Rechtswirkungen einer "Klageerhebung" mit einfacher E Mail Leitsatz
- Die Klageerhebung mit einfacher E Mail hat keine Rechtswirkung; mit ihr wird keine Frist gewahrt. (Rn.16)
- Der Ausdruck, den das Verwaltungsgericht von der einfachen E Mail des Klägers noch innerhalb der Klagefrist fertigt und zur Papierakte nimmt, genügt mangels eigenhändiger Unterschrift des Klägers auch nicht der Schriftform nach § 81 Abs 1 S 1 VwGO. (Rn.17)
- Ob ein innerhalb der Klagefrist erfolgter Ausdruck einer als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Klageschrift enthaltenden Bilddatei die Schriftform nach § 81 Abs 1 S 1 VwGO erfüllen kann, wenn diese Bilddatei die eingescannte Unterschrift des Ausstellers enthält, bleibt offen. (Rn.18) Orientierungssatz Mit seinem Leitsatz 1 schließt sich das Gericht dem OVG Koblenz an; vgl.: OVG Koblenz, 2006-04-21, 10 A 1141/05, NVwZ-RR 2006,
- (Rn.16) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Carport. Randnummer 2 Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks A-Straße ... in ... Germersheim, Flurstück-Nr. …. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung der Stadt Germersheim zur Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten im Bereich der Innenstadt von Germersheim und dem Altortbereich des Stadtteils Sondernheim (Gestaltungssatzung) und im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... „...“ der Stadt Germersheim. Randnummer 3 Am
- Mai 2013 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports im vorderen Grundstücksbereich. Nachdem die Beigeladene mit Beschluss vom
- Juni 2013 das gemeindliche Einvernehmen hierzu verweigert hatte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
- Juni 2013 den Bauantrag des Klägers u.a. mit der Begründung ab, das Vorhaben verstoße gegen die Garagenverordnung und die Gestaltungssatzung der Stadt Germersheim. Randnummer 4 Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom
- Juli 2015, dem Kläger am
- Juli 2015 per Postzustellungsurkunde zugestellt, zurück. Randnummer 5 Der Kläger hat am Samstag, dem
- August 2015 mit einfacher E-Mail Klage eingereicht. Auf den Hinweis des Gerichts, dass eine formwirksame Klage nicht vorliege, hat der Kläger am
- August 2015 die Klageschrift unterschrieben per Telefax erneut übermittelt. Randnummer 6 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 7 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom
- Juni 2013 und des Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom
- Juli 2015 zu verpflichten, ihm eine Genehmigung für die Errichtung eines Carports im vorderen Grundstücksbereich des Grundstücks A-Straße ... in ... Germersheim, Flurstück-Nr. ... zu erteilen. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom
- Januar
- Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Klage, über die das Gericht trotz Ausbleibens des Klägers und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom
- Januar 2016 verhandeln und entscheiden konnte, da diese rechtzeitig und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden sind, ist unzulässig. Denn der Kläger hat innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – keine formgerechte Klage erhoben. Randnummer 13 Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom
- Juli 2015 wurde dem Kläger wirksam am
- Juli 2015 gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 3 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG – per Postzustellungsurkunde zugestellt, so dass die einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Zivilprozessordnung – ZPO – am Montag, dem
- August 2015, ablief. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger zwar Klage erhoben, denn er hatte am Samstag, dem
- August 2015 um 14.32 Uhr bei Gericht eine entsprechende E-Mail eingereicht. Diese E-Mail stellte jedoch keine wirksame Klageerhebung dar. Randnummer 14
- Gemäß § 81 Abs. 1 VwGO ist die Klage „schriftlich“ zu erheben. Die Schriftform kann nach Maßgabe des § 55 a VwGO durch die elektronische Form ersetzt werden. Voraussetzung für die elektronische Klageerhebung ist nach § 55 a Abs. 1 VwGO eine Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen, die für ihren Bereich den Zeitpunkt bestimmt haben müssen, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können. In Rheinland-Pfalz liegt die erforderliche Rechtsverordnung der Landesregierung vor (s. die Landesverordnung für den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten – ERVVOFG – vom
- Juli 2015, GVBl. Seite 175). Das einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehende elektronische Dokument muss aber gemäß § 55 a Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 2 Nr. 3 SigG und § 2 Abs. 3 ERVVOFG mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Diese Signatur soll Gewähr dafür bieten, dass das anstelle eines Schriftstücks eingereichte Dokument von einem bestimmten Verfasser stammt und mit seinem Willen übermittelt worden ist. Eine Übermittlung per einfacher E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht. Die genannten Regelungen sind nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zwingend. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Urteil vom
- April 2012 – 8 C 18/11 –, NVwZ 2012, 1262 Folgendes ausgeführt: Randnummer 15 „Vom Formerfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur kann auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden, selbst wenn sich aus einer E-Mail oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt (…). Elektronische Dokumente zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht nur mittels Datenverarbeitung erstellt werden und auf einem Datenträger gespeichert werden können, sondern ausschließlich in elektronischer Form von einem Computer zum anderen über das Internet übertragen werden. Während die prozessuale Schriftform allein die Urheberschaft eines Dokuments gewährleisten soll, dienen die hohen Anforderungen an die Signatur elektronischer Dokumente zusätzlich dem Schutz vor nachträglichen Änderungen, also ihrer Integrität (…). Abstriche von den dafür normierten Sicherheitsanforderungen können nicht zugelassen werden.“ Randnummer 16 Fehlt – wie hier – die qualifizierte elektronische Signatur, entfaltet die elektronische Klageerhebung keine Rechtswirkung; mit ihr wird insbesondere keine Frist gewahrt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
- April 2006 – 10 A 11741/05 –, NVwZ-RR 2006, 519; Sodan/Ziekow/Schmid, VwGO,
- Auflage 2014, § 55 a Rn. 44; Kopp/Schenke, VwGO,
- Auflage 2015, § 55 a Rn. 10; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom
- September 2010 – 7 B 15/10 –, NuR 2011, 53; BGH, Beschluss vom
- Januar 2010 – VII ZB 112/08 –, NJW 2010, 2134; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Juni 2013 – 19 E 569/13 –, juris). Randnummer 17
- Der Ausdruck, den das Verwaltungsgericht von der einfachen E-Mail des Klägers vom
- August 2015 noch innerhalb der Klagefrist am Montag, dem
- August 2015, gefertigt und zur Papierakte genommen hat, genügt auch nicht der Schriftform nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Schriftform im Sinne der vorgenannten Vorschrift setzt grundsätzlich die eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde durch den Aussteller durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens voraus (s. z.B. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1988 – 9 C 40/87 –, NJW 1989, 1175; Sächsisches OVG, Beschluss vom
- Oktober 2015 – 5 D 55/14 –, juris). Randnummer 18 Es kann offen bleiben, ob auch ein innerhalb der Klagefrist erfolgter Ausdruck einer als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Klageschrift enthaltenden Bilddatei diese Voraussetzungen erfüllen kann, wenn diese Bilddatei die eingescannte Unterschrift des Ausstellers enthält (näher dazu s. BGH, Beschluss vom
- Juli 2008 – X ZB 8/08 –, NJW 2008, 2649 und Beschluss vom
- März 2015 – XII ZB 424/14 –, NJW 2015, 1527; BAG, Beschluss vom
- Juli 2013 – 2 AZB 6/13 –, NZA 2013, 983; VG Dresden, Urteil vom
- September 2015 – 3 K 1566/12 –, juris; ablehnend Sächsisches OVG, Beschluss vom
- Oktober 2015 – 5 D 55/14 –, juris; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
- Juni 2013 – L 6 AS 195/13 B –, juris). Denn eine eingescannte eigenhändige Unterschrift des Klägers fehlt in der genannten E-Mail. Randnummer 19 Die unterschriebene Klageschrift hat der Kläger erst nach dem Hinweis des Gerichts, dass eine formwirksame Klage nicht vorliege, am
- August 2015 und damit verspätet eingereicht. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 21 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 22 Beschluss Randnummer 23 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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