← Deutschland

VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer 3 L 4/16.NW Beschluss Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens für Fahrerlaubnisinhaber mit Hörgerät §

Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens für Fahrerlaubnisinhaber mit Hörgerät Leitsatz Allein das Tragen eines Hörgerätes durch einen Fahrerlaubnisinhaber berechtigt die Fahrerlaubnisbeh

§§ 11, 13 und 14 Fe

V die Beibringung eines Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet worden sei. Die vom Antragsteller benannte Begutachtungsstelle habe die Fahrerlaubnisakte ohne Gutachten zurückgesandt. Trotz Aufforderung an den Antragsteller, das Gutachten vorzulegen, sei dies nicht erfolgt, weshalb von der Weigerung des Antragstellers zur Vorlage des Gutachtens ausgegangen werde. Es sei daher von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, weshalb ihm die Fahrerlaubnis entzogen werde. Der Sofortvollzug sei im öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs anzuordnen, weil durch die Weigerung des Antragstellers, die Kraftfahreignung durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen bzw. durch die nicht fristgerechte Vorlage des Gutachtens seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen feststehe. Randnummer 10 Der Antragsteller gab am

  1. Januar 2016 entsprechend der in Ziffer 3 des Bescheides vom
  2. Dezember 2015 seinen Führerschein ab und erhob durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom
  3. Dezember 2015 am
  4. Januar 2016 Widerspruch. Randnummer 11 Zugleich hat er am
  5. Januar 2016 einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gestellt. Zur Begründung trägt er vor, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs sei wiederherzustellen, weil die Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtbeibringung des angeordneten Gutachtens rechtswidrig sei. So sei die Gutachtensanordnung rechtswidrig gewesen. Allein aufgrund der Tatsache des Tragens eines Hörgerätes habe die Gutachtensanordnung nicht erfolgen dürfen. So sei nach Nr.

den §§ 11, 13 und 14 FeV auch bei hochgradiger Schwerhörigkeit von der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen etc.) vorlägen. Ausweislich des Attestes seines behandelnden HNO-Arztes seien aufgrund der bei ihm bestehenden Schwerhörigkeit keine Beeinträchtigungen im Straßenverkehr zu erwarten. Randnummer 12 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 13

  1. die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom
  2. Dezember 2015, zugegangen am
  3. Dezember 2015, Az. 2-153, in Ziff. 1 und 2 auszusetzen und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom
  4. Dezember 2015 wiederherzustellen, Randnummer 14
  5. der Antragsgegnerin aufzugeben, seinen am
  6. Januar 2016 abgegebenen Führerschein unverzüglich wieder an ihn herauszugeben. Randnummer 15 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 16 den Antrag abzulehnen. Randnummer 17 Sie führt im Wesentlichen aus, der Eilantrag des Antragstellers habe keinen Erfolg. Die Fahrerlaubnisentziehung sei rechtmäßig. Die Verwaltungsbehörde sei verpflichtet, Betroffene hinsichtlich ihrer Fahreignung überprüfen zu lassen, wenn Einschränkungen oder Erkrankungen bekannt seien, die sich auf die Fahreignung auswirken könnten. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie die vorliegenden Verwaltungsakten verwiesen. II. Randnummer 19 Der Antrag des Antragstellers, der gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom
  7. Dezember 2015 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehungsverfügung der Antragsgegnern in Ziffer 1 des Bescheides vom
  8. Dezember 2015 auszulegen ist, ist zulässig und begründet. Randnummer 20 Bei der vom Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt hier das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse daran, ihn mit sofortiger Wirkung von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Denn die angefochtene Verfügung erweist sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Randnummer 21 Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, wonach die Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, wenn sich ihr Inhaber als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Insbesondere darf aus der Nichtvorlage des mit Anordnungsschreiben der Antragsgegnerin vom
  9. Oktober 2015 – die von der Antragsgegnerin zuvor jeweils mit Datum vom
  10. September 2015 und
  11. September 2015 versandten Anordnungsschreiben waren wegen falscher Adressierung (Adresse des Antragstellers war dort mit Eichenstraße 4 statt Eichenstraße 14 angegeben) jeweils an die Antragsgegnerin als unzustellbar zurückgegangen – geforderten Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden. Diese Schlussfolgerung ist nämlich nur dann zulässig, wenn die Gutachtensanordnung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG, Beschluss vom
  12. Juni 2008 – 3 B 99/07 –, NJW 2008, 3014). Dies ist hier nicht der Fall. Randnummer 22 Die Gutachtensanordnung vom
  13. Oktober 2015 ist materiell rechtswidrig, weil keine Tatsachen vorliegen, die klärungsbedürftige Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers aufwerfen. Sie ist nicht von § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 und Nr.

den §§ 11, 13 und 14 FeV gedeckt. Randnummer 23 Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die an einen Fahrerlaubnisbewerber bzw. -inhaber zu stellenden notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zu §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung der Eignung eines Betroffenen zum Führen eines Kraftfahrzeuges ein Gutachten, z.B. eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV) anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen. Randnummer 24 Eine Begutachtungsanordnung nach § 11 Abs. 2 FeV dient der Klärung von Eignungs zweifeln, so dass für die auf § 11 Abs. 2 FeV gestützte Anordnung, ein ärztliches Gutachten vorzulegen, erforderlich aber auch ausreichend ist, dass aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen. Die tatsächlichen Feststellungen müssen den Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen. "Bedenken" in diesem Sinne verlangen tatsächliche Hinweise auf Umstände, die für die Verkehrssicherheit in so hohem Maße bedeutsam sind, dass die bisher für die Eignungsbeurteilung zugrunde liegenden Tatsachen fachlich überprüft werden müssen (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. April 2005 – 12 ME 540/04 –, ZfS 05, S. 575; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 10 S 475/04 –, VRS 108, S. 127 ff.). Andererseits reicht ein bloß entfernter Verdacht eines körperlichen oder geistigen Mangels für die Tatbestandsmäßigkeit des § 11 Abs. 2 FeV nicht aus (keine Anordnung einer Untersuchungsmaßnahme "ins Blaue hinein", vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13/01 –, NJW 2002, 78 f. und juris). Randnummer 25 Hiervon ausgehend erweist sich die Gutachtensanforderung vom 9. Oktober 2015 gegenüber dem Antragsteller als materiell rechtswidrig. Es bestanden zum damaligen Zeitpunkt – wie im Übrigen auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – keine tatsächlichen hinreichenden Anhaltspunkte, die bei vernünftiger Einschätzung hier die ernsthafte Besorgnis begründeten, dass beim Antragsteller ein körperlicher Mangel i. S. der Nr.

§§ 11, 13 und 14 Fe

V vorliegt, der Bedenken an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen vermochte. Randnummer 26 Die von der Antragsgegnerin in der Gutachtensanordnung vom 9. Oktober 2015 angeführten Tatsachen, nämlich eine ohrenärztlich attestierte Schwerhörigkeit mit einem Verlust von 56 % des rechten und 100 % des linken Hörvermögens, weswegen der Antragsteller ein Hörgerät trägt, vermögen die auf § 11 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV gestützte Gutachtensanforderung nicht zu rechtfertigen. So besteht nach Nr.

§§ 1, 13 und 14 Fe

V bei einer hochgradigen Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr) ein- oder beidseitig sowie bei Gehörlosigkeit ein- oder beidseitig eine Fahreignung für Fahrerlaubnisinhaber sowohl der Gruppe 1 als auch der Gruppe 2, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen. Damit gelten selbst eine hochgradige Schwerhörigkeit oder gar Gehörlosigkeit nicht als Mangel, der generell und allein für das Führen von Fahrzeugen ungeeignet macht (s. a. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, gültig ab

  1. Mai 2014, Seite 13 ff., dort Ziffer 3.2). Die Orientierung im motorisierten Straßenverkehr erfolgt überwiegend über das optische System, da verkehrsrelevante Informationen maßgeblich über visuelle Signale vermittelt werden. (s. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, a. a. O.). Da durch eine vorhandene Hörminderung eine Steigerung anderer sensorischer Leistungen erreicht werden kann, sind hörgeminderte oder gehörlose Fahrer in der Lage, durch besondere Umsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit sicher am Straßenverkehr teilzunehmen (s. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, a. a. O.). Randnummer 27 Nach dem vom Antragsteller der Antragsgegnerin am
  2. September 2015 auf deren Aufforderung vom
  3. September 2015 vorgelegten ärztlichen Attest des HNO-Arztes Dr. …, bei dem sich der Antragsteller in regelmäßiger ambulanter Behandlung befindet, wird durch die hörprothetische Versorgung bei dem bei dem Antragsteller vorliegenden prozentualen Hörverlust nach Bönninghaus und Röser (rechts 56, links 100) eine normale Diskrimination und ein altersnormales Hörvermögen erreicht. Randnummer 28 Dass bei dem Antragsteller neben der bei ihm fachärztlich attestierten Beeinträchtigung der Hörleistung, wegen der er ein Hörgerät trägt, gleichzeitig andere schwerwiegende gesundheitliche Mängel vorliegen, ist nicht ersichtlich und auch von der Antragsgegnerin nicht ansatzweise behauptet. Auch das Auftreten des Antragstellers in den Räumen der Antragsgegnerin anlässlich seines Antrags auf Umstellung seiner alten Fahrerlaubnis Klasse 3 (graue Führerschein-Urkunde) in eine Fahrerlaubnis der aktuellen Klassen AM+A2+A+BE+C1E+L am
  4. Juli 2015 sowie auch seine weiteren Vorsprachen bei der Antragsgegnerin im September 2015 war nach Aktenlage völlig unauffällig. Anzeichen für das gleichzeitige Vorliegen weiterer gesundheitlicher Mängel neben der Beeinträchtigung der Hörleistung des Antragstellers sind dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte nicht zu entnehmen und auch von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen worden. Es liegt daher nahe, dass die Antragsgegnerin allein auf Grund des Alters des Antragstellers eine weitere Untersuchung angeordnet hat. Randnummer 29 Im Übrigen geht auch die Antragsgegnerin davon aus, dass lediglich das Vorliegen einer hochgradigen Schwerhörigkeit für sich allein nicht bereits die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 in Frage stellt. Dementsprechend hatte sie in ihrem Schreiben an den Antragsteller vom
  5. September 2015 ausgeführt, dass sie das erbetene ärztliche Attest, das den Hörverlust in Prozent nach der Tabelle von Röser enthalten müsse, für diesen Fall als Nachweis für seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen werten könne. Auch in der Stellungnahme des Bereichs Straßenverkehr, Zulassung von Personen vom
  6. Januar 2016 an die Vorsitzende des Stadtrechtsausschusses (s. Bl. 60 und 61 der Verwaltungsakte) teilt die Antragsgegnerin mit, dass gemäß Nr.

r FeV bei Vorliegen einer hochgradigen Schwerhörigkeit derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 geeignet sei, bei dem nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel vorlägen. Randnummer 30 Da nach alledem die Gutachtensanordnung vom

  1. Oktober 2015 rechtswidrig war, durfte die Antragsgegnerin aus der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens nicht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und deshalb auch nicht dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen. Randnummer 31 Der Ausspruch über die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Herausgabe des (sich in der vorliegenden Verwaltungsakte befindlichen) Führerscheins des Antragstellers beruht auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 33 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG i. V m. Nr. 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom
  2. Juli 2013 (NVwZ 2013, Beilage S. 58).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.