Ausländerrecht: Sinn und Zweck der Verpflichtungserklärung; Rechtsanspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei mangelnder Sicherung des Lebensunterhaltes; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwec
§ 29, Rn. 58; Huber, Aufenth
G, 1. Auflage 2010, § 68, Rn. 3). Randnummer 26 Nach dem Sinn und Zweck der Verpflichtungserklärung darf eine solche jedenfalls dann nicht gefordert werden, wenn auch bei mangelnder Sicherung des Lebensunterhalts ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht (Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG,
§ 68, Rn. 4, 22 m.w.N.; Huber a.a.O., Rn. 3 m.w.N.; Kluth, in: Beck
OK Ausländerrecht, Stand: 01.09.2014, § 68, Rn. 15). Folgerichtig endet die Wirksamkeit einer zunächst nicht zu beanstandenden Verpflichtungserklärung, wenn die Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines neuen nicht mehr von einer bestehenden Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden darf (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom
- August 2008 – AN 5 K 08.01116 –, juris; VG Hannover, Urteil vom
- November 2001 – 3 A 3320/01 –, NVwZ-RR 2002, 195; Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 5; ebenso für den Fall eines Rechtsanspruchs auf Duldung: BayVGH, Urteil vom
- Juli 1997 – 12 B 96.1165 –, NVwZ-RR 1998, 264). Randnummer 27 Dies steht im Hinblick auf den der vorliegenden Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt auch nicht im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Februar 2014 – 1 C 4/13 – (BVerwGE 149, 65, juris). Zwar folgt das Gericht in dieser Entscheidung der Auffassung, eine Verpflichtung nach § 68 AufenthG ende, wenn der weitere Aufenthalt des Ausländers nicht mehr von der Lebensunterhaltssicherung abhänge, ausdrücklich nicht. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde lag, der erheblich anders gelagert war als in dem hier zu entscheidenden Fall. Der Erstattungspflichtige hatte sich vor der Einreise einer Ausländerin mit einem Besuchervisum verpflichtet, vom Beginn der voraussichtlichen Gültigkeit des Visums bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck nach § 68 AufenthG die Kosten für den Lebensunterhalt der Ausländerin zu tragen. Diese stellte nach ihrer Einreise einen Asylantrag und erhielt Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, zu deren Erstattung der Erstattungspflichtige herangezogen wurde. Während das Verwaltungsgericht den Bescheid mit der Begründung aufhob, der Aufenthaltszweck habe sich, wie § 55 Abs. 3 AsylVfG bestätige, bereits mit der Stellung des später zur Flüchtlingsanerkennung führenden Asylantrags geändert, änderte das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil ab und wies die Klage ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Klägers zurück. In den Entscheidungsgründen seines Urteils heißt es insbesondere (juris, Rn. 12): Randnummer 28 "Der Senat folgt der Auffassung des Berufungsgerichts, die Asylantragstellung durch den in der Verpflichtungserklärung genannten Ausländer hindere nicht die Inanspruchnahme des Garantiegebers (…). Zum einen ist die gesetzliche Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Zum anderen ergibt sich der Fortbestand der Haftung aus der Regelung des § 8 AsylbLG: Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift werden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere aufgrund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gedeckt wird. Als Ausdruck nur subsidiärer Leistungsgewährung setzt die Vorschrift notwendigerweise voraus, dass die vom Gesetzgeber ausdrücklich genannte Haftung aufgrund einer Verpflichtungserklärung nicht mit der Asylantragstellung des Ausländers endet. Das wird übersehen, wenn der Sinnzusammenhang einer Verpflichtungserklärung mit der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu einem dem § 68 AufenthG immanenten haftungsbegrenzenden Tatbestandsmerkmal verstärkt wird. Die Auffassung, eine Verpflichtung aus § 68 AufenthG ende, wenn der weitere Aufenthalt des Ausländers nicht mehr von der Lebensunterhaltssicherung abhänge (…), erweist sich mit der gesetzlichen Regelung des § 8 AsylbLG als unvereinbar. Randnummer 29 Im vorliegenden Fall geht es hingegen nicht um die Erstattung öffentlicher Mittel, die während eines Asylverfahrens zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgebracht wurden, und es ist nicht ersichtlich, weshalb die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vertretene Auffassung über diese besonders gelagerte Konstellation hinaus gelten sollte. Die oben wiedergegebene Begründung stellt ausschließlich auf die für das Asylverfahren geltenden Besonderheiten ab, dass die Aufenthaltsgestattung kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist und § 8 Abs. 1 S. 1 AsylbLG notwendigerweise voraussetzt, dass die Haftung aufgrund einer Verpflichtungserklärung nicht mit der Asylantragstellung des Ausländers endet. Dass und aus welchen Gründen dies ebenfalls gelten soll, wenn ein Ausländer einen Anspruch auf Verlängerung oder Neuerteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG unabhängig von der Sicherung seines Lebensunterhalts erlangt und § 8 AsylbLG nicht einschlägig ist, wird in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weder dargelegt, noch sind Gründe hierfür ersichtlich. Randnummer 30 b) Im vorliegenden Fall hing die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die Stieftochter des Klägers am
- Oktober 2010 nicht mehr davon ab, dass ihr Lebensunterhalt gesichert war. Randnummer 31 Dieser stand zwar kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG zu. Nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem minderjährigen Kind eines Deutschen zu erteilen, wenn dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die Stieftochter des Klägers gehört nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dieser Norm, da sie nicht für Stief- und Pflegekinder gilt (vgl. Tewocht, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.08.2015, Rn. 22; Ziffer 28.1.2.4 AVV-AufenthG). Randnummer 32 Die der Stieftochter erteilte Aufenthaltserlaubnis beruhte vielmehr auf § 32 Abs. 3 AufenthG und ermöglichte ihr somit den Zuzug bzw. das Verbleiben bei ihrer ausländischen Mutter. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck hängt zwar regelmäßig von der Sicherung des Lebensunterhalts ab, da die Vorschrift keine Ausnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorsieht. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die der Ehefrau des Klägers am selben Tag erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht von der Sicherung ihres Lebensunterhaltes abhing. Randnummer 33 Nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn dieser – wie der Kläger – seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Nach S. 3 der Norm soll die Aufenthaltserlaubnis in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Der Ehegattennachzug zu Deutschen darf somit nur beim Vorliegen besonderer Umstände von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden. Auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVV-AufenthG) vom
- Oktober 2009 sieht vor, dass die Sicherung des Lebensunterhalts wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts von Deutschen im Bundesgebiet im Regelfall keine Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu Deutschen ist und folglich nicht durchgängig zu prüfen ist (vgl. Ziffer 28.1.1.0 AVV-AufenthG; Tewocht, in: a.a.O., § 28, Rn. 15 m.w.N.). Randnummer 34 Besondere Umstände, die es ermöglichen, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten eines Deutschen an die Sicherung des Lebensunterhalts zu knüpfen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist, etwa bei Deutschen, die geraume Zeit zuvor bereits im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache des Staates sprechen (vgl. BT-Drucks. 16/5065, S. 171). Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der Kläger lebte nicht im Herkunftsland seiner Ehefrau, die Ehe wurde in der Bundesrepublik geschlossen, sie bestand auch noch zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und zudem lebten der Kläger und seine Ehefrau zusammen in der gemeinsamen Wohnung. Somit war die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die Ehefrau des Klägers nicht mehr von der Sicherung ihres Lebensunterhalts abhängig. Randnummer 35 Vor diesem Hintergrund durfte auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Stieftochter des Klägers nicht mehr von der Regelvoraussetzung der Sicherung ihres Lebensunterhalts abhängig gemacht werden. Das folgt aus dem ihr und ihrer Mutter nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK zustehenden Recht, miteinander zusammenzuleben. Weder konnte dem deutschen Kläger zugemutet werden, seine Ehefrau ins Ausland zu begleiten, um ihr das Zusammenleben mit ihm und ihrer Tochter zu ermöglichen, noch war es für seine Ehefrau zum damaligen Zeitpunkt zumutbar, entweder auf das Zusammenleben mit ihrem Ehemann oder mit ihrer Tochter zu verzichten. Randnummer 36
- Zu demselben Ergebnis würde man gelangen, wenn man entsprechend den unter 2a) dargelegten Grundsätzen davon ausginge, eine Verpflichtungserklärung verliere ihre Wirksamkeit auch dann, wenn die Verlängerung des bisherigen oder die Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels zwar grundsätzlich die Sicherung des Lebensunterhalts voraussetze, eine Verpflichtungserklärung aber dennoch nicht gefordert werden könne. Ein solcher Fall dürfte hier vorgelegen haben, da die Stieftochter des Klägers zusammen mit diesem und seiner Ehefrau eine Bedarfsgemeinschaft bildete und keine Anhaltspunkte dafür vorlagen dass der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, den Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft zu sichern (vgl. § 2 Abs. 3 S. 4 AufenthG; Ziffer 32.0.5 AVV- AufenthG; VG Berlin, Urteil vom
- Februar 2015 – 29 K 222.13 V –, juris; Marx, in: GK AufenthG,
§ 32, Rn.
6; Tewocht, a.a.O., § 32, Rn. 7). Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da der angefochtene Bescheid bereits aus den unter
- dargelegten Gründen keinen Bestand haben kann. Randnummer 37
- Entgegen der Auffassung des Klägers ist der angefochtene Bescheid aber nicht bereits deshalb rechtswidrig, da sich der gegen ihn gerichtete Verdacht eines sexuellen Missbrauchs seiner Stieftochter, der zu ihrer stationären Unterbringung führte und somit ursächlich für seine Heranziehung zur Kostenerstattung war, nicht erhärten ließ und dass aus diesem Grunde eingeleitete Strafverfahren mangels hinreichendem Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Der nach § 68 AufenthG bestehende Erstattungsanspruch des Kostenträgers ist nämlich sowohl nach dem Wortlaut der Regelung als auch nach ihrem Sinn und Zweck (vergleiche oben) nicht von einem Verschulden des erstattungspflichtigen abhängig. Die Frage eines fehlenden Verschuldens des Erstattungspflichtigen mag allenfalls im Rahmen einer in atypischen Fallkonstellationen zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl. OVG RP, Urteil vom
- Juli 2015, a.a.O. mit weiteren Nachweisen) zu berücksichtigen sein, etwa dann, wenn es für den Leistungsträger ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, das gegen den Kläger haltlose Beschuldigungen erhoben wurden. Eine diesbezügliche weitere Aufklärung des Sachverhalts erübrigt sich, da der Bescheid bereits aus den oben dargelegten Gründen rechtswidrig ist. Randnummer 38
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 39 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 40 Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 1, 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Randnummer 41 Beschluss Randnummer 42 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 647,77 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).