Auflösungsantrag des Arbeitnehmers Leitsatz 1. Bei der Beurteilung, ob ein Grund für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses i. S. d. § 13 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG vorliegt, dürfen
§ 626BGB dar, noch war sie geeignet, die ausgesprochene Kündigung gemäß § 1 KSch
G sozial zu rechtfertigen, was das Arbeitsgericht – zwischenzeitlich rechtskräftig – zutreffend festgestellt hat. Jedoch erfolgte die Kündigung nicht ohne jeden Anlass, sondern auf Grundlage einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin „um jeden Preis“ beenden wollte, sind zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Auflösungsantrag nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte noch während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens mit Schriftsatz vom 04.12.2014 erklärt, auf die Rechtsfolgen der fristlosen Kündigung zu verzichten und sich nunmehr ausschließlich auf die ordentliche Kündigung zu berufen. Dass die Beklagte zunächst an der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses festgehalten hat, war offensichtlich auch durch die Tatsache motiviert, dass sie der Klägerin aufgrund des signalisierten, fehlenden Interesses an einer Weiterbeschäftigung für die Beklagte ab Januar 2015 einen neuen Arbeitsplatz an der L. verschafft hatte. Unmittelbar nach der erstinstanzlichen Entscheidung hat die Beklagte jedoch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin weiter fortsetzen zu wollen, indem sie diese zur Arbeit aufgefordert hat. Eine Diskreditierungsabsicht oder ein unbedingter Beendigungswille, den die Beklagte mit allen Mitteln durchzusetzen sucht, ist allein anhand des Kündigungsausspruchs nicht erkennbar. Randnummer 55 Soweit die Klägerin sich zur Begründung ihrer Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.09.1992 (8 AZR 557/91 - NZA 1993, 362-364) bezieht, ist der Sachverhalt bereits nicht vergleichbar, weil vorliegend weder eine betriebsbedingte Kündigung noch eine Suspendierung ausgesprochen wurde. Randnummer 56 2. Auch die von der Klägerin zusätzlich geschilderten Vorfälle während des Arbeitsverhältnisses sowie die diesbezügliche Reaktion des Arbeitgebers rechtfertigen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht. Randnummer 57
- a)Die Vorwürfe bleiben auch in der Berufungsinstanz in weiten Teilen zu pauschal, so dass der Berufungskammer jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt ein Eintritt in eine Beweisaufnahme verwehrt war. Randnummer 58
- aa)Wird ein Beweis angeboten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt, und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist der Beweisantritt als Ausforschungsbeweis unzulässig und damit unbeachtlich (vgl. BAG 21.04.2015 - 3 AZR 729/13 - JURIS Rn. 70; BAG 21.01.2014 - 3 AZR 362/11 - JURIS Rn. 46). Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (BAG 21.01.2014 - 3 AZR 362/11 - JURIS Rn. 46; BAG 13.11.2012 - 3 AZR 557/10 - JURIS Rn. 32). Randnummer 59
- bb)So verhält es sich hier: Randnummer 60 Die Klägerin bleibt im überwiegenden Teil ihrer Schilderungen jedenfalls zeitlich unpräzise. Dies betrifft die Behauptungen der Klägerin im Hinblick auf die Äußerungen des Herrn F. gegenüber Herrn M. bezüglich ihres ehemaligen Vorgesetzten Herrn U., ihre Schilderungen zu der unterstellten falschen Aufzeichnung von Arbeitszeiten durch Herrn F., die dargelegten Äußerungen des Herrn F. zum Einfluss auf die Personalabteilung und die Geschäftsführung, die - nicht durch Abmahnung geahndeten - angeblichen rassistischen Äußerungen der Herren F. und M. über Arbeitskollegen sowie über die damalige Geschäftsführung, den Sachvortrag zum Streit über ihre Zuordnung zur Abteilung Controlling, die von ihr behauptete Übernahme von Aufgaben des Herrn F., die geschilderten Konfrontationen mit Frau S., die dargestellten Mobbingattacken der Herren F., M. und D. gegenüber anderen Mitarbeitern, den dargelegten Inhalt des Telefonats mit Herrn M. anlässlich des vor dem Arbeitsgericht Mainz geführten Beschlussverfahrens 6 BV 22/13 sowie die Angaben zur Entlassungsaufforderung durch den Betriebsrat. Randnummer 61 Eine Beweiserhebung auf dieser zumindest zeitlich unbestimmten Grundlage hätte eine unzulässige Ausforschung bedeutet. Randnummer 62
- b)Die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe richten sich überdies ganz überwiegend nicht gegen die Beklagte selbst, sondern gegen andere bei der Beklagten beschäftigte Arbeitnehmer. Randnummer 63
- aa)Das Verhalten dritter Personen ist als Grund für den Auflösungsantrag nur dann geeignet, wenn der Antragsgegner dieses Verhalten durch eigenes Tun entscheidend veranlasst hat (vgl. BAG 14.5.1987 – 2 AZR 294/86 - JURIS Rn. 20 zum Auflösungsantrag des Arbeitgebers) oder das Verhalten Dritter jedenfalls geduldet hat, ohne hiergegen einzuschreiten. Randnummer 64
- bb)Vorliegend bleibt die Klägerin für eine Kenntnis der Geschäftsführung der Beklagten von den behaupteten schikanösen Vorgängen - soweit überhaupt substantiiert dargelegt - beweisfällig. Sofern eine Kenntnis der Beklagten von den von der Klägerin geschilderten Geschehnissen zugestanden oder nachgewiesen ist und die Klägerin der Beklagten insoweit eigene Versäumnisse vorwürft, rechtfertigt die diesbezügliche Reaktion der Beklagten den gestellten Auflösungsantrag nicht: Randnummer 65
(1)Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Ausführungen zu den schikanösen Verhaltensweisen Dritter die Auseinandersetzung mit Herrn M. in Anwesenheit des Servicetechnikers G. H. am 17.10.2011, die Behauptung des Herrn M. zur Vorgesetztenstellung des Herrn F. am 17.06.2013, die Konfrontation mit Herrn F. am 19.07.2013 sowie die Erstattung der Strafanzeigen vom 27.03.2014 und 05.08.2014 zwar hinreichend konkret dargestellt. Jedoch fehlt es an einer substantiierten Einlassung, wann die Geschäftsführung der Beklagten wo in welcher Weise durch wen über die geschilderten Vorfälle vorprozessual informiert worden sein soll. Ihre Hinweise, sie habe sich in allen Angelegenheiten über all die Jahre immer an den jeweiligen Vorgesetzten gewandt und alle Vorgänge seien der Geschäftsführung und der Personalabteilung bekannt gewesen, sind aus den unter B. II. 2. a) aa) ausgeführten Gründen einer Beweisaufnahme mangels zeitlicher, örtlicher, inhaltlicher und personenbezogener Präzisierung nicht zugänglich. Für die bestrittene Behauptung, der Inhalt ihres Beschwerdeschreibens vom 22.07.2013 sei auch der aktuellen Geschäftsführung zur Kenntnis gelangt, hat die Klägerin keinen tauglichen Beweis angeboten. Randnummer 66
(2)Sofern die Klägerin der Beklagten vorwirft, Kenntnisse über die von ihr geschilderte "Mobbingsituation" im Rahmen des wegen ihrer vorübergehenden Versetzung in das Sekretariat der Geschäftsführung geführten Gerichtsverfahrens erlangt zu haben, so ist nur eine Kenntnis der Beklagten von der Verweigerung der Zustimmung zur Versetzung durch den Betriebsrat und der diesbezüglich vom Betriebsrat angeführte Begründung nachgewiesen. Auch der mit Schriftsatz vom 07.12.2015 als Anlage 11 vorgelegte E-Mail-Verkehr (Bl. 261-264 d. A.) belegt eine über den Prozessinhalt hinausgehende Kenntnis der Vorhalte der Klägerin nicht. Diesbezüglich kann der Beklagten aber ohnehin kein Unterlassungsvorwurf gemacht werden. Vielmehr ist die Beklagte nach der Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat gerade nicht untätig geblieben, sondern hat sich aktiv - und letztendlich offensichtlich auch erfolgreich - darum bemüht, die Versetzung der Klägerin durchzusetzen. Hierbei hat die Beklagte auch eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Betriebsrat in Kauf genommen. Randnummer 67
(3)Die pauschale Behauptung der Klägerin, der Betriebsrat habe in rücksichtsloser und schikanöser Art und Weise verlangt, die von ihr bereits offenkundig besetzte Stelle intern erneut auszuschreiben, vermag ebenfalls eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zu begründen. So war der Beklagten die Reaktion des Betriebsrates nach eigener Einlassung zwar bekannt. Die Beklagte hat jedoch konkret dargelegt, weshalb eine Meinungsverschiedenheit über die Zuordnung der Klägerin zur Abteilung Controlling bestanden hat. Die in der Berufungserwiderung vom 22.07.2015 angegebenen Gründe für die Entstehung der Meinungsverschiedenheit - wie etwa die fehlende Kostenstellenzuordnung der Klägerin zur Abteilung Controlling - sind nachvollziehbar. Die Rechtsauffassung des Betriebsrats sowie der Beklagten zur Stellenzuordnung der Klägerin war daher zumindest vertretbar, die interne Neuausschreibung der Stelle war adäquates Mittel zur Konfliktlösung und diente nicht dazu, die Klägerin zu diskreditieren. Jedenfalls bleibt die Klägerin insoweit jeden Beweis schuldig. Randnummer 68
(4)Selbst wenn die – nicht hinreichend konkretisierte – Behauptung der Klägerin zutreffen sollte, dass der damalige Geschäftsführer Herr P. von dem gegen die Klägerin erhobenen Vorwurf des Arbeitszeitbetruges Kenntnis erlangt hat, kann der Beklagten bereits deswegen keine die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses begründende Unterlassung vorgeworfen werden, da sich Herr P. nach eigener Einlassung der Klägerin des Problems angenommen und Vorschläge zur Deeskalation unterbreitet hat. Überdies ist Herr P. mittlerweile bei der Beklagten ausgeschieden, was auch für den ehemaligen Geschäftsführer Dr. R. gilt. Etwaige Versäumnisse der - zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Auflösungsantrag bereits ausgeschiedenen - Geschäftsführer in der Vergangenheit können vorliegend keine so erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses mehr darstellen, dass sie sich auf das aktuelle Arbeitsverhältnis im Sinne einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung auswirken. Randnummer 69 Soweit die Klägerin als Nachweis für die Kenntnis der Beklagten von den von ihr behaupteten Schikanen die Reaktion des Geschäftsführers auf die Information der Ministerpräsidentin D. anführt, geht aus der vorgelegten Korrespondenz bereits nicht hervor, dass der Kenntnisstand des Geschäftsführers über den Inhalt der Pressemeldungen hinausging. Des Weiteren hat der Geschäftsführer in dem der Klägerin am 14.04.2014 übermittelten Schreiben ausdrücklich angeboten, den Vorwürfen nachzugehen, um Konkretisierung des Sachverhalts gebeten und damit Gesprächsbereitschaft signalisiert. Gleiches gilt für die Reaktion des Aufsichtsrats der Beklagten: Der Aufsichtsratsvorsitzende Prof. D. S. B. sowie der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende H. O. haben gegenüber der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 29.04.2014 ebenfalls ihren Willen zur Aufklärung des Sachverhalts dokumentiert und die Klägerin um Präzisierung ihrer Vorwürfe gebeten. Dass die Klägerin von diesen, ihr angebotenen Aufklärungs- und Beschwerdemöglichkeiten vorprozessual keinen Gebrauch mehr gemacht hat, kann letztlich nicht der Beklagten angelastet werden und einen Vertrauensverlust vor diesem Hintergrund nicht begründen. Randnummer 70 c) Die Beklagte hat eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des
§ 13Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 KSch
G auch nicht durch eigenes, schikanöses Verhalten während des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt. Randnummer 71
- aa)Für ihre seitens der Beklagten bestrittene Behauptung, der spätere Geschäftsführer der Beklagte B. habe ihre Stelle als Sachbearbeiterin Vertragsmanagement ohne Absprache dem inzwischen verstorbenen J. W. übertragen, bleibt die Klägerin beweisfällig. Das von ihr als Anlage 4 zur Berufungsbegründung vorgelegte Schreiben des Betriebsrates vom 05.02.2014 belegt lediglich, dass Herr W. als Sachbearbeiter Vertragsdatenmanagement mit 30 Wochenstunden eingesetzt werden sollte, nicht aber, dass es sich bei der avisierten Beschäftigung um die Stelle der Klägerin handelte. Die Aussage der Beklagten, die Stelle der Klägerin als Sachbearbeiterin Vertragsdatenmanagement/Controlling habe niemals zur Disposition gestanden, widerlegt die Klägerin hiermit nicht. Randnummer 72
- bb)Die Tatsache, dass Herr F. in seiner Funktion als Mitarbeiter der Poststelle auch der Klägerin Schreiben der Beklagten zustellte, kann nicht als Schikane gewertet werden. Die Klägerin räumt selbst ein, dass die Überbringung von Post zum Aufgabenbereich des Herrn F. gehörte. Ihr Beweisangebot für die zeitlich, örtlich und inhaltlich nicht konkretisierte, von der Beklagten bestrittene Behauptung, für die Zustellung anderer Kündigungen würde üblicherweise der Gerichtsvollzieher beauftragt, ist aus den unter B. II. 2.
- a)
- aa)angeführten Gründen als Ausforschungsbeweis unzulässig. Randnummer 73
- cc)Soweit die Klägerin für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des
§ 13Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 KSch
G die Vorenthaltung der Ausgleichszulage und die diesbezügliche gerichtliche Auseinandersetzung anführt, vermag diese Argumentation die Berufungskammer ebenfalls nicht zu überzeugen. Randnummer 74 Diesbezüglich sei zunächst darauf hingewiesen, dass die gerichtliche Inanspruchnahme zur Klärung einer Meinungsverschiedenheit im Arbeitsverhältnis per se keine Mobbinghandlung darstellt. Für die Annahme, dass der Klägerin die entsprechende Zulage völlig grundlos vorenthalten wurde, fehlt es an entsprechenden, konkret vorgetragenen Hinweisen. Die Berufungskammer kann anhand der unpräzisen Angaben nicht feststellen, ob der Klägerin ein Anspruch auf die Ausgleichszulage tatsächlich zustand oder die Beklagte die diesbezügliche Zahlung zu Recht verweigert hat. Insoweit sind auch die mit Schriftsatz vom 14.12.2015 eingereichten Anlagen, die dem Berufungsgericht im Kammertermin vom 15.12.2015 übergeben worden sind, nicht selbsterklärend. Randnummer 75
- dd)Die Berufungskammer kann in der Arbeitsaufforderung vom 27.02.2015 und der Abmahnung vom 09.03.2015 kein schikanöses Verhalten erkennen. Die Beklagte hat mit ihrer Arbeitsaufforderung lediglich zum Ausdruck gebracht, die erstinstanzliche Entscheidung zu akzeptieren und ihr nachkommen zu wollen. Der Ausspruch einer Abmahnung ist eine rechtlich zulässige Konsequenz, wenn ein Arbeitnehmer trotz Arbeitsaufforderung der Arbeit fernbleibt. Randnummer 76
- d)Der Auflösungsantrag musste zudem deswegen erfolglos bleiben, weil der erforderliche Zusammenhang zwischen den von der Klägerin geschilderten Vorfällen mit der ausgesprochenen Kündigung bzw. dem Kündigungsschutzprozess nicht ersichtlich ist. Der ganz überwiegende Teil der von der Klägerin geschilderten Vorfälle liegt so weit zurück, dass nicht erkennbar ist, inwieweit sich diese auf die Kündigungsentscheidung ausgewirkt oder im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutzprozess stehen sollen. Dies gilt umso mehr, als eine diesbezügliche vorprozessuale Kenntnis der Beklagten - wie bereits ausgeführt - in weiten Teilen nicht nachgewiesen werden kann. Randnummer 77
- e)Da die von der Klägerin angeführten Geschehnisse im Rahmen des Arbeitsverhältnisses aus den dargestellten Gründen den Auflösungsantrag nicht begründen können, musste sich die Berufungskammer nicht mehr mit der Frage auseinandersetzen, ob dem Eintritt in eine Beweisaufnahme zudem entgegengestanden hätte, dass die Klägerin für einen Großteil der von ihr aufgestellten Behauptungen lediglich ihre eigene Vernehmung als Beweismittel angeboten hat, die Beklagte der Vernehmung der Klägerin als Partei jedoch ausdrücklich nicht zugestimmt hat. Randnummer 78 3. Auch die seitens der Beklagten im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses getätigten Äußerungen rechtfertigen den klägerischen Auflösungsantrag nicht. Randnummer 79 Zwar hat sich die Beklagte im Rahmen ihrer Berufungserwiderung vom 22.07.2015 zu den von der Klägerin erhobenen Mobbingvorwürfen klar positioniert, indem sie zum Ausdruck gebracht hat, dass sie diesbezüglich nicht der Klägerin, sondern den anderen, von ihr beschuldigten Arbeitnehmern Glauben schenkt. Randnummer 80 Dieser prozessuale Vortrag der Beklagten kann jedoch jedenfalls deswegen nicht zur Begründung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses herangezogen werden, weil die Klägerin sich hierauf trotz ausreichender Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme nicht berufen hat. Die Berufungskammer darf aus den unter B. I. dargestellten Grundsätzen für die Beurteilung der Unzumutbarkeit nämlich lediglich die vom Arbeitnehmer ausdrücklich zur Begründung seines Auflösungsantrages vorgetragenen Umstände berücksichtigen. Randnummer 81 4. Da der Auflösungsantrag schon aus den vorgenannten Gründen zurückzuweisen war, bedurfte es keiner Entscheidung mehr über die Frage, ob eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Auflösungsantrag zudem deswegen nicht angenommen werden kann, weil die Klägerin in Kenntnis des Sach- und Streitstandes in ihrer Mail vom 25.08.2015 an den Geschäftsführer der Beklagten ihre weitere Bereitschaft zur Zusammenarbeit nochmals ausdrücklich signalisiert hat. Da die Berufungskammer ihre Entscheidung auf diesen Umstand nicht stützt, war weder eine Vertagung des Rechtsstreits noch die Gewährung des beantragten Schriftsatznachlasses veranlasst. Randnummer 82 Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 83 III. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Randnummer 84 Anlass für die Zulassung der Revision besteht angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.