Abs 1 S 4 SGB V" so ausgelegt wird, dass hierdurch auch solchen Kindern mit ihrer Familie ein Zuschuss zu einem (im konkreten Fall sogar regelmäßig jährlich in Anspruch genommenen) stationären Kinderhospizaufenthalt gewährt wird, deren Zustand durch eine Schwerstbehinderung zwar eine begrenzte Lebenserwartung aufweist, die sich jedoch nicht in einer Lebensendphase befinden. Eine solche erweiterte Auslegung durch einen Rückgriff auf die Rahmenvereinbarung, für die es im Gesetz keine Anknüpfungspunkte gibt, birgt die Gefahr, dass sämtlichen stärkeren behinderten Kindern, deren Lebenserwartung durch eine Behinderung begrenzt ist, sowie ihren Familien eine entsprechende stationäre Kinderhospizleistung zu gewähren wäre, so dass die Kinderhospizeinrichtungen nicht mehr ihrem Auftrag einer Sterbebegleitung von Kindern mit ihren Familien gerecht werden könnten. (Rn.39) Tenor
1 Satz 4 SGB V“ über Art und Umfang sowie Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung“ in der Fassung vom 14.04.2010 ergeben würde. Anspruchsberechtigt seien nach § 2 Abs. 1 a der genannten Rahmenvereinbarung Versicherte, die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung hätten, die sich bei Kindern jedoch auch ausdrücklich auf mehrere Jahre erstrecken könne. Insoweit sei es rechtsfehlerhaft, wenn die Beklagte die Leistung mit der Begründung ablehne, dass ein Hospiz eine Einrichtung darstelle, in der lediglich unheilbare Kranke in der letzten Lebensphase im Sinne einer menschenwürdigen Sterbebegleitung eine entsprechende Versorgung erhalten sollten. Diese Sichtweise könne gerade der Einrichtung von Kinder-Hospizen nicht gerecht werden. Diese seien nämlich auf die besonderen Bedürfnisse und Wünsche von Kindern und ihren Familien mit lebenslimitierenden Erkrankungen eingerichtet. Aus der genannten Rahmenvereinbarung ließe sich - entgegen der Ansicht der Beklagten - gerade nicht entnehmen, dass eine Inanspruchnahme eines Kinderhospizes alleine im Rahmen einer letzten Lebensphase in Betracht komme, wie sich aus der bereits erwähnten Regelung in § 2 Abs. 1a ergebe, wonach bei Kindern ausdrücklich von einem Anspruch über mehrere Jahre hinweg ausgegangen werde. Zudem sei in § 2 Abs. 1 c der genannten Rahmenvereinbarung auch ausdrücklich geregelt, dass bei erkrankten Kindern der Entlastung des Familiensystems bereits ab Diagnosestellung eine besondere Bedeutung zukomme. Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar von einem Anspruch der Klägerin auf eine jährlich vorzunehmende vierwöchige stationäre Kinder-Hospizversorgung im Rahmen ihrer Familie auszugehen. Randnummer 19 Gleichfalls sei auch ein Anordnungsgrund gegeben, da die Maßnahme schon bald erfolgen solle und in der entsprechenden Hospizeinrichtung auch schon eine Reservierung für den stationären Aufenthalt im Sommer 2013 erfolgt sei und die Beklagte auch über ältere Anträge immer noch nicht entschieden habe. Die Klägerin sei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zudem nicht in der Lage, die anfallenden Kosten in Höhe von ca. 3.000,00 – 4.000,00 Euro aus eigenen Mitteln vorzulegen (Bl. 1 ff + 68 ff d. GA d. Akte S 8 KR 352/13 ER ). Randnummer 20 Die Beklagte wies auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nochmals darauf hin, dass ein Anspruch auf einen Zuschuss zu einer stationären Hospizpflege nach § 39 a SGB V nach dessen Gesetzeswortlaut nur dann in Betracht komme, wenn eine bedarfsgerechte Palliativversorgung im Haushalt oder der Familie der Versicherten nicht mehr erbracht werden könne, was im konkreten Fall nicht ersichtlich sei. Nach den vorliegenden Unterlagen handele es sich nicht um eine Finalpflege, sondern um eine Familien-Entlastung, weshalb eine Hospizversorgung auszuscheiden habe. Randnummer 21 Das Gericht lehnte mit einem Beschluss vom 26.06.2013 den Antrag ab (Bl. 71 ff. d. GA d. Akte S 8 KR 352/13 ER ). Hierzu führte es im Wesentlichen aus, dass unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung in § 39 a SGB V, die in der Normenhierarchie über der Rahmenvereinbarung zu der genannten Norm stehe, ausdrücklich geregelt sei, dass ein solcher Zuschuss zur stationären Hospizpflege erst dann erbracht werden dürfe, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht mehr erbracht werden könne. Nach dem Wortlaut der Norm sei deutlich, dass es in der gesundheitlichen Situation der Person des Versicherten liegende Gründe geben müsse, die eine Versorgung im Haushalt oder der Familie unmöglich machten. Diese seien im konkreten Fall aber gerade nicht ersichtlich, da ein weitgehend unveränderter Zustand der Klägerin bestehe und diese sich nicht in einer letzten Lebensphase befinde. Hierbei wies das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass weder die Klägerin noch ihre gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf eine Eltern-Kind-Maßnahme nach § 41 SGB V gestellt hätten, so dass über einen solchen Antrag auch nicht entschieden werden könne. Randnummer 22 Der genannte Beschluss ist mangels einer eingelegten Beschwerde rechtskräftig geworden. Eine abschließende Entscheidung der Beklagten (durch den Erlass eines Widerspruchsbescheides) über die von der Klägerin in der Folgezeit begehrte Erstattung der ihr durch die Durchführung der stationären Hospizversorgung im Sommer 2013 entstandenen Kosten, lag zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im vorliegenden Rechtsstreit noch nicht vor (Bl. 132 d. GA) . Randnummer 23 Mit einem Widerspruchsbescheid vom 30.01.2014 wies die Beklagten den eingelegten Wiederspruch im Hinblick auf die abgelehnte Kostenübernahme für den stationären Kinder-Hospizaufenthalt von Winter 2012 / 2013 aus den bekannten Gründen zurück (Bl. 44 ff. d. VwA) Randnummer 24 Mit einer am 28.02.2014 bei dem Sozialgericht (SG) Koblenz eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Hinblick auf den im Zeitraum vom 20.12.2012 bis zum 04.01.2013 durchgeführten stationären Kinder-Hospizaufenthalt, bei dem Kosten in Höhe von 3.804,90 Euro entstanden sind, weiter. Randnummer 25 Der Rechtsanwalt der Klägerin hat in der Klagebegründungsschrift im Wesentlichen geltend gemacht (Bl. 35 f. d. GA) , dass der Beschluss des Sozialgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Klägerin bezüglich des im Sommer 2013 durchgeführten stationären Hospizaufenthaltes nicht überzeugen könne. Wie sich aus der Rahmenvereinbarung zutreffend ergebe, stelle eine „begrenzte Lebenserwartung“ bei Kindern auch eine Lebenserwartung dar, die sich über Jahre hinweg erstrecken könne. Eine stationäre Hospizpflege nur für Krisensituationen sei daher abwegig und verkenne die dauerhafte, tagtägliche Krisensituation, die in Familien mit einem Kind mit begrenzter Lebenserwartung herrsche. Die Norm des § 39 a SGB V gewähre vielmehr für den ganzen Verlauf einer Erkrankung mit „begrenzter Lebenserwartung“ einen Anspruch auf einen jährlichen Zuschuss zu einer vollstationären Hospizpflege. Randnummer 26 Das Gericht hat zur weiteren Sachermittlung nochmals Erkundigungen im Wege eines schriftlichen Zeugenbeweises bei der die Klägerin behandelnden Gemeinschaftspraxis Dres. mit gerichtlichem Schreiben vom 17.09.2014 eingeholt (Bl. 52 ff. d. GA) . Die Ärzte haben hierauf Ende September 2014 im Wesentlichen dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin vor Dezember 2012 eher verschlechtert habe; es seien immer wieder Sauerstoffabfälle eingetreten. Auf die Nachfrage, ob es Hinweise im Dezember 2012 dafür gegeben habe, dass der Zustand der Klägerin den Charakter einer letzten Lebensphase angenommen habe, haben die Ärzte dies ausdrücklich verneint und dargelegt, dass die stationäre Hospizversorgung der Klägerin wegen einer dringend erforderlichen Entlastung ihrer Pflegepersonen geboten gewesen sei (Bl. 67 f. d. GA) . Randnummer 27 Das Gericht hat die Beteiligten daraufhin im Oktober 2014 darauf hingewiesen, dass nach den Unterlagen davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen für eine Eltern-Kind-Maßnahme nach § 41 SGB V vorliegen würden und die Beteiligten um Mitteilung gebeten, ob auf diese Weise gegebenenfalls eine vergleichsweise Beendigung des vorliegenden Rechtsstreit erreicht und auch eine Regelung für die Zukunft gefunden werden könne, wobei dem Gericht zu diesem Zeitpunkt noch nicht das Ausscheiden der Klägerin und ihrer Mutter aus der Krankenversicherung der Beklagten zum Ende des Jahres 2013 bekannt gewesen ist (vgl. Protokoll d. Erörterungstermins vom 23.07.2015, Bl. 116 d. GA). Auf eine Nachfrage des Gerichts (Bl. 71 f. d. GA) hat die Beklagte unter Benennung zweier Rehabilitationseinrichtungen mitgeteilt, dass es auch Reha-Kliniken geben würde, die in der Lage seien, auch eine stationäre Maßnahme mit einem schwerstbehinderten Kind zu gewährleisten (Bl. 73 . d. GA). Eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits ist jedoch im Ergebnis gescheitert. Randnummer 28 Der Klägervertreter beantragt im Namen der Klägerin, Randnummer 29 den Bescheid der Beklagten vom 27.03.2013 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30.01.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Zuschuss zu der bei ihr vom 20.12.2012 bis zum 04.01.2013 durchgeführten stationären Hospizpflege, bei der Kosten in Höhe von 3.804,90 Euro entstanden sind, zu erstatten. Randnummer 30 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 31 die Klage abzuweisen. Randnummer 32 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 33 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage hat im Ergebnis insoweit Erfolg, als der Klägerin unter Berücksichtigung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die ihr entstandenen Kosten zu erstatten sind. Randnummer 34 Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27.03.2013 (Bl. 28 d.VwA) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2014 (Bl. 44 ff d. VwA) ist im Ergebnis rechtswidrig, da der Klägerin die Kosten der durchgeführten Maßnahme wegen eines vermeidbaren Beratungsfehlers im Sinne eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu erstatten sind. Randnummer 35 Zwar ist die Kammer der Auffassung, dass bei der Klägerin nicht die Voraussetzungen für die Gewährung eines Geldanspruchs gegen die Beklagte im Sinne eines Zuschusses zu einer stationären Hospizversorgung nach § 39a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) erfüllt sind, jedoch waren bei der Klägerin und ihrer Familie die Voraussetzungen für die Gewährung einer Eltern-Kind-Maßnahme im Sinne des § 41 SGB V erfüllt gewesen. Die Beklagte hat die Klägerin bzw. ihre gesetzlichen Vertreter allerdings nicht auf diese Leistungsalternative hingewiesen, so dass die Klägerin und ihre gesetzlichen Vertreter nur die Möglichkeit gesehen haben, eine stationäre Hospizversorgung in Anspruch zu nehmen und einen entsprechenden Zuschuss zur stationären Hospizversorgung nach § 39a SGB V von der Beklagten zu verlangen. Randnummer 36 Nach § 39 a Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, im Rahmen der Verträge nach § 39 a Abs. 1 Satz 4 SGB V Anspruch auf einen Zuschuss zu stationären oder teilstationären Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann. Randnummer 37 In § 39 a Abs. 1 Satz 4 SGB V ist geregelt, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere über Art und Umfang der Versorgung nach § 39 a Abs. 1 Satz 1 SGB V vereinbart. Nach § 39 a Abs. 1 Satz 5 SGB V ist dabei den besonderen Belangen der Versorgung in Kinderhospizen ausreichend Rechnung zu tragen. Randnummer 38 Wie sich aus der Regelung in § 39 a Abs. 2 Satz 3 SGB V erkennen lässt, handelt es sich bei einer Hospizleistung nach der Intention des Gesetzgebers um eine Sterbebegleitung. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Gesetzessystematik sowohl im Bereich des SGB V als auch im Bereich des Elften Buchs Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI). Nach den genannten Regelungswerken steht die Hospizleistung sowohl neben den Leistungen der Pflegeversicherung, deren Intention es ist, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Hilfe angewiesen sind (§ 1 Abs. 3 SGB XI) und deren Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung hiermit im Wesentlichen abgedeckt werden soll (§ 4 SGB XI), als auch neben den in § 27 Abs. 1 SGB V aufgeführten Krankenbehandlungsleistungen, bei denen die Hospizversorgung ausdrücklich nicht mit aufgeführt ist. Ein entsprechender Anspruch des Versicherten auf eine Hospizleistung kann sich daher, da hiermit eine von den übrigen Vorschriften nicht erfasste Leistung angeboten werden soll, nur aus dem besonderen Hospizgedanken ergeben. Selbst wenn der Gesetzgeber dies bei der Ausgestaltung der Norm nur ansatzweise zum Ausdruck gebracht hat, in dem er im Gesetzestext für den Bereich der ambulanten Hospizversorgung von der Gewährung einer qualifizierten Sterbebegleitung spricht (§ 39 a Abs. 2 SGB V), ergibt sich dies - wie oben dargelegt - aus dem Gesamtkontext der Normen des SGB V sowie SGB XI, nach denen es sich schon rein logisch um eine über die genannten Normen des SGB XI und der Krankenbehandlung in § 27 SGB V hinausgehende Leistung handeln muss, die sich sowohl von ihren Voraussetzungen als auch ihrem Leistungsinhalt von diesen unterscheiden muss. Randnummer 39 Anspruchsvoraussetzung für eine stationäre Hospizleistung ist mithin zur Überzeugung der Kammer, dass bei einem Versicherten ein gesundheitliche Zustand besteht, der eine Behandlung erfordert, die über eine übliche Krankenbehandlung mit Schmerzmitteln, der Versorgung mit Antikonvulsiva und anderen medizinischen Maßnahmen, die im Falle einer Cerebralparese zum Einsatz kommen, hinausgeht und die nach Auffassung der Kammer genau darin besteht, dass der gesundheitliche Zustand eine entsprechende Sterbebegleitung erforderlich macht. Randnummer 40 Diese für die Bejahung eines Hospizanspruchs verlangte Voraussetzung, steht nach Überzeugung der Kammer auch durchaus in Einklang mit den von den Klägervertretern zitierten Regelungen in § 2 Abs. 1a und § 2 Abs. 1 c in der „
1 Satz 4 SGB V über Art und Umfang sowie Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung“. Selbst wenn nämlich in § 2 Abs. 1a der genannten Rahmenvereinbarung als Anspruchsberechtigte diejenigen Versicherten genannt sind, die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung haben, die sich bei Kindern jedoch auch ausdrücklich auf mehrere Jahre erstrecken kann, ist hiermit zur Überzeugung der Kammer nur den Besonderheiten des Sterbeprozesses von Kindern Rechnung getragen worden, deren körperliche Entwicklung im Verhältnis zu einer totbringenden Erkrankung dazu führen kann, dass der Sterbeprozess nicht immer geradlinig verläuft, als er von Phasen des kurz bevorstehenden Todes und dann eines plötzlich wieder aufflammenden Lebens geprägt sein und sich daher tatsächlich über einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren erstrecken kann. Randnummer 41 Die Kammer vermag also hierin keinen Hinweis darauf zu erkennen, dass bei einem Kind auf das Erfordernis eines gesundheitlichen Zustandes einer letzten Lebensphase verzichtet werden kann. Randnummer 42 Eine andere Betrachtungsweise würde nach Ansicht der Kammer dazu führen, dass die hierfür extra ausgerichteten Kinder-Hospizeinrichtungen im erheblichen Umfang auch von schwerbehinderten Kindern, deren Lebenserwartung aufgrund ihrer schweren Erkrankungen regelhaft auch stets begrenzt ist, ausgelastet würden und im Hinblick auf diese Auslastung eine Versorgung derjenigen Kinder nicht mehr gewährleistet werden könnte, die sich tatsächlich in einer letzten Lebensendphase befinden und die gerade der besonderen Betreuung durch eine entsprechende Hospizeinrichtung im Angesicht des nahenden Todes bedürften. Randnummer 43 Die Klägerin befand sich jedoch nach ausdrücklichen Erkundigungen bei den sie behandelnden Ärzten im streitentscheidenden Zeitraum nicht in einer Lebensendphase, so dass weder sie noch ihre Familie einer besonderen Betreuung im Sinne einer Sterbebegleitung bedurften. Randnummer 44 Selbst wenn man - entgegen der Auffassung der Kammer - bei dem Versicherten nicht das Vorliegen einer Lebensendphase verlangen sollte, sondern es für einen Anspruch auf eine Hospizleistung auch genügen ließe, dass der Versicherte unheilbar an einer progredient verlaufenden Erkrankung leidet, wären nach Ansicht der Kammer die Voraussetzungen in § 39 a Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht erfüllt. Randnummer 45 Nach der genannten Norm haben Versicherte nämlich nur dann einen Anspruch auf einen Zuschuss zu einer stationären oder teilstationären Versorgung in Hospizen, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann. Randnummer 46 Zur Überzeugung der Kammer setzt dies nach der Intention der Norm - gerade auch in Abgrenzung zu Leistungen der Pflegeversicherung oder auch in Abgrenzung zu den Ansprüchen der Betreuungspersonen gegenüber ihrer eigenen Krankenkasse - voraus, dass sich aus einem im Zustand des Versicherten liegendem gesundheitlichen Umstand ergibt, dass eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie nicht mehr erbracht werden kann. Es genügt dagegen nicht, dass die pflegenden Personen - aufgrund ihrer Erschöpfung - diese Pflege nicht mehr leisten können, wie dies als Grund für die Notwendigkeit der stationären Hospizversorgung durch die behandelnden Ärzte der Klägerin dargelegt worden ist. Randnummer 47 Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin derart verschlechtert hätte, dass alleine aus diesen Gründen eine stationäre Hospizbetreuung im streitentscheidenden Zeitraum erforderlich gewesen wäre, lassen sich in Anbetracht der klaren Angaben der behandelnden Ärzte der Versicherten gerade nicht finden. Randnummer 48 Sofern die Klägervertreter unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 c der „
1 Satz 4 SGB V über Art und Umfang sowie Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung“, in der bestimmt ist, dass bei erkrankten Kindern der Entlastung des Familiensystems bereits ab Diagnosestellung eine besondere Bedeutung zukomme, der Auffassung sind, dass dies nur so ausgelegt werden könne, dass einer Familie, die ein Kind mit begrenzter Lebenserwartung habe, auf Dauer jährlich eine Entlastungsversorgung zustehe, vermag die Kammer dies der genannten Regelung nicht zu entnehmen. Vielmehr kann die Kammer in der sehr vage formulierten Bestimmung der Rahmenvereinbarung nur erkennen, dass eine Kinderhospizeinrichtung auch und insbesondere einer Entlastung des Familiensystems eines erkrankten Kindes ein besonderes Augenmerk schenken muss. Aus Sicht des Gerichts lässt sich aus der gewählten Formulierung der genannten Regelung jedoch kein konkreter Leistungsanspruch der übrigen Familienmitglieder eines Versicherten mit begrenzter Lebenserwartung hieraus ableiten. Die Formulierung bringt vielmehr nur zum Ausdruck, dass auch den übrigen Familienmitglieder eines schwer erkrankten Kindes wegen der hiermit verbundenen gerade psychisch sehr belastenden Situation Rechnung getragen werden soll und daher auch eine entsprechende Betreuung für diese Familienmitglieder in den Kinderhospizen angeboten werden soll. Aus der genannten Regelung umgekehrt einen Anspruch auf eine regelmäßige physische und psychische Entlastung der Familie eines betroffenen Versicherten herauszulesen, hält das Gericht für nicht überzeugend. In Anbetracht des oben erwähnten Normgefüges, das ausdrücklich Vorschriften über die Gewährleistung einer ausreichenden Pflege von pflegebedürftigen Menschen vorsieht, erscheint eine solche Auslegung der Vereinbarung kaum vertretbar. Randnummer 49 Im Ergebnis vermag die Kammer daher keinen Anspruch der Versicherten im Hinblick auf einen Zuschuss zur durchgeführten stationären Hospizversorgung nach § 39 a SGB V zu erkennen. Randnummer 50 Der Anspruch auf Übernahem der Kosten der durchgeführten stationären Hospizversorgung ergibt sich zur Überzeugung der Kammer jedoch unter dem Aspekt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, also eines nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Rechtsinstituts (m.w.Nachw. Urteil des BSG vom 27.06.2012 - B 12 KR 11/10 R, zit. in Breith. 2013, 395ff und juris, Rz. 29). Randnummer 51 Voraussetzung eines solchen sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist zunächst, (1.) dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines bestehenden Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht (insbesondere zur Auskunft und Beratung) verletzt hat. (2.) Ferner muss zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang bestehen und schließlich muss (3.) der durch pflichtwidriges Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (siehe ebenda sowie Urteil des BSG vom 01.04.2004 - B 7 AL 36/03 R - zit. in juris, Rz.: 14 m.w.Nachw.). Randnummer 52 Wie das BSG in einem Urteil vom 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 R, zit. in BSGE 96, 161 ff ausdrücklich dargelegt hat, erfüllen die Krankenkassen ihre in §§ 13 ff Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) dargelegte Pflicht zur Aufklärung, Beratung und Auskunft vor dem Hintergrund eines unübersichtlichen Leistungsangebotes nur dann, wenn sie ihrem Versicherten einen konkreten Weg aufzeigen, der zu der gesetzlich möglichen Leistung führt, die der Versicherte begehrt, insbesondere dann, wenn sich aus dem Verhalten des Versicherten erkennen lässt, dass er über die gesetzlichen Möglichkeiten nicht ausreichend informiert ist. Randnummer 53 Aus den vorliegenden Umständen ergibt sich, dass die gesetzlichen Vertreter der Klägerin mangels für sie erkennbarer alternativer Leistungsangebote, erneut eine stationäre Hospizversorgung im Winter 2012/2013 angetreten haben, obwohl ihnen bereits durch die Ablehnung der Maßnahme im Sommer 2012 durch die Beklagte bekannt war, dass dies mit einem hohen Kostenrisiko für sie verbunden gewesen ist. Aus den Unterlagen ergibt sich zwar, dass die Beklagte die gesetzlichen Vertreter darauf hingewiesen hatte, dass sie einen Antrag auf eine Kurzzeitpflege für die Klägerin stellen könnten, jedoch wurden sie nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, einen eigenen Rehabilitationsantrag im Sinne einer Eltern-Kind-Maßnahme nach § 41 SGB V zu stellen oder einen solchen für die Klägerin zu stellen. Randnummer 54 Diese auf einem Pflichtverstoß der Beklagten beruhende, mangelnde Aufklärung über alternative Leistungsangebote, die medizinisch nach den Unterlagen zu einer von der Klägerin und ihrer Familie erstrebten und auch notwendigen Versorgung und einem Aufbau der körperlichen Ressourcen geführt hätten, hat unstreitig zu der Kostenbelastung der Klägerin und ihren gesetzlichen Vertretern geführt. Auch kann der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden, nämlich dergestalt, dass der Klägerin die Kosten für eine ihr (bzw. ihren gesetzlichen Vertretern) zustehende Eltern-Kind-Maßnahme nach § 41 SGB V - dessen Voraussetzungen nach den Unterlagen nämlich vorgelegen haben - zu erstatten sind. Randnummer 55 Sofern das BSG ein Eingreifen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zur Gewährung einer Kostenerstattung unter Hinweis auf die abschließenden Regelungen zur Kostenerstattung durch die gesetzlichen Vorschriften in § 13 Abs. 3 SGB V und § 15 SGB IX ablehnt (Urteile des BSG vom 02.11.2007 - B 1 KR 14/07 R, zit. in BSGE 99, 180 ff sowie vom 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 R -, zit in juris Rz. 19), kann dies im Hinblick auf einen Beratungs-, Aufklärungs- und Auskunftsfehler einer Beklagten zum Aufzeigen eines rechtlich gangbaren Wegs um im Rahmen diverser Leistungsangebote, dasjenige Leistungsangebot auszuwählen, dessen Ziel rechtlich erreicht werden könnte, nicht überzeugen. Denn nimmt der Versicherte aufgrund einer fehlerhaften bzw. mangelhaften Beratung eine Leistung in Anspruch, auf die er - wie im konkreten Fall - tatsächlich keinen Anspruch hat, während die Voraussetzungen für ein anderes Leistungsangebot, das dem Begehren des Versicherten in ähnlicher Weise gerecht würde und dessen Voraussetzungen rechtlich unproblematisch zu bejahen wären, blieben bei Festhalten an diesen Grundsätzen des BSG, ein entsprechend weitgreifender Beratungsfehler der Beklagten ohne Folgen für die Beklagte, während der Versicherte den Beratungsschaden zu tragen hätte, was dem Grundgedanken des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im Ergebnis widerspricht. Randnummer 56 Nach alledem hat die Klage unter dem Aspekt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Erfolg. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.