Auskunftsanspruch des Betriebsrats Orientierungssatz 1. Der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats ist gemäß § 80 Abs 2 S 1 BetrVG gegeben, wenn die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erfor
§ 75Abs. 1 Betr
VG berufen. Zudem sei die geltend gemachte Auskunft hinsichtlich der von den Arbeitnehmern PBC Ziele nicht erforderlich. Auch die Angabe der "Band" sei nicht erforderlich. Die GPV PBC erwähne den Begriff im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Zielen nicht. Die Vereinbarung bestimmter Ziele sei daher von der Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gehaltsstufe (Band) unabhängig. Gleiches gelte für die Angabe des "Position Title". Die bei der X so verwendete Tätigkeitsbezeichnung für eine bestimmte Stelle sei für die Zielvereinbarung nach der GBV PBC irrelevant. Nichts anderes gelte für die Erforderlichkeit der Angabe der vereinbarten Arbeitszeit der Arbeitnehmer, etwaige Leistungseinschränkungen oder Behinderungen, begleitender Betriebsverfassungsrechtlicher Ämter des Arbeitnehmers, die Angabe der Zuordnung zu den Zielarten nach Ziffer 5.2 GBV PBC sowie die Angabe der Priorisierung der Ziele nach Ziffer 5.
- GBV PBC. Bei der Priorisierung der individuellen Geschäftsziele handele es sich um eine "Kann-Vorschrift". Die Parteien der Zielvereinbarung seien daher gar nicht verpflichtet, eine entsprechende Priorisierung vorzunehmen. Randnummer 77 Die Beteiligte zu 2 und Beschwerdeführerin sei zur Herausgabe der erforderlichen Unterlagen im Übrigen schon deshalb nicht verpflichtet, weil diese Unterlagen bei der Beteiligten zu 2 gar nicht existierten. Randnummer 78 Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren insoweit wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 17.07.2015 (Bl. 316 bis 333 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 334 bis Bl. 371 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 79 Die Beschwerdeführerin beantragt, Randnummer 80
- Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.03.2015, Az: 3 BV 42/14, wird abgeändert, Randnummer 81
- die Anträge werden insgesamt abgewiesen. Randnummer 82 Der Beschwerdegegner beantragt, Randnummer 83 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 84 Der Beschwerdegegner verteidigt insoweit die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und erhebt Anschlussbeschwerde, deren Anträge 1 bis 8 sich auf Zielvereinbarungen nach der derzeit gültigen GBV PBC ab dem Jahr 2016 ff. beziehen, ebenso wie die Anträge 9 bis 16, während sich die Anträge 17 bis 24 auf die Zielvereinbarungen nach der GBV PBC im Jahre 2015 beziehen und der Aufbau den Anträgen 1 bis 8 entsprechen soll. Die Anträge 26 bis 28 beziehen sich auf Zielvereinbarungen nach Beendigung der GBV PBC. Randnummer 85 Zur weiteren Begründung der Verteidigung gegen die Beschwerde der Beschwerdeführerin sowie der Anschlussbeschwerde trägt der Beteiligte zu 1 vor, ein Auskunftsanspruch könne sich durchaus auch auf zurückliegende Zielvereinbarungsperioden beziehen. Randnummer 86 Die vorliegend in Frage stehenden Aufgaben des Betriebsrats folgten aus § 75 Abs. 1 BetrVG (Gleichbehandlung), § 7 Abs. 1 AGG, § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, § 80 Abs. 1 Nr. 8, 9 BetrVG, sowie § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Verbindung mit der GBV PBC. Insoweit sei auch ein kollektiver Bezug gegeben. Randnummer 87 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lasse sich die Überwachungsaufgabe nicht mit anonymisierten Zielvereinbarungen erfüllen. Randnummer 88 Dies gelte einmal für den erforderlichen Namensbezug; der Beteiligte zu 1 müsse, soweit sich dies nicht bereits aus der Zielvereinbarung selbst ergebe, in der Lage sein, den Mitarbeiter zu befragen. Bei einer anonymisierten Zielvereinbarung lasse sich auch nicht überprüfen, ob die Füllbarkeit innerhalb der Arbeitszeit gegeben sei, gleiches gelte für die Kriterien herausfordernd, klar, messbar und verständlich, ebenso wie für den individuellen Inhalt der vereinbarten Ziele, die Berücksichtigung der Stärken des Mitarbeiters, Leistungseinschränkungen, Mitgliedschaften in Arbeitnehmervertretung, die Prüfung des § 75 Abs. 1 BetrVG, die Einhaltung des AGG. Hinsichtlich des Bewertungsvorganges sei es erforderlich, dass bereits die Grundlagen der Leistungsbewertung selbst, nämlich die PBC Ziele, fair diskriminierungsfrei und divertiert ausgestaltet seien. Insoweit genüge es nicht, dass der Beteiligte zu 1 lediglich eine Liste mit bestimmten Hilfskriterien erhalte. Schließlich lasse sich anhand der genannten Hilfskriterien nicht vollständig aufklären, ob die Vorgaben bei der Zielvereinbarung berücksichtigt worden seien. Gleiches gelte für die Zuordnung der Zielarbeiten, die Priorisierung der Zielarten und die Prüfung der Daten. Randnummer 89 Die Übertragung der Kriterien des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2014 - 6 P 1/13 - auf den hier zu entscheidenden Lebenssachverhalt sei nicht statthaft. Im Übrigen treffe es nicht zu, wenn die Nennung des Namens mit dem Argument abgelehnt werde, dass der Beteiligte zu 1 anhand der Hilfskriterien die Mitarbeiter jeweils identifizieren könne. Randnummer 90 Insgesamt sei die Erforderlichkeit auch bezüglich der in den Anträgen 26 bis 29 genannten Informationen gegeben. Der Beteiligte zu 1 müsse auch nach der Beendigung der GBV PBC prüfen, ob Zielvereinbarungen abgeschlossen und ob beim Abschluss der Zielvereinbarungen ggf. dann geltende Vereinbarungen und Gesetze eingehalten werden. Im Übrigen müsse er prüfen, ob sich für ihn selbst ggf. Mitbestimmungsrechte ergeben. Randnummer 91 Die Beteiligte zu 2 könne sich schließlich nicht darauf berufen, dass sie die Daten nur in elektronischer Form habe. Denn sie habe die verlangten Informationen auszudrucken und dem Beteiligten zu 1 auszuhändigen. Vor diesem Hintergrund könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligte zu 2 nicht zur Herstellung von Unterlagen verpflichtet sei, die ihm nicht zur Verfügung stünden. Insbesondere bei umfangreichen und komplexen Angaben sei der Arbeitgeber regelmäßig gehalten, die Auskunft schriftlich zu erteilen. Da die begehrten Informationen bei der Beteiligten zu 2 zudem alle elektronischen Tools vorhanden seien, könne die Beteiligte zu 2 diese dem Beteiligten zu 1 ohne größeren Aufwand zur Verfügung stellen. Im Übrigen sei der Aufwand bei einer Anonymisierung der Zielvereinbarung deutlich größer, denn diese müsste zunächst noch bearbeitet werden. Dies sei bei der Erfüllung des begehrten Auskunftsanspruchs nicht notwendig. Die Beteiligte zu 2 könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie die Daten nicht selbst bearbeite, sondern diese Aufgabe an ein Service-Center im Ungarn abgegeben habe. Denn die Beteiligte zu 2 könne die Daten auch durchaus selbst bearbeiten. Wenn sie dies nicht mache, könne dies den Auskunftsanspruch des Betriebsrats nicht beseitigen. Randnummer 92 Dem geltend gemachten Anspruch stehe auch nicht entgegen, dass Mitarbeiter unter Umständen kein Interesse daran hätten, dass der Beteiligte zu 1 die entsprechende Zielvereinbarung erhalte. Denn die Arbeitnehmer hätten die gesetzlichen Auskunftsansprüche hinzunehmen. Randnummer 93 Schließlich stehe den geltend gemachten Ansprüchen auch weder das BDSG, noch die
- Protokollnotiz zur Konzernbetriebsvereinbarung über die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28.01.2009 entgegen. Insgesamt stehe der Durchführungsanspruch nach § 77 Abs. 1 BetrVG bei einer Gesamtbetriebsvereinbarung grundsätzlich dem GBR zu, während die Überwachung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Aufgabe des örtlichen Betriebsrats sei. Randnummer 94 Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2 handele es sich bei den Anträgen zu 4, 12 und 20 nicht um Antragserweiterungen, sondern vielmehr um ein Minus zu den Anträgen 1, 9 und
- Jedenfalls sei eine derartige Antragsänderung sachdienlich. Gleiches gelte für den Antrag zu
- Nichts anderes gelte für die Anträge 26 bis
- Ein neuer Streitstoff werde nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, zu dessen Beurteilung es bisher zum Ergebnis des Verfahrens nutzbar gemacht werden könne. Schließlich könne das Ergebnis des Verfahrens, wonach dem Beteiligten zu 1 im Hinblick auf Zielvereinbarungen ein Auskunftsanspruch zustehe, auch auf die Situation nach der Beendigung der GBV PBC übertragen werden. Mit der Antragserweiterung werde zudem ein weiterer Prozess vermieden. Randnummer 95 Ein Rechtsschutzinteresse für den Antrag zu 25 lasse sich nicht verneinen. Der Beteiligte zu 1 habe immer noch ein Interesse daran festzustellen, ob zunächst vereinbarte Ziele im Laufe des Kalenderjahres angepasst worden seien. Randnummer 96 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Anschlussbeschwerdeführers/Beschwerdegegners im Beschwerdeverfahren wird auf die Anschlussbegründungsbeschwerdeschrift vom 26.08.2015 (Bl. 424 bis 466 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 467 bis 588 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 09.10.2015 (Bl. 655 bis 660 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 97 Der Anschlussbeschwerdeführer beantragt, Randnummer 98
- der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum
- April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: Randnummer 99 - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PB - Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC. Randnummer 100
- Name des Arbeitnehmers hilfsweise zum Antrag zu 1) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) spätestens bis zum
- April des jeweiligen Kalenderjahres Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderlahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen: Randnummer 101 - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC. Randnummer 102
- hilfsweise zum Antrag zu 1) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderlahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum
- April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: Randnummer 103 - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers. Randnummer 104
- hilfsweise zum Antrag zu 3) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum
- April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: Randnummer 105 - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical) - Saldo aus Gleitmehrzeit zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung - Geburtsdatum des Arbeitnehmers - Alter des Arbeitnehmers - Geschlecht des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Religion oder Weitanschauung des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte sexuellen Identität des Arbeitnehmers - Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr - Geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR Fachausschuss des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter - Kostenstelle des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC. Randnummer 106
- hilfsweise zum Antrag zu 4) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum
- April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: Randnummer 107 - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR Fachausschuss des Arbeitnehmers Randnummer 108
- hilfsweise zum Antrag zu 5) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum
- April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: Randnummer 109 - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers. Randnummer 110
- hilfsweise zum Antrag zu 6) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) spätestens bis zum
- April des jeweiligen Kalenderjahres Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu
- genannten Daten zugänglich zu machen. Randnummer 111
- hilfsweise zum Antrag zu 7) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) spätestens bis zum
- April des jeweiligen Kalenderjahres Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen: Randnummer 112 - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers. Randnummer 113
- der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: Randnummer 114 - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 KBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC. Randnummer 115
- hilfsweise zum Antrag zu 9) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die Im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die In einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen: Randnummer 116 - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 KBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC. Randnummer 117
- hilfsweise zum Antrag zu 9) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: Randnummer 118 - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers. Randnummer 119
- hilfsweise zum Antrag zu 11) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: Randnummer 120 - Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche • zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezelt, Sabbatical) - Geburtsdatum des Arbeitnehmers - Alter des Arbeitnehmers - Geschlecht des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Religion oder Weltanschauung des Arbeitnehmers • zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte sexuellen Identität des Arbeitnehmers - Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr - Geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers - zum Zeltpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft In einem KBR/GBR Fachausschuss des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft In einem Wirtschaftsausschuss oder Im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter - Kostenstelle des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 KBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC. Randnummer 121
- hilfsweise zum Antrag zu 12) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderlahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: Randnummer 122 - Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - zum Zeltpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers - zum Zeltpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR Fachausschuss des Arbeitnehmers. Randnummer 123
- hilfsweise zum Antrag zu 13) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: Randnummer 124 - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers. Randnummer 125
- hilfsweise zum Antrag zu 14) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu
- genannten Daten zugänglich zu machen. Randnummer 126
- hilfsweise zum Antrag zu 15) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen: Randnummer 127 - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers. Randnummer 128
- der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: Randnummer 129 - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC. Randnummer 130
- hilfsweise zum Antrag zu 17) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen: Randnummer 131 - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC. Randnummer 132
- hilfsweise zum Antrag zu 17) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: Randnummer 133 - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers. Randnummer 134
- hilfsweise zum Antrag zu 19) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: Randnummer 135 - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical) - Geburtsdatum des Arbeitnehmers - Alter des Arbeitnehmers - Geschlecht des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Religion oder Weltanschauung des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte sexuellen Identität des Arbeitnehmers - Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr - Geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR Fachausschuss des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter - Kostenstelle des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC. Randnummer 136
- hilfsweise zum Antrag zu 20) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: Randnummer 137 - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers - um Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR Fachausschuss des Arbeitnehmers. Randnummer 138
- hilfsweise zum Antrag zu 21) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: Randnummer 139 - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers. Randnummer 140
- hilfsweise zum Antrag zu 22) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die In einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu
- genannten Daten zugänglich zu machen. Randnummer 141
- hilfsweise zum Antrag zu 23) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen: Randnummer 142 - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers. Randnummer 143
- der Beteiligten zu 2) aufzugeben den Beteiligten zu 1) in der Art und Weise zu informieren, wie es dem Antrag 1), Antrag zu 9) oder Antrag zu 17) bzw. den hilfsweise gestellten Anträgen entspricht, sobald und soweit eine Anpassung der Ziele gem. § 6.3 der GBV PBC vom 12.06.2014 oder § 6.3 der KBV PBC vom 01.12.2010 stattgefunden hat. Randnummer 144
- der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs vorzulegen, und dabei folgende Daten mitzuteilen: Randnummer 145 - Name des Arbeitnehmers - vereinbarte Ziele. Randnummer 146
- hilfsweise zum Antrag zu 26) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs zu gewähren, und dabei folgende Daten zugänglich zu machen: Randnummer 147 - Name des Arbeitnehmers - vereinbarte Ziele. Randnummer 148
- hilfsweise zum Antrag zu 27) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: Randnummer 149 - Individuelle Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical) - Geburtsdatum des Arbeitnehmers - Alter des Arbeitnehmers - Geschlecht des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Religion oder Weltanschauung des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte sexuellen Identität des Arbeitnehmers - Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr - Geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR Fachausschuss des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter - Kostenstelle des Arbeitnehmers Randnummer 150
- hilfsweise zum Antrag zu 28) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs zu gewähren, und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu
- genannten Daten zugänglich zu machen. Randnummer 151 Die Anschlussbeschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin beantragt, Randnummer 152 die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen. Randnummer 153 Die Anschlussbeschwerdegegnerin hält die Anträge 4, 12, 20 sowie 25 bis 29 für Antragserweiterungen, denen als nicht sachdienlich widersprochen wird. Die Erweiterungen seien unzulässig. Der Antrag zu 25 für den Bezug auf die KBV PBC auf das Rechtsschutzinteresse sei entfallen. Des Weiteren fehle es an einer dem Beteiligten zu 1 und Anschlussbeschwerdeführer gesetzlich zugewiesenen Aufgabe. Randnummer 154 Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Anschlussbeschwerdegegnerin wird auf deren Schriftsatz vom 02.10.2015 (Bl. 597 bis 603 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 604 bis 648 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 155 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Randnummer 156 Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 19.10.
- II. Randnummer 157
- Beschwerde der Beschwerdeführerin Randnummer 158 Das Rechtsmittel der Beschwerde ist nach § 87 Abs. 1, 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Beschwerde ist auch gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Randnummer 159 Das Rechtsmittel der Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 160 Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdegegner der geltend gemachte Auskunftsanspruch mit den sich aus Ziffer 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung vom 19.03.2015 - 3 BV 42/14 - zustehende Auskunftsanspruch zusteht. Randnummer 161 Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die Anträge im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß § 80 ArbGG statthaft sind; sie sind hinsichtlich der Hauptanträge zu Ziffer 1, 7 zulässig und begründet. Die Hilfsanträge fallen folglich nicht zur Entscheidung an. Randnummer 162 Die Kammer folgt dem Arbeitsgericht auch dahin, dass der Zulässigkeit der Anträge nicht entgegensteht, dass diese in die Zukunft gerichtet und zeitlich nicht limitiert sind. Darin liegt kein Bestimmtheitsmangel. Vielmehr folgt aus dem Wortlaut, dass die Anträge in die Zukunft gerichtet sind. Unsicherheiten hinsichtlich des zeitlichen Umfangs des jeweiligen Antrags ergeben sich daraus grundsätzlich nicht. Da die Beteiligte zu 2 die Ansprüche auf Vorlage von Unterlagen und Einsichtnahme insgesamt und vollständig in Abrede stellt, ergeben sich auch keine Bedenken im Hinblick auf das erforderliche Schutzbedürfnis. Der auf künftige Leistung gerichtete Antrag ist auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 259 ZPO zulässig, wenn, wie hier, den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. Randnummer 163 Soweit die Beteiligte zu 2 geltend gemacht hat, die Anträge gingen darüber in zeitlicher Hinsicht insofern hinaus, als sie auch nach Außerkrafttreten der GBV PBC geltend gemacht würden, handelt es sich um eine Begründetheits- nicht um eine Zulässigkeitsfrage. Der Einwand berücksichtigt aber auch nicht ausreichend, dass durch die Benennung der GBV PBC und der auf dieser Basis vereinbarten Zielvereinbarung der Anspruch im Antrag sachlich und damit auch zeitlich limitiert worden ist, in dem er mit der Laufzeit der GBV und der Einstellung von auf dieser Basis vereinbarten Zielvereinbarungen endet. Randnummer 164 Davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Randnummer 165 Der Antragsteller hat den mit dem Hauptantrag zu 1 geltend gemachten Anspruch auf Vorlage der PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer des Betriebes. Randnummer 166 Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und nach § 80 Abs. 2 Satz 1,
- Halbsatz BetrVG auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Regelung ist ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats verbunden, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Daraus ergibt sich, wie vom Arbeitsgericht zutreffend angenommen, eine zweistufige Überprüfung daraufhin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zu ihrer Wahrnehmung erforderlich ist. Randnummer 167 Denn § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG räumt dem Betriebsrat den Informationsanspruch "zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz" ein. Der Informationsanspruch hat also eine Hilfsfunktion im Verhältnis zu den gesetzlichen Aufgaben, zu deren Durchführung er gewährt wird. Nur wenn überhaupt eine gesetzliche Aufgabe besteht, zu deren Durchführung eine Information dienen soll, besteht der Informationsanspruch (vgl. BAG 21.10.2003, EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 3; 19.02.2008 EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 8). Eine allgemeine gesetzliche Aufgabe des Betriebsrats, Informationen zu sammeln, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Darüber hinaus begrenzt die gesetzliche Aufgabe, die den Informationsanspruch begründet, diesen auch in seiner Reichweite im konkreten Einzelfall. Da der Anspruch nur zur Durchführung der jeweiligen Aufgabe besteht, ist er nur gegeben, soweit er dazu notwendig oder dazu zweckmäßig ist. Dies rechtfertigt die zuvor dargestellte zweistufige Prüfung (BAG 21.10.2003, a.a.O.; 07.02.2012, NZA § 84 SGB IX Nr. 9). Randnummer 168 Der erforderliche Aufgabenbezug ist vorliegend gegeben. Randnummer 169 Das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend angenommen, dass sich der Aufgabenbezug bereits aus der Überwachung der Durchführung der GBV PBC selbst ergibt. Insoweit handelt es sich um eine von der Beteiligten zu 2 zugestandene Aufgabenwahrnehmung, die deshalb keiner ausführlichen Begründung bedarf. Die Aufgaben obliegen dem örtlichen Betriebsrat und nicht dem Gesamtbetriebsrat als demjenigen Gremium, das die Gesamtbetriebsvereinbarung verhandelt und abgeschlossen hat. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Arbeitnehmervertretungen ergibt sich insoweit aus § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Der Einzelbetriebsrat ist zuständig, soweit die Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht ausdrücklich dem Gesamtbetriebsrat zugewiesen ist. Die Zuweisung für den Gesamtbetriebsrat gilt danach, soweit Angelegenheiten das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen, für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts selbst, nicht aber für die Überwachungsaufgaben (BAG 16.08.2011 - 1 ABR 22/10 -). Randnummer 170 Nicht gefolgt werden kann dagegen mit dem Arbeitsgericht der Auffassung der Beklagten der Beteiligten zu 2, die Überwachung beschränke sich auf die Einhaltung des Verfahrens und betreffe nicht den Inhalt der getroffenen Zielvereinbarung. Ausweislich der zuvor dargestellten Regelung unter Ziffer 5.1 der GBV PBC werden umfangreiche auch inhaltliche Vorgaben zu den jeweiligen Zielvereinbarungen gemacht, an die sich die Adressaten, also die jeweiligen Arbeitnehmer und ihre Vorgesetzten, zu halten haben. Randnummer 171 Die Vorgaben aus der GBV PBC weisen auch einen kollektiven Bezug auf. Dies folgt bereits aus der Zielsetzung der Gesamtbetriebsvereinbarung, die maßgeblich im Bereich der Personalentwicklung und der leistungsorientierten Beförderung angesiedelt ist. Das insoweit eingeführte Regelwerk begründet ohne weiteres den kollektiven Bezug. Randnummer 172 Vor dem Hintergrund des danach bestehenden hinreichenden Aufgabenbezuges können weitere damit verbundene Aufgaben, hinsichtlich derer der Betriebsrat Überwachungsrechte geltend macht, dahinstehen. Mit dem Arbeitsgericht ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben ausreichend für den geltend gemachten Anspruch ist (BAG 21.10.2003, NZA § 80 BetrVG 2001 Nr. 3; 19.02.2008 EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 8; 23.03.2010 EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 12). Lediglich dann, wenn ein Mitbestimmungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt, entfällt auch der Informationsanspruch des Betriebsrats (BAG 21.10.2003, a.a.O.). Randnummer 173 Des Weiteren genügt die schlüssige Darlegung des Aufgabe, um den korrespondierenden Informationsanspruch auszulösen; eines konkreten Anlasses für den Informationsanspruch bedarf es nicht (BAG 19.02.2008, a.a.O.; 17.02.2012, a.a.O.; GK-BetrVG/Weber,
- Auflage, § 80, Rn. 61). Diese gesetzliche Regelung ist insoweit Ausdruck des generellen für den Informationsanspruch geltenden Grundgedankens, dass der Betriebsrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen jederzeit zur Verfügung haben muss. Entscheidend ist also allein der Aufgabenbezug. Der Informationsanspruch hat daneben nur eine Hilfsfunktion. Da namentlich die Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG grundsätzlich besteht und nicht erst bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente für Verstöße des Arbeitgebers zum Tragen kommt, bedarf es auch für die Geltendmachung des insoweit unentbehrlichen Informationsanspruchs keines konkreten Anlasses (Weber, a.a.O., Rn. 61, 26). Randnummer 174 Vor diesem Hintergrund ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beteiligten zu 2 nicht gefolgt werden kann, wenn sie im Rahmen des
§ 75Abs.1 Betr
VG es als Maßstab für zutreffend erachtet, wonach jedenfalls Anhaltspunkte für einen möglichen Verstoß vorzutragen sind. Randnummer 175 Ebenso wenig kann folglich dem Maßstab zugestimmt werden, den die Beteiligte zu 2 im Zusammenhang mit dem AGG und im Bereich des Gesundheitsschutzes für maßgeblich erachtet. Vielmehr bedarf es, wie dargelegt, keiner konkreten Gefahr, um Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen. Randnummer 176 Mit dem Arbeitsgericht ist weiterhin davon auszugehen, dass die mit dem Hauptantrag begehrte Vorlage von Unterlagen in vollem Umfang erforderlich ist. Die begehrten Informationen sind für die Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe des Betriebsrats geeignet und erforderlich. Randnummer 177 Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2 beschränkt sich die Überwachungsaufgabe keineswegs auf die Einhaltung des Verfahrens, sondern erstreckt sich vielmehr auf die volle Einhaltung der durch die Gesamtbetriebsvereinbarung getroffenen Regelung, die z. B. in Ziffer 5.1 deutliche inhaltlich Vorgaben enthalten. Die Aufgabe bezieht sich insoweit auch auf die Prüfung, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes überhaupt ergeben und der Betriebsrat zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss (BAG 06.05.2003 - 1 ABR 13/02 -). Insoweit liegen, wie dargelegt, die Grenzen des Auskunftsanspruchs lediglich dort, wo ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt. Randnummer 178 Im hier zu entscheidenden konkreten Lebenssachverhalt genügen angesichts der Vielschichtigkeit der Überwachungsaufgabe anonymisierte Angaben zur Erfüllung des Anspruchs des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG mit dem Arbeitsgericht aber nicht. Es bedarf keiner Entscheidung, inwieweit in anderer Hinsicht die Überlegungen aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2014 - 6 P 1/13 -, auf die sich die Beteiligte zu 2 berufen hat, vorliegend übertragbar wären. Die dort bezeichneten Umstände sind bereits wegen des Umfangs der Überwachungsaufgabe auf den hier maßgeblichen Lebenssachverhalt nicht übertragbar. Denn dort war Gegenstand die Überwachung der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben; diese Aufgabe lässt sich auch durchaus mit anonymisierten Daten erfüllen. Demgegenüber ist die Aufgabe des Beteiligten zu 1 vorliegend, wie sich auch aus den Vorgaben der Regelung der GBV selbst ergibt, ebenso wie aus dem Sachvortrag der Beteiligten, wesentlich vielschichtiger. Angesichts der damit einhergehenden Bedürfnisse zur Mitteilung von einer Vielzahl einzelner Daten, die die Überwachung auch bei Anonymisierung ermöglichen würden, kann der Betriebsrat nicht auf die Anonymisierung und Ergänzung durch weitere Daten verwiesen werden. Im Hinblick auf die Aufgaben des Betriebsrats würde danach eine eigene Datenerhebung erforderlich werden, um neben der Tätigkeit, der arbeitszeitlichen Verpflichtung, etwaige Ausfallzeiten oder Gründen für evtl. vorliegende Leistungseinschränkungen oder Behinderungen, vorliegend von Mandaten oder Ausschussarbeit, Daten zur Angabe aller im Sinne von § 1 AGG verpönten Merkmale mitzuteilen. Eine derartig umfangreiche Datenerhebung könnte im Rahmen von § 80 Abs. 2 BetrVG vom Arbeitgeber seitens des Betriebsrats gar nicht verlangt werden, da sich der Auskunftsanspruch auf vorhandene Daten, wie die Beteiligte zu 2 selbst zutreffend eingewendet hat, beschränkt. Vor allem aber wären die zuvor anonymisierten Mitarbeiter bei der erforderlichen Angabe dieser Einzeldaten bereits auf Grundlage dieser Daten wiederum individualisierbar. Davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Randnummer 179 Erforderlich ist neben der Mitteilung der Namen und individuelle PBC Ziele auf die Mitteilung der Zuordnung zu den Zielarten und den Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GVB PBC, weil die Gesamtbetriebsvereinbarung auch insoweit inhaltliche Vorgaben enthält. Die Priorisierung ist nach der Gesamtbetriebsvereinbarung zwar fakultativ, es handelt sich aber dennoch um ein kollektiv geregeltes Instrument, das auch durch die Vorgabe der GBV PBC bei der Bewertung eine stärkere Berücksichtigung erfährt, soweit eine Priorisierung erfolgt ist. Deshalb hat der Betriebsrat auch insoweit eine Überwachungsaufgabe wahrzunehmen und die Überprüfung anhand der Vorgaben der Ziffer 5.1 GBV PBC vorzunehmen. Randnummer 180 Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BetrVG erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch des Betriebsrats durch die Vorlage von Unterlagen, in der die verlangten Informationen verkörpert sind. Die Unterlagen sind allerdings nur zur Verfügung zu stellen, wenn sie zur Durchführung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sind. Der Aufgabenbezug, der für den allgemeinen Informationsanspruch erforderlich ist, ist deshalb auch in diesem Kontext zu beachten. Auch insoweit ist in einer Zweistufenprüfung zunächst festzustellen, ob eine Aufgabe des Betriebsrats überhaupt gegeben sein kann und sodann, ob die begehrten Unterlagen dafür auch erforderlich sind (BAG 19.10.1999, EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 45; GK/BetrVG/Weber, a.a.O., § 80, Rn. 83 ff., Rn. 59 ff.). Randnummer 181 Unterlagen haben insoweit einen fest stehenden Inhalt und sind für Änderungen - auch nachträglicher Art - nicht zugänglich. Zu diesem gehören auch die beim Arbeitgeber in Datenverarbeitungsanlagen vorhandenen Dateien, die der Vorlage verpflichtete Arbeitgeber auszudrucken und dem Betriebsrat auszuhändigen hat (BAG 16.08.2011 - 1 ABR 22/10 -). Der Einwand der Beteiligten zu 2, die Vorlagepflicht beschränkte sich auf die ihr bekannten oder für sie einfach zugängliche Unterlagen, ist bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil es sich bei den im Antrag genannten Dateien um der Arbeitgeberin bekannte Unterlagen handelt. Dabei sind sowohl die jeweils vorgesetzte Person im Verhältnis zu den Arbeitnehmern als auch der Administrator, unabhängig davon, dass die Aufgabe des Administrators ausgelagert worden ist und vom Ausland aus wahrgenommen wird, dem Arbeitgeber zuzurechnen, der insoweit die Organisationshoheit hat. Damit handelt es sich mit dem Arbeitsgericht um bei der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 2, vorhandene Unterlagen. Randnummer 182 Auch etwaige Einschränkungen aus der Gesamtbetriebsvereinbarung PBC und den dazu ergangenen Protokollnotizen können die Beteiligungsrechte des Betriebsrats insoweit nicht einschränken. Deshalb kann dahinstehen, inwiefern der Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeber in den getroffenen Regelungen die Überwachungsmöglichkeiten des Einzelbetriebsrats eingeschränkt haben, denn dafür fehlt ihnen bereits die Zuständigkeit im Hinblick auf § 50 BetrVG. Randnummer 183 Eine Einschränkung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats folgt auch nicht aus dem Datenschutzrecht (BDSG) oder aus den Rechten der einzelnen Mitarbeiter. Diese haben es nämlich keineswegs in der Hand, bei Informationen mit dem bereits festgestellten kollektiven Bezug eigene Daten dem Betriebsrat vorzuenthalten. Diese Überlegungen gelten auch für das Datenschutzrecht. Der Betriebsrat ist insoweit nicht als "Dritter" im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG anzusehen, der außerhalb der verantwortlichen Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG, also des Unternehmens, steht. Vielmehr ist er selbst Teil dieser Stelle und hat die betrieblichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, zu denen insbesondere auch die Wahrung des Datengeheimnisses gehört (BAG 07.02.2012 - 1 ABR 46/10 -; vgl. GK/BetrVG/Weber, a.a.O., Rn. 80). Randnummer 184 Folglich ist der Hauptantrag Ziffer 1 begründet. Randnummer 185 Der Erforderlichkeit der Information an den Betriebsrat steht schließlich nicht entgegen, dass sich die im Hauptantrag zu Ziffer 7 genannten Unterlagen auf das Jahr 2014 und damit auf einen bereits abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beziehen. Zwar sind nach den Regelungen der GBV PBC bezogen auf die einzelnen Zielvereinbarungen die Vorgänge abgeschlossen und die Frist auch zur Geltendmachung von Ansprüchen bereits abgelaufen. Im Hinblick auf die vielschichtigen Aufgaben des Betriebsrats, die im Einzelnen dargestellt worden sind, ist die Vorlage mit dem Arbeitsgericht aber weiterhin als erforderlich anzusehen. Eine rückwärtige zeitliche Grenze für Auskunftsansprüche des Betriebsrats im Zusammenhang mit seinen Überwachungsaufgaben liegt erst dort, wo der Betriebsrat aus den gewünschten Informationen für sein Handeln keine sachgerechte Folgerungen mehr ziehen könnte (BAG 10.10.2006 - 1 ABR 68/05 -). Vorliegend sind aber Handlungsoptionen je nach dem Ergebnis durch die Vorlage der Unterlagen gewonnene Erkenntnisse aus dem Jahr 2014 für den Betriebsrat durchaus denkbar, so dass seine Überwachungsaufgabe noch nicht als abgeschlossen angesehen werden kann, sondern er der begehrten Informationen bedarf. Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Hauptantrag 1 entsprechend. Randnummer 186 Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Randnummer 187 Denn es enthält im Wesentlichen keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht lediglich - wenn auch aus Sicht der Beteiligten zu 2 und Beschwerdeführerin verständlich - deutlich, dass die Beschwerdeführerin mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Beteiligten im erstinstanzlichen Rechtszug, dem die Kammer folgt, nicht einverstanden ist. Das gilt insbesondere insoweit, als sich die Beschwerdeführerin nach wie vor auf den Standpunkt stellt, der Beteiligte zu 1 könne sich nicht auf die Aufgabe der Überwachung der Einhaltung des
§ 75Abs. 1 Betr
VG berufen, er habe keine Aufgabe mit dem Ziel einer Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des AGG im Hinblick auf die abgeschlossene Zielvereinbarung, gleiches gelte für § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Auch habe der Beteiligte zu 1 keine eigenen separaten Durchführungsansprüche im Hinblick auf die ordnungsgemäße Durchführung der GBV PBC. Die Aufgabe des Beteiligten zu 1 beschränke sich darauf, die Einhaltung der GBV PBC zu überwachen; für dieses Überwachungsrecht sei die geltend gemachte Auskunft nicht erforderlich im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, weder im Hinblick auf die Namen der Arbeitnehmer, der Angabe des "Bandes", des "Position Title", der vereinbarten Arbeitszeit, etwaiger Leistungseinschränkung-Behinderungen, betriebsverfassungsrechtlicher Ämter, Zuordnung zu diesen Zielarten und Priorisierung der Ziele. Randnummer 188 Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin zur Herausgabe der geforderten Unterlagen nicht verpflichtet, da diese Unterlagen bei der Beteiligten zu 2 nicht existierten. Randnummer 189 Dem folgt die Kammer aus den im Einzelnen zuvor dargestellten Gründen mit dem Arbeitsgericht nicht, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind. Randnummer 190 Nach alledem war die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Randnummer 191 2. Anschlussbeschwerde des Anschlussbeschwerdeführers Randnummer 192 Der Antrag zu 1 der Anschlussbeschwerde für die Kalenderjahre ab 2016 ff. ist zulässig und begründet. Randnummer 193 Insoweit kann Bezug genommen werden auf die Ausführungen zur Beschwerde der Beschwerdeführerin, weil sich dieser Antrag lediglich auf einen anderen Zeitraum bezieht. Durch die Antragsformulierung ist sichergestellt, dass sich der geltend gemachte Anspruch des Anschlussbeschwerdeführers allein auf den PBC- Prozess gemäß der PBV PBC vom 12.06.2014 bezieht, so dass gegen eine Erstreckung auf die Kalenderjahre ab 2016 weder im Hinblick auf die Zulässigkeit noch auf die Begründetheit Bedenken bestehen und weitere Ausführungen nicht veranlasst sind. Randnummer 194 Die Anträge 9 und 17 entsprechen Ziffern 2 und 1 der angefochtenen Entscheidung, so dass insoweit keine weiteren Ausführungen veranlasst sind. Randnummer 195 Der Antrag zu 25 ist entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2 zulässig; das von der Beteiligten zu 2 in Abrede gestellte Rechtschutzinteresse ergibt sich daraus, dass der Beteiligte zu 1 immer noch ein Interesse daran hat, festzustellen, ob zunächst vereinbarte Ziele im Laufe des Kalenderjahres angepasst wurden. Insoweit kann ein Auskunftsanspruch, wie dargelegt, sich auch auf zurückliegende Zielvereinbarungsperioden beziehen. Der Beteiligte zu 1 muss die Möglichkeit haben, auf Fehler im Rahmen des PBC-Verfahrens hinweisen zu können. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es z. B. zeitnah zu einer Beendigung der GBV PBC und neuen Verhandlungen über ein Zielvereinbarungs- und Beurteilungsverfahren kommen kann, muss der Betriebsrat in der Lage sein, aufgrund der zurückliegenden Zielvereinbarung Erkenntnisse für die Zukunft zu gewinnen. Denn nur so kann im Rahmen der Verhandlungen über eine neue GBV auf eine Verbesserung des Verfahrens hingewirkt werden. Wäre der Betriebsrat nicht in der Lage, zurück liegende Ziel zu überprüfen, könnten Fehler zu keinem Zeitpunkt behoben werden. Randnummer 196 Der Antrag zu 25 ist auch begründet; insoweit kann zunächst auf die Darlegungen zur Beschwerde der Beteiligten zu 2 Bezug genommen werden. Weitere Ausführungen sind im Übrigen nicht veranlasst, nachdem auch die Beteiligte zu 2 ausgeführt hat, dass dieselben Argumente wie zu den vorherigen Anträgen eingreifen. Randnummer 197 Demgegenüber bleibt die Anschlussbeschwerde hinsichtlich der Anträge 26-29 erfolglos. Randnummer 198 Selbst wenn man zugunsten des Beteiligten zu 1 die Zulässigkeit dieser Anträge unterstellt, so sind sie jedenfalls unbegründet. Randnummer 199 Denn nach dem tatsächlichen Vorbringen der Beteiligten in beiden Rechtszügen ist zum Zeitpunkt der mündlichen Anhörung vor der Kammer völlig unklar, auf welche Tatsachenbasis der Beteiligte zu 1 einen derartigen Auskunftsanspruch stützen könnte. Voraussetzung wäre, die Beteiligte zu 2 werde weiterhin Gesamtbetriebsvereinbarungen über Zielvereinbarungen abschließen, so dass es auf das Überwachungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG überhaupt ankomme. Anhaltpunkte dafür bestehen nach dem tatsächlichen Vorbringen der Beteiligten aber nicht. Zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung der Kammer ist völlig ungewiss, ob überhaupt und wenn ja, mit welchem Inhalt für die Zeit ab dem 01.01.2016 abweichende kollektive Regelungen insoweit die geltenden Regelungen ablösen, oder aber es zu neuen kollektiven Regelungen bzw. geänderten kollektiven Regelungen gar nicht kommt. Vor diesem Hintergrund lassen sich die mit der Anwendung des § 80 BetrVG im hier maßgeblichen Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen mangels Tatsachensubstrats nicht beurteilen. Randnummer 200 Nach alledem war der Anschlussbeschwerde nur teilweise stattzugeben, im Übrigen war sie zurückzuweisen. Randnummer 201 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde für die Beteiligte zu 2 beruht auf § 92 Abs. 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde für den Beteiligten zu 1 war nach Maßgabe dieser gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.