Schmerzensgeld - Schadensersatz - Mobbing - Berufsausbildung - tarifvertragliche Ausschlussfrist Orientierungssatz 1. Eine Verfallklausel, die nach ihrem Wortlaut "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis"
§ 4Ausschlussfristen Nr.
198 ). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterfallen wegen des einheitlichen Lebensvorgangs nicht nur vertragliche Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche einer Klausel, die "alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" einer bestimmten Frist zur Geltendmachung unterwirft, sondern auch solche aus unerlaubter Handlung. Die Tarifvertragsparteien verfolgen mit der weiten Formulierung das Ziel, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herbeizuführen. Die Arbeitsvertragsparteien sollen sich darauf verlassen können, dass nach Fristablauf der jeweilige Vertragspartner keine Ansprüche mehr erhebt. Dem entspricht es am ehesten, alle Ansprüche aus einem einheitlichen Lebensvorgang nach einer gewissen Zeit jedem rechtlichen Streit zu entziehen. Anknüpfungspunkt ist für die Tarifvertragsparteien weniger die Rechtsgrundlage für den Anspruch als vielmehr der Anlass seines jeweiligen Entstehens. Ergibt sich somit wie hier aus dem Wortlaut eindeutig eine einschränkungslose Erfassung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, so bleibt kein Raum für die Annahme, dass nur bestimmte Ansprüche gemeint und insbesondere solche wegen vorsätzlich begangener, ggf. auch unerlaubter Handlungen ausgenommen sein sollen ( vgl. BAG 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 26,
§ 4Ausschlussfristen Nr.
198 ). Randnummer 51
- Die tarifliche Ausschlussfristenregelung ist auch nicht nach §§ 134, 202 Abs. 1 BGB (teil)nichtig, soweit sie die Haftung wegen Vorsatzes erfasst. § 202 Abs. 1 BGB steht einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist, die auch Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichem Handeln erfasst und nach § 4 Abs. 1 TVG normative Wirkung entfaltet, nicht entgegen, weil es sich bei der zwingend und unmittelbar geltenden Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht um ein Rechtsgeschäft i.S.v. § 202 BGB, sondern um eine gesetzliche Regelung i.S.v. Art. 2 EGBGB handelt ( BAG
- August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 32 bis 35,
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198 ). Randnummer 52
- Die Klägerin hat die Klageansprüche nicht innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend gemacht. Randnummer 53 a) Die tarifliche Ausschlussfrist knüpft den Beginn des Fristlaufs an die Fälligkeit des Anspruchs. Die Fälligkeit tritt bei Schadensersatzansprüchen ein, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist und geltend gemacht werden kann. Feststellbar ist der Schaden, soweit der Gläubiger vom Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte erlangen können. Geltend gemacht werden können Schadensersatzforderungen, sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen und seine Forderungen wenigstens annähern zu beziffern. Zur Fälligkeit der Forderung reicht es aus, dass der Arbeitnehmer die Ansprüche so deutlich bezeichnen kann, dass der Arbeitgeber erkennen kann, aus welchem Sachverhalt und in welcher ungefähren Höhe er in Anspruch genommen werden soll. Dementsprechend ist der Gläubiger grundsätzlich verpflichtet, bei der Geltendmachung auch zumindest die ungefähre Höhe seiner Forderung zu nennen. Die Fälligkeit eines Schadensersatzanspruchs setzt darüber hinaus voraus, dass ein Schaden überhaupt entstanden ist. Erst mit der Entstehung des Schadens kann auch ein Schadensersatzanspruch entstehen ( BAG
- August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 43,
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198; BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 53 und 54, NZA 2007, 1154 ). In den sog. Mobbing-Fällen beginnt die Ausschlussfrist wegen der systematischen, sich aus mehreren einzelnen Handlungen zusammensetzenden Verletzungshandlung regelmäßig erst mit der zeitlich letzten Mobbing-Handlung ( BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 60, NZA 2007, 1154 ). Randnummer 54
- b)Im Streitfall hat nach dem Vortrag der Klägerin der zeitlich letzte Vorfall am 12. September 2011 stattgefunden. In der Zeit vom 13. September 2011 bis 03. März 2012 war sie krankgeschrieben. Ab dem 01. August 2012 hat sie ihre Berufsausbildung in einem anderen Ausbildungsbetrieb fortgeführt und diese am 29. Juni 2013 beendet. Danach ist die Fälligkeit des Schmerzensgeldanspruchs und des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfallschadens in der Zeit von Dezember 2011 bis Juli 2012 spätestens mit Wiederaufnahme der Ausbildung am 1. August 2012 eingetreten. Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls wegen des erst vier Monate später erfolgten Abschlusses ihrer Berufsausbildung ist spätestens mit Beendigung ihrer Berufsausbildung Ende Juni 2013 fällig geworden. Die Klägerin hat sowohl ihren Schmerzensgeldanspruch als auch ihre materiellen Schadensersatzansprüche erstmals mit ihrer im Juni 2014 eingereichten Klage schriftlich geltend gemacht, so dass die Klageansprüche verfallen sind. Randnummer 55
- aa)Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass ihre krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 13. September 2011 bis 03. März 2012 auf den von ihr geschilderten Vorfällen in der Zeit bis zum 12. September 2011 beruht hat und sie deshalb erst am 01. August 2012 wieder ihre Berufsausbildung fortsetzen konnte, war sie spätestens ab diesem Zeitpunkt in der Lage, den auf Zahlung des begehrten Schmerzensgeldes gerichteten Klageanspruch geltend zu machen, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des Schmerzensgeldanspruchs eintrat. Randnummer 56 Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung darauf verwiesen hat, dass sie die Klage erst eingereicht habe, nachdem sie den Vorgang verarbeitet gehabt habe, und die Folgen des Mobbings frühestens mit dem 31. Oktober 2014 abgeklungen seien bzw. sie sich bis dahin in Behandlung befunden habe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin nach ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ihre Berufsausbildung ab dem 01. August 2012 fortgesetzt hat, ist nicht nachvollziehbar, warum sie nicht spätestens ab diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen sein will, einen Schmerzensgeldanspruch wegen der behaupteten Vorfälle in der Zeit bis zum 12. September 2011 geltend zu machen. Ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer die Ansprüche so deutlich bezeichnen kann, dass der Arbeitgeber erkennen kann, aus welchem Sachverhalt und in welcher ungefähren Höhe er in Anspruch genommen werden soll. Danach hätte die Klägerin ihren Schmerzensgeldanspruch zumindest nach Wiederaufnahme ihrer Ausbildung ab dem 01. August 2012 geltend machen können. Randnummer 57 Auch soweit sich der von ihr als Schadensersatz beanspruchte Verdienstausfall auf die Zeit bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung Ende Juni 2013 erstreckt, hätte sie ihre materiellen Schadensersatzansprüche spätestens mit Ablauf des Monats Juni 2013 geltend machen können, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die Fälligkeit aller Klageansprüche eintrat. Randnummer 58
- bb)Ihre erst im Juni 2014 bei Gericht eingegangene Klage hat die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 49 TV AL II nicht gewahrt. Zuvor ist keine ausreichende schriftliche Geltendmachung i.S.v. § 49 TV AL II erfolgt. Randnummer 59 Entgegen der Ansicht der Klägerin beinhaltet das Schreiben ihrer Gewerkschaft vom 24. Oktober 2011 nicht die Geltendmachung eines Schmerzensgeld- oder Schadensersatzanspruchs. Vielmehr hat sie dazu aufgefordert, umgehend dafür Sorge zu tragen, dass die von ihr angeführten untragbaren Zustände abgestellt werden. Weiterhin hat sie sich vorbehalten, gegen Herrn M. Strafanzeige wegen sexueller Belästigung zu stellen und die Handwerkskammer über die Vorfälle zu informieren. Ein Schmerzensgeld- oder Schadensersatzanspruch wird in dem Schreiben nicht einmal erwähnt. Dementsprechend beinhalten auch die Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03. November und 17. November 2011 nicht die Geltendmachung eines Schmerzensgeld- oder Schadensersatzanspruchs. Allein die Betreffzeile "Mobbing und Schadensersatz" ist hierfür nicht ausreichend. Vielmehr führt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2011 selbst aus, dass mögliche Schadensersatzansprüche nunmehr hier geprüft würden. Eine Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche beinhaltet nicht die Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Gleiches gilt für das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 09. Januar 2012. Soweit er in diesem Schreiben im Interesse der Klägerin seine Hoffnung zum Ausdruck bringt, dass die Parteien eine Einigung, aber auch eine Entschädigung für die erfahrenen Beeinträchtigungen erzielen könnten, liegt darin nicht die Geltendmachung eines Schmerzensgeld- oder Schadensersatzanspruches. Geltendmachung bedeutet, die andere Seite zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufzufordern ( Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis 16. Aufl. §§ 194 bis 218 Rn. 59 ). Eine derartige Aufforderung zur Erfüllung eines auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz gerichteten Anspruchs lässt sich auch dem anwaltlichen Schreiben vom 09. Januar 2012 nicht entnehmen. Vielmehr ist eine schriftliche Geltendmachung der Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche erst mit der im Juni 2014 eingereichten Klage und damit verspätet erfolgt. Mithin sind die Klageansprüche mangels rechtzeitiger schriftlicher Geltendmachung innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Randnummer 60 5. Der Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Verdienstausfalls ist auch insoweit erloschen, als er sich auf § 23 Abs. 1 BBiG stützen lässt, weil die Klägerin auch die Ausschlussfrist des § 23 Abs. 2 BBiG nicht gewahrt hat. Die Klägerin hat einen etwaigen Anspruch auf Ersatz des reklamierten Verdienstausfallschadens aus § 23 Abs. 1 BBiG nicht gemäß § 23 Abs. 2 BBiG innerhalb von drei Monaten nach der in ihrem Berufsausbildungsvertrag mit den US-Stationierungsstreitkräften vereinbarten Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 62 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.