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VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer 1 L 44/16.NW Beschluss Entziehung der Fahrerlaubnis - zum Punktabzug bei Teilnahme an einem Fahreignungsseminar § 4

Entziehung der Fahrerlaubnis - zum Punktabzug bei Teilnahme an einem Fahreignungsseminar Leitsatz Die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar führt nicht zum Punktabzug

§ 4Abs. 7 St

VG, wenn im Zeitpunkt der Ermahnung und des Hinweises auf ein Fahreignungsseminar erst 4 Punkte ins Fahreignungsregister einzutragen waren, aber durch spätere Rechtskraft der bereits zuvor begangenen Zuwiderhandlungen zusätzliche Punkte

dem Tattagprinzip vorgelegen haben, durch die die 5 Punktegrenze überschritten war. In einem solchen Fall tritt auch keine Verringerung des Punktestands

§ 4Abs. 6 S. 3 St

VG ein, sodass

einer zuvor ergangenen Verwarnung die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, auch wenn

dem Tattagprinzip die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führenden 8 Punkte bereits im Zeitpunkt der Ermahnung angefallen waren, jedoch aufgrund der erst

träglich eingetretenen Rechtskraft den

§ 4Abs. 5 St

VG

einander zu ergreifenden Maßnahmen nicht früher zugrunde gelegt werden konnten. (Rn.32) Orientierungssatz Für die Berechnung der Punkte

§ 4Abs. 2 Satz 3 St

VG bleibt der Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung entscheidend, so auch BayVGH, Beschluss vom 02.12.2015 -11CS 15.2138, juris. (Rn.27) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Dem Antragsteller wurde am

  1. September 1989 die Fahrerlaubnis ausgestellt. Sie umfasst die Klassen A1, A, B, C1, C1E, CE79, L und AM. Zum
  2. Mai 2014 wurden unter Umrechnung des alten Punktestandes von 6 Punkten nunmehr 3 Punkte zulasten des Antragstellers im Fahreignungsregister erfasst. Randnummer 2 Bereits am
  3. Februar 2014 beging der Antragsteller eine Ordnungswidrigkeit, die mit 2 Punkten belegt wurde, deren Ahndung jedoch erst am
  4. September 2015 Rechtskraft erlangte. Randnummer 3 Am
  5. Mai 2014 beging er eine weitere Ordnungswidrigkeit, die ebenfalls mit 2 Punkten berücksichtigt und deren Ahndung am
  6. Dezember 2014 rechtskräftig wurde. Randnummer 4 Am
  7. Mai 2014 beging er eine zusätzliche Ordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt berechnet wurde. Der dazu ergangene Bußgeldbescheid vom
  8. Juli 2014 wurde bereits am
  9. August 2014 rechtskräftig. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
  10. September 2014 teilte das Kraftfahrtbundesamt mit, im Fahreignungsregister seien aktuell 4 Punkte zulasten des Antragstellers eingetragen. Randnummer 6 Der Antragsgegner ermahnte den Antragsteller mit Schreiben vom
  11. September 2014 gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 StVG wegen des Erreichens des Punktestandes von 4 Punkten und machte ihn zugleich auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar aufmerksam, wodurch ein Punkterabatt möglich sei, wenn sein Punktekonto zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung nicht mehr als 5 Punkte aufweise. Randnummer 7 Am
  12. Dezember 2014 wurde dem Kläger eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ausgestellt. Diese legte er 5 Tage später beim Antragsgegner vor. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
  13. Dezember 2014 teilte das Kraftfahrtbundesamt dem Antragsgegner mit, dass nunmehr insgesamt 6 Punkte im Fahreignungsregister für den Antragsteller erfasst seien, da die Ahndung der am
  14. Mai 2014 vom Antragsteller begangenen Ordnungswidrigkeit, die mit 2 Punkten belegt sei, seit dem
  15. Dezember 2014 rechtskräftig sei. Randnummer 9 Aufgrund dessen verwarnte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom
  16. Januar 2015 gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 StVG schriftlich. Randnummer 10 Das Kraftfahrtbundesamt teilte dem Antragsgegner sodann mit Schreiben vom
  17. Oktober 2015 mit: Das freiwillige Fahreignungsseminar führe

§ 4St

VG gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG nicht zu einer Punktreduzierung (Tattagprinzip). Zudem sei eine zusätzliche Erhöhung von 2 Punkten aufgrund der Tat vom

  1. Februar 2014 eingetreten, da die Ahndung der Ordnungswidrigkeit mit dem
  2. September 2015 Rechtskraft erlangt habe. Mithin betrage der Gesamtpunktestand 8 Punkte. Randnummer 11

Anhörung des Antragstellers entzog ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom

  1. November 2015 die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich abzugeben. Zugleich setzte er ein Zwangsgeld sowie eine Gebühr fest und wies darauf hin, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 4 Abs. 9 StVG keine aufschiebende Wirkung haben. Randnummer 12 Über den hiergegen eingelegten Widerspruch entschied der Antragsgegner bislang nicht. Randnummer 13 Der Antragsteller beantragt aus den Gründen seines Widerspruchs, Randnummer 14 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis vom
  2. November 2015 anzuordnen. Randnummer 15 Der Antragsgegner beantragt unter Bezug auf seinen Bescheid vom
  3. November 2015, Randnummer 16 den Antrag abzulehnen. II. Randnummer 17 Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Randnummer 18 Die vom erkennenden Gericht bei seiner Prüfung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs, hier insbesondere im Hinblick auf das von ihm geführte Unternehmen, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids fällt zugunsten des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug aus. Der Bescheid vom
  4. November 2015 erweist sich als offensichtlich rechtmäßig, so dass kein schützenswertes Interesse des Antragstellers daran festgestellt werden kann, den Vollzug dieses offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu hindern. Randnummer 19 Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz – StVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. März 2003 (BGBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  6. Juni 2015 (BGBl. I S. 904).

§ 4Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 St

VG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich

dem Fahreignungs-Bewertungssystem ein Stand von 8 Punkten oder mehr ergibt. Randnummer 20 Die Entziehung der Fahrerlaubnis

§ 4Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 St

VG steht nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist durch Gesetz als gebundene Entscheidung ausgestaltet. Randnummer 21 Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses des Entziehungsbescheids am 19. November 2015 einen

dem Tattagprinzip maßgeblichen Stand von 8 Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht hatte. Randnummer 22 Er legt seiner Verfügung insoweit den mit Schreiben des Kraftfahrtbundesamtes am

  1. Oktober 2015 übersandten Auszug aus dem Fahreignungsregister zugrunde, in dem schon das Kraftfahrtbundesamt zutreffend 8 Punkte errechnet hatte. Der Übertrag der Punkte zum
  2. Mai 2014 ist korrekt und auch vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen worden. Der Antragsgegner hat nicht in Abrede gestellt, dass sich die einzelnen Punktestände aufgrund der rechtskräftigen Bußgeldbescheide und der diesen zugrunde liegenden Ordnungswidrigkeiten ergeben. Die Ordnungswidrigkeiten, die der Antragsteller am 26.05.2010 (Rechtskraft 05.04.2011) und am 16.04.2013 (Rechtskraft 15.06.2013) begangen hat und die bei dem alten Punktestand von 6 Punkten zutreffend zum
  3. Mai 2014 mit 3 Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem erfasst wurden, waren zwar am 15.06.2015 tilgungsreif, aber zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Tatbegehung der letzten Ordnungswidrigkeit am 15.05.2014 noch zu berücksichtigen. § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG verpflichtet die zuständige Behörde nämlich dazu, für die Ergreifung der Maßnahme

Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit ergeben hat (Tattagprinzip). Randnummer 23 Eine Punktereduzierung

§ 4Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 St

VG auf 5 Punkte oder

Nr. 2 auf 7 Punkte kommt entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht in Betracht. Randnummer 24 Bezogen auf den für die Berechnung maßgeblichen 15. Mai 2014, dem Tag der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit, waren für den Antragsteller 8 Punkte zu berücksichtigen.

§ 4Abs. 6 Satz 1 St

VG darf die zuständige Behörde eine Maßnahme

§ 4Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 St

VG erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe

§ 4Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 St

VG bereits ergriffen worden ist.

§ 4Abs. 6 Satz 2 St

VG ist, sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, diese zu ergreifen. Im Fall des § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag der Ausstellung der ergriffenen Ermahnung auf 5 Punkte und der erteilten Verwarnung auf 7 Punkte, wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits niedriger ist. Randnummer 25 Da der Antragsgegner die Maßnahmen

§ 4Abs.

5 Nr. 1 und im Anschluss daran

Nr. 2 StVG ergriffen hat, liegt kein Verstoß gegen § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG vor, so dass eine Punktereduzierung

§ 4Abs. 6 Satz 2 und 3 St

VG nicht greift. § 4 Abs. 6 StVG setzt lediglich voraus, dass die Maßnahmen

einander ergriffen worden sind. Randnummer 26 Diese Maßnahmen sind vom Antragsgegner rechtmäßig ergriffen worden. Denn für das Ergreifen einer Maßnahme ist es erforderlich, dass die entsprechenden Punkte berücksichtigt werden können. Zum Zeitpunkt der Ermahnung am

  1. September 2014 hatte der Antragsgegner von lediglich 4 Punkten auszugehen, da zu diesem Zeitpunkt zwar bereits die Ordnungswidrigkeiten vom
  2. Februar 2014 mit 2 Punkten und vom
  3. Mai 2014 mit 2 Punkten durch den Antragsteller begangen worden waren, jedoch die Rechtskraft dieser Bußgeldbescheide noch nicht eingetreten war. Randnummer 27

§ 4Abs. 2 Satz 3 St

VG ergeben sich die Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Damit setzt das Ergreifen der Maßnahmen auch die Rechtskraft voraus und die Kenntnis der Behörde. Für die Berechnung der Punkte bleibt jedoch der Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung entscheidend (so auch BayVGH, Beschluss vom 02.12.2015 -11CS 15.2138, juris). Damit ist zum 19. September 2014 mangels Rechtskraft der Ahndung der an den Tattagen 17. Februar 2014 und 2. Mai 2014 ausgeübten Ordnungswidrigkeiten deren Berücksichtigung noch nicht zulässig gewesen und die Ermahnung ist aus diesem Grund ordnungsgemäß ergangen.

der Ermahnung hat der Antragsgegner die Verwarnung erst am 21. Januar 2015 ausgesprochen. Die Verwarnung war erst

dem

  1. Dezember 2014 möglich, da erst an diesem Tag die Ahndung der Ordnungswidrigkeit vom
  2. Mai 2014 rechtskräftig geworden war. Das heißt: Erst

dem 4. Dezember 2014 durfte der Antragsgegner seiner Verwarnung 6 Punkte zugrunde legen. Randnummer 28

der Verwarnung und

der Anhörung des Antragstellers hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 19. November 2015 die Entziehung der Fahrerlaubnis verfügt. Randnummer 29 Sie konnte erst

Rechtskraft der Ahndung der am 17. Februar 2014 verübten Ordnungswidrigkeit ergehen, also

dem

  1. September
  2. Randnummer 30 Eine mit den Maßnahmen der Ermahnung und Verwarnung verbundene immer einzuhaltende Warn- und Erziehungsfunktion ist

§ 4Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 6 und 7 St

VG keine Voraussetzung mehr für die zu ergreifenden Maßnahme der Fahrerlaubnisentziehung. Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass der ordnungswidrig handelnde Fahrerlaubnisinhaber auch in dem Fall, dass seine Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem (auf Grund seines Rechtsmittels und der damit verbundenen späteren Rechtskraft) erst später berücksichtigt werden, nicht wegen der von ihm ausgelösten Zeitverzögerung besser stehen soll als derjenige, dessen Ahndung der Zuwiderhandlung früher rechtskräftig wird. Randnummer 31 Die auf den Tattag zu berechnenden Punkte sind deshalb nicht zu reduzieren, wenn die zuständigen Behörden die Reihenfolge der Maßnahmen

§ 4Abs. 5 Satz 1 St

VG ordnungsgemäß eingehalten hat (vergl. VG Koblenz, Beschluss vom 14. August 2015 -4 L 603/15.KO - juris). Randnummer 32 Der Antragsteller kann sich auch nicht auf einen Punkteabzug von einem Punkt

§ 4Abs. 7 Satz 1 St

VG berufen. Danach wird bei einem Punktestand von einem bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnimmt und hierüber zwei Wochen

Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung der zuständigen Behörde vorlegt. Maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Randnummer 33 Der Antragsteller wies zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung am 12.12.2014, selbst wenn die Rechtsauffassung des Antragstellers zugrunde gelegt würde, bereits 6 Punkte auf, da die Ahndung der Ordnungswidrigkeit vom 5. Mai 2014 bereits seit dem 4. Dezember 2014 rechtskräftig war. Randnummer 34

§ 4Abs. 2 Satz 3 St

VG ist aber auf den Tattag abzustellen, wenn die Ordnungswidrigkeit rechtskräftig geahndet worden ist, so dass im Fall des Antragsstellers bereits 8 Punkte zu berücksichtigen sind, da auch die Ahndung der Ordnungswidrigkeit vom 17. Februar 2014 zwischenzeitlich am 10. September 2015 rechtskräftig wurde und mithin

Rechtskraft auf den Tattag abzustellen ist. Randnummer 35

alledem ist hier zu Recht die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützt worden. Danach ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis, wenn sich 8 oder mehr Punkte ergeben, ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die zuständige Behörde hat ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Randnummer 36 Die gesetzlichen Regelungen sind eindeutig und ausreichend klar, so dass sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit ergeben. Randnummer 37 Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist hier auch nicht von einer zu seinen Lasten ungerechtfertigten unterschiedlichen Berücksichtigung der Punktestände auszugehen, obwohl der nunmehr maßgebliche Punktestand, nämlich der am Tattag, nicht durch die Ausstellung der Ermahnung oder der Verwarnung

§ 4Abs. 6 Satz 3 St

VG verringert worden ist. Randnummer 38 Zu einem Auseinanderfallen der zugrunde zu legenden „Punktestände“ kommt es hier, weil die Punkte zwar durch die Begehung der Ordnungswidrigkeiten verwirklicht, aber deren rechtskräftige Ahndung durch ein Rechtsmittel des Antragstellers noch hinausgeschoben worden war, so dass sie erst

der Rechtskraft verwertet werden durften. Randnummer 39 Zudem bestimmt § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG ausdrücklich, dass Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung

§ 4Abs. 6 Satz 3 St

VG begangen worden sind und von denen die zuständige Behörde erst

der Verringerung Kenntnis erhält, den sich

§ 4Abs. 6 Satz 3 St

VG ergebenden Punktestand erhöhen. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 41 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 46.5 und 46.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.