und § 8 Rn. 56). Letzteres ist hier zu bejahen. Nach dem Inhalt der dem Senat vorliegenden Akten ergibt sich zweifelsfrei, dass ein fakultativer Billigkeitszuspruch nach § 3 StrEG für die Zeit der Untersuchungshaft von vorneherein ausscheidet, weil der vorrangig zu prüfende zwingende Versagungsgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG vorliegt (vgl. Senat aaO; KG, Beschluss 4 Ws 249/98 vom 07.12.1998, juris Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 3 StrEG Rn. 2;
28). Randnummer 12 2. Der frühere Angeklagte hat die Strafverfolgungsmaßnahme grob fahrlässig verursacht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StPO). Randnummer 13 a) Bei Anordnung von Untersuchungshaft entfällt ein Entschädigungsanspruch, wenn der Beschuldigte durch die Tat oder sein Prozessverhalten den Erlass eines Haftbefehls herausgefordert hat (KG, Beschluss 4 Ws 24/99 vom 09.03.1999, juris Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 11). Das kann nicht nur dadurch geschehen, dass er durch sein Verhalten maßgeblich zur Entstehung des dringenden Tatverdachts beiträgt, sondern auch dadurch, dass er in zurechenbarer Weise einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung eines Haftgrundes leistet, etwa indem er sich ins Ausland absetzt oder abzusetzen versucht, obwohl er einer Tat dringend verdächtig ist und damit rechnen muss, dass sich die Ermittlungen auch gegen ihn richten werden, oder Kenntnis von den gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungen hat (KG, Beschluss 2 Ws 351/11 vom 11.01.2012, juris Rn. 11, NStZ-RR 2013, 192 L; Beschluss 4 Ws 249/98 vom 07.12.1998, juris Rn. 6; Beschluss 4 Ws 24/99 vom 09.03.1999, juris Rn. 6;OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 341; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255; OLG Hamburg MDR 1980, 79; Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 11;
Rn. 51). Randnummer 14 Fahrlässig handelt ein Beschuldigter, der - unter Anlegung zivilrechtlicher Maßstäbe - diejenige Aufmerksamkeit objektiv unbeachtet lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch mit ähnlichen Fähigkeiten wie der Beschuldigte in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor materiellem und immateriellem Schaden durch den Vollzug von Untersuchungshaft zu bewahren. Entscheidend ist, dass das prozessuale Verhalten des Beschuldigten nicht den Mindestanforderungen entsprochen hat, die die Rechtsgemeinschaft von einem zu Recht oder zu Unrecht Verdächtigen einer Straftat verlangen kann. Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn diese Sorgfaltspflicht nach abstrakten, objektiven Maßstäben in ungewöhnlich großem Maße verletzt wurde, d.h. wenn schon einfachste, nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder umgesetzt wurden, mögliche negative Folgen eines bestimmten Verhaltens jedem hätten einleuchten müssen und der Beschuldigte durch sein Tun die Strafverfolgungsmaßnahmen geradezu herausforderte (vgl. BGHR StrEG § 5 Abs. 2 S. 1 Fahrlässigkeit, grobe 2; Senat aaO mwN; Meyer a.a.O. § 5 Rdn. 38, 48 ff.;; Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 5 StrEG Rn. 9). Randnummer 15 Abzustellen ist dabei nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung, sondern auf die Beweislage, die sich den Ermittlungsbehörden zum Zeitpunkt der Anordnung der Strafverfolgungsmaßnahme bot (vgl. BGHR StrEG § 5 Abs. 2 S. 1 Fahrlässigkeit, grobe 2; KG, Beschluss 4 Ws 24/99 vom 09.03.1999, juris Rn. 5; Beschluss 4 Ws 64/98 vom 02.04.1998, juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 10;
Rn. 39). Spätere Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden sind allerdings dahingehend zu berücksichtigen, ob sie unter Umständen Anlass gaben, die Maßnahmen zu beenden (vgl. BGHSt 29, 168, 172; BGHR StrEG § 5 Ursächlichkeit 2; KG, Beschluss 4 Ws 24/99 vom 09.03.1999, juris Rn. 5 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 5 StrEG Rn. 7;
EG Rn. 41). Randnummer 16 Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG einen Ausnahmetatbestand enthält. Deshalb ist bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte Anlass zu der Strafverfolgungsmaßnahme gegeben hat, ein strenger Maßstab anzulegen; im Zweifelsfall ist zu seinen Gunsten zu entscheiden. Erforderlich ist deshalb, dass sein Verhalten die Maßnahme ganz oder überwiegend verursacht hat (KG aaO;
EG vor. Randnummer 18 Der Verteidiger weist zwar zutreffend darauf hin, dass der frühere Angeklagte zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft einer Straftat nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB nicht dringend verdächtig war. Keiner der Zeugen hatte angegeben, dass die Kinder das Onanieren auf der Parkbank wahrgenommen hatten. Damit war nach § 184g Nr. 2 StGB eine sexuelle Handlung vor einem Kind (§ 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB) nicht gegeben. Es kann hier offen bleiben, ob nach Aktenlage dringender Tatverdacht einer entsprechenden versuchten Tat bestand, was voraussetzen würde, dass die Wahrnehmung der Handlungen ein für den Täter wichtiger Faktor gewesen sein müsste (OLG Stuttgart NStZ 2002, 34; Fischer, StGB,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.