April 2006, der zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e.V. und dem Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e.V. sowie der IG Metall abgeschlossene wurde, ist bei Entwicklungsqualifizierungen nur von der "erforderlichen Qualifizierungszeit" 50 % als Eigenanteil in Form zusätzlicher unbezahlter Arbeitszeit einzubringen. (Rn.96) 2. Als erforderliche Qualifizierungszeit können
dem TVQ nur diejenigen Zeiten angesehen werden, die der Beschäftigte zur Teilnahme an einer
Maßgabe der § 4 TVQ und § 5 TVQ durchgeführten Qualifizierungsmaßnahme zur Entwicklungsqualifizierung (§ 2 Nr 4 TVQ) aufgewandt hat. Ein kontinuierlicher Zeitabzug im Hinblick auf etwaige noch durchzuführende Qualifizierungsmaßnahmen widerspricht den Vorgaben des TVQ, der die Erbringung eines Eigenanteils des Beschäftigten nur für die Qualifizierungszeit vorsieht, die zur Teilnahme an einer gemäß den Vorgaben des TVQ durchgeführten Maßnahme zur Entwicklungsqualifizierung erforderlich ist. (Rn.96) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen,
vollziehen zu können (Erhaltungsqualifizierung), Randnummer 7
Möglichkeit und Notwendigkeit an- und ungelernter Beschäftigter zu berücksichtigen. Randnummer 17 Falls aufgrund von geplanten oder durchgeführten Maßnahmen des Arbeitgebers sich Tätigkeiten der betroffenen Beschäftigten ändern und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, hat der Betriebsrat bei der Einführung von Qualifizierungsmaßnahmen gem. § 97 Abs. 2 BetrVG mitzubestimmen. Randnummer 18 § 4 Individuelle Qualifizierungsgespräche Randnummer 19 Auf der Grundlage des gemäß § 3 festgestellten betrieblichen Qualifizierungsbedarfs vereinbaren die Betriebsparteien regelmäßige oder Anlass bezogene Gespräche der Beschäftigten mit dem Arbeitgeber. Wird betrieblich nichts anderes geregelt, sind die Gespräche jährlich zu führen. Randnummer 20 Diese Gespräche können auch als Gruppengespräche durchgeführt werden. Sie können auch im Rahmen anderer Personalgespräche (z.B. im Rahmen der Leistungsbeurteilung oder Zielvereinbarung) geführt werden. Randnummer 21 In dem Qualifizierungsgespräch wird zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber gemeinsam festgestellt, welcher konkrete individuelle Qualifizierungsbedarf besteht. Randnummer 22 Soweit ein individueller Qualifizierungsbedarf besteht, werden die notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen vereinbart. Hierzu können die Beschäftigten Vorschläge machen. Zur Vereinbarung der Qualifizierungsmaßnahmen gehört ggf. auch die Festlegung von Prioritäten zwischen notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen. Randnummer 23 Der Beschäftigte kann bei der Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Randnummer 24 Wird zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber kein Einvernehmen über den Qualifizierungsbedarf und/oder die daraus resultierenden notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen erzielt, gelten § 6 und § 7 Nr. 1. Randnummer 25 Steht fest, dass Beschäftigte in der gesetzlichen Elternzeit und in Kindererziehungszeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt in den Betrieb zurückkehren, wird auch mit ihnen ein solches Gespräch vereinbart. Eine evtl. daraus resultierende Maßnahme soll
Möglichkeit vor Rückkehr durchgeführt werden. Randnummer 26 § 5 Durchführung der Qualifizierung Randnummer 27
1 bis 3, wird in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten eine paritätische Kommission eingerichtet, der je zwei vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat bestellte Betriebsangehörige angehören. In Betrieben mit nicht mehr als 200 Beschäftigten sind die örtlich zuständigen Vertreter der Tarifvertragsparteien hinzuzuziehen. Randnummer 46 Gelingt auch dann keine Einigung, so entscheidet die in §§ 2 Ziff. 7, 3 Ziff. 3 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung genannte tarifliche Schlichtungsstelle. b) Entwicklungsqualifizierung Randnummer 47 Bei weiterhin bestehenden Streitigkeiten zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber aus diesem Tarifvertrag über eine betrieblich zweckmäßige Qualifizierung
4 gilt Nr. 1 a) entsprechend, sofern eine Betriebsgröße von mehr als 50 Beschäftigten gegeben ist und der Beschäftigte eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 2 Jahren erreicht hat. Randnummer 48
dem in Anlage 3 näher dargelegten zeitlichen Qualifizierungsplan sollen möglichst kontinuierlich erfolgen. Die entsprechende Verrechnung erfolgt im Rahmen der täglichen Arbeitszeiterfassung (vgl. Anlage 4 ). Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter können auch Ansprüche aus Arbeitszeitkonten als Eigenanteil einbringen. Bei Teilzeitmitarbeitern werden die unbezahlt einzubringenden Arbeitsstunden entsprechend anteilig berücksichtigt. Randnummer 58 4. Verpflichtung zur Erbringung Randnummer 59 Jede Mitarbeiterin/jeder Mitarbeiter ist gem. § 6 Abs. 1 TVQ zur Erbringung der vorstehend vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen verpflichtet. Randnummer 60 (…)" Randnummer 61 In der "Anlage 4 zur BV Qualifizierung" heißt es: Randnummer 62 " Anlage 4 zur BV Qualifizierung Randnummer 63 Die im Rahmen dieser Betriebsvereinbarung zu leistende unbezahlte Entwicklungsqualifizierung wird durch
folgend beschriebenen Randnummer 64 automatisierten Ablauf realisiert Randnummer 65 ° An normalen Arbeitstagen wird innerhalb des SAP - Systems automatisch und täglich ein Abzug von 0,5 h (reine Rechengröße) von der täglich geleisteten Arbeitszeit vorgenommen. Randnummer 66 (…)" Randnummer 67 Gestützt auf die Betriebsvereinbarung Nr. 01/2014 begann die Beklagte im Januar 2014 damit, vom Arbeitszeitkonto des Klägers Zeitabzüge vorzunehmen. Randnummer 68 Mit seiner Klage hat der Kläger die Gutschrift der von seinem Arbeitszeitkonto in der Zeit von Januar bis September 2014 in Abzug gebrachten Stunden begehrt und von der Beklagten verlangt, es zu unterlassen, von seinem Arbeitskonto Zeitabzüge wegen Qualifizierungsmaßnahmen vorzunehmen, wenn und soweit er daran nicht teilgenommen hat. Randnummer 69 Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf ihre erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Randnummer 70 Der Kläger hat erstinstanzlich - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - beantragt , Randnummer 71
3 TVQ vom Beschäftigten in Form von unbezahlter Arbeitszeit einzubringende Eigenanteil betrage die Hälfte des in Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung festgelegten Qualifizierungsaufwands, mithin 7 % der wöchentlichen Arbeitszeit auf Grundlage einer 35-Stunden-Woche. In § 5 Nr. 3 Abs. 1 und 2 TVQ sehe der Tarifvertrag ausdrücklich und unmissverständlich die Möglichkeit vor, den Eigenanteil über Arbeitszeitkonten einzubringen. Genau diese tarifvertraglich vorgesehene betriebliche Regelung gebe es in ihrem Betrieb mit dem in der Anlage 4 der Betriebsvereinbarung geregelten kontinuierlichen Abzug von täglich 0,5 Stunden vom Arbeitszeitkonto. Im Hinblick darauf, dass der TVQ gerade eine solche betriebliche Regelung durch die Betriebspartner verlange, scheide ein Verstoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG von vornherein aus. Die Annahme des Arbeitsgerichts, der Abzug vom Arbeitszeitkonto könne nur dann erfolgen,
dem der Mitarbeiter tatsächlich an einer Qualifizierungsmaßnahme teilgenommen habe, würde der rechtswirksam vereinbarten betriebsverfassungsrechtlichen Regelung in der Anlage 4 der Betriebsvereinbarung widersprechen, die sich klar im Rahmen der tarifvertraglichen Vorgaben gemäß § 5 Nr. 3 TVQ halte. Da die Qualifizierungsgespräche und die Festlegung der individuellen Qualifizierungsmaßnahmen bei den einzelnen Mitarbeitern gemäß Ziffer 2.3 der Betriebsvereinbarung zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Jahr stattfinden würden, sei es gerade Wille der Betriebsparteien gewesen, dass für alle Mitarbeiter gleichermaßen mit Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung eine kontinuierliche Verrechnung des Eigenanteils erfolgen solle. Das Arbeitsgericht habe sich in unzulässiger Weise über den klar artikulierten Willen der Tarifvertragsparteien und Betriebspartner hinweggesetzt. Randnummer 78 Die Beklagte beantragt , Randnummer 79 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom
der die Beschäftigten 50 % der erforderlichen Qualifizierungszeit als Eigenanteil einzubringen hätten, ergebe sich eindeutig, dass zum einen eine Qualifizierungszeit angefallen sein müsse, und zum anderen für jegliche Einbringung eines Eigenanteils Voraussetzung sei, dass es sich bei der Qualifizierungsmaßnahme um eine betrieblich zweckmäßige Weiterbildungsmaßnahme i.S.v. § 2 Nr. 4 TVQ handele, die gemäß dieser Vorschrift dazu diene, eine andere höherwertige Arbeitsaufgabe im Betrieb übernehmen zu können (Entwicklungsqualifizierung). Derartige Qualifizierungsmaßnahmen seien ihm weder angeboten worden noch habe er an solchen teilgenommen. Randnummer 85 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 86 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 87 Die Berufung der Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 88 Die Beklagte ist zur Gutschrift der vom Arbeitszeitkonto des Klägers in der Zeit von Januar bis September 2014 in Abzug gebrachten 83,5 Stunden verpflichtet. Randnummer 89 Der Antrag zu 2., den der Kläger im Berufungsverfahren auf einen entsprechenden Feststellungsantrag beschränkt hat, ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist
der Betriebsvereinbarung nicht zur Vornahme von Zeitabzügen vom Arbeitszeitkonto des Klägers berechtigt, wenn und soweit der Kläger an den entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen nicht teilgenommen hat, weil der in der Anlage 4 zur Betriebsvereinbarung geregelte kontinuierliche Zeitabzug zur Einbringung eines Eigenanteils an einer Entwicklungsqualifizierung gegen die zwingenden tariflichen Vorgaben verstößt. Die Berufung der Beklagten war daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass Ziff. 2 Satz 1des Tenors des angefochtenen Urteils aufgrund der im Berufungsverfahren erfolgten Beschränkung auf einen Feststellungsantrag entsprechend gefasst wird. Randnummer 90 I. Die Beklagte ist zur Gutschrift der vom Arbeitszeitkonto des Klägers in der Zeit von Januar bis September 2014 unstreitig in Abzug gebrachten 83,5 Stunden verpflichtet. Randnummer 91 Die von der Beklagten auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung Nr. 01/2014 vom 11. Dezember 2013 vorgenommenen Zeitabzüge waren nicht berechtigt, weil das in der Anlage 4 geregelte automatisierte Verfahren gegen die Vorgaben des TVQ verstößt und der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum auch an keiner Qualifizierungsmaßnahme i.S.v. § 2 Nr. 4 TVQ teilgenommen hat. Randnummer 92 Die in der Anlage 4 zur Betriebsvereinbarung enthaltene Regelung,
der an normalen Arbeitstagen innerhalb des SAP-Systems automatisch und täglich ein Abzug von 0,5 Stunden von der täglich geleisteten Arbeitszeit vorgenommen wird, ist wegen Verstoßes gegen die zwingenden Bestimmungen des TVQ unwirksam. Randnummer 93 1.
VG können Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, es sei denn, ein Tarifvertrag lässt den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zu. Die Vorschrift gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie. Dazu räumt sie den Tarifvertragsparteien den Vorrang zur Regelung von Arbeitsbedingungen ein. Diese Befugnis soll nicht durch ergänzende oder abweichende Regelungen der Betriebsparteien ausgehöhlt werden können. Eine gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung ist unwirksam. Zwar greift die Sperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht ein, soweit es um Angelegenheiten geht, die
VG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegen. Ein solches Mitbestimmungsrecht setzt aber
VG voraus, dass insoweit keine zwingende tarifliche Regelung besteht, an die der Arbeitgeber gebunden ist. § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG führt daher auch im Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 BetrVG dann zur (vollständigen oder partiellen) Unwirksamkeit einer betrieblichen Regelung, wenn dieser eine zwingende tarifliche Regelung entgegensteht und der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht ausdrücklich zulässt ( BAG
Maßgabe der in der Anlage 4 getroffenen Regelung nicht berechtigt, weil diese Regelung wegen Verstoßes gegen die zwingenden Vorgaben des TVQ unwirksam ist. Randnummer 95 a)
TVQ vereinbarten die Betriebsparteien auf der Grundlage des gemäß § 3 festgestellten betrieblichen Qualifizierungsbedarfs regelmäßige oder anlassbezogene Gespräche der Beschäftigten mit dem Arbeitgeber. In dem Qualifizierungsgespräch wird zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber gemeinsam festgestellt, welcher konkrete individuelle Qualifizierungsbedarf besteht. Soweit ein individueller Qualifizierungsbedarf besteht, werden die notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen vereinbart. Wird zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber kein Einvernehmen über den Qualifizierungsbedarf und/oder die daraus resultierenden notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen erzielt, so gelten §§ 6 und 7 Nr. 1 TVQ.
1 TVQ sind Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrages zeitlich, inhaltlich abgegrenzte und beschriebene Maßnahme. Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und dem Beschäftigten bestätigt. Bei betrieblich notwendigen Qualifizierungen (§ 2 Nr. 1 - 3 TVQ) gilt die erforderliche Qualifizierungszeit
2 TVQ als zuschlagsfreie zu vergütende oder durch bezahlte Freistellung auszugleichende Arbeitszeit im Sinne der tariflichen Bestimmungen. Bei Entwicklungsqualifizierungen (§ 2 Nr. 4 TVQ) sind
3 TVQ von der erforderlichen Qualifizierungszeit grundsätzlich 50 % bezahlte Arbeitszeit (s. § 5 Nr. 2 TVQ) und 50 % vom Beschäftigten als Eigenanteil in Form von zusätzlicher unbezahlter Arbeitszeit einzubringen. Sofern Arbeitszeitkonten bestehen, kann der Beschäftigte auch Ansprüche aus diesen Konten als Eigenanteil einbringen, soweit die betrieblichen Regelungen dies gestatten. Randnummer 96 b)
dem eindeutigen Wortlaut der in § 5 Nr. 3 TVQ getroffenen Regelung ist bei Entwicklungsqualifizierungen nur von der "erforderlichen Qualifizierungszeit" 50 % als Eigenanteil in Form zusätzlicher unbezahlter Arbeitszeit einzubringen. Sofern nicht die
Maßgabe des § 4 TVQ zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne des Tarifvertrags, d.h. zeitlich, inhaltlich abgegrenzte und beschriebene Maßnahmen (§ 5 Nr. 1 TVQ) durchgeführt worden sind, kann dafür auch keine "erforderliche Qualifizierungszeit" angefallen sein. Aus dem Gesamtzusammenhang der dargestellten tariflichen Regelungen ergibt sich, dass als erforderliche Qualifizierungszeit nur diejenigen Zeiten angesehen werden können, die der Beschäftigte zur Teilnahme an einer
Maßgabe der §§ 4 und 5 TVQ durchgeführten Qualifizierungsmaßnahme zur Entwicklungsqualifizierung (§ 2 Nr. 4 TVQ) aufgewandt hat. Ein kontinuierlicher Zeitabzug im Hinblick auf etwaige noch durchzuführende Qualifizierungsmaßnahmen widerspricht den Vorgaben des TVQ, der die Erbringung eines Eigenanteils des Beschäftigten nur für die Qualifizierungszeit vorsieht, die zur Teilnahme an einer gemäß den Vorgaben des TVQ durchgeführten Maßnahme zur Entwicklungsqualifizierung erforderlich ist. Im Hinblick darauf, dass erst im Rahmen eines individuellen Qualifizierungsgesprächs zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber ein etwaiger konkreter individueller Qualifizierungsbedarf gemeinsam festzustellen ist und dann ggf. die notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen zu vereinbaren sind (§ 4 TVQ), ist auch die in der Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung Nr. 01/2014 enthaltene Regelung, mit der die Betriebsparteien pauschal für alle Mitarbeiter einen Anteil von 14 % der wöchentlichen Arbeitszeit für die Entwicklungsqualifizierung festgelegt haben, mit der tariflichen Regelung unvereinbar. Randnummer 97 Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich auch aus § 5 Ziffer 3 Satz 2 TVQ nichts anderes. Diese Bestimmung sieht lediglich vor, dass der Beschäftigte auch Ansprüche aus bestehenden Arbeitszeitkonten als Eigenanteil einbringen kann, soweit die betrieblichen Regelungen dies gestatten. Diese durch eine mögliche betriebliche Regelung eingeräumte Option kommt nur in Betracht, wenn der Beschäftigte überhaupt einen Eigenanteil einzubringen hat. Eine solche Verpflichtung besteht
3 TVQ nur in Bezug auf die zur Teilnahme an einer durchgeführten Entwicklungsqualifizierung erforderliche Qualifizierungszeit. Der Tarifvertrag enthält keine Öffnungsklausel, die den Betriebsparteien eine abweichende Regelung zur Einführung eines kontinuierlichen Zeitabzugs ohne Rücksicht auf die Teilnahme des Beschäftigten an einer durchgeführten Qualifizierungsmaßnahme gestattet. Die in der Anlage 4 zur Betriebsvereinbarung festgelegte Verfahrensweise ist mithin wegen Verstoßes gegen die zwingenden tariflichen Bestimmungen des TVQ unwirksam. Im streitgegenständlichen Zeitraum hat der Kläger unstreitig an keiner Qualifizierungsmaßnahme i.S.v. § 2 Nr. 4 TVQ teilgenommen. Die von der Beklagten vorgenommenen Abzüge vom Arbeitszeitkonto des Klägers sind daher nicht gerechtfertigt. Randnummer 98 II. Der Antrag zu 2., den der Kläger im Berufungsverfahren auf einen entsprechenden Feststellungsantrag beschränkt hat, ist zulässig und begründet. Randnummer 99 1. Die Beschränkung des Antrags, durch die ohne Änderung des Klagegrundes vom Leistungs- zum Feststellungsantrag übergegangen wird, gilt
2 ZPO nicht als Klageänderung ( BAG
Maßgabe der Anlage 4 zur Betriebsvereinbarung berechtigt ist oder nicht. Ein Feststellungsantrag muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann auch einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben. Randnummer 101
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.