Normenkontrollantrag gegen Prüfungsordnung - Antragsbefugnis Leitsatz Aus der Aufgabe der Studierendenschaft, die Studierenden bei der Durchführung des Studiums zu beraten und ihre fachlichen Belange wahrzunehmen, folgt nicht die Befugnis, Normen einer Prüfungsordnung, auf die sich diese Beratung bezieht, im Wege der Normenkontrolle gerichtlich überprüfen zu lassen. (Rn.15) Verfahrensgang nachgehend BVerwG, 3. Januar 2017, 6 BN 2/16, Beschluss Tenor Der Antrag, § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 der Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang „Wirtschaftschemie“ des Fachbereichs Chemie an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 28. August 2014 für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 der Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang „Wirtschaftschemie“ des Fachbereichs Chemie an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 28. August 2014 (Verkündungsblatt Nr. 6 der TU Kaiserslautern vom 30. September 2014; im Folgenden: Prüfungsordnung). Randnummer 2 Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Prüfungsordnung können Wiederholungsprüfungen frühestens vier Wochen nach der vorangegangenen, nicht bestandenen Prüfung abgelegt werden; spätestens innerhalb der Prüfungsperiode des Folgesemesters muss die Wiederholungsprüfung absolviert werden. Die angegriffenen Bestimmungen in § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 Prüfungsordnung lauten wie folgt: “Chemische Praktika gemäß § 15 müssen zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachgeholt werden. Für Wiederholungsprüfungen müssen Studierende sich gemäß § 11 anmelden.“ Randnummer 3 Zur Begründung ihres am 30. September 2015 gestellten Normenkontrollantrags trägt die Antragstellerin vor, sie sei antragsbefugt, weil es ihr als Studierendenschaft nach § 108 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 Hochschulgesetz - HochSchG - obliege, die fachlichen Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen. Dazu gehöre es, diese bei der Wahrnehmung ihrer Interessen in prüfungsrechtlichen Angelegenheiten zu beraten und zu vertreten. Sie habe daher bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die angegriffenen Normen zu beachten. Bei der Beratung der Studierenden sei entscheidend, ob die Normen gültig seien. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet, weil die Prüfungsordnung gegen Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG - verstoße, soweit sie einerseits anordne, dass Praktika zwingend zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden müssten, andererseits aber für diese Wiederholungsprüfung eine erneute Anmeldung erforderlich sei, die zudem innerhalb einer gesetzten Frist zu erfolgen habe. Ohne Anmeldung nach Maßgabe dieser Vorschriften erlösche der Prüfungsanspruch. Zwar dürften nach dem Hochschulgesetz Fristen für die Meldung zu Prüfungen gesetzt werden. Unverhältnismäßig sei dies aber dann, wenn die Prüfungsordnung die Teilnahme an einem bestimmten Prüfungstermin vorschreibe. Vorliegend sei der Wiederholungsprüfungstermin letztlich bereits mit der Anmeldung zur Erstprüfung verbindlich festgelegt. Zu berücksichtigen sei überdies, dass der Studierende an der nächsten Prüfung teilnehmen müsse. Die Verbindung aus der Verpflichtung zur Wahrnehmung des jeweils nächsten Prüfungstermins, der Normierung eines Anmeldeerfordernisses und der Festlegung einer Anmeldefrist sei nicht erforderlich für einen organisatorisch gesicherten Ablauf des Prüfungsverfahrens. Randnummer 4 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 5 § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 der Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang „Wirtschaftschemie“ des Fachbereichs Chemie an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 28. August 2014 für unwirksam zu erklären. Randnummer 6 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 7 den Antrag abzulehnen. Randnummer 8 Sie trägt vor, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin sei als juristische Person nur antragsbefugt, wenn sie geltend machen könne, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierfür sei nichts ersichtlich. § 108 Abs. 4 Nr. 6 HochSchG erfasse nicht die Wahrnehmung der rechtlichen Belange der Mitglieder der Studierendenschaft und insbesondere nicht deren Beratung und Vertretung in prüfungsrechtlichen Angelegenheiten. Eine allgemeine Ermächtigung der Studierendenschaften, Prüfungsordnungen der Normenkontrolle zuzuführen, bedürfe einer gesetzgeberischen Normierung. Auch als Behörde sei die Antragstellerin nicht antragsbefugt. Denn es gebe keine „Behörden-Popularklage“, vielmehr könne eine Behörde nur dann einen Normenkontrollantrag stellen, wenn sie die Norm auszuführen bzw. zu vollziehen habe. Davon abgesehen sei der Normenkontrollantrag aber auch unbegründet. Die beanstandeten Festlegungen in § 18 Prüfungsordnung, der seine gesetzliche Grundlage in § 26 Abs. 2 Nr. 7 HochSchG habe, seien rechtmäßig. Sie seien insbesondere verhältnismäßig, weil es im Interesse der kapazitären Entlastung der Hochschule, der Beförderung des zügigen Berufseinstiegs der Studenten und des Steuerzahlers liege, dass durch eine enge Taktung der Prüfungen in absehbarer Zeit Klarheit über das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen einer Prüfung entstehe. Die Anmeldeobliegenheit und die Anmeldefristen seien erforderlich, um die Verwaltungsabläufe handhabbar zu machen. Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin seien die Studierenden nicht gezwungen, an der Wiederholungsprüfung teilzunehmen. Randnummer 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsunterlagen (1 Ordner) Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. Randnummer 11 Die angegriffenen Vorschriften der Prüfungsordnung sind zwar der Normenkontrolle zugänglich und der Normenkontrollantrag wurde fristgerecht gestellt (1.), die Antragstellerin ist aber nicht antragsbefugt (2.). Davon abgesehen wäre der Normenkontrollantrag aber wohl auch unbegründet (3.). Randnummer 12 1. Die von der Antragstellerin angegriffenen Vorschriften in § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 der Prüfungsordnung sind zulässiger Verfahrensgegenstand einer Normenkontrolle, weil es sich bei ihnen um andere (d.h. nicht unter § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - fallende) im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO handelt. Dabei kann offenbleiben, ob die auf der Grundlage von §§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 86 Abs. 2 Nr. 3, 87 Satz 1 HochSchG ergangene Prüfungsordnung als Sonderverordnung zur Regelung von Rechten und Pflichten der in einem Sonderstatusverhältnis zur Hochschule befindlichen Studierenden (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 47 Rn. 34) oder als Satzung einzuordnen ist, weil der Fachbereichsrat als demokratisch gebildetes Organ mit der Prüfungsordnung eigene Angelegenheiten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Hochschule ( § 6 Abs. 1 HochSchG ) regelt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2011 - OVG 10 N 48.09 -, juris). Denn die angegriffenen Normen begründen in jedem Fall als Bestandteile des hochschulautonomen Innenrechts in generell-abstrakter, verbindlicher Weise Rechte und Pflichten der ihnen Unterworfenen (vgl. zu diesen materiellen Kriterien für die Qualifizierung als Rechtsvorschrift Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 47 Rn. 24). Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO außerdem erforderliche landesgesetzliche Bestimmung der Zulässigkeit der Normenkontrolle findet sich in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 13 Die im Verkündungsblatt der Technischen Universität vom 30. September 2014 veröffentlichten Vorschriften der Prüfungsordnung hat die Antragstellerin mit ihrem am 30. September 2015 bei Gericht eingereichten Normenkontrollantrag auch fristgerecht zur Prüfung gestellt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO beginnt die einjährige Antragsfrist mit der Bekanntmachung der Rechtsvorschrift, durch die diese mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht wird, mithin mit dem Inverkehrbringen des Verkündungsblatts (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 83); sie endete daher frühestens mit Ablauf des 30. September 2015. Randnummer 14 2. Die Antragstellerin ist aber weder als juristische Person noch als Behörde antragsbefugt. Randnummer 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.