Verkehrsordnungswidrigkeit: Löschung einer Voreintragung über die verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons in einem Übergangsfall nach Gesetzesänderung Orientierungssatz Nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 2 StVG in der bis zum Ablauf des
- April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Abs. 3 in der ab dem
- Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, am
- Mai 2014 gelöscht; dabei bleibt nach Satz 2 der Regelung die Höhe der festgesetzten Geldbuße aber außer Betracht, so dass auch eine vor dem
- April 2014 gespeicherte Ordnungswidrigkeit nach §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat (verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons) selbst dann nicht am
- Mai 2014 zu löschen, sondern nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG zu behandeln ist, wenn eine Geldbuße von nur 40 € festgesetzt worden ist. (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Trier,
- Juli 2015, XX Tenor Der Antrag des Betroffenen, seine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier vom
- Juli 2015 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner als zurückgenommen geltenden (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG) Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gründe Randnummer 1 Die bei einem Bußgeld von 100 € allein in Betracht kommenden Zulassungsgründe der Fortbildung des materiellen Rechts und der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG liegen nicht vor. Zur Begründung wird auf die dem Verteidiger bekannt gegebene Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom
- Oktober 2015 (Bl. 77 ff. d.A.) Bezug genommen. Randnummer 2 Ergänzend bemerkt der Senat: Zur Tilgungs-/Löschungsreife von Voreintragungen im Fahreignungsregister, die bis zum
- April 2014 gespeichert worden sind, kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht in Betracht. Die gesetzliche Übergangsregelung nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StVG ist eindeutig. Auch die mit Bußgeldbescheid vom
- März 2013, rechtskräftig seit dem
- April 2013, mit einem Bußgeld von nur 40 € geahndete Ordnungswidrigkeit nach §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat (verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons) war - wie geschehen - nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG zu beurteilen. Denn die Löschungsvoraussetzungen nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG lagen nicht vor. Nach dieser Bestimmung werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG in der bis zum Ablauf des
- April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Abs. 3 in der ab dem
- Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, am
- Mai 2014 gelöscht; dabei bleibt nach Satz 2 der Regelung die Höhe der festgesetzten Geldbuße aber außer Betracht. Gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 lit. a StVG werden im Fahreignungsregister Daten gespeichert über rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a oder § 24c StVG, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. s StVG bezeichnet ist, und gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet worden ist (lit. aa) oder eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a nichts anderes bestimmt (lit. bb). Verstöße gegen § 23 Abs. 1a StVO sind in Anlage 13 zu § 40 FeV unter lfd. Nr. 3.2.15 aufgeführt. Darauf, dass seinerzeit ein Bußgeld von nur 40 € verhängt wurde, kommt es nach der klaren gesetzlichen Regelung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 StVG nicht an.