weis ausreichend - Änderung des § 46 S 1 Nr 2 SGB 5 durch das GKV-VSG - Normkonkretisierung durch höchstrichterliche Rechtsprechung weder für die Zukunft legalisiert, noch für die Vergangenheit legitimiert - Verfassungsrecht Leitsatz
einer Zeit der Arbeitslosigkeit seit dem 01.11.2012 als Küchenleiter in einem Alten- und Pflegeheim in Vollzeit (39 Stunden in der Woche) beschäftigt. Der Kläger litt u.a. an einem Ende Januar 2013 erstmals diagnostizierten Aortenaneurysma. Randnummer 3 Auf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Krankenkassenmuster bescheinigte der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. G dem Kläger am 03.01.2013 Arbeitsunfähigkeit ab dem 03.01.2013 auf Grund der Diagnosen R42 (Schwindel und Taumel) und R51 (Kopfschmerz). Dr. G gab in dem hierzu im Formular vorgesehenen Feld an, dass der Kläger voraussichtlich bis einschließlich 10.01.2013 arbeitsunfähig sein werde. Randnummer 4 Auf einem Fragebogen zur Einschätzung des Rehabilitationsbedarfs gab Dr. G gegenüber der Beklagten am 09.01.2013 die Diagnosen R42 (Schwindel), R51 (Kopfschmerz) und Bandscheibenvorfall (NPP 6/7; M 51.2) an. Die im Fragebogen enthaltene Frage „Wie lange wird die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauern?“ beantwortete Dr. G mit einem in Klammern gesetzten Fragezeichen und dem Datum 16.01.2013. Randnummer 5 Mit einer Folgebescheinigung
Krankenkassenmuster vom 10.01.2013 attestierte Dr. G dem Kläger Arbeitsunfähigkeit seit dem 03.01.2013 wiederum auf Grund der Diagnosen R42 und R51. Er gab in dem hierzu vorgesehenen Feld an, dass der Kläger voraussichtlich bis einschließlich 16.01.2013 arbeitsunfähig sein werde. Randnummer 6 Mit einer Folgebescheinigung vom 17.01.2013 bescheinigte Dr. G dem Kläger Arbeitsunfähigkeit seit dem 03.01.2013 auf Grund der Diagnosen R42 (Schwindel), R51 (Kopfschmerz), I49.9 (Kardiale Arrhythmie, nicht näher bezeichnet) und I10.9 (Essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet, ohne Angabe einer hypertensiven Krise) und gab in dem hierzu vorgesehenen Feld an, dass der Kläger voraussichtlich bis einschließlich 25.01.2013 arbeitsunfähig sein werde. Randnummer 7 Mit einer Folgebescheinigung vom 28.01.2013 bescheinigte Dr. G dem Kläger Arbeitsunfähigkeit seit dem 03.01.2013 auf Grund der gleichen Diagnosen und gab in dem hierzu vorgesehenen Feld an, dass der Kläger voraussichtlich bis einschließlich 01.02.2013 arbeitsunfähig sein werde. Randnummer 8 Am 30.01.2013 stellte sich der Kläger zur Abklärung einer Synkope in der Cardiopraxis Ingelheim vor. Dort wurden durch Frau Dr. P die Diagnosen Zustand
vagaler Synkope, Arterielle Hypertonie, Aortenaneurysma der Aorta ascendens (aktuell 48 mm) und grenzwertige Hyperthyreose gestellt. Randnummer 9 Am 05.02.2013 wurde bei dem Kläger durch die Radiologische Gemeinschaftspraxis in Bingen (RGB) eine Computertomographie des Thorax‘ durchgeführt. Laut dem Facharzt für Radiologische Diagnostik Dr. S lag demnach ein bereits klinisch bekanntes Aortenaneurysma, CT-morphologisch mit einem maximalen Durchmesser von 4,5 cm vor. Randnummer 10 Bis zum 13.02.2013 erhielt der Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von seinem damaligen Arbeitgeber. Randnummer 11 Mit einer Folgebescheinigung vom 14.02.2013 bescheinigte Dr. G dem Kläger Arbeitsunfähigkeit seit dem 03.01.2013 auf Grund der gleichen Diagnosen wie in den Bescheinigungen vom 17.01.2013 und vom 28.01.2013 und gab in dem hierzu vorgesehenen Feld an, dass der Kläger voraussichtlich bis einschließlich 13.02.2013 arbeitsunfähig sein werde. Randnummer 12 Am 14.02.2013 verordnete Dr. G wegen der Diagnosen Ascendensaneurysma und arterielle Hypertonie Krankenhausbehandlung in der Kardiologie der Universitäts… M . Randnummer 13 Am 19.02.2013 wandte sich der Kläger per E-Mail an die Beklagte und teilte mit, dass er wegen seiner Krankheit weiterhin arbeitsunfähig sei. Rückwirkend ab dem 13.02.2013 habe er Anspruch auf Krankengeld. Randnummer 14 Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde zum 28.02.2013 arbeitgeberseitig gekündigt. Randnummer 15 Mit Schreiben vom 28.02.2013 legte der damalige Arbeitgeber des Klägers der Beklagten eine formularmäßige Arbeitsplatzbeschreibung und eine Stellenbeschreibung vor. Randnummer 16 Am 02.04.2013 fand ein Telefonat zwischen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) … Frau Dr. S und der Praxis Dr. G statt. Frau Dr. S hielt hierzu fest, dass der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 03.01.2013 bis einschließlich 13.02.2013 erhalten habe. Am 14.02.2013 sei der Kläger in der Praxis gewesen und habe eine Einweisung ins Krankenhaus erhalten. Seitdem sei er nicht mehr in der Praxis gewesen. Frau Dr. S notierte weiter, dass sie „keine Gründe für AU über d. 14.2.13 herausbekommen“ habe. Aus medizinischer Sicht sei Arbeitsunfähigkeit bis zum 13.02.2013
vollziehbar. Randnummer 17 Ebenfalls am 02.04.2013 fand ein Gespräch zwischen einer Sachbearbeiterin der Beklagten und dem Kläger statt. Laut Aktenvermerk hatte eilte der Kläger mitgeteilt, dass bei ihm durch das MRT vom 05.02.2013 ein Ascendensaneurysma gesichert worden sei. Zuvor habe er davon nichts gewusst. Dr. G habe ihm eine Krankenhauseinweisung ausgestellt. Die Uniklinik nehme ihn erst am 17.05.2013 auf, ansonsten nur im Notfall. Wegen der Synkopen – er sei seit Ende November ca. alle drei Wochen bewusstlos – sei eine stationäre Aufnahme in der Deutschen Klinik für Diagnostik (DKD) W geplant. In der Praxis Dr. G sei er zuletzt am 14.02.2013 gewesen. Dieser habe ihn zur Uniklinik und zu Fachärzten überwiesen und habe nichts machen können. Dr. G hätte aber ausdrücklich gesagt, dass er so nicht arbeiten könne und weiter krank sei. Randnummer 18 Ebenfalls am 02.04.2013 unterzeichnete der Kläger einen von der Beklagten ausgestellten „Hinweis zur mitgliedschaftserhaltenden Wirkung des Bezugs von Krankengeld“. Randnummer 19 Am 03.04.2013 bescheinigte Dr. G formlos, dass der Kläger sich in seiner hausärztlichen Behandlung befinde und wegen seiner chronischen Krankheiten zur weiteren Diagnoseabklärung und Behandlung ab dem 14.02.2013 auf Dauer arbeitsunfähig sei. Randnummer 20 Auf einem von der Beklagten ausgegebenen Auszahlschein vom 03.04.2013 bescheinigte Dr. G Arbeitsunfähigkeit auf Grund der Diagnosen Aortenaneurysma, Synkope sowie Kollaps und Herzrhythmusstörungen. Er gab hierzu an, dass der Kläger voraussichtlich noch bis zum 06.05.2013 arbeitsunfähig und noch behandlungsbedürftig sei. Randnummer 21 Ebenfalls am 03.04.2013 verordnete Dr. G Krankenhausbehandlung in der DKD W wegen der Diagnosen Synkope unklarer Genese, Aortenascendensaneurysma, Herzrhythmusstörung und Hypertonie. Randnummer 22 Mit Bescheid vom 05.04.2013 lehnte die Beklagte mit den Worten „(e)ine Zahlung von Krankengeld ist (…) nicht möglich“ die Zahlung von Krankengeld ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger seit dem 03.01.2013 arbeitsunfähig erkrankt sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch die Praxis Dr. G bis einschließlich 13.02.2013 festgestellt bzw. attestiert worden.
den der Beklagten vorliegenden Unterlagen sei dann erst am 03.04.2013 eine Wiedervorstellung in der Praxis Dr. G erfolgt. Dementsprechend sei eine erneute Arbeitsunfähigkeit am 03.04.2013 festgestellt worden. Das Attest vom 03.04.2013, wonach ab dem 14.02.2013 auf Dauer Arbeitsunfähigkeit bestehen solle, entspreche
den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien nicht den Arbeitsunfähigkeitsmustern bzw. Formularen. Die Beklagte habe den MDK eingeschaltet. Dieser sei
einem Telefonat mit Dr. G zu dem Ergebnis gekommen, dass Arbeitsunfähigkeit bis zum 13.02.2013 anerkannt werden könne. Ein Anspruch auf Krankengeld entstehe
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) grundsätzlich
dem Tag der ärztlichen Feststellung. Dies gelte für Erstbescheinigungen und Folgebescheinigungen gleichermaßen. Dies habe auch das Bundessozialgericht (BSG) mehrfach in seinen Urteilen bestätigt. Die erneute Arbeitsunfähigkeit sei am 03.04.2013 festgestellt worden. Die Mitgliedschaft des Klägers habe aber bereits am 28.02.2013 geendet. Randnummer 23 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 19.04.2013 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, dass er ununterbrochen krankgeschrieben gewesen sei. Dies habe er auch durch das Attest, welches von Herrn Dr. G am 03.04.2013 ausgestellt worden sei,
gewiesen. Überdies ergebe sich aus dem Krankheitsbild, dass es sich um eine nicht nur vorübergehende Erkrankung handele. Er habe daher Anspruch auf Krankengeld ab dem 14.02.2013. Randnummer 24 Auf einem weiteren Auszahlschein bescheinigte Dr. G am 06.05.2013 Arbeitsunfähigkeit „auf Dauer“ auf Grund der Diagnosen arterielle Hypertonie, Aortenaneurysma, Synkope und Kollaps. Der nächste Praxisbesuch sei für den 30.05.2013 vorgesehen. Randnummer 25 Am 07.05.2013 bescheinigte Dr. G bei dem Kläger formlos die Diagnosen Ascendensaneurysma (60 mm), Herzrhythmusstörungen, Z.n. Synkope, Bindegewebsschwäche, Arterielle Hypertonie, Hypothyreose und Eisenmangelanämie. Auf Grund der Gefährlichkeit der Erkrankung bestehe seit dem 03.01.2013 eine lückenlose Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger müsse körperliche Anstrengungen und schwere Arbeiten vermeiden, um eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verhindern. Randnummer 26 Seit dem 01.06.2013 bezog der Kläger Arbeitslosengeld II von der beigeladenen Kreisverwaltung M -B . Randnummer 27 Auf einem weiteren Auszahlschein bescheinigte Dr. G am 04.06.2013 auf Grund der Diagnosen Ascendensaneurysma, Herzrhythmusstörungen und arterielle Hypertonie Arbeitsunfähigkeit auf Dauer. Der nächste Praxisbesuch sei für den 30.06.2013 vorgesehen. Randnummer 28 Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2013 (den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 21.06.2013) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei vom 01.11.2012 bis zum 28.02.2013 durch den Arbeitgeber St. T M -H
1 Nr. 1 SGB V versichert gewesen.
1 Satz 1 SGB V hätten Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig mache oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt würden. Bis zum 13.02.2013 sei bei dem Kläger Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der erneute Arztbesuch und die Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit seien erst am 03.04.2013 erfolgt. Der Anspruch auf Krankengeld entstehe somit am 04.04.2013. Die Mitgliedschaft des Klägers ende mit dem Ende der Beschäftigung zum 28.02.2013. Außerdem sei der MDK bei seiner medizinischen Fallberatung vom 02.04.2013 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Arbeitsunfähigkeit
dem 13.02.2013 nicht mehr anerkannt werden könne. Randnummer 29 Auf einem weiteren Auszahlschein bescheinigte Dr. G am 01.07.2013 Arbeitsunfähigkeit auf Grund der Diagnose I71.9 (Aortenaneurysma nicht näher bezeichneter Lokalisation, ohne Angabe einer Ruptur) Arbeitsunfähigkeit für unbestimmte Zeit. Das Feld für den nächsten Praxisbesuch blieb offen. Randnummer 30 Mit Bescheid vom 02.07.2013 bewilligte die Beigeladene dem Kläger Arbeitslosengeld II zunächst für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 30.11.2013. Randnummer 31 Der Kläger hat am Montag, den 22.07.2013 Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass der Anspruch auf Krankengeld mit dem auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag entstehe. Seine Arbeitsunfähigkeit sei am 14.02.2013 erneut festgestellt worden. Er sei seit dem 03.01.2013 ununterbrochen krankgeschrieben. Dies habe er nochmals durch das Attest, welches von Dr. G am 03.04.2013 ausgestellt worden sei,
gewiesen. Überdies ergebe sich bereits aus dem Krankheitsbild, dass es sich um eine nicht nur vorübergehende Erkrankung handele. Randnummer 32 Der Kläger beantragt, Randnummer 33 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 05.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2013 zu verurteilen, dem Kläger Krankengeld für den Zeitraum vom 14.02.2013 bis zum 03.07.2014 zu zahlen. Randnummer 34 Die Beklagte beantragt, Randnummer 35 die Klage abzuweisen. Randnummer 36 Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid. Randnummer 37 Auf einem weiteren Auszahlschein bescheinigte Dr. G am 19.09.2013 Arbeitsunfähigkeit auf Grund der Diagnosen Aortenaneurysma, Synkope und Kollaps und Bindegewebsschwäche auf Dauer. Der nächste Praxisbesuch sei für den 20.10.2013 vorgesehen. Randnummer 38 Auf Frage des Gerichts teilte die Beklagte unter dem 10.10.2013 mit, dass der Krankengeldanspruch auf Grund der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit auf den 03.07.2014 begrenzt wäre. Das kalendertägliche Krankengeld würde brutto 44,16 Euro und netto 38,88 Euro betragen. Randnummer 39 Das Gericht hat gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten u.a. bei dem früheren Hausarzt Dr. G . Randnummer 40 Das Gericht hat zudem Dr. G in der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2015 als sachverständigen Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Randnummer 41 Der Kläger teilte in der mündlichen Verhandlung mit, dass er Anfang Juli 2014 an der Medizinischen Hochschule Hannover am größeren der beiden Aneurysmen operiert worden sei. Seit dem 01.09.2014 sei er wieder als Küchenleiter erwerbstätig. Ab September 2013 sei er bei seinem neuen Hausarzt Dr. W in W in Behandlung gewesen. Randnummer 42 Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe I. Randnummer 43 Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Klagefrist endete
Zustellung des Widerspruchsbescheids am 21.06.2013 gemäß § 64 Abs. 3 SGG am Montag, den 22.07.2013, an dem die Klageschrift eingegangen ist. Randnummer 44 Die Klage richtet sich gegen den Bescheid vom 05.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2013 (§ 95 SGG). Streitgegenstand ist
der Begrenzung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung der Anspruch des Klägers auf Krankengeld für den Zeitraum vom 14.02.2013 bis zum 03.07.2014 gegen die Beklagte. Randnummer 45 Das Gericht konnte gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG zur Leistung dem Grunde
verurteilen.
dieser Regelung ist Voraussetzung für den Erlass eines Grundurteils, dass gemäß § 54 Abs. 4 SGG oder § 54 Abs. 5 SGG eine Leistung in Geld begehrt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Diese Voraussetzung ist bei dem streitgegenständlichen Anspruch auf Krankengeld aus § 44 SGB V erfüllt. Da der Kläger im vorliegenden Fall lediglich den Erlass eines Grundurteils beantragt hat, durfte das Gericht hierüber gemäß § 123 SGG nicht hinausgehen ( Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 130 Rn. 2e, 11. Auflage 2014). II. Randnummer 46 Die Klage ist begründet. Randnummer 47 Der Kläger hat dem Grunde
einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 14.02.2013 bis zum 03.07.2014 gegen die Beklagte. Der Ablehnungsbescheid vom 05.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2013 ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Randnummer 48 Gemäß § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte
78 Wochen
3 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt aber als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Die Versicherungspflicht
1 Nr. 1 SGB V bestand somit zunächst bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2013. Randnummer 50 Die Mitgliedschaft bei der Beklagten auf Grund der Versicherungspflicht
1 Nr. 1 SGB V blieb jedoch gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V über den 28.02.2013 hinaus erhalten.
2 Nr. 2 SGB V bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder
gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Das Ende des Beschäftigungsverhältnisses lässt bei fortdauerndem Anspruch auf Krankengeld oder Bezug von Krankengeld die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die Leistung somit nicht entfallen. Die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft
1 Nr. 2 SGB V ist daher zugleich Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs und Rechtsfolge des Krankengeldanspruchs. Für die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Krankengeld reicht es demnach aus, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs versicherungspflichtig ist, ohne
2 Satz 1 SGB V vom Krankengeldanspruch ausgeschlossen zu sein. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Krankengeldanspruchs am ersten Tag
der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F.) war der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V als Angestellter gegen Entgelt beschäftigt. Randnummer 51 2. Der Kläger war im Zeitraum vom 15.02.2013 bis zum 03.07.2014 auf Grund des Aortenaneurysmas arbeitsunfähig. Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB V liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seine bisherige Erwerbstätigkeit auszuüben. Bei Verlust des Arbeitsplatzes
Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit abstrakt die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung (BSG, Urteil vom 14.02.2001 – B 1 KR 30/00 R – Rn. 13 f.; alle Entscheidungen zitiert
juris, soweit nicht anders angegeben). Die Bezugstätigkeit ist im Falle des Klägers daher eine vollschichtige Beschäftigung als Küchenleiter mit Führungsaufgaben und unter Aussetzung gegenüber Hitzeeinwirkungen. Randnummer 52 Dass der Kläger an diesem Maßstab gemessen im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitsunfähig war, ergibt sich für die Kammer zweifelsfrei aus den Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. G in der mündlichen Verhandlung und den vorliegenden ärztlichen Attesten und Befunden. Demnach war der Kläger in erster Linie wegen des Ende Januar 2013 diagnostizierten und am 05.02.2013 computertomographisch gesicherten Aortenaneurysmas arbeitsunfähig. Auf Grund dieser Erkrankung wäre der Kläger nur noch auf die Gefahr hin, seinen Gesundheitszustand zu verschlimmern, dazu in der Lage gewesen, seine bisherige Erwerbstätigkeit und ab dem 01.03.2013 eine gleichgeartete Tätigkeit auszuüben.
den Ausführungen von Dr. G hätte bei einer Fortführung der Tätigkeit als Koch bzw. Küchenleiter das lebensgefährliche Risiko bestanden, dass das Aneurysma dissektiert oder platzt. Hierbei ist
den Ausführungen des Zeugen zu berücksichtigen, dass der Kläger wegen seiner Vorerkrankungen als Hypertoniker und Schlaganfallpatient sowie auf Grund der vorgefallenen Synkope einem besonders hohen Risiko ausgesetzt war. Auf Grund dieser Situation wäre zwar beispielsweise eine Bürotätigkeit am Computer möglich gewesen, jedoch nicht die Tätigkeit in einer Küche mit Temperaturschwankungen und körperlichen Belastungen. Randnummer 53 Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers dauerte bis zur operativen Versorgung des Aneurysmas im Juli 2014 an. Diese Einschätzung beruht darauf, dass sich in dieser Zeit weder die Bezugstätigkeit des Klägers noch dessen gesundheitliche Situation wesentlich verändert hat. Die Gefahr der Aneurysmaruptur mit lebensgefährlichen Folgen hätte bei Wiederaufnahme einer vergleichbaren Tätigkeit weiterhin bestanden. Auch diesbezüglich hat der sachverständige Zeuge Dr. G in der mündlichen Verhandlung überzeugende Aussagen gemacht. Demnach hätte der Kläger auf Grund der fortbestehenden Risiken bis zur Operation „krankgeschrieben“ werden müssen. Randnummer 54 Seitens der Beklagten wurden gegen das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit keine begründeten Einwendungen vorgebracht. Die Ärztin im MDK Frau Dr. S hielt in ihrer Stellungnahme vom 02.04.2013 fest, dass die Arbeitsunfähigkeit bis zum 13.02.2013
vollziehbar sei. Für die Zeit danach gab sie
telefonischer Rücksprache mit der Praxis Dr. G (wohl nicht mit dem behandelnden Arzt selbst) an, keine Gründe für die Arbeitsunfähigkeit über den 14.02.2013 hinaus „herausbekommen“ zu haben. Im Ausgangsbescheid vom 05.04.2013 wurde dieser Umstand noch zutreffend erfasst, indem festgehalten wurde, dass laut MDK Arbeitsunfähigkeit bis zum 13.02.2013 anerkannt werden könne, ohne dass über den Zustand ab dem 14.02.2013 eine Aussage getroffen wurde. Die im Widerspruchsbescheid vom 18.06.2013 getätigte Behauptung, der MDK habe festgestellt, dass
dem 13.02.2013 keine weitere Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden könne, stimmt mit der Aktenlage hingegen nicht überein. Weitergehend hat sich die Beklagte zum medizinischen Sachverhalt nicht eingelassen und auch keine weiteren Ermittlungen durchgeführt. Randnummer 55 Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesundheitszustand des Klägers sich
dem 13.02.2013 bis zur Durchführung der Operation wesentlich geändert haben könnte. Auch Dr. G hat im Rahmen seiner Zeugenaussage diesbezüglich klargestellt, dass er am 14.02.2013 die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur deshalb mit einem (eigentlich paradoxen) Prognosezeitraum bis zum 13.02.2013 ausgefüllt habe, weil die Entgeltfortzahlung zu diesem Zeitpunkt geendet habe. Dr. G ging davon aus, dass er für die weitere „Krankschreibung“ einen Auszahlschein benötige, der ihm zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung stand. Am Gesundheitszustand des Klägers habe sich aber nichts geändert. Randnummer 56 Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 03.07.2014 ist die Arbeitsunfähigkeit des Klägers auf Grund einer Krankheit zur Überzeugung der Kammer daher
gewiesen. Randnummer 57 3. Der Kläger fällt nicht unter die
2 Satz 1 SGB V ausgeschlossenen Versichertengruppen. Insbesondere hatte der Kläger auf Grund seiner
1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtigen unbefristeten Beschäftigung einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen
dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und war in Folge dessen nicht
2 Satz 1 Nr. 3 SGB V vom Krankengeldanspruch ausgeschlossen.
1 Satz 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Gemäß § 3 Abs. 3 EFZG entsteht dieser Anspruch
vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 01.11.2012 begründet wurde, hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 03.01.2013 bereits einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegen den Arbeitgeber erworben. Randnummer 58 4. Der Anspruch auf Krankengeld ist entstanden. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
2 SGB V a.F. von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Randnummer 59 Die ärztliche Feststellung in diesem Sinne ist die Schlussfolgerung aus einer persönlichen ärztlichen Untersuchung, also der aus der Wahrnehmung des tatsächlichen Zustands des Patienten durch den Arzt gezogene Schluss auf die Arbeitsunfähigkeit ( SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 – Rn. 38 ). Formelle oder verfahrensrechtliche Anforderungen an die ärztliche Feststellung ergeben sich aus dem Gesetz nicht. Dass diese in der Praxis in der Regel auf formularmäßigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dokumentiert wird, ist lediglich eine tatsächliche Nebenfolge der Vorschriften zum arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsanspruch (vgl. Tischler in BeckOK SozR SGB V § 46 Rn. 16). Soweit an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 SGB V zur Ausstellung von Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit verpflichtet sind und dies auch in den Regelungen der §§ 74, 275 Abs. 1a Satz 1, 277 Abs. 2 Satz 1, § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V Niederschlag findet, hat dies keine Auswirkungen auf den Begriff der ärztlichen Feststellung im Sinne des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. Diese Regelungen gehören nicht zur für den Anspruch auf Krankengeld einschlägigen Normtextmenge, da sie nicht die Rechtsposition des Versicherten gegen die Krankenkasse betreffen. Dasselbe gilt für die Vorschrift des § 275 Abs. 1a Satz 2 SGB V, wonach eine Prüfung durch den MDK unverzüglich „
Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit“ zu erfolgen hat. Die Verkörperung der ärztlichen Feststellung wird hier zwar semantisch vorausgesetzt, da nur ein körperlicher Gegenstand „vorgelegt“ werden kann, jedoch nicht als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Krankengeld normiert. Voraussetzung für das Vorliegen (nicht: „Vorlage“) einer ärztlichen Feststellung ist mithin lediglich die Erhebung medizinisch relevanter Tatsachen durch einen Arzt sowie eine tatsächliche Beurteilung von deren Auswirkungen auf das aktuelle Leistungsvermögen des Versicherten durch den Arzt ( SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 – Rn. 38 ; a.A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.07.2013 – L 11 KR 2003/13 B – Rn. 7). Randnummer 60 Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers wurde in diesem Sinne erstmals durch den Hausarzt Dr. G auf Grund der Diagnosen R42 (Schwindel und Taumel) und R51 (Kopfschmerz) am 03.01.2013 festgestellt und in der formularmäßigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom selben Tag dokumentiert. Der Anspruch auf Krankengeld ist gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. dem Grunde
daher am 04.01.2013 entstanden. Weitere durch Folgebescheinigungen dokumentierte ärztliche Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit erfolgten vor Beginn des vorliegend streitgegenständlichen Zeitraums am 10.01.2013, am 17.01.2013 und am 28.01.2013 ebenfalls durch Dr. G . Randnummer 61 Solange eine Arbeitsunfähigkeit fortbesteht, genügt für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs bis zum Ende der Anspruchshöchstdauer (§ 48 Abs. 1 SGB V) oder bis zum Ausschluss (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V) bzw. Wegfall (§ 51 Abs. 3 Satz 1 SGB V) des Anspruchs eine erste ärztliche Feststellung. Denn § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V regelt nur den Beginn des Krankengeldanspruchs (so bereits LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.11.1999 – L 4 KR 10/98 – Rn. 27; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.08.2002 – L 4 KR 144/00 – www.sozialgerichtsbarkeit.de). Wenn auf dem Formular, auf dem die ärztliche Feststellung dokumentiert ist, zugleich eine Prognose für ein voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit getroffen wird, folgt hieraus – entgegen der Auffassung des
hinein festgestellt werden. Dieser Logik folgt weitgehend auch die AU-Richtlinie, wenn unabhängig von der in § 5 Abs. 1 AU-Richtlinie geregelten Erstfeststellung eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit zum Zwecke der Krankengeldzahlung ("Auszahlschein") in der Regel nicht für einen mehr als sieben Tag zurückliegenden und nicht mehr als für einen zwei Tage im Voraus liegenden Zeitraum erfolgen soll. Randnummer 67 Es ist begrifflich mithin streng zu unterscheiden zwischen der von § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. geforderten „ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit“, der
1 Satz 2 EFZG geforderten Prognose der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und einer ärztlichen Bescheinigung sowohl über das Datum der Feststellung als auch über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Dass ein Vertragsarzt gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 SGB V dazu verpflichtet ist, eine Bescheinigung über die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auszustellen, berührt die Entstehung des Krankengeldanspruchs
2 SGB V a.F. nicht. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist nicht mit der hierüber ausgestellten Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder Auszahlschein) gleichzusetzen ( SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 – Rn. 39 ). Auch das BSG hat noch in einem Urteil vom 10.05.2012 (B 1 KR 19/11 R – Rn. 26) die Notwendigkeit der Differenzierung zwischen ärztlicher Feststellung, Bescheinigung der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit und Meldung der Arbeitsunfähigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) hervorgehoben. Eine ärztliche Bescheinigung ist – anders als beim Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber (§ 5 Abs. 1 EFZG) – demnach weder eine Voraussetzung für die Entstehung noch für den Fortbestand des Anspruchs auf Krankengeld
dem SGB V. Demzufolge ist auch die auf den formularmäßigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgesehene Abgabe einer Prognose über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit für den Anspruch auf Krankengeld
dem SGB V gänzlich irrelevant (vgl. ausführlich SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 – Rn. 41 m.w.N.). Randnummer 68 Aus dem Wortlaut des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. ergibt sich mithin ausschließlich eine Regelung für den Entstehungszeitpunkt des Krankengeldanspruchs, nicht für dessen zeitliche Begrenzung. Weitere materielle Wirkungen der ärztlichen Feststellung lassen sich anhand des Gesetzes nicht begründen. Dies wird bestätigt durch die amtliche Überschrift der Regelung: „Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld“. Es handelt sich hierbei um eine Spezialvorschrift zu § 40 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), wonach Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (vgl. SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 – Rn. 38 ). Randnummer 69 Der Wortlaut eines Gesetzes steckt die äußersten Grenzen funktionell vertretbarer und verfassungsrechtlich zulässiger Sinnvarianten ab. Entscheidungen, die den Wortlaut einer Norm offensichtlich überspielen, sind unzulässig ( Müller/Christensen , Juristische Methodik, Rn. 310, zum Ganzen Rn. 304 ff., 10. Auflage 2009). Die Bindung der Gerichte an das Gesetz folgt aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Dass die Gerichte dabei an den Gesetzestext (im Sinne des amtlichen Wortlauts bzw. Normtextes) gebunden sind, folgt aus dem Umstand, dass nur dieser Gesetzestext Ergebnis des von der Verfassung vorgegebenen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens ist. Eine Überschreitung der Wortlautgrenze verstößt sowohl gegen das Gesetzesbindungsgebot als auch gegen das Gewaltenteilungsprinzip. Deshalb verstößt das BSG gegen Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG, wenn es seine Rechtsauffassung auf eine „ergänzende Auslegung des Gesetzes“ stützt (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 15) und postuliert, dass „das SGB V die Tatbestände der Beendigung eines Krg-Anspruchs nicht ausdrücklich vollständig in allen denkmöglichen Verästelungen“ regle und diese „geringere Normdichte (…) ihren sachlichen Grund in der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten der Beendigung“ habe (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 13). Randnummer 70 Aus den gleichen Gründen scheitert auch Dreher (jurisPR-SozR 3/2015 Anm. 2 zum Urteil des BSG vom 04.03.2014 – B 1 KR 17/13 R) mit dem Versuch, für die Rechtsauffassung des BSG eine kohärente Begründung zu entwickeln. Er räumt zunächst ein, dass der Gesetzeswortlaut das Erfordernis einer ärztlichen Feststellung auf den Fall der Entstehung des Krankengeldanspruchs beschränkt und § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. zum Anspruchsende oder -wegfall keine eigene Aussage trifft. Dennoch vertritt er die Auffassung, dass der Krankengeldanspruch von vornherein zeitlich begrenzt entstehe, wenn und soweit das ihn begründende „Beweissicherungsverfahren“ (gemeint ist der in § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. vorausgesetzte „Gang zum Arzt“) nur eine zeitlich begrenzte Aussage ermögliche. Damit werde nicht die Entscheidungsbefugnis über den Anspruch auf den Arzt übertragen, sondern lediglich die Beweissicherung „dem Gesetzeswortlaut entsprechend“ in vollem Umfang dem Versicherten überantwortet. Die
und
entstehenden zeitlich begrenzten Ansprüche seien als Teile eines einheitlichen, aber „gestückelten“ Anspruchs aufzufassen. Randnummer 71 Für diese Theorie fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt im Gesetzestext des SGB V. Zeitliche Beschränkungen des Krankengeldanspruchs ergeben sich ausschließlich aus § 48 SGB V. Soweit Dreher meint, diese Einschränkung mittels einer Auslegung des Begriffs des „Entstehens“ begründen zu können, geht dies fehl. Das Wort „entstehen“ hat in keiner denkbaren Verwendungsweise die Bedeutung von „Begrenzung“, „Untergang“ oder „Wegfall“. Es bedeutet schlicht das Gegenteil. Dass die Beweissicherung „dem Gesetzeswortlaut entsprechend“ dem Versicherten überantwortet werde, ist daher eine unsinnige Behauptung, die deshalb auch ohne Bezugnahme auf einen konkreten Gesetzeswortlaut auskommen muss. Randnummer 72 Ebenso haltlos ist die nicht weiter begründete These des LSG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 02.10.2014 (L 5 KR 30/14 – nicht veröffentlicht), es sei mit dem Wortlaut des Gesetzes ohne weiteres vereinbar, dass nicht nur die Entstehung, sondern auch der Fortbestand des Anspruchs auf Krankengeld von der vorherigen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit abhängig sei. Gerade hierfür gibt es nicht den geringsten Anhaltspunkt im Gesetzeswortlaut des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. Randnummer 73 Soweit das BSG sogar meint, der Gesetzeswortlaut des § 46 SGB V (a.F.) trage die Auffassung nicht, dass die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nur für die Entstehung des Krankengeldanspruchs Bedeutung habe (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 13), trifft dies offensichtlich nicht zu. Diese für jedermann erkennbar falsche Behauptung ist umso erstaunlicher, als eine unbefangene Gesetzeslektüre genügt, um sie zu widerlegen. Die entsprechende Vorschrift regelt ausdrücklich nichts anderes, als die Entstehung des Anspruchs. Randnummer 74 Die Annahme, dass das Fortbestehen eines Krankengeldanspruchs
Ablauf eines Bewilligungsabschnitts oder
Ablauf des auf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegebenen voraussichtlichen Enddatums einer erneuten ärztlichen Feststellung spätestens am letzten Tag vor Ablauf bedürfe, verstößt gegen das Gesetzesbindungsgebot und ist deshalb unter Geltung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V sowohl in der bis zum 22.07.2015 geltenden als auch in der neuen Fassung (siehe unten unter 4.8) keine rechtswissenschaftlich vertretbare Position. Randnummer 75 4.2 Auch die Gesetzessystematik bestätigt dieses Ergebnis. Randnummer 76 Arbeitsunfähigkeit ist
1 Alt. 1 SGB V Tatbestandsvoraussetzung für den Krankengeldanspruch. Hieraus folgt zwanglos, dass der Krankengeldanspruch bei Vorliegen der ersten Tatbestandsvariante (Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit) durch die tatsächliche Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit begrenzt ist. Eine weitere, zeitliche Begrenzung des Krankengeldanspruchs ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wonach Versicherte Krankengeld zwar grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung erhalten, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Im Gesetz sind die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung (Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit) und für die Dauer des Krankengeldanspruchs (bei Arbeitsunfähigkeit in Folge derselben Krankheit grundsätzlich 78 Wochen) somit klar geregelt. In den §§ 50, 51 SGB V sind zudem weitere besondere Beendigungs- bzw. Ausschlusstatbestände enthalten. Die Gesetzessystematik lässt hinsichtlich der Dauer des Krankengeldanspruchs dementsprechend keine Fragen offen, die ein „Hineinlesen“ von Beendigungs- oder Begrenzungstatbeständen in den § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. erforderlich erscheinen lassen könnten. Randnummer 77 Zudem sieht auch die mit § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. korrespondierende Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V eine Meldeobliegenheit des Versicherten nur für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor und knüpft nicht an Bewilligungsabschnitte oder "Feststellungszeiträume" an. Die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R – Rn. 17), die eine wiederholte Meldung
jedem „Bewilligungsabschnitt“ verlangt, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage, lässt sich auch nicht zulässigerweise mit Analogieschlüssen begründen und verstößt gegen § 31 SGB I (eingehend SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 – 17 KR 247/12 – Rn. 45 ff.; SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 – S 19 KR 600/11 – Rn. 44 ff.). Randnummer 78 Für die Beschränkung des Feststellungserfordernisses auf die Erstfeststellung spricht auch der Vergleich mit den Anspruchsvoraussetzungen für speziell geregelte Versichertengruppen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.2014 – L 16 KR 160/13 – Rn. 40). Bei Versicherten
dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ebenso wie bei hauptberuflich selbstständigen Versicherten, die eine Wahlerklärung
2 Satz 1 Nr. 2 SGB V abgegeben haben, entsteht der Anspruch auf Krankengeld von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an (§ 46 Satz 2 SGB V a.F.; inzwischen § 46 Satz 3 SGB V). Bei Versicherten
1 Nr. 2 SGB V (Arbeitslosengeldbeziehern) wird das Krankengeld "vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt" (§ 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V). Bei diesen Versichertengruppen ist die ärztliche Feststellung demnach schon keine Voraussetzung für die Entstehung des Krankengeldanspruchs, so dass erst recht die Fortdauer des Anspruchs (gegebenenfalls über einen „Bewilligungsabschnitt“ hinaus) nicht von einer (weiteren) ärztlichen Feststellung abhängen kann (vgl. SG Speyer, Urteil vom 20.03.2015 – S 19 KR 969/13 – Rn. 41 ff.; Knispel , NZS 2014, S. 565). Randnummer 79 Anhand dieser von § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. abweichenden Regelungen wird deutlich, dass dem Tatbestandsmerkmal "ärztliche Feststellung" in der Gesetzessystematik nur singuläre Bedeutung zukommt, in anderen Fällen für die Entstehung des Krankengeldanspruchs und in allen Fällen für die Fortdauer des Krankengeldanspruchs hingegen lediglich Arbeitsunfähigkeit objektiv vorliegen muss. Randnummer 80 Soweit das BSG auch bei den in § 46 Satz 2 SGB V a.F. und § 47b SGB V genannten Versichertengruppen eine ärztliche Feststellung für die Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld und eine erneute ärztliche Feststellung für die Fortdauer des Krankengeldanspruchs verlangt, verstößt es erneut gegen das Gesetzesbindungsgebot. Der 1. Senat des BSG vertritt die Auffassung, dass es für die Entstehung des Anspruchs auch bei Versicherten
1 Nr. 2 SGB V nicht auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sondern auf deren ärztliche Feststellung ankomme (BSG, Urteil vom 19.09.2002 – B 1 KR 11/02 R – Rn. 35; BSG, Urteil vom 22.03.2005 – B 1 KR 22/04 R – Rn. 29). Die Begründung des BSG, dass dies (d.h., dass es keiner ärztlichen Feststellung bedarf) dem § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V "mit Rücksicht" auf § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. nicht zu entnehmen sei, ist auf Grund des klar entgegenstehenden Wortlauts nicht
vollziehbar. Randnummer 81 4.3 Selbst, wenn die Auslegung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. durch das BSG mit Wortlaut und Systematik des Gesetzes noch vereinbar wäre, verstieße sie gegen den Auslegungsgrundsatz der möglichst weitgehenden Verwirklichung sozialer Rechte gemäß § 2 Abs. 2 SGB I ( SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 – S 3 KR 298/12 – Rn. 73 ; so im Hinblick auf wiederholte Meldeobliegenheiten bereits SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 – S 19 KR 600/11 – Rn. 50 ). Randnummer 82
2 SGB I sind die "
folgenden sozialen Rechte" bei der Auslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten, wobei sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Zu den in § 2 Abs. 2 SGB I genannten sozialen Rechten gehört
2 Satz 1 Nr. 2 SGB I für in der Sozialversicherung Versicherte das Recht auf wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit. Dieses Recht ist u.a. im Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit in den §§ 44 ff. SGB V ausgestaltet worden. Randnummer 83 Der Auslegungsgrundsatz des § 2 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB I enthält eine Vorzugsregel. Demnach ist bei der Auslegung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches bei Bestehen von Auslegungsalternativen
korrekter Konkretisierungsarbeit diejenige Alternative zu bevorzugen, die die sozialen Rechte weitgehender verwirklicht. Es ergibt sich hieraus ein bei der Auslegung verpflichtend zu berücksichtigendes sozialrechtliches Optimierungsgebot. Randnummer 84 Auf die Konkretisierung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. bezogen bedeutet dies, dass bei Vorliegen der Auslegungsalternativen "einmalige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit" einerseits und "erneute ärztliche Feststellung vor Ende jedes Bewilligungsabschnitts oder vor Ablauf jedes Prognosezeitraums" andererseits zwingend der ersten Alternative gefolgt werden muss. Denn diese Auslegungsalternative verhindert innerhalb der Grenzen methodisch korrekter Konkretisierungsarbeit möglichst weitgehend, dass Versicherte bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen ihr soziales Recht auf wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB I) verlieren können. Randnummer 85 Die Auffassung des 1. Senats des BSG führt demgegenüber dazu, dass ein Krankengeldanspruch trotz Bedürftigkeit im Sinne des sozialen Rechts auf wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit ohne jegliches Verschulden des Versicherten wegfallen kann (treffend auch als „Krankengeldfalle“ bezeichnet, vgl. Schönsiegel , Ärzteblatt Baden-Württemberg 2015, S. 458), wobei trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nicht nur der Krankengeldanspruch wegfällt, sondern wegen des Eintritts der „freiwilligen“ Versicherung
4 Satz 1 SGB V auch eine Beitragspflicht
SGB V entstehen kann, wohingegen während der Dauer des Krankengeldanspruchs gemäß § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Angesichts des Umstands, dass es sich bei der Leistung von Krankengeld um eine u.a. aus Pflichtbeiträgen der Versicherten finanzierte Leistung handelt, erscheint diese Rechtsfolge untragbar hart, zumal eine die sozialen Rechte der Versicherten besser berücksichtigende Auslegung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. nicht nur ohne weiteres möglich, sondern unter Berücksichtigung des Gesetzesbindungsgebotes sogar zwingend ist. Randnummer 86 4.4 Die Auffassung der erkennenden Kammer wird auch durch die Gesetzesentwicklung gestützt (so schon SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 – S 3 KR 298/12 – Rn. 64 ff.). Historisch leitet sich die in § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. aus den bereits in § 6 des Gesetzes betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15.06.1883 (RGBl. 1883, 73–104) enthaltenen so genannten Karenztagen ab. Randnummer 87 Die Anzahl der Karenztage wurde mit dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle vom 12.07.1961 mit Änderung des § 182 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) auf einen Tag reduziert und zugleich das Tatbestandsmerkmal "Eintritt der Arbeitsunfähigkeit" durch das Tatbestandsmerkmal "ärztliche Feststellung" ersetzt. Die hiermit einhergehende Konsequenz, dass der Krankengeldanspruch bei zunächst unterbliebener ärztlicher Feststellung trotz Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit für Zeiten vor der Feststellung ausgeschlossen ist, wurde im Gesetzgebungsverfahren bewusst in Kauf genommen (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.1966 – 3 RK 58/62 – Rn. 16). Dass der Anspruchsausschluss bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit immer wieder drohen könnte und hierdurch mehrere Karenzzeiträume bei ununterbrochen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit entstehen könnten, stand bei Schaffung des § 182 Abs. 2 RVO in der Fassung des Gesetzes vom 12.07.1961 und in der Folgezeit jedoch nicht zur Debatte. Bezüglich der Vorgängerregelung konnte kein Zweifel daran entstehen, dass eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit nur einmal „eintritt“, nämlich zu Beginn. Da der Tag
der „ärztlichen Feststellung“ den „Eintritt der Arbeitsunfähigkeit“ als Entstehungszeitpunkt des Krankengeldanspruchs mit den oben geschilderten Konsequenzen ersetzen sollte, liegt es fern, dass zugleich eine Vervielfältigung der Karenztagsregelung erreicht werden sollte. Hierfür finden sich auch bis zur Änderung des § 46 Satz 2 SGB V durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) mit Wirkung zum 23.07.2015 Anhaltspunkte weder in den einschlägigen Normtexten noch in den Gesetzgebungsmaterialien. Randnummer 88 Die Tatsache, dass vor 1961 Anknüpfungspunkt für den Krankengeldanspruch stets der tatsächliche Beginn der Arbeitsunfähigkeit war, spricht – neben dem klaren Wortlaut – auch dagegen, dass in den Fällen, in denen im Gesetz (ggf. mittelbar) auf den tatsächlichen Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgestellt wird (§ 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 46 Satz 2, Satz 3 SGB V a.F.) eigentlich der Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung gemeint sein könnte (so aber BSG, Urteil vom 19.09.2002 – B 1 KR 11/02 R – Rn. 35). Randnummer 89 Durch die Überführung des Krankengeldrechts in das SGB V hat sich an der Funktion des Tatbestandsmerkmals "ärztliche Feststellung" nichts geändert. Der Wortlaut der Regelung wurde nur insoweit modifiziert, als an Stelle der "Gewährung" des Krankengelds ab dem auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag (§ 182 Abs. 3 Satz 1 RVO) nunmehr von einer "Entstehung" des Anspruchs auf Krankengeld von dem auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag an (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F.) die Rede ist. Randnummer 90 4.5 Dass eine Änderung der Rechtslage hiermit nicht beabsichtigt war, lässt sich anhand der Begründung der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP zum Entwurf für das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 03.05.1988 zum späteren § 46 SGB V (im Entwurf inhaltlich wortgleich noch als § 45 SGB V bezeichnet)
vollziehen (BT-Drucks. 11/2237, S. 181): Randnummer 91 "Die Vorschrift entspricht weitgehend dem geltenden Recht (§§ 182 Abs. 3 und 186 RVO) mit redaktionellen Änderungen. Die Sonderregelung über das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten wird nicht übernommen, weil - wenn auch mit einer zeitlichen Verzögerung - die Krankenversicherung in diesen Fällen nicht mehr leistet (vgl. § 11 Abs. 3). Außerdem hat die Regelung über den Beginn des Krankengeldes wegen des Anspruchs auf Lohn- und Gehaltsfortzahlung kaum praktische Bedeutung." Randnummer 92 Aus dieser Aussage kann nur geschlussfolgert werden, dass einerseits gegenüber der Rechtslage unter Geltung der RVO mit Einführung des SGB V keine Rechtsänderung einhergehen sollte und es andererseits nicht der Vorstellung der legislativen Organe bzw. des Gesetzesautors entsprach, dass die Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. Bedeutung über die erstmalige Entstehung des Krankengeldanspruchs hinaus haben sollte. Es wurde davon ausgegangen, dass der fehlende Krankengeldanspruch für einen Karenztag in der Regel ohnehin durch die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers kompensiert würde. Weitere Folgen dieser Regelung waren offensichtlich nicht beabsichtigt. Nur die spätere Ausweitung des Feststellungserfordernisses auf "wiederholte Inanspruchnahmen" von Krankengeld durch das BSG gibt dem § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. die erhebliche, vom Gesetzgeber nicht gesehene und nicht intendierte praktische Bedeutung. Zum Zeitpunkt der Einführung des SGB V lag auch noch keine derartige höchstrichterliche Rechtsprechung vor, die im Gesetzgebungsverfahren hätte berücksichtigt werden können. Randnummer 93 Hätte mit dieser Änderung in der Formulierung der Anspruchsvoraussetzungen entgegen der Begründung zum Gesetzesentwurf eine Änderung der Rechtslage im Sinne der späteren Rechtsprechung des BSG herbeigeführt werden sollen, hätte dies sehr viel deutlicher im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommen können und müssen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Gewaltenteilungsprinzips und des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Normenklarheit und Normenwahrheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2003 – 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 – Rn. 61). Die dogmatische Konstruktion der Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs durch das BSG ist so weit vom Gesetzeswortlaut des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. entfernt, dass ausgeschlossen werden kann, dass über die hierdurch bewirkten Rechtsfolgen im Rahmen der Überführung des Krankenversicherungsrechts in das SGB V eine parlamentarische Willensbildung stattgefunden hat. Randnummer 94 4.6 Die Bezugnahme auf „Sinn und Zweck“ der Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. vermag die Rechtsauffassung des BSG ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Dies gilt zunächst bereits deshalb, weil solcherart teleologische Erwägungen, gleichgültig ob auf einen vermeintlichen „Willen des Gesetzgebers“ oder vermeintlich objektive Zwecke gestützt, nur in der Auseinandersetzung zwischen Auslegungsalternativen innerhalb der Grenzen des möglichen Wortsinns und im Einklang mit der Gesetzessystematik verfassungsrechtlich zulässige Argumente liefern können. Randnummer 95 Die üblicherweise zur Rechtfertigung der Rechtsauffassung vorgebrachten Argumente vermögen jedoch auch sachlich nicht zu überzeugen (vgl. bereits SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 – Rn. 56 ; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.2014 – L 16 KR 208/13 – Rn. 32).Dem Bedürfnis der Krankenkassen
rechtzeitiger Kontrolle und Vermeidung von Missbrauch (vgl. BSG, Urteil vom 08.11.2005 – B 1 KR 30/04 R – Rn. 16) kann hinreichend mit den vorhandenen sozialrechtlichen Instrumentarien Rechnung getragen werden ( SG Speyer, Urteil vom 07.04.2014 – S 19 KR 10/13 – Rn. 54 ). So kann die Krankenkasse dem Versicherten
SGB I aufgeben, sich zur Überprüfung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Kommt der Versicherte dem nicht
, kann die Krankengeldleistung gemäß § 66 Abs. 1 SGB I ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht
gewiesen sind. Hierfür ist
3 SGB I allerdings erforderlich, dass der Versicherte schriftlich darauf hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist
gekommen ist (vgl. zum Ganzen Marburger , ZfF 2015, S. 256 ff.). Randnummer 96 Im Hinblick auf die befürchteten Beweisschwierigkeiten ist zudem festzuhalten, dass die objektive Beweislast für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ohnehin beim Versicherten liegt (BSG, Beschluss vom 31.03.1998 – B 1 KR 56/96 B – Rn. 5). Beweisschwierigkeiten gehen somit zu Lasten des Versicherten, so dass dieser ohnehin ein Eigeninteresse daran hat, seine Arbeitsunfähigkeit möglichst lückenlos zu dokumentieren und in regelmäßigem Arztkontakt zu stehen, auch wenn eine Arbeitsunfähigkeit bedingende Erkrankung keiner regelmäßigen ärztlichen Behandlung bedarf. Randnummer 97 Auch aus dem Umstand, dass Krankengeld anders als eine Rente wegen Erwerbsminderung
dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) grundsätzlich keine Leistung auf Dauer sei, sondern typischerweise eine vorübergehende krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Ausübung der Beschäftigung absichern soll (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.10.2014 – L 5 KR 192/14 B ER – nicht veröffentlicht), lassen sich keine Prinzipien ableiten, die eine Überschreitung des Gesetzeswortlautes des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. und des § 48 Abs. 1 SGB V rechtfertigen könnten (hierzu ausführlich SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 – Rn. 66 ff.). Randnummer 98 4.7 Die Rechtsauffassung des BSG resultiert aus einer Kombination aus rechtswissenschaftlich unhaltbaren Annahmen und logischen Brüchen. Das auf diese Weise etablierte Verfahren der Krankengeldbewilligung mit wiederholten Feststellungs- und Meldeobliegenheiten und der hierdurch entstandenen Gefahr der Entstehung von "Bescheinigungslücken" mit Krankengeldverlust trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit beruht ausschließlich auf einer vom Gesetz losgelösten Dogmatik. Diese scheint in einer jahrelangen Entwicklung eher zufällig entstanden zu sein. Dabei wurde im Jahr 1986 zunächst die bloße Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse als bewilligender, auf das Ende des ärztlichen Prognosezeitraums zeitlich befristeter Verwaltungsakt interpretiert (4.7.1), sodann noch im selben Jahr für die Folgezeit eine neue Entscheidung der Krankenkasse verlangt (4.7.2) und hieraus allmählich ein „Grundsatz der abschnittsweisen Krankengeldbewilligung“ entwickelt (4.7.3). Ergänzend hierzu nimmt das BSG seit dem Jahr 2000 über den Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V hinaus an, dass für das Vermeiden des Ruhens des Krankengeldanspruchs wiederholte Meldungen der Arbeitsunfähigkeit erforderlich seien (4.7.4). Im Jahr 2002 ist das BSG bereits implizit vom Erfordernis auch einer erneuten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (4.7.5). Erst im Jahr 2005 wurde vom BSG ausdrücklich die Behauptung aufgestellt, der Krankengeldanspruch müsse
dem Ende eines Bewilligungsabschnitts neu entstehen, mit der Konsequenz, dass nicht nur zur Vermeidung des Ruhens, sondern auch für das Fortbestehen des Krankengeldanspruchs über das Ende des Bewilligungsabschnitts hinaus eine erneute ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des letzten Bewilligungsabschnitts erforderlich sei (4.7.6). Im Jahr 2012 ist das BSG dann im Fall eines gemäß ärztlicher Bescheinigung nicht absehbaren Endes der Arbeitsunfähigkeit von der Bezugnahme auf die Bewilligungsentscheidung der Krankenkasse abgerückt (4.7.7). Im Jahr 2014 hat das BSG schließlich die bereits zuvor praktisch nicht mehr berücksichtigte Anknüpfung an einen Verwaltungsakt der Krankenkasse aufgegeben und nur noch unvermittelt die in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes genannten Daten zur Grundlage für die zeitliche Begrenzung des Krankengeldanspruchs gemacht (4.7.8). Die Rechtsprechung des BSG führt zu rechtsstaatlich fragwürdigen Ergebnissen (4.7.9). Randnummer 99 4.7.1 Erste Voraussetzung für die Rechtsauffassung des 1. Senats des BSG war die Interpretation der Krankengeldauszahlung als konkludent verfügten, befristeten Bewilligungsverwaltungsakt (BSG, Urteil vom 16.09.1986 – 3 RK 37/85 – Rn. 12 ff.),
dem die frühere Rechtsprechung des BSG noch davon ausging, dass die Auszahlung von Krankengeld als solche keinen Verwaltungsakt darstelle (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.1966 – 3 KR 86/63 – Rn. 20 ff.). Hierdurch wurde die eigentlich nur für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erforderliche ärztliche Prognose der Dauer der Arbeitsunfähigkeit als wesentlicher Bezugspunkt für die Inhaltsbestimmung eines Verwaltungsaktes interpretiert. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die ärztliche Prognose über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit in der Rechtsprechung des BSG keine Rolle gespielt. Man war vielmehr davon ausgegangen, dass der Versicherte den Krankengeldanspruch bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit innerhalb der Anspruchshöchstdauer nicht mehr verlieren kann (BSG, Urteil vom 30.05.1967 – 3 RK 15/65 – Rn. 16; vgl. auch BSG, Urteil vom 11.07.1967 – 3 RK 93/65 – Rn. 16; BSG, Urteil vom 15.10.1968 – 3 RK 1/66 – Rn. 16). Diese Dogmatik wurde nicht anhand der Vorgängerregelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F., dem § 182 Abs. 3 Satz 1 RVO, entwickelt, sondern stellte lediglich eine verwaltungsverfahrensrechtliche Interpretation tatsächlichen Verwaltungshandelns dar. Das BSG hatte sich dabei an der Praxis der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für einen bestimmten Zeitraum orientiert und war davon ausgegangen, dass Krankenkassen in der Regel Krankengeld für einen auf diese Weise bescheinigten Zeitraum zahlen und konkludent bewilligen (vgl. BSG, Urteil vom 16.09.1986 – 3 RK 37/85 – Rn. 18). Eigentlich ging es in dem Urteil von 1986 somit lediglich darum zu klären, welchen Erklärungswert eine tatsächliche Handlung der Krankenkasse hatte. Dies kommt in den verwendeten Möglichkeitsformen zum Ausdruck („gesehen werden kann“, „kann der Versicherte davon ausgehen“). Es geht um die Interpretation einer Handlung der Krankenkasse als Verwaltungsakt über die Bewilligung von Krankengeld und auf welchen Zeitraum sich diese bezogen haben könnte. Das BSG stützte die Interpretation, dass mit der Krankengeldauszahlung die Leistung konkludent nur für eine bestimmte Zeit bewilligt worden sein könnte, darauf, dass der Arzt den Versicherten regelmäßig nur für eine bestimmte Zeit arbeitsunfähig “schreibe“. Auffällig hieran ist, dass das BSG nicht an gesetzliche Begriffe anknüpft, sondern an eine gängige Redeweise. Hiermit wird dementsprechend auch nur über ein tatsächliches Phänomen berichtet. Daraus, dass Ärzte tatsächlich „regelmäßig“ auf die ein oder andere Weise handeln, lassen sich möglicherweise Folgerungen für die Interpretation hierauf bezogenen Verwaltungshandelns ziehen, jedoch keine Schlussfolgerungen für materielle Ansprüche von Versicherten herleiten. Dies wurde auch vom BSG in den Entscheidungen bis zum Jahr 2005 nicht vertreten (hierauf verweist schon Knispel , NZS 2014, S. 563 f.). Die Neuinterpretation der Krankengeldauszahlung hatte die für die Versicherten gegenüber der vormaligen Rechtsauffassung des BSG (Krankengeldzahlung als „Schalterakt“) zunächst lediglich die günstigere Rechtsfolge, dass die Rückforderung von rechtswidrig ausgezahltem Krankengeld regelmäßig nur noch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Rücknahme oder Aufhebung von Verwaltungsakten gemäß §§ 45 oder 48 SGB X möglich sein sollte. Randnummer 100 4.7.2 Erst auf dieser Grundlage konnte das BSG der Prognose der Dauer der Arbeitsunfähigkeit in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Wirkung zuschreiben, im Zusammenspiel mit der tatsächlichen Zahlung des Krankengelds das (vorläufige) Ende der Krankengeldbewilligung zu bestimmen (BSG, Urteil vom 09.12.1986 – 8 RK 27/84 – Rn. 12). Hieraus hat das BSG zunächst folgerichtig die Konsequenz gezogen, dass die Krankenkasse
dem Ende des so interpretierten Bewilligungsabschnitts alle Voraussetzungen für einen Krankengeldanspruch erneut zu prüfen und mit einem Verwaltungsakt über die erneute Krankengeldbewilligung zu entscheiden hat, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob (weiterhin) Arbeitsunfähigkeit besteht. Bereits damals hatte das BSG allerdings eine missverständliche Formulierung gewählt, die wohl zu fehlerhaften Schlussfolgerungen geführt hat: Randnummer 101 "Wenn der Versicherte keine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beibringt, endet der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit" (BSG, Urteil vom 09.12.1986 – 8 RK 27/84 – Rn. 12; fast wortgleich noch in BSG, Urteil vom 22.03.2005 – B 1 KR 22/04 R – Rn. 30). Randnummer 102 Zum einen wird hier mit dem Begriff der "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" operiert, der weder im Krankengeldrecht der RVO noch in § 46 SGB V a.F. eine Rolle spielt, ohne klarzustellen, ob auf den Aspekt der Meldung (§ 216 Abs. 3 RVO bzw. § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) oder der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (§ 182 Abs. 3 Satz 1 RVO bzw. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F.) oder auf etwas Anderes abgehoben wird. Zum anderen hat das BSG mit der zitierten Formulierung ("endet der Anspruch auf Krankengeld") den später erst vollzogenen Fehlschluss nahegelegt, dass mit dem Ende des Bewilligungszeitraums auch der materielle Anspruch untergehe und dieser deshalb gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. am Folgetag einer erneuten ärztlichen Feststellung wieder neu entstehen müsse. Randnummer 103 4.7.3 Die Interpretation der reinen Krankengeldauszahlung als bewilligenden Verwaltungsakt für einen in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezeichneten Zeitraum hat das BSG im Laufe der Zeit zum Anlass genommen zu unterstellen, dass das Krankengeld regelmäßig „abschnittsweise“ bewilligt werde (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2005 – B 1 KR 22/04 R – Rn. 29). Entgegen der ursprünglichen Intention, tatsächliches Verwaltungshandeln verfahrensrechtlich zu interpretieren, wurde hiermit ein in der Praxis höchst wirksamer, im Gesetz aber nicht geregelter „Grundsatz der abschnittsweisen Krankengeldbewilligung“ aufgestellt. Bereits im Urteil vom 08.02.2000 (B 1 KR 11/99 R) fand eine Bedeutungsverschiebung dahingehend statt, dass Ausgangspunkt der Interpretation nicht mehr eine unterstellte Bewilligungspraxis der Krankenkassen, sondern eine Bescheinigungspraxis der Ärzte sein sollte: Randnummer 104 „Wird freilich die Arbeitsunfähigkeit, wie in der Praxis üblich, jeweils nur für eine begrenzte Zeit im voraus bescheinigt, so markiert der vom Arzt festgelegte Endzeitpunkt zugleich das - vorläufige - Ende der Krankengeldbezugszeit. Die Leistungsbewilligung ist dann von vornherein auf den angegebenen Zeitraum beschränkt“ (BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R – Rn. 12). Randnummer 105
dieser Formulierung liegt es nicht mehr in der Verantwortung der Krankenkasse, über eine Krankengeldbewilligung (ggf. konkludent durch Zahlung eines bestimmten Betrages) für einen bestimmten Zeitraum zu entscheiden. Der „vom Arzt festgelegte Endzeitpunkt“ soll vielmehr unmittelbar das vorläufige Ende der Krankengeldbezugszeit markieren und die Leistungsbewilligung für den angegebenen Zeitraum beschränken. Randnummer 106 4.7.4 In diesem Urteil vom 08.02.2000 (B 1 KR 11/99 R) vertrat hat das BSG auch erstmals die Auffassung, dass die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengelds auch dann angezeigt (d.h. gemeldet im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) werden müsse, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat. Diese Auffassung hat das BSG wie folgt begründet: Randnummer 107 "Anders als es der Wortlaut des § 49 Abs 1 Nr 5 Halbs 2 SGB V nahezulegen scheint, muß die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat. Die Meldepflicht ist auf den jeweiligen konkreten Leistungsfall bezogen; sie soll gewährleisten, daß die Kasse über das (Fort-)Bestehen der Arbeitsunfähigkeit informiert und in die Lage versetzt wird, vor der Entscheidung über den Krankengeldanspruch und gegebenenfalls auch während des
folgenden Leistungsbezugs den Gesundheitszustand des Versicherten durch den medizinischen Dienst überprüfen zu lassen, um Zweifel an der ärztlichen Beurteilung zu beseitigen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung des Heilerfolges und zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (vgl § 275 Abs 1 Nr 3 SGB V). Ein Bedürfnis
Überprüfung besteht aber nicht nur bei der erstmaligen, sondern auch bei jeder weiteren Bewilligung von Krankengeld. Dementsprechend muß die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse erneut gemeldet werden, wenn
einer vorübergehenden leistungsfreien Zeit wieder Krankengeld gezahlt werden soll (…). Dasselbe hat auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug zu gelten, wenn wegen der Befristung der bisherigen Krankschreibung über die Weitergewährung des Krankengeldes neu zu befinden ist. Auch dann muß der Versicherte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse melden, wenn er das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden will“(BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R – Rn. 17). Randnummer 108 Hierbei hat das BSG zwar bereits behauptet, dass der Versicherte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit „rechtzeitig vor Fristablauf feststellen lassen“ müsse, allerdings noch keine Konsequenzen hieraus gezogen. Der Krankengeldanspruch sollte lediglich auf Grund der fehlenden erneuten Meldung ruhen. Hier fällt aber bereits die Vermischung der Meldung
5 SGB V und der Feststellung
2 SGB V a.F. auf. Randnummer 109 Die in diesem Urteil entwickelte Rechtsauffassung zum wiederholten Erfordernis der Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist auf Grund der Überschreitung der Wortlautgrenze des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V und der fehlenden Voraussetzungen für eine Analogiebildung wegen des hiermit einhergehenden Verstoßes gegen das Gesetzesbindungsgebot nicht vertretbar (vgl. ausführlich SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 – S 17 KR 247/12 – Rn. 46 ff.; zu den Voraussetzungen für Analogiebildungen allgemein: SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 21.09.2015 – S 3 KR 558/14 – Rn. 29 ff.). Randnummer 110 4.7.5 Das vom BSG angenommene Erfordernis der erneuten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit entfaltete möglicherweise erstmals im Urteil vom 19.09.2002 (B 1 KR 11/02 R) Wirkung. In dieser Entscheidung hatte das BSG einen Anspruch auf Krankengeld bei einem Versicherten verneint, der bereits während eines Beschäftigungsverhältnisses und über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit bezogen hatte und anschließend Arbeitslosengeld bezog. Der dortige Kläger hatte im Revisionsverfahren geltend gemacht, er sei seit der Zeit vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig gewesen, so dass Bezugstätigkeit für die Frage der Arbeitsunfähigkeit weiterhin die seinerzeit ausgeübte Erwerbstätigkeit sein müsse (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2002 – B 1 KR 11/02 R – Rn. 7). Das BSG hatte die Frage der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit nicht für klärungsbedürftig gehalten (BSG, Urteil vom 19.09.2002 – B 1 KR 11/02 R – Rn. 31), weil ein Versicherter, der „das Ende der bescheinigten AU“ akzeptiere und über Monate hinweg Leistungen wegen Arbeitslosigkeit beziehe, die er bei Arbeitsunfähigkeit nicht erhalten hätte, nicht mehr damit „gehört werden“ könne, er sei in dieser Zeit zu Unrecht als arbeitslos statt als arbeitsunfähig behandelt worden; die „fehlende Feststellung oder Meldung der Arbeitsunfähigkeit“ könne ihm nur dann ausnahmsweise nicht entgegengehalten werden, wenn er seinerseits alles in seiner Macht stehende getan habe, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert werde (BSG, Urteil vom 19.09.2002 – B 1 KR 11/02 R – Rn. 37). In diesem Fall unterstellte das BSG somit, dass es an einer „Feststellung oder Meldung“ der Arbeitsunfähigkeit gefehlt habe, ohne sich allerdings damit auseinanderzusetzen, dass der dortige Kläger zum Zeitpunkt der Beendigung des früheren Beschäftigungsverhältnisses Krankengeld bezogen hatte und diesbezüglich sowohl Feststellung als auch Meldung der Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben dürften. Das Erfordernis einer erneuten “Feststellung oder Meldung“ wird in dieser Entscheidung vom BSG nicht ausgesprochen. Stattdessen wird zunächst die Behauptung aufgestellt, „das Gesetz“ gehe davon aus, dass ein in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigter Versicherter selbst die notwendigen Schritte unternehme, um die mögliche Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen (ebd.). Das BSG zieht im Anschluss daran die Schlussfolgerung, dass ein Versicherter, der „das Ende der bescheinigten AU“ akzeptiere und über Monate hinweg Leistungen wegen Arbeitslosigkeit beziehe, die er bei Arbeitsunfähigkeit nicht erhalten hätte, nicht mehr damit „gehört werden“ könne, er sei in dieser Zeit zu Unrecht als arbeitslos statt als arbeitsunfähig behandelt worden (ebd.). Das BSG klärt an dieser Stelle weder, was es in rechtlicher Hinsicht mit der Akzeptanz des Endes der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit meint, noch was es bedeuten soll, dass der Versicherte „nicht mehr (…) gehört“ werden könne. Die Aussage klingt zunächst
einer Art verwaltungsverfahrensrechtlicher oder prozessualer Präklusion (für die es keine Rechtsgrundlage gibt), dient aber im vorliegenden Kontext der Rechtfertigung eines materiellen Leistungsausschlusses (für den es ebenfalls keine Rechtsgrundlage gibt). Da das Erfordernis einer erneuten ärztlichen Feststellung (oder Meldung) in diesem Urteil nicht ausdrücklich festgehalten wurde, bleibt unklar, ob ein solches stillschweigend vorausgesetzt wurde. Randnummer 111 4.7.6 Den „Grundsatz der abschnittsweisen Krankengeldbewilligung“ hat das BSG mit der für sich genommen zutreffenden Aussage verknüpft, dass
dem Ende eines Bewilligungsabschnitts die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Krankengeldanspruchs erneut zu prüfen sind. In seinem Urteil vom 22.03.2005 (B 1 KR 22/04 R – Rn. 30 f.) führt der 1. Senat des BSG hierzu aus: Randnummer 112 „Jedenfalls wird mit der Krg-Bewilligung auch über das - vorläufige - Ende der Krg-Bezugszeit entschieden. Wenn der Versicherte keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beibringt, endet der Anspruch auf Krg mit Ablauf des zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraums; eines Entziehungsbescheides
R 2200 § 182 Nr 103). (…) Randnummer 113 Erst wenn
ggf vorausgegangener Krg-Gewährung eine erneute ärztliche Bescheinigung (vgl § 46 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V) vorgelegt wird, besteht für die Krankenkasse überhaupt Anlass, die weiteren rechtlichen Voraussetzungen des Krg-Anspruchs und damit eines neuen Leistungsfalles zu prüfen.“ Randnummer 114 In diesem Urteil wird noch nicht deutlich ausgesprochen, dass mit dem durch die (konkludente) Bewilligungsentscheidung festgesetzten Ende des Anspruchs der materielle Krankengeldanspruch gemeint sein soll (der Anspruch im konkreten Verfahren scheiterte an der fehlenden Arbeitsunfähigkeit des dortigen Klägers). Dadurch, dass hier § 48 SGB X zitiert wird, entsteht eher der Eindruck, dass lediglich vom beschiedenen Anspruch ausgegangen wurde, und es dem Senat lediglich um die Unterscheidung ging, ob
dem Ende des Bewilligungsabschnitts eine erneute Entscheidung über den weiteren Krankengeldanspruch zu ergehen hat, oder ob bei Wegfall der materiellen Anspruchsvoraussetzungen die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung
Allerdings sind bereits in dieser Urteilsbegründung die Ungenauigkeiten erkennbar, die später zu einer verfehlten Dogmatik ausgebaut wurden. So wird die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit als solche in den Mittelpunkt der Überlegungen gestellt, die im Normtext des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. nicht vorkommt. Der Formulierung, dass nur bei Vorlage einer weiteren ärztlichen Bescheinigung „Anlass“ für eine weitere Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen durch die Krankenkasse bestehe, fehlt jeglicher Bezug zum Gesetzestext. Das BSG klärt nicht, ob hier auf das Erfordernis einer Antragstellung (§ 19 Satz 1 SGB IV), einer (erneuten) Meldung (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) oder einer (erneuten) Feststellung (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F.) abgestellt wird. Auch im Übrigen fehlt es an einer eigentlichen Begründung für seine Auffassung. Das BSG hat in diesem Urteil wesentliche Schritte dazu unternommen, eine (zumeist nur unterstellte) Verwaltungspraxis zum Ausgangspunkt einer vom Gesetz gelösten Dogmatik des Krankengeldanspruchs zu machen. Randnummer 115 Den folgenschwersten Denkfehler begeht das BSG dann mit der Behauptung, der Krankengeldanspruch müsse
dem Ende eines Bewilligungsabschnitts neu entstehen. Dieser Schritt war bereits erkennbar im Beschluss vom 16.12.2003 (B 1 KR 24/02 B – Rn. 8 – hier stand allerdings die Feststellung einer neuen Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer anderen Erkrankung im Raum), wurde unmissverständlich aber erst vollzogen im Urteil vom 08.11.2005 (B 1 KR 30/04 R – Rn. 17): Randnummer 116 „§ 49 Abs 1 Nr 5 SGB V soll die Krankenkasse ebenso wie die Ausschlussregelung des § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet geltend gemachten Krg-Anspruchs im
hinein aufklären zu müssen, und ihr so die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den MDK überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegentreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können.
der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die Gewährung von Krg deshalb bei verspäteter Meldung auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft ( vgl zB BSGE 29, 271, 272 = SozR Nr 8 zu § 216 RVO; BSG SozR Nr 11 zu § 216 RVO; BSGE 38, 133, 135 = SozR 2200 § 182 Nr 7; BSGE 56, 13, 14 f = SozR 2200 § 216 Nr 7; BSG SozR 2200 § 216 Nr 11; BSGE 85, 271, 276 = SozR 3-2500 § 49 Nr 4 ). Mit Blick darauf muss die Arbeitsunfähigkeit
der Rechtsprechung des Senats ( BSGE 85, 271, 275 f = SozR 3-2500 § 49 Nr 4 ) der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krg auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat. Dies hat auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug zu gelten, wenn - wie hier am
dem Geschäftsverteilungsplan seit dem 01.01.2015 nicht mehr für das Krankengeldrecht zuständig ist, hat schließlich in mehreren Urteilen vom 16.12.2014 seine bisherige Rechtsauffassung noch einmal bekräftigt (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 31/14 R; BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 35/14 R; BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R). Hierbei hatte sich der Senat u.a. mit der Auffassung des 16. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen auseinanderzusetzen, der dem BSG mit mehreren Entscheidungen entgegengetreten war (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 17.07.2014 – L 16 KR 160/13, L 16 KR 429/13, L 16 KR 146/14). Es ist ihm hierbei allerdings nicht gelungen, die vorgebrachten Kritikpunkte zu widerlegen. Beispielhaft wird im Folgenden auf das Urteil zum Aktenzeichen B 1 KR 37/14 R Bezug genommen, welches mit den anderen Urteilen vom 16.12.2014 in den wesentlichen Passagen wörtlich übereinstimmt. Randnummer 127
dem Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt, als auch gegen das Gesetzesbindungsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat Beendigungstatbestände für den Krankengeldbezug in den §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 3 Satz 1 SGB V geregelt und im Übrigen angeordnet, dass Krankengeld – selbstverständlich solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 44 SGB V vorliegen – ohne zeitliche Begrenzung gewährt wird (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Dass keine weiteren Beendigungstatbestände geregelt sind, lässt nur den Schluss zu, dass es keine weiteren gibt (so auch SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 – Rn. 65 ). Wenn Richter als Teil der Judikative weitere Ausschlusstatbestände für gesetzlich geregelte Leistungsansprüche ohne Anhalt im Gesetz hinzuerfinden und in der Verwaltungspraxis durchsetzen – wie es der 1. Senat des BSG beim Krankengeldanspruch letztendlich gemacht hat – verstößt dies gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Randnummer 129
gewiesen. Dies ergibt sich allerdings nicht daraus, welche Bedeutung der 1. Senat des BSG einem ärztlichen Attest zumisst, sondern aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) bzw. aus dem Untersuchungsgrundsatz (§ 20 Abs. 1 SGB X). Randnummer 135 Soweit das BSG hier (zu Recht) betont, dass Krankenkassen und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung nicht gebunden seien (so bereits BSG, Beschluss vom 31.03.1998 – B 1 KR 56/96 B – Rn. 5), begibt es sich allerdings in einen Wertungskonflikt zu seiner impliziten Auffassung, dass der materielle Anspruch auf Krankengeld mit dem auf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthaltenen Prognosedatum ende. Während die für den Versicherten günstigen Inhalte einer ärztlichen Bescheinigung keine anspruchssichernde Bedeutung haben, erfährt die einzige den Anspruch voraussichtlich begrenzende Information aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Auffassung des BSG materiell-rechtliche, anspruchsausschließende Wirkung. Verbindlichkeit entfaltet
Auffassung des 1. Senats eine „ärztlich bescheinigte AU“ also nur, soweit sie sich
teilig für die Versicherten auswirkt. Randnummer 136
Belieben Rechtsfolgen ableitet. Anstatt den für den zu entscheidenden Fall entscheidungserheblichen Normtext rechtswissenschaftlich-methodisch zu konkretisieren, führt das BSG ohne systematischen Zusammenhang Gründe auf, die die vermeintliche Rechtslage rechtfertigen können sollen. So macht das BSG unter Darstellung des vertragsärztlichen Leistungssystems Ausführungen über die Zumutbarkeit für den Versicherten, seine Arbeitsunfähigkeit jeweils „vor Fristablauf“ ärztlich feststellen zu lassen (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 22). Diese Frage würde sich jedoch nur stellen, wenn es eine entsprechende „Obliegenheit“ auf Grund des Gesetzes gäbe. Das Gesetz sieht aber nicht einmal vor, dass der Arzt eine Prognose über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit bei der ärztlichen Feststellung derselben abgeben muss. Die nebenbei an Knispel (NZS 2014, S. 561 ff.) geäußerte Kritik, dieser vernachlässige das Regelungssystem und die „Informationsverteilungslasten“ (ebd.), wird nicht konkretisiert. Die anschließenden Ausführungen zum Sachleistungsprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung (ebd.) lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass das BSG davon ausgeht, Versicherte könnten sich deshalb regelmäßig Arbeitsunfähigkeit bescheinigen lassen, weil sie ohnehin häufig zum Arzt müssen. Warum hieraus aber etwas für die gesetzlichen Voraussetzungen für den Krankengeldanspruch folgen sollte, vermag das BSG nicht zu erklären. Dass sich Arbeitsunfähigkeit bei fehlenden ärztlichen Untersuchungen unter Umständen nicht zuverlässig feststellen lässt, wie das BSG weiter ausführt (ebd.), geht im Zweifelsfall zu Lasten des Versicherten, der für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit die Beweislast trägt. Zudem bietet das Sozialgesetzbuch den Krankenkassen effektive Möglichkeiten, den Versicherten zur Mitwirkung an der Feststellung der Voraussetzungen für den Krankengeldanspruch zu bewegen (§ 66 SGB I; vgl. SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 – Rn. 53 ). Steht hingegen fest, dass in einem bestimmten Zeitraum Arbeitsunfähigkeit vorlag, kann das Vorliegen einer „Bescheinigungslücke“ den (dauerhaften) Ausschluss des Krankengeldanspruchs nicht rechtfertigen, da es an jeglicher gesetzlichen Grundlage für einen derartigen Ausschluss fehlt. Randnummer 140 Die Tatsache, dass der Gesetzgeber die betroffenen (vom BSG allerdings mit seiner „erweiternden Auslegung“ übergangenen) gesetzlichen Grundlagen bislang (d.h. bis Dezember 2014) „aus gutem Grund“ (!) nicht geändert hat, wie das BSG meint zu Gunsten seiner Auffassung anführen zu können (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 22), ist für die Auslegung des Gesetzes bedeutungslos. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung verbreitete Praxis, das Festhalten an einer überkommenen Rechtsauffassung damit zu rechtfertigen, dass „der Gesetzgeber“ in Kenntnis der Rechtsprechung keine Gesetzesänderung vorgenommen habe, entbehrt einer rechtswissenschaftlichen Grundlage. Aus einer unterbliebenen Reaktion der Gesetzgebungsorgane auf eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich seriös nichts ableiten, außer der offenkundigen Tatsache, dass der der Rechtsprechung (vorgeblich) zu Grunde liegende Normtext unverändert geblieben ist. Die Interpretation der Untätigkeit der Gesetzgebungsorgane als legitimierende Billigung der Rechtsprechung ist aus verfassungsrechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht begründbar. Randnummer 141 Dies beruht zunächst darauf, dass es in der parlamentarischen Demokratie des Grundgesetzes einen „Gesetzgeber“ nicht gibt, dessen monolithischer Wille jederzeit und zu jedem Problem unmittelbare Geltung beanspruchen könnte. Von einem „gesetzgeberischen Willen“ lässt sich nur metaphorisch sprechen und auch das nur bezogen auf das Ergebnis eines konkreten Gesetzgebungsvorgangs. Außerhalb von Gesetzgebungsvorgängen gibt es keinen „Gesetzgeber“, dessen schlichtes „Verhalten“ geltendes Recht schaffen könnte. Hieraus ergibt sich auch, dass die Geltung eines durch die Gesetzgebungsorgane gesetzten Normtextes, abgesehen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, nur durch Setzung weiterer Normtexte durch die gleichen oder durch höherrangige Gesetzgebungsorgane beseitigt werden kann. Hieran würde sich auch nichts ändern, wenn eine parlamentarische Mehrheit die Außerachtlassung des früher möglicherweise unter anderen politischen Mehrheitsverhältnissen gesetzten Normtextes durch die Rechtsprechung ausdrücklich billigen würde. Denn um einen zuvor durch die Gesetzgebungsorgane gesetzten Normtext legitimerweise außer Kraft zu setzen, bedarf es eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens. Das
dem Grundgesetz vorgesehene Verfahren der Gesetzgebung mit Beteiligungsmöglichkeiten und Öffentlichkeit wird übergangen, wenn das Unterlassen des Gesetzgebers im Hinblick auf eine bestimmte Rechtsprechung mit deren Positivierung durch Gesetz gleichgesetzt wird. Randnummer 142 Praktisch ist es zudem nicht möglich, der Untätigkeit des „Gesetzgebers“ bezogen auf eine bestimmte Rechtsprechung einen Erklärungswert beizumessen. So ist es zwar denkbar, dass die aktuelle Bundesregierung und/oder die Bundestagsmehrheit die Rechtsprechung des BSG zum Krankengeldrecht auf Grund ihres Einsparungspotenzials durchaus begrüßt, obwohl oder gerade weil sie dafür keine politische Verantwortung übernehmen muss. Ob dies wiederum für jede Regierung, Bundestagsmehrheit oder Bundesratsmehrheit zu jedem Zeitpunkt seit den Anfängen dieser Rechtsprechung gilt, ist spekulativ. Auch ist unklar, welche Bedeutung dies für das methodische Argument haben könnte. Ein Untätigbleiben kann auch schlicht darauf beruhen, dass das Thema keine Priorität auf der politischen Agenda hat. Schon auf Grund der deutlich komplexeren Struktur des Gesetzgebungsverfahrens im Vergleich zur Meinungsbildung eines Gerichts ist „der Gesetzgeber“ nicht immer dazu in der Lage, ad hoc und zielgenau auf eine (vermeintliche) Fehlentwicklung in der Rechtsprechung zu reagieren. Über eine potenzielle politische Willensbildung sagt dies nichts aus. Auch hierdurch wird deutlich, dass dieses Argument nur die Funktion hat, ohne Auseinandersetzung in der Sache die eingenommene Position rhetorisch aufzuwerten. Es fügt dem Hinweis auf die eigene ständige Rechtsprechung sachlich nichts hinzu und ist ebenso inhaltsleer, wie es ein Verweis auf die so genannte „herrschende Meinung“ wäre. Randnummer 143 k) Im folgenden abschließenden Abschnitt der Begründung (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 23) unterbricht das BSG den Begründungszusammenhang zur „abschnittsweisen Krankengeldbewilligung“, auf den es ihm weiter oben im gleichen Urteil (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 14) scheinbar noch angekommen war. Tatsächlich hatte das BSG das Erfordernis einer erneuten ärztlichen Feststellung ursprünglich damit begründet, dass
einer abschnittsweisen Krankengeldbewilligung für einen anschließenden Bewilligungsabschnitt ein erneuter Anspruch auf Krankengeld entstehen müsse. Diese Herleitung basiert auf einem einfachen Denkfehler, bei dem der materielle Anspruch auf Krankengeld mit dem per Verwaltungsakt festgesetzten Anspruch auf Krankengeld gleichgesetzt wird (siehe oben unter 4.7.6). Bildete die „abschnittsweise Krankengeldbewilligung“ und somit eine (wenn auch fingierte) befristete Entscheidung der Verwaltung ursprünglich die Argumentationsgrundlage für die Rechtsauffassung, dass ein Krankengeldanspruch
jedem „Befristungsende“ neu entstehen müsse, wird hierauf nunmehr verzichtet. Tatsächlich hatte sich das BSG im Hinblick auf das angebliche Erfordernis einer erneuten ärztlichen Feststellung bereits zuvor stets nur an den von Ärzten ausgefüllten „AU-Bescheinigungen“ orientiert (vgl. Knispel , NZS 2014, S. 564). Dadurch, dass das BSG tatsächlich nicht an von den Krankenkassen verfügte Bewilligungsabschnitte anknüpft, geht der Zusammenhang mit einer „jahrzehntelangen“ ständigen Rechtsprechung verloren. Die – fehlerhafte – Begründung wird zwar weiter aufrechterhalten (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 14), die abgeleitete Rechtsfolge jedoch nunmehr auch auf Fälle ausgedehnt, für die nicht einmal diese fehlerhafte Begründung trägt. Das BSG rechtfertigt dieses Vorgehen mit dem Verweis darauf, dass die „aufgezeigten Grundsätze“ „aus den gleichen Gründen“ auch dann greifen würden, wenn die Krankenkasse über einen Gesamtzeitraum der Krankengeldgewährung zu entscheiden habe, weil „die Obliegenheiten der Versicherten und die Folgen der Obliegenheitsverletzungen“ sich durch den Entscheidungszeitpunkt der Krankenkasse nicht änderten (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 23). Der Senat macht hier seine rhetorische Vorarbeit fruchtbar, in dem er konkrete, gesetzlich geregelte Anspruchsvoraussetzungen zu „Obliegenheiten“ erklärt, die dann aus dem Kontext der gesetzlichen Regelung gelöst dem Versicherten beliebig vorgehalten werden können. Hierbei operiert er nicht mit begrifflicher Präzision, die den gerichtlichen Entscheidungsspielraum im Sinne der Gesetzesbindung einschränken könnte, sondern mit einer den (höchst-)gerichtlichen Entscheidungsspielraum erweiternden Unschärfe. Randnummer 144 Als Grund hierfür gibt der Senat zunächst an, dass die Obliegenheiten der Versicherten und die Folgen der Obliegenheitsverletzungen sich durch den Entscheidungszeitpunkt der Krankenkasse nicht änderten. Hier werden in zweierlei Hinsicht logische Brüche zur früheren Herleitung des Erfordernisses der erneuten ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit deutlich. Zum einen wurde das Erfordernis einer erneuten Feststellung stets (und auch noch in diesem Urteil) mit dem Ende des Bewilligungsabschnitts begründet. Nur hiermit konnte (fälschlicherweise) begründet werden, dass ein Krankengeldanspruch trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit endet und anschließend ein neuer Anspruch erst entstehen muss. Denn nicht der Arzt, sondern die Krankenkasse ist zur Entscheidung über den Krankengeldanspruch befugt. Randnummer 145 Zum anderen stellte die Annahme, die konkludente Bewilligungsentscheidung einer Krankenkasse beziehe sich auf den in einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genannten Zeitraum der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, lediglich eine Interpretation tatsächlichen Verwaltungshandelns dar. Um zu behaupten, es
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.