folgend: Klinik). Die Beklagte ist die Krankenkasse des Herrn H.K. (
folgend: Versicherter), geb. 1933, der bei der Beklagten versichert ist. Randnummer 3 Die Klinik behandelte den Versicherten in der Zeit vom
dem die Beklagte nicht reagierte erhob die Klägerin am
gerichtlichem Hinweis den Anspruch für den Zeitraum vom
ihrer Kenntnis sei das DTA-System vergleichbar mit dem Versand von E-Mails. Bei E-Mails werde diese durch den Absender an Provider 1 und dann von diesem an Provider 2 weitergeleitet. Provider 2 stelle sodann dem Empfänger die
richt zum Abruf bereit. Demzufolge richte sich die Beweislastverteilung
den Grundsätzen zur Beweislastverteilung beim E-Mailverkehr. Randnummer 15 Mit Schriftsätzen
4 S. 1 KHG abhängig.
dieser Norm können die Ergebnisse der Prüfungen
1c SGB V (Prüfung von Abrechnungen für Krankenhausbehandlungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung - MDK) durch Anrufung des Schlichtungsausschusses überprüft werden.
4b S. 3 KHG ist bei Klagen, mit denen
Durchführung einer Abrechnungsprüfung
1c SGB V eine streitig gebliebene Vergütung gefordert wird, vor der Klageerhebung das Schlichtungsverfahren
4 KHG durchzuführen, wenn der Wert der Forderung 2.000 € nicht übersteigt. Vorliegend hat eine MDK-Prüfung nicht stattgefunden und streitgegenständlich ist auch nicht Krankenhausvergütung sondern Zinsen. Randnummer 20 Die Beklagte war entsprechend ihrem Teilanerkenntnis zu verurteilen. Gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 313b Abs 1 Zivilprozessordnung werden für die Entscheidung über das Teilanerkenntnis die Entscheidungsgründe nicht dargestellt. Randnummer 21 Die Klage ist – soweit Zinsen für den Zeitraum vom 15. Juli 2009 bis 11. Januar 2011 geltend gemacht werden begründet und im Übrigen (Zinsanspruch für den 13. und 14. Juli 2009) unbegründet. Randnummer 22 Anspruchsgrundlage für die begehrten Zinsen ist § 9 Abs. 7 des Vertrags
2 Nr. 1 SGB V Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung, der
einem Schiedsspruch der Schiedsstelle
November 1999 (KBV-RLP) zwischen der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. und den Landesverbänden der Krankenkassen zum 1. Januar 2000 in Kraft trat. Der Vertrag bindet gemäß § 112 Abs. 2 SGB V sowohl die Beklagte als Krankenkasse als auch die Klägerin als im Land Rheinland-Pfalz zugelassenes Krankenhaus.
7 KBV-RLP kann das Krankenhaus bei Überschreitung des Zahlungsziels Verzugszinsen i.H.v. 2% über den Basiszinssatz bzw. dem jeweils geltenden Referenzzinssatz ab Fälligkeitstag (Abs. 6 Satz 1) berechnen, ohne dass es einer Mahnung bedarf (Zinstage jährlich 360, monatlich 30 Tage).
6 KBV-RLP hat die Krankenkasse die Rechnung innerhalb 14 Kalendertagen
Rechnungseingang zu bezahlen.
Satz 2 gilt als Tag der Zahlung der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut oder der Übersendung von Zahlungsmitteln an das Krankenhaus. Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so verschiebt er sich auf den nächstfolgenden Arbeitstag. Beanstandungen rechnerischer oder sachlicher Art können auch
Bezahlung der Rechnung geltend gemacht und Differenzbeträge verrechnet werden. Randnummer 23 Setzt die Krankenkasse einen Dienstleister für die Datenverarbeitung ein und benennt diesen den Krankenhäusern als Datenannahmestelle ist dieser Empfangsvertreter im Sinne § 69 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V i.V.m. § 164 Abs. 3, 1 Satz 1 BGB (vgl. hierzu ausführlich SG Mainz, Urteil vom 1. Dezember 2015 – S 14 KR 556/12 ). Gemäß dieser Norm wirkt eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht annimmt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Die elektronisch zu übermittelnden Krankenhausabrechnungsdaten, mithin kodierte Rechnungen oder Mahnungen, sind empfangsbedürftige Willenserklärungen. Das Risiko einer korrekten Weiterleitung der Willenserklärungen durch den Dienstleister an die adressierte Krankenkasse trifft allein die Krankenkasse. Randnummer 24
diesem Maßstab war die Beklagte zu verurteilen, die begehrten Zinsen in Höhe von jeweils zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.693,46 Euro für die Zeit zwischen
weis nicht vor, obwohl sie Empfängerin der E-Mail der B-Mitarbeiterin R. vom 11. November 2015, 09:29 Uhr war, mit dem die Information über den Zugangszeitpunkt der Rechnung übermittelt wurde. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Berücksichtigt ist auch das Kostenteilanerkenntnis von 85 Prozent. Die Verlustquote von 0,22 Prozent ist nicht so wesentlich, dass ein Teil der Kosten der Klägerin aufzuerlegen gewesen wären. Randnummer 28 Der Streitwert bestimmt sich
3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wonach bei einem Antrag, der eine bezifferte Geldleistung betrifft, deren Höhe maßgebend ist. Die Höhe von 295,05 EUR errechnet sich gemäß Klageantrag aus Folgenden Teilsummen: Vom 13.07.2009 bis 30.06.2011 bei einem Zinssatz von 2.120 % mit einer Teilsumme von 153,99 EUR, vom 01.07.2011 bis 31.12.2011 mit einem Zinssatz von 2,370 % mit einer Teilsumme von 43,77 EUR, vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 bei einem Zinssatz von 2,120 % mit einer Teilsumme von 78,30 EUR und vom 01.01.2013 bis 09.04.2013 bei einem Zinssatz von 1,870 % mit einer Teilsumme von 18,99 EUR.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.