Entfernung eines Beamten aus dem Dienst bei Fernbleiben vom Dienst Leitsatz Bleibt ein dienstfähiger Beamter über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorsätzlich ohne Genehmigung dem Dienst fern, so k
§ 73BBG Nr.
25; und vom 11. Oktober 2006 - 1 D 10.05 -,
§ 73BBG Nr.
30). Kennt der Beamte dagegen seine Dienstfähigkeit oder hält er sie nicht für ausgeschlossen, fühlt sich aber gleichwohl aus Rechtsgründen nicht zur Dienstleistung verpflichtet, so befindet er sich in einem Rechtsirrtum, der nach den im Strafrecht entwickelten Grundsätzen des Verbotsirrtums zu behandeln ist und den Vorsatz nicht ausschließt. Ein dienstfähiger Beamter, der ungenehmigt keinen Dienst leistet, handelt hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Dienstfähigkeit“ mit bedingtem Vorsatz, wenn er ernsthaft für möglich hält, dienstfähig zu sein, und im Hinblick darauf billigend in Kauf nimmt, die Dienstleistungspflicht zu verletzen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2006 - 1 D 2.05 -, DRiZ 2008, 124; sowie Beschluss vom
- Februar 2008 - 2 B 1.08 -, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 5). Dass dieses Bewusstsein beim Beklagten vorhanden war, belegt sowohl sein eigenhändig verfasstes Schreiben vom
- Mai 2012, mit dem er dem Kläger unmissverständlich mitteilte, dass er nur zur Dienstleistung an einem Gymnasium bereit sei. Dieses Bewusstsein um seine Dienstfähigkeit, die diese Mitteilung beinhaltet, bestätigten seine Bevollmächtigten anschließend in seinem Namen mit Schreiben vom
- Juni 2012 nochmals. Bei dieser Sachlage unterliegt es keinen Zweifeln, dass der Beklagte von seiner Dienstfähigkeit selbst ausging. Sein Verlangen, diesen Dienst nur an der von ihm als „zumutbar“ angesehenen Schule in C. auszuüben, schließt den Vorsatz des ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst deshalb nicht aus. Randnummer 66 c) Sämtliche hiergegen mit der Berufung erhobenen Einwände des Beklagten greifen nicht durch. Soweit er auf das für ihn günstige erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom
- Januar 2013 verweist, schließt dies von vorneherein den Vorsatz nicht aus. Denn dieses Urteil erging erst nach seinem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst. Diese Entscheidung kann er also schon in zeitlicher Hinsicht nicht als tatbestandlichen Ausschließungsgrund für sein Verhalten heranziehen. Randnummer 67 Gleiches gilt für die vom Beklagten bereits im Verlustfeststellungsverfahren angeführten Umstände im Frühjahr des Jahres 2012 an der Berufsbildenden Schule in K. Die vom Beklagten insoweit wiederholt angeführte außergewöhnliche Belastungssituation durch den Vortrag eines provozierenden Liedtextes durch einen Schüler („Rap“) haben die ihn untersuchenden Ärzte des Gesundheitsamtes in C. bei ihren Untersuchungen zur Kenntnis genommen und ihren fachlichen Einschätzungen und Stellungnahmen zugrunde gelegt. Aus ihnen ergibt sich deshalb keine von den vorstehenden Feststellungen abweichende Bewertung. Randnummer 68 Die vom Beklagten mit seiner Berufung vorgetragenen angeblichen Dienstleistungsangebote können nur als vorgeschoben gewertet werden. In dem in Rede stehenden Zeitraum hat er der Schulaufsichtsbehörde keines dieser Angebote ernsthaft zur Kenntnis gebracht. Im Gegenteil zog er sich während dieses Zeitraums wiederholt auf formale Standpunkte zurück, ohne konstruktive Angebote für sein weiteres berufliches Tätigwerden zu unterbreiten. So machte er wiederholt (zu Unrecht) geltend, eine ihm gegenüber nicht weisungsbefugte Schulaufsichtsbeamtin habe ihm rechtswidrig Weisungen erteilt. Schreiben der ADD wies er mehrfach mit dem Hinweis zurück, diese enthielten in der Anrede seinen Dienstrang nicht. Des Weiteren vertrat er die (unzutreffende) Auffassung, die ihn untersuchenden Amtsärzte in C. seien nicht zuständig gewesen, weil er in Hessen gemeldet sei. Dieser Einwand war unzutreffend, weil er in der gesamten Zeit seines Dienstverhältnisses im Land Rheinland-Pfalz stets als Anschrift seinen Wohnort in C. angegeben hatte (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil des
- Senats vom
- Januar 2014, Urteilsabdruck S. 16 f.). Randnummer 69 Schließlich haben auch seine Bemühungen im Rahmen seiner Habilitation ersichtlich keinen Bezug zu dem hier in Rede stehenden Disziplinarvorwurf. Diese erfolgte nicht während der Dienstzeit, sondern in einem privaten Bezugsrahmen. Randnummer 70 III. Durch das aus den vorstehenden Erwägungen als erwiesen zu erachtende Dienstvergehen hat der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Auch unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und bei Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte ist seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich. Randnummer 71
- Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der disziplinaren Maßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale). Zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Randnummer 72 Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild“ des Beamten erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und nach der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt. Randnummer 73 Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Randnummer 74 Aus den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu befinden, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, oder ob die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Ergibt die prognostische Gesamtwürdigung, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur künftigen Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom
- Mai 2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695; Beschluss vom
- Mai 2012 - 2 B 146.11 -, NVwZ-RR 2012, 658; stRspr.). Randnummer 75 Vorliegend hat der Beklagte durch sein Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Unter Berücksichtigung seines sowohl in den sehr umfangreichen Akten als auch in der mündlichen Verhandlung vom
- Februar 2016 zum Ausdruck kommenden Persönlichkeitsbildes und nach einer Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte ist die Entfernung aus dem Dienst erforderlich. Das Dienstvergehen ist nämlich aufgrund der festgestellten objektiven und subjektiven Kriterien derart gewichtig, dass die Schwere dieser Verfehlung die Verhängung der höchsten Disziplinarmaßnahme gebietet. In disziplinarrechtlicher Hinsicht hat der Beklagte in eklatanter Art und Weise gegen seine allgemeine Beamtenpflicht zur Erbringung seiner Dienstleistung verstoßen. Randnummer 76 Nach § 34 Satz 1 BeamtStG haben sich Beamte mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Die ordnungsgemäße Erbringung der ihm obliegenden Dienstleistung, die mit der Alimentations- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn einhergeht, gehört aufgrund der unbedingten Angewiesenheit des Dienstherrn auf die Dienstleistung seiner Beamten zu den unabdingbaren Kernpflichten eines jeden Beamten. Diese zentrale Verpflichtung jedes Beamten gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Sie zu beachten ist mithin eine nicht nur einfachgesetzliche, sondern auch verfassungsrechtlich verankerte Pflicht. Ein Beamter des höheren Dienstes, der mit Wissen und Wollen über einen Zeitraum von mehreren Monaten seine Dienstleistung vollständig verweigert, beeinträchtigt nicht nur in erheblicher Weise sein eigenes Ansehen. Vielmehr wird dadurch auch das Ansehen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Beamtenschaft allgemein verletzt sowie – und zwar in schwerwiegender Weise – die elementaren Grundpflichten eines jeden Bediensteten im öffentlichen Dienst missachtet. Hinzu kommt, dass der Staat für eine erfolgreiche Wahrnehmung des ihm obliegenden Erziehungsauftrags auf eine funktionierende Schule angewiesen ist. Ein Lehrer, der wie der Beklagte seinen Dienst nur dann anbietet, wenn er zuvor an die von ihm gewünschte Schule versetzt wird, gefährdet die Funktionsfähigkeit der Schulverwaltung unmittelbar und auf das Schwerste. Randnummer 77 Dabei ist das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, eine leicht einsehbare Grundpflicht jedes dienstfähigen Beamten (BVerwG, Urteil vom
- August 1999 - 1 D 12.98 - BVerwGE 111, 1 [4]). Die landesrechtliche Normierung in § 81 Abs. 1 Satz 1 LBG bestimmt daher, dass der Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben darf. Eine davon unabhängige, also selbständige Dienstpflicht die bestehende Verpflichtung zur Dienstausübung nicht vorwerfbar zu verkennen, besteht daneben nicht. Es handelt sich vielmehr um die eine Pflicht, zum Dienst zu erscheinen, die der Beamte pflichtgemäß zu erkennen und zu befolgen hat. Liegt bei dem Beamten insoweit ein Erkenntnisproblem vor, ist dieses nach den in der Disziplinarrechtsprechung geklärten Irrtumsregeln zu lösen (BVerwG, Beschluss vom
- Februar 2008 - 2 B 1.08 -, a.a.O.). Randnummer 78 Vorliegend überwiegen auch sonst die Erschwerungsgründe die für den Beamten sprechenden Gesichtspunkte bei weitem. Durch sein gezeigtes Verhalten hat der Beklagte gegen die im Kernbereich liegende Verpflichtung verstoßen, seinem Dienstherrn, der ihn immerhin während des gesamten in Rede stehenden Zeitraumes ohne jede Einschränkung alimentierte, die in seinem Beruf verpflichtende Unterrichts- und sonstige Dienstleistung zu erbringen. Damit hat er das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn in seinem Fundament erschüttert und irreversibel zerstört. Demgegenüber sind die zu seinen Gunsten sprechenden Milderungsgründe nicht von einem solchen Gewicht, dass von der Verhängung der höchsten Disziplinarmaßnahme abgesehen werden könnte. Randnummer 79
- Des Weiteren sind die Voraussetzungen für die Verhängung der höchsten Disziplinarmaßnahme der Dienstentfernung auch unter Einbeziehung des gesamten Persönlichkeitsbildes des Beklagten gegeben. Auch wenn weder sein Verteidigungsverhalten noch die bei ihm ganz offensichtlich fehlende Einsicht in das Unrecht seines Tuns zu seinen Lasten gewertet werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Mai 2015 - 2 B 32.14 -, juris), ist das hohe Eigengewicht der Tat von zentraler Bedeutung. Die ihm insofern allenfalls zur Seite stehenden Milderungsgründe der straf- und disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit müssen demgegenüber in ihrer Bedeutung zurücktreten. Randnummer 80 Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich insbesondere nicht um ein „Bagatelldelikt“. Seine beharrliche Weigerung, den Dienst an der berufsbildenden Schule in K. wieder anzutreten, stellt vielmehr eine schwerwiegende Missachtung der dienstlichen Belange des Dienstherrn dar, die keinesfalls als geringfügige Verfehlung angesehen werden kann. Dementsprechend ist beispielsweise in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte geklärt, dass ein Soldat, der über einen Zeitraum von fast sechs Wochen dem Dienst fernbleibt, damit eine innere Abkehr vom Dienstherrn vollzieht, der diesem die Fortsetzung des Dienstverhältnisses in aller Regel unzumutbar macht (BVerwG, Urteil vom
- Juni 2015 - 2 WD 12.14 -, juris). Für Beamte gilt insoweit nichts anders (vgl. BVerwG, Urteile vom
- April 1991 - 1 D 6.90 -, BVerwGE 93, 78 [80 f.] und vom
- Mai 2003 - 1 D 26.02 -, juris). Randnummer 81 Die vom Beklagten für seine Sichtweise angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Oktober 2006 (Az. 1 D 2.05) führt zu keinem anderen Ergebnis. Der dort entschiedene Fall unterscheidet sich, wie das Gericht selbst betont (vgl. Urteil vom
- Oktober 2006, juris, dort Rn. 45: „wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles“), erheblich vom vorliegend zur Entscheidung stehenden Sachverhalt. Dort hatte der Dienstherr über mehrere Jahre die vom Beamten vorgelegten fachärztlichen Atteste anerkannt, bevor er hiervon nach dem Ergehen von (auch inhaltlich nur wenig überzeugenden) amtsärztlichen Stellungnahmen abrückte und dem Beamten eine Dienstfähigkeit unterstellte. Davon kann vorliegend in zweifacher Hinsicht keine Rede sein: Erstens hat der Kläger die privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Hausärztin des Beklagten – die zudem sämtlich ohne Diagnosen ergingen – von vorneherein nicht anerkannt. Zweitens sind die amtsärztlichen Begutachtungen der Amtsärzte des Gesundheitsamts C., wie sich aus den bindenden Feststellungen des
- Senats in dem Urteil vom
- Januar 2014 ergibt, vollständig und überzeugend. Randnummer 82 Die in der Vergangenheit vom Beklagten gezeigten – ohnehin allenfalls mittelmäßigen – Leistungen können ihn nicht entlasten. Hierbei handelt es sich neben seiner straf- und disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit um den einzigen weiteren erkennbaren Milderungsgrund. Auch eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen, selbst mit überdurchschnittlichen Beurteilungen, fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten eines Beamten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind deshalb geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom
- November 2006 -1 D 1.06 -,
§ 70BBG Nr.
12; vom
- Februar 2008 - 1 D 4.07 -, Buchholz 235 § 77 BDO Nr.13; und vom
- Juni 2008 - 1 D 2.07 - Buchholz 235 § 25 BDO Nr. 5; Beschluss vom
- Januar 2013 - 2 B 63.12 -, juris; stRspr). Randnummer 83 Allerdings überwiegen die Erschwerungsgründe, wie die beharrliche Verweigerungshaltung und sein wiederholtes Beharren auf formalistische Standpunkte ohne erkennbare Bereitschaft zu einer konstruktiven Lösung von Konflikten in der Schule und mit der Schulaufsicht, den für ihn sprechenden Umstand einer „ordentlichen“ Dienstverrichtung bei weitem. Randnummer 84
- Die vom Beklagten „hilfsweise“ gewünschte Zurückstufung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 7 LDG kommt nach alledem nicht in Betracht. Eine Verhängung dieser milderen Disziplinarmaßnahme wäre ohnehin nicht zulässig, weil sich der Beklagte im Einstiegsamt seiner Laufbahn befindet (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LDG ). Randnummer 85
- Von einer „Nachbewährung“ der Beklagten kann nicht ausgegangen werden. Abgesehen von den auch in der jüngsten Zeit nicht abreißenden Beschwerden über sein Unterrichtsverhalten sah der Beklagte noch nicht einmal während des laufenden Disziplinarverfahrens davon ab, vor der Berufsbildenden Schule „Wirtschaft“ in K. ein Flugblatt an Schüler zu verteilen, in denen er mehreren Beamtinnen der Schulaufsicht unter Nennung ihres vollen Namens sowie der Präsidentin der ADD (offensichtlich unzutreffend) die Aufstellung unwahrer Behauptung sowie die Verschwendung von Steuergeldern vorwirft (Bl. 133 GA). Ein Beamter, der sich in Kenntnis der ihm drohenden Dienstentfernung eines weiteren, derart schwer wiegenden (auch disziplinarrechtlich relevanten) Fehlverhaltens schuldig macht, hat sich allein dadurch so weit von einer „Nachbewährung“ entfernt, dass es hierfür weiterer Erläuterungen nicht mehr bedarf. Randnummer 86 IV. Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist schließlich nicht unverhältnismäßig. Insofern hat der Senat die für ihn eintretenden schwerwiegenden Folgen in persönlicher Hinsicht in seine Maßnahmeerwägungen einbezogen. Einer disziplinarrechtlichen Dienstentfernung stehen diese Umstände allerdings nicht entgegen. Die persönlichen Folgen des Disziplinarverfahrens beruhen vielmehr allein auf seinem Verhalten. Randnummer 87 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 1 LDG .