Altrechtliche Dienstbarkeit: Kellerrecht nach französisch-rheinischem Recht; „Versitzung“ des zu Unrecht gelöschten Rechts Leitsatz
(1892)247). Randnummer 30 Das Kellerrecht existierte nach Inkrafttreten des BGB als Grunddienstbarkeit weiter, Art. 184 EGBGB. Die prinzipiell gleichfalls denkbare Fortexistenz als Stockwerkseigentum nach Art. 182 EGBGB scheidet aus, weil das Recht nicht selbständig veräußerbar sein sollte, sondern dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks zustehen sollte. Randnummer 31 Die Unanwendbarkeit des Art. 182 EGBGB ergibt sich noch nicht daraus, dass im rheinischen Recht vor 1900 zwischen Kellerrecht (oder Kellereigentum) und Stockwerkseigentum unterschieden wurde. Denn auch ein Recht, das im Sinne des rheinischen Rechts nicht als Stockwerkseigentum zu qualifizieren ist, könnte Stockwerkseigentum im Sinn des EGBGB sein. Randnummer 32 Ob Art. 182 EGBGB nur auf Rechte anwendbar ist, die mit einem Miteigentumsanteil an der Grundstücksfläche verbunden sind, ist streitig (dafür Dehner, Nachbarrecht im Bundesgebiet,
- Auflage, 1982, § 4 III 2; dagegen Staudinger-Hönle/Hönle, Neubearbeitung 2013, Art. 182 EGBGB, Rz. 1; Thümmel, BWNotZ 1987, 76, 79). Der Streit bedarf keiner Entscheidung. Denn gegen die Qualifikation als Stockwerkswerkseigentum im Sinne von Art. 182 EGBGB und für die Behandlung als Grunddienstbarkeit (Art. 184 EGBGB) spricht entscheidend der Umstand, dass das Kellerrecht notwendig mit dem Eigentum am Nachbargrundstück verbunden sein sollte. Randnummer 33 Die Verbindung mit dem Eigentum am Nachbargrundstück lässt sich zwar nicht unmittelbar dem Wortlaut des Bestellungsaktes entnehmen, folgt aber daraus, dass der Kellerraum vom Grundstück des Beklagten zugänglich ist und dem seinerzeitigen Eigentümer dieses Grundstücks nicht das Recht eingeräumt wurde, den Kellerraum auf andere Weise als über den auf seinem Grundstück liegenden Zugang zu betreten. Damit ist die Ausübung des Kellerrechts nur in Verbindung mit dem Eigentum am Grundstück des Beklagten nutzbar. Dies widerspricht der Natur des Eigentums als eines selbständigen und selbständig veräußerbaren Rechts und passt zur Rechtsnatur einer Grunddienstbarkeit (Thümmel, BWNotZ 1987, 76, 81). Die Einstufung des Kellerrechts als Grunddienstbarkeit entspricht auch der vorherrschenden Praxis (RG, Urteil vom 13.01.1904, V 533/03, RGZ 56, 258, 260; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.1989, 9 U 193/88, NJW-RR 1989, 596, 597). Randnummer 34 Demnach machen die Kläger zu Unrecht geltend, das Kellerrecht sei schon nicht entstanden, weil bereits nach rheinisch-französischem Recht die Voraussetzungen für seine Entstehung nicht gegeben waren. Das Kellerrecht entstand im Jahr 1897 und es existierte nach 1900 aufgrund von Art. 184 EGBGB als Grunddienstbarkeit fort. Randnummer 35 Das Kellerrecht kann auch nicht durch die Löschung im Jahr 1982 erloschen sein. Wie vom Landgericht richtig ausgeführt, war das Kellerrecht nicht gegenstandslos geworden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Kellernutzung nur im Zusammenhang mit der Lagerung von Wein zulässig sein sollte. Folglich wurde das Recht durch die Einstellung der Weinproduktion auf dem Grundstück des Beklagten nicht tangiert. Randnummer 36 Selbst wenn - wie von den Klägern behauptet - ein Löschungsverfahren nach §§ 84 ff. GBO durchgeführt wurde, führt dies nicht zum Erlöschen eines Rechts, das materiell noch besteht, BeckOK-Zeiser, Stand: 01.01.2015, § 84 GBO, Rz.
- Randnummer 37 Das Recht ist auch nach 1982 nicht infolge von Verjährung erloschen. Dafür spielt es keine Rolle, ob der Anspruch aufgrund der Bewilligung im Jahr 1897 verjährt ist. Die „Versitzung“ eines zu Unrecht gelöschten Rechts setzt nach § 901 S. 1 BGB voraus, dass der aus dem Recht erwachsende Anspruch verjährt ist. Dies ist bei der Grunddienstbarkeit der Anspruch auf Duldung der Nutzung durch den Grundstückseigentümer aus § 1027 BGB. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt erst, wenn der Eigentümer der Dienstbarkeit zuwider handelt oder den Berechtigten an der Nutzung hindert, OLG Dresden, Beschluss vom
- Januar 2010, 3 W 246/09, ZfIR 2010, 545 (zitiert nach Beck-Online), Rz. 54; Staudinger-Gursky, Neubearbeitung 2013, § 901, Rz.
- Eine solche Zuwiderhandlung gegen den Anspruch aus der Dienstbarkeit machen die Kläger nicht geltend. Randnummer 38 Wie vom Landgericht richtig dargelegt, liegen die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vor. Diese würde voraussetzen, dass die Ausübung des Rechts des Beklagten für die Kläger unzumutbar ist, BGH, Urteil vom 16.03.2009, V ZR 190/06, NZ; 2007, 935, Rz.
- Dies ergibt sich weder aus der behaupteten langjährigen Nichtausübung des Nutzungsrechts durch die Rechtsvorgänger des Beklagten, noch aus den angeblichen baulichen Veränderungen. Auch der pauschale Hinweis auf den geringen Nutzen, den die Rechtsausübung für den Beklagten bringen soll, und die Belastung für die Kläger ist nicht ausreichend.“ Randnummer 39 Auf diese Hinweise hin haben die Kläger binnen der gesetzten Frist zur Stellungnahme Einwände erhoben. Randnummer 40 Sie vertreten die Auffassung, es handele sich bei dem fraglichen Recht nicht um ein Kellerrecht, weil der fragliche Keller ein sogenannter Hochkeller sei, also nicht - wie vom Code civil gefordert - unterirdisch gelegen sei. Außerdem bilde der Keller kein separates Bauwerk, sondern sei er das Erdgeschoss des darauf stehenden Kellerhauses. Daher entspreche die bauliche Situation der vom Senat zitierten früheren Entscheidung des OLG Koblenz, (23.04.1997, Az.: 7 U 527/96). Anders als in dem seinerzeit entschiedenen Fall könne die Bewilligung im vorliegenden Fall nicht als auf Schaffung einer Grunddienstbarkeit gerichtet ausgelegt werden. Dies folge auch daraus, dass das Recht seinerzeit in Abteilung I, nicht Abteilung II des Grundbuches eingetragen worden sei. Randnummer 41 Die Kläger vertreten weiter den Standpunkt, das Recht sei nach § 901 BGB erloschen. Es sei unvorstellbar, dass die betroffenen Eigentümer über die Löschung im Jahr 1982 nicht benachrichtigt worden seien. Entgegen der Auffassung des Senats beginne die Verjährung bei Löschung einer Grunddienstbarkeit nicht erst mit der Ausübungsverweigerung. Jedenfalls könne dies nicht gelten, wenn dem Berechtigten - wie von den Klägern vorgetragen und unter Beweis gestellt - bekannt gewesen sei, dass das Recht gelöscht worden sei. Randnummer 42 Überdies nutzten die Grundstückseigentümer den fraglichen Hochkeller schon seit geraumer Zeit nicht mehr, auch deshalb könne es auf eine Ausübungsverweigerung nicht ankommen. Dafür, dass der Hochkeller nicht mehr genutzt worden sei, könne zwischenzeitlich zusätzlich die Zeugin ...[A] benannt werde. Auch zeige die im Jahr 2007 gefertigte Dokumentation des Landesamts für Denkmalpflege, dass der Keller seinerzeit stillgelegt und abgesperrt gewesen sei. Dass der Raum nicht genutzt worden sei, erkläre sich daraus, dass er wegen seiner Beschaffenheit nur für die Weinproduktion geeignet sei. Daher habe er nach Aufgabe der Weinproduktion auf dem Nachbargrundstück keinen Nutzen mehr gehabt. Er eigne sich insbesondere nicht als Lagerraum. Aus der Bezeichnung als „Kelterhaus“ in der Bewilligung ergebe sich auch, dass nur eine Nutzung zu diesem Zweck bewilligt worden sei. Randnummer 43 Diese Einwände sind nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Randnummer 44 Auf die Frage, ob es sich um einen unterirdischen Keller oder einen Hochkeller handelt, kommt es nicht an. Denn ein Recht nach Art. 553 Code civil konnte ausdrücklich sowohl an einem unterirdischen als auch einem überirdischen Teil eines einem Dritten gehörenden Gebäudes erworben werden. Randnummer 45 Entscheidend ist vielmehr, dass das Recht - wie im Hinweisbeschluss dargelegt - nicht als Stockwerkseigentum, sondern als Grunddienstbarkeit im Sinne von Art. 184 EGBGB zu qualifizieren ist. Für diese Qualifikation unter Geltung des BGB ist die intendierte Verbindung mit dem Eigentum am Nachbargrundstück maßgeblich. Hingegen spielt es keine entscheidende Rolle, in welche Abteilung des Grundbuchs das Recht - noch unter Geltung des rheinischen Rechts - eingetragen wurde. Randnummer 46 Das Recht ist - wie im Hinweisbeschluss dargelegt - nicht durch die Löschung im Grundbuch untergegangen. Es ist auch nicht nach § 901 BGB erloschen. Randnummer 47 Der Senat hält an der Auffassung fest, dass es für die Verjährung des Anspruchs des Berechtigten im Sinne von § 901 BGB auf die Ausübungsverweigerung ankommt. Dies ergibt sich aus dem Inhalt des Anspruchs: Dieser ist auf Duldung der Nutzung gerichtet. Daher hat der Berechtigte, solange ihm die Nutzung nicht verweigert wird, keinen Anlass, sein Recht gerichtlich durchzusetzen. Namentlich ergibt sich ein solcher Anlass nicht aus der Löschung des Rechts im Grundbuch. Daher kommt es für die Verjährung nicht auf die Löschung oder die Kenntnis davon an. Randnummer 48 Es ist für den Bestand des Rechts auch ohne Belang, ob der Beklagte oder seine Rechtsvorgänger den Keller längere Zeit nicht genutzt haben. Allein dies führt nicht zur Verwirkung und erst recht nicht zum Erlöschen des Rechts. Randnummer 49 Die behauptete Nichtnutzung schließt es auch nicht aus, für den Verjährungsbeginn auf die Ausübungsverweigerung abzustellen. Wie die Kläger selbst vortragen, war der Keller im Jahr 2007 abgesperrt. Demnach übte der Eigentümer des Nachbargrundstücks seinerzeit die Sachherrschaft über den Raum aus, indem er ihn sperrte. Beispielsweise in einer Missachtung dieser Sperrung hätte eine Ausübungsverweigerung liegen können, welche die Verjährung in Lauf gesetzt hätte. Randnummer 50 Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Recht auch nicht infolge der Verwendung der Bezeichnung „Kelterhaus“ in der Bewilligung auf die Nutzung im Rahmen der Weinproduktion beschränkt. Einer solchen Einschränkung steht schon entgegen, dass seinerzeit das „Eigentum“ an dem Raum übertragen wurde. Ungeachtet der Unterschiede zwischen dem rheinischen Recht und dem Recht des BGB, die dazu führen, dass das Recht unter Geltung des BGB als Dienstbarkeit zu qualifizieren ist, bezeichnet Eigentum auch im Sinn des Code civil ein umfassendes Nutzungsrecht (vgl. Art. 544 Code civil). III. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 und 11, 713 ZPO. IV. Randnummer 52 Der Streitwert der Berufung wird auf € 7.000,- festgesetzt.