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OLG Koblenz 2. Strafsenat 2 Ws 550/15 Beschluss Strafverfolgungsentschädigung: Bindung des Beschwerdegerichts an die tatsächlichen Feststellungen der

Strafverfolgungsentschädigung: Bindung des Beschwerdegerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz; Wegfall des Anspruchs bei Veranlassung eines Untersuchungshaftbefehls durch ein grob f

und § 8 Rn. 56). Letzteres ist hier zu bejahen. Nach dem Inhalt der dem Senat vorliegenden Akten ergibt sich zweifelsfrei, dass ein fakultativer Billigkeitszuspruch nach § 3 StrEG für die Zeit der Untersuchungshaft von vorneherein ausscheidet, weil der vorrangig zu prüfende zwingende Versagungsgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG vorliegt (vgl. Senat aaO; KG, Beschluss 4 Ws 249/98 vom 07.12.1998, juris Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 3 StrEG Rn. 2;

§ 3Rn.

28). Randnummer 12 2. Der frühere Angeklagte hat die Strafverfolgungsmaßnahme grob fahrlässig verursacht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StPO). Randnummer 13 a) Bei Anordnung von Untersuchungshaft entfällt ein Entschädigungsanspruch, wenn der Beschuldigte durch die Tat oder sein Prozessverhalten den Erlass eines Haftbefehls herausgefordert hat (KG, Beschluss 4 Ws 24/99 vom 09.03.1999, juris Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 11). Das kann nicht nur dadurch geschehen, dass er durch sein Verhalten maßgeblich zur Entstehung des dringenden Tatverdachts beiträgt, sondern auch dadurch, dass er in zurechenbarer Weise einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung eines Haftgrundes leistet, etwa indem er sich ins Ausland absetzt oder abzusetzen versucht, obwohl er einer Tat dringend verdächtig ist und damit rechnen muss, dass sich die Ermittlungen auch gegen ihn richten werden, oder Kenntnis von den gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungen hat (KG, Beschluss 2 Ws 351/11 vom 11.01.2012, juris Rn. 11, NStZ-RR 2013, 192 L; Beschluss 4 Ws 249/98 vom 07.12.1998, juris Rn. 6; Beschluss 4 Ws 24/99 vom 09.03.1999, juris Rn. 6;OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 341; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255; OLG Hamburg MDR 1980, 79; Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 11;

Rn. 51). Randnummer 14 Fahrlässig handelt ein Beschuldigter, der - unter Anlegung zivilrechtlicher Maßstäbe - diejenige Aufmerksamkeit objektiv unbeachtet lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch mit ähnlichen Fähigkeiten wie der Beschuldigte in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor materiellem und immateriellem Schaden durch den Vollzug von Untersuchungshaft zu bewahren. Entscheidend ist, dass das prozessuale Verhalten des Beschuldigten nicht den Mindestanforderungen entsprochen hat, die die Rechtsgemeinschaft von einem zu Recht oder zu Unrecht Verdächtigen einer Straftat verlangen kann. Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn diese Sorgfaltspflicht nach abstrakten, objektiven Maßstäben in ungewöhnlich großem Maße verletzt wurde, d.h. wenn schon einfachste, nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder umgesetzt wurden, mögliche negative Folgen eines bestimmten Verhaltens jedem hätten einleuchten müssen und der Beschuldigte durch sein Tun die Strafverfolgungsmaßnahmen geradezu herausforderte (vgl. BGHR StrEG § 5 Abs. 2 S. 1 Fahrlässigkeit, grobe 2; Senat aaO mwN; Meyer a.a.O. § 5 Rdn. 38, 48 ff.;; Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 5 StrEG Rn. 9). Randnummer 15 Abzustellen ist dabei nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung, sondern auf die Beweislage, die sich den Ermittlungsbehörden zum Zeitpunkt der Anordnung der Strafverfolgungsmaßnahme bot (vgl. BGHR StrEG § 5 Abs. 2 S. 1 Fahrlässigkeit, grobe 2; KG, Beschluss 4 Ws 24/99 vom 09.03.1999, juris Rn. 5; Beschluss 4 Ws 64/98 vom 02.04.1998, juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 10;

Rn. 39). Spätere Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden sind allerdings dahingehend zu berücksichtigen, ob sie unter Umständen Anlass gaben, die Maßnahmen zu beenden (vgl. BGHSt 29, 168, 172; BGHR StrEG § 5 Ursächlichkeit 2; KG, Beschluss 4 Ws 24/99 vom 09.03.1999, juris Rn. 5 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 5 StrEG Rn. 7;

§ 5Str

EG Rn. 41). Randnummer 16 Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG einen Ausnahmetatbestand enthält. Deshalb ist bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte Anlass zu der Strafverfolgungsmaßnahme gegeben hat, ein strenger Maßstab anzulegen; im Zweifelsfall ist zu seinen Gunsten zu entscheiden. Erforderlich ist deshalb, dass sein Verhalten die Maßnahme ganz oder überwiegend verursacht hat (KG aaO;

§ 5Rn. 38). Randnummer 17 b) Bei Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs liegt der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 Str

EG vor. Randnummer 18 Der Verteidiger weist zwar zutreffend darauf hin, dass der frühere Angeklagte zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft einer Straftat nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB nicht dringend verdächtig war. Keiner der Zeugen hatte angegeben, dass die Kinder das Onanieren auf der Parkbank wahrgenommen hatten. Damit war nach § 184g Nr. 2 StGB eine sexuelle Handlung vor einem Kind (§ 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB) nicht gegeben. Es kann hier offen bleiben, ob nach Aktenlage dringender Tatverdacht einer entsprechenden versuchten Tat bestand, was voraussetzen würde, dass die Wahrnehmung der Handlungen ein für den Täter wichtiger Faktor gewesen sein müsste (OLG Stuttgart NStZ 2002, 34; Fischer, StGB,

  1. Aufl., § 184g Rn. 9). Ob auf das Vorliegen dieser Voraussetzung aus der früheren, dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom
  2. Februar 2009 zugrundeliegenden Tat geschlossen werden kann, die ebenfalls in der Nähe eines fünf Jahre alten Mädchens begangen wurde, erscheint zumindest zweifelhaft. Auch für eine Strafbarkeit nach § 183 Abs. 1 StGB (Exhibitionistische Handlungen) bestand kein dringender Tatverdacht, da keiner der Zeugen eine Entblößungshandlung beschrieben hatte. Jedenfalls aber war der frühere Angeklagte aufgrund der Angaben des Zeugen O. der Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB dringend verdächtig. Die Tat kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Auch bei dieser rechtlichen Bewertung der Tathandlung war der Erlass eines Haftbefehls nicht unverhältnismäßig. Angesichts seiner früheren, dem Urteil vom
  3. Februar 2009 zugrunde liegenden Tat und der erneuten Tatbegehung wenige Monate nach Ablauf der Bewährungszeit hatte der frühere Angeklagte, der nach der Bewertung des psychiatrischen Sachverständigen die Tat im Zustand erheblich verminderter (§ 21 StGB), nicht aber aufgehobener Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) begangen hatte, mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu rechnen, wobei der fakultativ zu mildernde Strafrahmen nach § 21, 49 Abs. 1 StGB bis zu neun Monaten Freiheitsstrafe reicht. Die zu erwartende relativ geringe Freiheitsstrafe setzte der Dauer der Untersuchungshaft enge Grenzen, stand aber nicht bereits dem Haftbefehl und der Anordnung seines Vollzugs entgegen. Randnummer 19 In Kenntnis der gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungen setzte er sich von seinem bisherigen räumlichen Lebensmittelpunkt ab und begab er sich langfristig in sein Heimatland, wo er an einem unbekannten Ort lebte. Damit war der Haftgrund der Flucht gegeben (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Entgegen der Auffassung des Verteidigers kommt es insoweit nicht darauf an, ob der frühere Angeklagte durch dieses Verhalten das Strafverfahren zu verhindern beabsichtigte; es genügt, dass er die Strafverfolgung kennt und in ihre zumindest zeitweilige Vereitelung in Kauf nimmt (BGHSt 23, 380, 384; Senat NStZ 1985, 88; Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 112 Rn. 13, 18). Beides ist hier der Fall. Die Strafverfolgung war dem früheren Angeklagten seit dem Tattag bekannt. Er wusste aufgrund der Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung und des Explorationsgesprächs mit dem psychiatrischen Sachverständigen Anfang Dezember 2012 auch um das Fortschreiten der Ermittlungen. Auch war die Zeitspanne zwischen Anfang Dezember 2012 und dem Absetzen von seinem bisherigen Lebensmittelpunkt nicht so lang, als dass er davon hätte ausgehen können, das Strafverfahren werde nicht weiterbetrieben. Die weiter erforderliche Inkaufnahme zumindest zeitweiliger Vereitelung der Strafverfolgung, für deren Fehlen im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Haftbefehlserlasses und der Anordnung des Vollzugs des Haftbefehls ohnehin noch kein Anhalt bestand, liegt selbst dann vor, wenn der frühere Angeklagte tatsächlich nur einen längerfristigen Aufenthalt bei Verwandten in der Türkei hätte verbringen wollen. Um dieses Endziel zu erreichen, bedurfte es des unentbehrlichen Zwischenziels, sich dem Strafverfahren zumindest zeitweilig zu entziehen (Senat aaO). Allein durch sein Verhalten, sich von seinem bisherigen Lebensmittelmittelpunkt abzusetzen, ohne die Strafverfolgungsbehörden zu informieren, hat der frühere Angeklagte den Erlass des Haftbefehls grob fahrlässig verursacht. Zuvor bestand für einen Haftgrund kein Anhalt. Randnummer 20 Der Haftbefehl wurde auch nicht über die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesetzten zeitlichen Grenzen des Vollzugs hinaus vollstreckt. Nach nur 50 Tagen Untersuchungshaft wurde der Haftbefehl gegen die bloße Weisung der Mitteilung jeden Wohnsitzwechsels, d.h. durch eine nicht belastende Maßnahme außer Vollzug gesetzt. Randnummer 21 Da die Voraussetzungen eines Versagungsgrundes vorliegen, ist jegliche Entschädigung zwingend ausgeschlossen. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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