folgend: Klinik). Die Beklagte ist die gesetzliche Krankenversicherung des Patienten I.H., geb. 1999 (
folgend: Versicherter). Der Versicherte wurde vom
5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Bei der auf Vergütung der Behandlungskosten eines Versicherten gerichteten Klage des Krankenhauses gegen den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung handelt es sich um einen sog. Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem ein Verwaltungsakt der Beklagten gegen den Kläger nicht zu ergehen hat und nicht ergangen ist. Es bedarf mithin weder eines Vorverfahrens noch der Einhaltung einer Klagefrist (vgl. etwa Bundessozialgericht (BSG), Urt. v. 23.07.2002 – B 3 KR 64/01 R - juris Rn. 13 m.w.N.). Randnummer 19 Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die streitigen Krankenhausbehandlungskosten in Höhe von 816,77 Euro. Randnummer 20 Zunächst ist festzustellen, dass über die medizinische Behandlung des Versicherten und die dafür zutreffende Vergütungshöhe als solche kein Streit mehr besteht. Das Gericht hat daher keinen Anlass, diese von Amts wegen weitergehend zu überprüfen. Randnummer 21 Streitig ist lediglich, ob die Vergütung fällig ist. Dies ist zu bejahen. Randnummer 22 Entgegen der Auffassung der Beklagten löst auch eine Papierrechnung, deren Zugang nicht bestritten wird, Fälligkeit aus. Randnummer 23 Die Krankenkasse hat die Rechnung innerhalb von 14 Kalendertagen
Rechnungseingang zu bezahlen (§ 9 Abs. 6 des Vertrags
2 Nr. 1 SGB V Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung (KBV), der
einem Schiedsspruch der Schiedsstelle
und den Landesverbänden der Krankenkassen zum 1. Januar 2000 in Kraft trat und gemäß § 112 Abs. 2 SGB V sowohl die Beklagte als Krankenkasse als auch die Klägerin als im Land Rheinland-Pfalz zugelassenes Krankenhaus bindet). Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut oder der Übersendung von Zahlungsmitteln an das Krankenhaus. Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so verschiebt er sich auf den nächstfolgenden Arbeitstag. Beanstandungen rechnerischer oder sachlicher Art können auch
Bezahlung der Rechnung geltend gemacht und Differenzbeträge verrechnet werden. Randnummer 24 Regelfall der Überweisung ist der elektronische Datenverkehr (vgl. §§ 294, 301 Abs. 1 Satz 1 SGB V). § 303 Abs. 3 SGB V lässt daneben auch die Übermittlung der abrechnungsrelevanten Daten auf andere Weise zu. Gemäß § 303 Abs. 3 SGB V haben die Krankenkassen in diesem Fall die Daten
zuerfassen. Erfolgt die nicht maschinell verwertbare Datenübermittlung aus Gründen, die der Leistungserbringer zu vertreten hat, haben die Krankenkassen die mit der
erfassung verbundenen Kosten den betroffenen Leistungserbringern durch eine pauschale Rechnungskürzung in Höhe von bis zu 5 vom Hundert des Rechnungsbetrages in Rechnung zu stellen. Für die Angabe der Diagnosen
1 gilt Satz 1 ab dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung der überarbeiteten Zehnten Fassung des Schlüssels gemäß § 295 Abs. 1 Satz 3 SGB VB. Randnummer 25
dieser Norm ist nicht fraglich, dass auch der Zugang einer Papierrechnung der Fälligkeit der Forderung nicht entgegensteht. Wäre die Forderung allein als Papierrechnung übermittelt worden, wäre ausschließlich fraglich, ob eine Kürzung des Betrags um bis zu 5 Prozent vorzunehmen ist, weil die Klägerin ggf. die Nichtübermittlung der Rechnungsdaten auf elektronischem Weg zu vertreten hat. Hierzu müsste die Beklagte die Kosten der
erfassung schlüssig vortragen. Die Klägerin müsste dazu vortragen, inwieweit sie die Nichtnutzung des elektronischen Wegs zu vertreten hat. Randnummer 26 Dieser Frage brauchte die Kammer nicht
zugehen, da seit Vorlage der E-Mail der B___ Service GmbH im Vollbeweis feststeht, dass die korrigierte Schlussrechnung von der Klägerin in elektronischer Form 17. Februar 2009, 21 Uhr, an die B___-Service GmbH übermittelt wurde. Dies hat die Beklagte für und gegen sich gelten zu lassen. Dies ergibt sich aus folgender Rechtslage: Randnummer 27
1 sind die
zugelassenen Krankenhäuser, wie die Klägerin, verpflichtet bei Krankenhausbehandlung die dort normierten Angaben im Wege elektronischer Datenverarbeitung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern zu übermitteln. Laut § 301 Abs. 3 SGB V vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder den Bundesverbänden der Krankenhausträger gemeinsam das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke, die Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben
Absatz 1 und das Verfahren der Abrechnung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern. Dies ist für die Beteiligten bindend in der Vereinbarung gemäß § 301 Abs. 3 SGB V über das Verfahren zur Abrechnung und Übermittlung der Daten
V) mit Stand 1. Dezember 1994 erfolgt.
V sind Rechnungssätze in der Regel einmal pro Kalenderwoche an die Krankenkasse oder die von der Krankenkasse benannte Stelle zu übermitteln.
Punkt 3 Abs. 6 der Anlage 4 zur DatüV – Technische Anlage hat der Empfänger die Übernahme der Daten zu bestätigen. Diese Bestätigung wird in den zertifizierten Programmen des Krankenhauses angezeigt. Die Krankenkasse hat die Möglichkeit, fehlerhafte Datensätze zurückzuweisen; erfolgt dies nicht hat sie die Datensätze unverzüglich zu bearbeiten (§ 6 Abs. 1 DatüV). Ist durch die Krankenversicherung ein Dienstleister mit der Datenverarbeitung beauftragt, kann dieser die Prüfung vornehmen, ob der Datensatz fehlerhaft ist und den Datensatz erst dann an die Krankenkasse weiterleiten. Randnummer 28 Durch die Zwischenschaltung eines Dienstleisters ist es denkbar, dass trotz bestätigten Zugangs im Sinne des Punkts 3 Abs. 6 der Anlage 4 zur DatüV, die im zertifizierten Abrechnungsprogramm des Krankenhauses den Zugang der Abrechnungsdaten vermerkt, aufgrund von Fehlern beim Dienstleister der Datensatz die Krankenkasse nicht erreicht. Das SGB V regelt nicht, in wessen Risikosphäre eine solche Situation fällt. § 69 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V verweist, sofern eine Rechtsfrage im Verhältnis der Krankenkasse und der Leistungserbringer nicht im SGB V geregelt ist, auf die Vorschriften des Bürgerliche Gesetzbuches (BGB).
3, 1 Satz 1 BGB wirkt eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht annimmt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Die elektronisch zu übermittelnden Krankenhausabrechnungsdaten, mithin kodierte Rechnungen oder Mahnungen, sind empfangsbedürftige Willenserklärungen. Die Krankenkasse ist ein „anderer“. Beauftragt sie einen Dienstleister mit der Annahme der Abrechnungsdaten, hat sie insoweit einen Empfangsvertreter mit Vertretungsmacht ausgestattet. Aus Sicht des Krankenhauses ist die Willenserklärung mit bestätigtem Zugang beim Dienstleister auch mit Wirkung für und gegen die adressierte Krankenkasse abgegeben. Das Risiko einer korrekten Weiterleitung der Daten an die adressierte Krankenkasse trifft somit allein die Krankenkasse. Randnummer 29 Die Übermittlung der korrigierten Rechnung an die B___ Service GmbH steht fest aufgrund der von der Klägerin eingereichten E-Mail. Die erkennende Kammer konnte
vollziehen, dass die übermittelte Datei die korrigierte Schlussrechnung enthielt. Die Kammer hat auch festgestellt, dass die B___ SERVICE GmbH diese offenbar nicht an die von der Klägerin angegebenen Krankenkassen-IKK übermittelt hat sondern die IK abänderte. Es ist denkbar, dass hieraus die Irritation zwischen den Beteiligten entstand. Die die erkennende Kammer muss dies nicht aufklären, da die Beklagte den Zugang der Rechnungsdaten am
1 Satz 2 SGB V i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, wenn für den Anfang der Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist. Damit wurde die Rechnung
Ablauf von 14 Tagen am
3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wonach bei einem Antrag, der eine bezifferte Geldleistung betrifft, deren Höhe maßgebend ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.