Personenbeförderung; Widerruf einer Mietwagenkonzession wegen Straftaten Leitsatz
(2)– (UA S. 8, dort auch zu den erheblichen Tatfolgen) ist es zwar zutreffend, dass der stark alkoholisierte Fahrgast, das spätere Tatopfer, den Grundkonflikt dadurch initiierte, dass er sich zunächst weigerte, den nach Abbruch der Fahrt angefallenen Fahrpreis von 4,30 Euro zu bezahlen. Diese Situation war jedoch bereinigt, nachdem ein weiterer Taxifahrer hinzugekommen war und der Fahrgast dem Antragsteller einen 10-Euro-Schein übergeben hatte. Zu weiteren Konflikten kam es im Folgenden nur deshalb, weil der Antragsteller sich nun seinerseits weigerte, dem Fahrgast Wechselgeld herauszugeben. In dieser – vom Antragsteller provozierten – Situation kam es dann dazu, dass der Fahrgast dem Antragsteller gegen Oberschenkel oder Gesäß trat. Auch diese Auseinandersetzung wurde durch das Einschreiten des hinzugekommenen Taxifahrers geklärt. Erst als sich der Fahrgast danach hinter das Fahrzeug begab und sich dort bückte, möglicherweise um das Kennzeichen abzulesen, ging der Antragsteller hinterher und es kam zu dem Tritt des Antragstellers gegen das Tatopfer, der den Gegenstand der rechtskräftigen Verurteilung bildet. Randnummer 7 Zusammengefasst lässt sich danach feststellen, dass es der Antragsteller war, der zweimal einen an sich bereits gelösten Konflikt wieder anfachte. Der tätliche Angriff auf ihn durch das spätere Tatopfer war die Folge einer Provokation durch den Antragsteller. Hinzu kommt, dass dem abgeurteilten körperlichen Angriff unmittelbar keine Handlung des späteren Tatopfers vorausging, die die Qualität des Tatvorwurfs relativieren könnte. Soweit danach die Tatumstände insgesamt zu gewichten sind, stellt die Weigerung, Wechselgeld herauszugeben, ein zusätzliches, in unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes stehendes Kriterium dar, das ebenfalls für die Annahme eines „schweren Verstoßes“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV streitet. Dasselbe gilt, soweit der Antragsteller – ebenso wie der andere Taxifahrer – mit ihren Fahrzeugen den Tatort verließen, nachdem das Opfer reglos am Boden lag. Die geleistete Wiedergutmachung fällt demgegenüber nicht besonders ins Gewicht. Randnummer 8
- b)Die Antragsgegnerin konnte von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers auch ausgehen, obwohl seit der Tat vom 12. November 2011 bis zum Widerruf der Mietwagenkonzession mehr als vier Jahre vergangen sind und der Antragsteller seitdem strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Randnummer 9 Zunächst einmal ist festzustellen, dass eine Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr solange vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen, solange die Eintragung in das Bundeszentralregister nicht getilgt oder tilgungsreif ist (vgl. § 51 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz – BZRG –). Die Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG, die gemäß § 47 Abs.1, § 36 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils beginnt, ist hier nicht abgelaufen und somit Tat und Verurteilung berücksichtigungsfähig. Randnummer 10 Der weitere Einwand des Antragstellers, er sei seit der Tat vom 12. November 2011 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, ist zwar nicht von vornherein bedeutungslos; ihm kommt jedoch hier keine maßgebliche Bedeutung zu. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden, der straf- oder ordnungsrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist ein nachträgliches ordnungsgemäßes Verhalten während des Verwaltungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens allgemein wenig bedeutsam. Dies beruht auf der einleuchtenden allgemeinen Erwägung, dass ein solches Wohlverhalten dann nicht ohne Weiteres auf eine charakterliche Läuterung schließen lässt, wenn es erforderlich ist, um ein gerade schwebendes Verfahren zu einem günstigen Ende zu bringen oder ein gerade drohendes Übel abzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1987 – 1 B 93/86 –, Rn. 11, juris, m.w.N.). Dies gilt vorliegend in besonderem Maße, weil dem Antragsteller angesichts der schweren Tatfolgen und vor allem nach der Verurteilung in erster Instanz durch das Amtsgericht Mainz, das den Antragsteller wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt hatte, eine zu vollstreckende Freiheitsstrafe drohte. Anhaltspunkte dafür, das Wohlverhalten anders zu bewerten, weil es etwa auf einen Reifeprozess des Antragstellers zurückgeführt werden kann, sind vorliegend nicht ersichtlich. Im Gegenteil deuten die Versuche des Antragstellers, das Tatgeschehen nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens im vorliegenden Verfahren zu relativieren, darauf hin, dass eine charakterliche Läuterung gerade nicht stattgefunden hat. Randnummer 11 Mit Blick auf den zeitlichen Abstand ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass in dem als Regelbeispiel formulierten Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV ein gewisser zeitlicher Abstand zur Tat systemisch angelegt ist, indem allein auf rechtskräftige Verurteilungen abgestellt wird. Mithin wird dem Belang der abschließenden Klärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Vorrang eingeräumt und eine zeitliche Verzögerung bis zu einer möglichen Entscheidung über die (Un-)Zuverlässigkeit von Seiten des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers in Kauf genommen. Randnummer 12
- c)Der Antragsteller kann sich zur Begründung der fehlerhaften Annahme seiner Unzuverlässigkeit auch nicht auf die positive Sozialprognose des Landgerichts im strafgerichtlichen Urteil vom 14. April 2015 berufen, auf derer Grundlage die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Randnummer 13 Aus einer strafgerichtlichen Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StBG), kann sich zwar durchaus ein Anhalt für eine günstige Prognose der Zuverlässigkeit ergeben. Allerdings ist die strafgerichtliche Entscheidung für das Verwaltungsverfahren nicht bindend. Darüber hinaus begründen die unterschiedlichen Zwecke des § 56 StGB einerseits und der Zuverlässigkeitsanforderungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz – PBefG – andererseits auch verschiedene Maßstäbe und Bezugspunkte. Dennoch ist der positiven Sozialprognose bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung „tatsächliches Gewicht“ bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit beizumessen, wenn ihr eine „näher begründete“ Prognose über die Entwicklung der Persönlichkeit des Betroffenen zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1987 – 1 B 93/86 –, juris, Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 – 22 CS 03.2151 –, juris, Rn. 8; SächsOVG, Beschluss vom 17. Oktober 2001 – 1 B 485/01 –, juris, Rn. 7). Eine solch umfassende Prognose (zur Annahme einer näher begründeten Prognose, vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 – 22 CS 03.2151 –, juris, Rn. 8) enthält das Urteil des Landgerichts Mainz indessen nicht. Randnummer 14 Dass die Antragsgegnerin trotz der positiven Sozialprognose, bei der es allein um die Prognose einer zukünftigen Straffreiheit geht (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB), angenommen hat, es bestünden Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer begründen, ist nicht zu beanstanden. Insoweit ist bereits im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die Zuverlässigkeitsanforderungen bereits jenseits der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ansetzen, mithin eine Prognose zur zukünftigen Straffreiheit keine abschließenden Aussage über die Zuverlässigkeit im personenbeförderungsrechtlichen Sinn enthalten kann. Darüber hinaus hat der Antragsteller durch die abgeurteilte Tat in deren konkreten Gestalt Charaktereigenschaften offenbart, die persönliche Interessen gegenüber den von einem Personenbeförderungsunternehmen zu bedienenden Allgemeininteressen in den Vordergrund stellen. Dadurch bietet der Antragsteller nicht die Gewähr für eine einwandfreie Ausübung seines Gewerbes und die Erfüllung der für dieses Gewerbe bestehenden besonderen Anforderungen. Im Zusammenhang mit den offenbarten Charaktereigenschaften ist es zu sehen, wenn die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht auf die besondere Schutz- und Hilfsbedürftigkeit bestimmter Fahrgastgruppen hinweisen und gestützt auf die abgeurteilte Straftat auch insoweit eine negative Prognose anstellen. Randnummer 15
- d)Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ansatzweise mit der Bedrohung seiner beruflichen Existenz auseinandergesetzt, es fehlten jegliche Ausführungen zu den beruflichen und finanziellen Nachteilen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Insoweit übergeht der Antragsteller den vom Verwaltungsgericht in Anlehnung an die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegten rechtlichen Maßstab. Demzufolge steht eine Gewerbeuntersagung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang und eine Entziehung der Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit verstößt allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 – 11 B 53/96 –, juris, Rn. 2 m.w.N.). Wird eine solche Ausnahmesituation jedoch nicht bereits dadurch begründet, dass der Betroffene infolge des Widerrufs seine Existenzgrundlage verliert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1991 – 1 B 10/91 –, juris, Rn. 4 m.w.N.), bedurfte es aus rechtlichen Gründen keiner weitergehenden Erörterung der existenzbedrohenden Folgen des Widerrufs. Andere Gründe für eine bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigende Ausnahmesituation macht der Antragsteller nicht geltend. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 17 Die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 47.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) und entspricht der Hälfte des Regelstreitwerts für eine Mietwagengenehmigung. Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber unter Heranziehung der Nr. 47.4 des Streitwertkatalogs einen Streitwert von 15.000,00 € (Taxigenehmigung) zugrunde gelegt und diesen halbiert hat, wird die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert. Randnummer 18 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.