VG, wenn im Zeitpunkt der Ermahnung und des Hinweises auf ein Fahreignungsseminar erst 4 Punkte ins Fahreignungsregister einzutragen waren, aber durch spätere Rechtskraft der bereits zuvor begangenen Zuwiderhandlungen zusätzliche Punkte
dem Tattagprinzip vorgelegen haben, durch die die 5 Punktegrenze überschritten war. In einem solchen Fall tritt auch keine Verringerung des Punktestands
VG ein, sodass
einer zuvor ergangenen Verwarnung die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, auch wenn
dem Tattagprinzip die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führenden 8 Punkte bereits im Zeitpunkt der Ermahnung angefallen waren, jedoch aufgrund der erst
träglich eingetretenen Rechtskraft den
VG
einander zu ergreifenden Maßnahmen nicht früher zugrunde gelegt werden konnten. (Rn.32) Orientierungssatz Für die Berechnung der Punkte
VG bleibt der Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung entscheidend, so auch BayVGH, Beschluss vom 02.12.2015 -11CS 15.2138, juris. (Rn.27) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Dem Antragsteller wurde am
VG gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG nicht zu einer Punktreduzierung (Tattagprinzip). Zudem sei eine zusätzliche Erhöhung von 2 Punkten aufgrund der Tat vom
Anhörung des Antragstellers entzog ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom
VG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich
dem Fahreignungs-Bewertungssystem ein Stand von 8 Punkten oder mehr ergibt. Randnummer 20 Die Entziehung der Fahrerlaubnis
VG steht nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist durch Gesetz als gebundene Entscheidung ausgestaltet. Randnummer 21 Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses des Entziehungsbescheids am 19. November 2015 einen
dem Tattagprinzip maßgeblichen Stand von 8 Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht hatte. Randnummer 22 Er legt seiner Verfügung insoweit den mit Schreiben des Kraftfahrtbundesamtes am
Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit ergeben hat (Tattagprinzip). Randnummer 23 Eine Punktereduzierung
VG auf 5 Punkte oder
Nr. 2 auf 7 Punkte kommt entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht in Betracht. Randnummer 24 Bezogen auf den für die Berechnung maßgeblichen 15. Mai 2014, dem Tag der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit, waren für den Antragsteller 8 Punkte zu berücksichtigen.
VG darf die zuständige Behörde eine Maßnahme
VG erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe
VG bereits ergriffen worden ist.
VG ist, sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, diese zu ergreifen. Im Fall des § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag der Ausstellung der ergriffenen Ermahnung auf 5 Punkte und der erteilten Verwarnung auf 7 Punkte, wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits niedriger ist. Randnummer 25 Da der Antragsgegner die Maßnahmen
5 Nr. 1 und im Anschluss daran
Nr. 2 StVG ergriffen hat, liegt kein Verstoß gegen § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG vor, so dass eine Punktereduzierung
VG nicht greift. § 4 Abs. 6 StVG setzt lediglich voraus, dass die Maßnahmen
einander ergriffen worden sind. Randnummer 26 Diese Maßnahmen sind vom Antragsgegner rechtmäßig ergriffen worden. Denn für das Ergreifen einer Maßnahme ist es erforderlich, dass die entsprechenden Punkte berücksichtigt werden können. Zum Zeitpunkt der Ermahnung am
VG ergeben sich die Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Damit setzt das Ergreifen der Maßnahmen auch die Rechtskraft voraus und die Kenntnis der Behörde. Für die Berechnung der Punkte bleibt jedoch der Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung entscheidend (so auch BayVGH, Beschluss vom 02.12.2015 -11CS 15.2138, juris). Damit ist zum 19. September 2014 mangels Rechtskraft der Ahndung der an den Tattagen 17. Februar 2014 und 2. Mai 2014 ausgeübten Ordnungswidrigkeiten deren Berücksichtigung noch nicht zulässig gewesen und die Ermahnung ist aus diesem Grund ordnungsgemäß ergangen.
der Ermahnung hat der Antragsgegner die Verwarnung erst am 21. Januar 2015 ausgesprochen. Die Verwarnung war erst
dem
dem 4. Dezember 2014 durfte der Antragsgegner seiner Verwarnung 6 Punkte zugrunde legen. Randnummer 28
der Verwarnung und
der Anhörung des Antragstellers hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 19. November 2015 die Entziehung der Fahrerlaubnis verfügt. Randnummer 29 Sie konnte erst
Rechtskraft der Ahndung der am 17. Februar 2014 verübten Ordnungswidrigkeit ergehen, also
dem
VG keine Voraussetzung mehr für die zu ergreifenden Maßnahme der Fahrerlaubnisentziehung. Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass der ordnungswidrig handelnde Fahrerlaubnisinhaber auch in dem Fall, dass seine Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem (auf Grund seines Rechtsmittels und der damit verbundenen späteren Rechtskraft) erst später berücksichtigt werden, nicht wegen der von ihm ausgelösten Zeitverzögerung besser stehen soll als derjenige, dessen Ahndung der Zuwiderhandlung früher rechtskräftig wird. Randnummer 31 Die auf den Tattag zu berechnenden Punkte sind deshalb nicht zu reduzieren, wenn die zuständigen Behörden die Reihenfolge der Maßnahmen
VG ordnungsgemäß eingehalten hat (vergl. VG Koblenz, Beschluss vom 14. August 2015 -4 L 603/15.KO - juris). Randnummer 32 Der Antragsteller kann sich auch nicht auf einen Punkteabzug von einem Punkt
VG berufen. Danach wird bei einem Punktestand von einem bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnimmt und hierüber zwei Wochen
Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung der zuständigen Behörde vorlegt. Maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Randnummer 33 Der Antragsteller wies zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung am 12.12.2014, selbst wenn die Rechtsauffassung des Antragstellers zugrunde gelegt würde, bereits 6 Punkte auf, da die Ahndung der Ordnungswidrigkeit vom 5. Mai 2014 bereits seit dem 4. Dezember 2014 rechtskräftig war. Randnummer 34
VG ist aber auf den Tattag abzustellen, wenn die Ordnungswidrigkeit rechtskräftig geahndet worden ist, so dass im Fall des Antragsstellers bereits 8 Punkte zu berücksichtigen sind, da auch die Ahndung der Ordnungswidrigkeit vom 17. Februar 2014 zwischenzeitlich am 10. September 2015 rechtskräftig wurde und mithin
Rechtskraft auf den Tattag abzustellen ist. Randnummer 35
alledem ist hier zu Recht die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützt worden. Danach ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis, wenn sich 8 oder mehr Punkte ergeben, ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die zuständige Behörde hat ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Randnummer 36 Die gesetzlichen Regelungen sind eindeutig und ausreichend klar, so dass sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit ergeben. Randnummer 37 Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist hier auch nicht von einer zu seinen Lasten ungerechtfertigten unterschiedlichen Berücksichtigung der Punktestände auszugehen, obwohl der nunmehr maßgebliche Punktestand, nämlich der am Tattag, nicht durch die Ausstellung der Ermahnung oder der Verwarnung
VG verringert worden ist. Randnummer 38 Zu einem Auseinanderfallen der zugrunde zu legenden „Punktestände“ kommt es hier, weil die Punkte zwar durch die Begehung der Ordnungswidrigkeiten verwirklicht, aber deren rechtskräftige Ahndung durch ein Rechtsmittel des Antragstellers noch hinausgeschoben worden war, so dass sie erst
der Rechtskraft verwertet werden durften. Randnummer 39 Zudem bestimmt § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG ausdrücklich, dass Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung
VG begangen worden sind und von denen die zuständige Behörde erst
der Verringerung Kenntnis erhält, den sich
VG ergebenden Punktestand erhöhen. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 41 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 46.5 und 46.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.