darstellung von Beckerath in Kirchhof, EStG-Komm., 14. Aufl. 2015, § 3c Rn. 30g, 30h). Danach kommt eine teilweise Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG nicht in Betracht, wenn keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen. Folgerichtig tritt die nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG maßgebende Bedingung dafür, entsprechenden Aufwand nur zum Teil zu berücksichtigen, nicht ein. Randnummer 47 Vorliegend hat der Kläger aber jedenfalls in Form der Abfindungszahlung Einnahmen aus der Beteiligung i.S.v. § 17 Abs. 1 EStG in Höhe von 60.000 EUR erzielt, die dem § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst.
- c)EStG unterfallen. Mit der Abfindungszahlung stehen die vom Kläger geltend gemachten Anschaffungskosten sowie Rechtsverfolgungskosten in wirtschaftlichem Zusammenhang. Zwar überschreiten die mit der Einziehung der Anteile gegen Entgelt wirtschaftlich zusammenhängenden Aufwendungen die Einnahmen, so dass es zu einem Verlust kommt. Dies führt aber nicht zur Unanwendbarkeit des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG. Werden bei der Anteilsveräußerung im Sinne von § 17 EStG veräußerungsbedingte Einnahmen (Veräußerungspreis) erzielt, sind nach Rechtsprechung des BFH Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG) und Halbabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) auch im Verlustfall anzuwenden (BFH-Urteil vom 6. April 2011, IX R 40/10, BFHE 233, 442, BStBl II 2011, 785; vgl. auch rechtskräftige Urteile des Finanzgerichts Münster vom 15. Dezember 2010, 10 K 2061/05 E, EFG 2011, 950 – 952 und vom 20. Juli 2011, 7 K 3666/08 E, EFG 2011, 1864 – 1867). Der Umstand, dass der Steuerpflichtige die zum Verlust führenden Aufwendungen in voller Höhe getragen hat, rechtfertigt keine volle Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen, da diese nach § 3c Abs. 2 EStG lediglich in typisierender Weise anteilig anzusetzen sind. Dass dies einen „Fallbeileffekt“ bei auch nur geringen Einnahmen nach sich zieht, ist von der vom BFH als verfassungsgemäß erachteten gesetzlichen Typisierung umfasst. Danach sind Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot auch anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige wegen lediglich geringfügiger Veräußerungseinnahmen im Ergebnis einen Verlust erwirtschaftet hat (BFH-Urteil vom 6. April 2011, IX R 40/10, a.a.O.; so auch Vogt in Blümich, EStG-Komm., 128. Aufl. 2015, § 17 Rn. 774). Nach Ansicht des erkennenden Senats ist kein Grund ersichtlich, den Fall einer verlustbringenden (Zwangs-)Einziehung von Geschäftsanteilen gegen Entgelt (Abfindung) anders zu behandeln. Das Teilabzugsverbot findet daher auf die Anschaffungs- und Rechtsverfolgungskosten Anwendung. Randnummer 48 Der Veräußerungsverlust beträgt demnach – wie vom Beklagten im Einkommensteuerbescheid vom 22. Juli 2013 zutreffend angesetzt – 26.833 EUR. Randnummer 49 3. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Soweit der Beklagte im Klageverfahren nachträgliche Betriebsausgaben anerkannt hat, kam eine Kostenbeteiligung nach § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht in Betracht. Denn die Kläger haben die nachträglichen Betriebsausgaben (Rechtsverfolgungskosten aufgrund des im Mai 2011 – und damit bereits vor Eingang der Einkommensteuererklärung 2010 am 24. Juni 2011 beim Beklagten – beendeten Prozesses) erst im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung des Folgejahres (Eingang beim Beklagten am 8. Februar 2013) geltend gemacht. Der geänderte Einkommensteuerbescheid für 2010 beruht insofern auf Tatsachen, die die Kläger früher hätten geltend machen können und sollen (§ 137 S. 1 FGO). Randnummer 50 4. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, da der BFH – soweit ersichtlich – bislang noch nicht über die Behandlung einer verlustbringenden (Zwangs-) Einziehung gegen Entgelt entschieden hat.