Disziplinarische Entfernung aus dem Dienst; Lehrer; einmaliger sexueller Übergriff Leitsatz Auch der einmalige sexuelle Missbrauch einer minderjährigen Schülerin durch einen Lehrer führt, sofern nicht ausnahmsweise besonders außergewöhnliche Milderungsgründe vorliegen, regelmäßig zur Entfernung dieses Beamten aus dem Schuldienst (Bestätigung der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteil vom 24. Februar 2012 - 3 A 11426/11.OVG -, AS 41, 60). (Rn.53) (Rn.70) Verfahrensgang vorgehend VG Trier Disziplinarkammer, 23. Juni 2015, 3 K 1893/14.TR, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Urteils wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst. Randnummer 2 Der 1957 geborene Beklagte schloss im Jahr 1983 das Studium der Klassischen Philologie mit dem ersten Staatsexamen ab. Im Jahr 1987 beendete er sein Studium der Evangelischen Theologie und promovierte im gleichen Jahr. Nach Ableistung seines Vorbereitungsdienstes unterrichtete der Beklagte ab August 1990 am privaten J.-Gymnasium in L. Ab dem 1. Februar 2001 wurde er beim klagenden Land als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. Februar 2002 erfolgte die Ernennung zum Studienrat zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Zum 1. August 2002 wurde der Beklagte an das staatliche G.-Gymnasium in K. versetzt. Dort wurde er zum 1. Februar 2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt und mit Wirkung vom 18. Mai 2006 zum Oberstudienrat befördert. Die zuletzt anlässlich seiner Bewerbung um eine Funktionsstelle angefertigte dienstliche Beurteilung vom 22. April 2008 endete mit dem Gesamturteil „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung übertreffen die Anforderungen erheblich“ (Stufe A, 15 Punkte). Randnummer 3 Der Beklagte ist verheiratet und hat sechs Kinder. Bis auf die hier angeschuldigten Verfehlungen ist der Beamte weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Randnummer 4 Am 27. Juni 2013 leitete die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (im Folgenden: ADD) als Schulaufsichtsbehörde gegen den Beklagten das vorliegende Disziplinarverfahren ein. Mit diesem – wegen des sachgleichen Strafverfahrens unmittelbar nach der Einleitung ausgesetzten – Disziplinarverfahren wird dem Beklagten vorgeworfen, gegenüber der 1996 geborenen Schülerin X. am 9. Juni 2013 sexuell übergriffig geworden zu sein. Randnummer 5 Die Schülerin wurde am 26. September 2013 im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Polizeipräsidium Koblenz (Kriminalinspektion) zeugenschaftlich vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Vernehmung (Bl. 33 f. der Strafakten) verwiesen. Randnummer 6 Nachdem der Beklagte über seinen Strafverteidiger ein schriftliches Geständnis abgelegt hatte, wurde er durch den Strafbefehl des Amtsgerichts St. Goar vom 7. Februar 2014 (Az. 2070 Js 37524/13), rechtskräftig seit dem 11. März 2014, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Randnummer 7 Dem Strafbefehl lagen die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen zugrunde: Randnummer 8 „Ihnen wird nach dem von der Staatsanwaltschaft ermittelten Sachverhalt zur Last gelegt, am 09.06.2013 in B. sexuelle Handlungen an einer Person unter achtzehn Jahren, die Ihnen zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildung- und Betreuungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit vorgenommen oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lassen zu haben. Randnummer 9 Sie waren zum Tatzeitpunkt der Lehrer der 1996 geborenen Zeugin X. im Leistungskurs … am „G.-Gymnasium“ in K. Die Zeugin X. war zudem sehr gut mit Ihrer Tochter befreundet. Randnummer 10 Die Zeugin X. besuchte am 9. Juni 2013 Ihre Tochter in Ihrem Haus, um auch dort zu übernachten. Im Verlauf des Abends verließ zunächst Ihr Sohn, kurz darauf dann Ihre Ehefrau und Ihre Tochter das Wohnzimmer, um sich zu Bett zu begeben, so dass Sie mit der Zeugin X. allein im Wohnzimmer waren. Nachdem Sie sich eine Weile mit der erst 17jährigen Zeugin X. unterhalten hatten, fassten Sie den Entschluss, die Situation auszunutzen, um sexuelle Handlungen an der Zeugin vorzunehmen. Dabei war Ihnen sowohl das Alter der Zeugin bekannt, als auch bewusst, dass Ihnen als Lehrer sexuelle Handlungen an einer Schülerin untersagt sind. Randnummer 11 Zunächst streichelten Sie der Zeugin über die Arme und den Kopf. Völlig unvermittelt griffen Sie sodann unter das Oberteil der Zeugin an deren Brust und begannen, diese zu „massieren“. Anschließend drehten Sie den Kopf der Zeugin zu sich und küssten sie auf den Mund, wobei Sie mit ihrer Zunge in den Mund der Zeugin eindrangen. Die Zeugin X. war schockiert und erstarrte und konnte sich nicht , weder verbal noch körperlich, zur Wehr setzen. Nun gingen Sie dazu über, die Hose der Zeugin zu öffnen. Während sie die Zeugin weiterhin auf den Mund und die Brüste küssten, führten Sie eine Hand in die Hose an die Scheide der Zeugin und streichelten diese. Im weiteren Verlauf drangen Sie auch mit zwei Fingern in die Scheide der Zeugin ein und bewegten diese hin und her. Erst nach einer Weile schaffte es die Zeugin, aufzustehen und so Ihren Übergriff zu beenden. Als sie das Wohnzimmer verlassen wollte, hielten Sie sie noch kurzzeitig fest und griffen der Zeugin nochmals von hinten in die Hose an deren Gesäß. Erst dann ließen Sie die Zeugin gehen. Randnummer 12 Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens erhob der Kläger mit Zustimmung des Bezirkspersonalrats am 23. Oktober 2014 die vorliegende Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst. Dem Beklagten wird vorgeworfen, ein Dienstvergehen begangen zu haben, indem er am 9. Juni 2013 seine damalige Schülerin X. in seiner Wohnung in B. sexuell missbrauchte. Randnummer 13 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 14 den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Randnummer 15 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Er hat vorgetragen, die Feststellungen des Strafbefehls könnten nicht zu Grunde gelegt werden. Sein Geständnis im Strafverfahren habe er lediglich aus Rücksicht auf seine Familie bzw. die betroffene Schülerin und seine eigenen Kinder abgegeben. Das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen habe er tatsächlich nicht begangen. Die Aussagen der einzigen Belastungszeugin seien nicht glaubhaft. Einzelne Textpassagen aus der Vernehmung der Zeugin vom 26. September 2013 deuteten auf ihre eigene desolate familiäre Situation hin. Einen Streit zwischen ihm und seinem Sohn habe es entgegen der Aussage der Zeugin X. an dem besagten Abend nicht gegeben. Die Darstellung der Zeugin zu einer angeblich emotionalen Unterhaltung sei unvollständig. Im Anschluss an dieses Gespräch habe die Zeugin Trost bei ihm gesucht, indem sie ihren Kopf gegen seinen von der Sessellehne herabhängenden Arm gelegt habe. Einzelne Äußerungen seien in einem völlig anderen Kontext gefallen. Die Schilderungen der Zeugin seien zum Teil widersprüchlich. Im Übrigen sei die Zeugin offenkundig in ihn verliebt gewesen. Sie habe auffallend oft den Kontakt zu ihm gesucht. Auf einem Ausflug der Klasse im Mai 2013 habe er ihr sogar aus dem Weg gehen müssen, um sie vor Gerede durch andere Schüler zu schützen. Dass sie angeblich nicht mit ihm über den Vorfall am 9. Juni 2013 habe reden wollen, stehe im Gegensatz zu Telefonaten mit ihm am 29. Juni 2013, bei dem sie ihm zu seinem Geburtstag gratuliert und gesagt habe, dass er „ja mal vorbei kommen“ könne. Auch in der Folgezeit habe die Zeugin massiv versucht, mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen. Schriftliche Erklärungen über Facebook ließen darauf schließen, dass die Zeugin falsche Angaben gemacht habe, um ihn zu belasten. Randnummer 18 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 23. Juni 2015 aus dem Dienst entfernt. Nach Auffassung der Vorinstanz habe er sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht, als er am 9. Juni 2013 gegenüber der Schülerin X. sexuell übergriffig geworden sei. Damit habe der Beklagte sich von den an ihn als Lehrer zu stellenden Anforderungen in einem solchen Maße gelöst, dass ihm nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden könne, das zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses erforderlich sei; er habe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Demgegenüber lägen keine Milderungsgründe vor, die – auch unter Berücksichtigung seines gesamten Persönlichkeitsbildes – zu einem Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme führten. Randnummer 19 Gegen dieses Urteil richtet sich die innerhalb eines Monats nach der am 27. Juli 2015 erfolgten Zustellung eingelegte Berufung des Beklagten. Er hält daran fest, dass er die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht begangen habe. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht von einer Bindungswirkung der strafgerichtlichen Entscheidung aus. Sein Geständnis habe er nur mit Rücksicht auf seine Familie bzw. die Zeugin X. erklärt. Diese habe er von einer öffentlichkeitswirksamen Hauptverhandlung vor dem Strafgericht bewahren wollen. Die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit sei in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelmäßig geringer. Zudem habe er damals noch die Hoffnung gehabt, dass sich ein disziplinargerichtliches Verfahren vermeiden lasse. Sein Geständnis dürfe in seinem Disziplinarverfahren schon aus Rechtsgründen nicht verwertet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entfalte sogar ein inhaltsleeres Formalgeständnis, das während einer mündlichen Verhandlung abgegeben worden sei, keine Bindungswirkung. Randnummer 20 Er bestreite auch weiterhin das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen. Die Aussagen der einzigen Belastungszeugin seien nicht glaubhaft. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den von ihm gestellten Beweisantrag zur Einholung eines psychologischen Glaubwürdigkeitsgutachtens abgelehnt. Die Einholung dieses Gutachtens hätte ergeben, dass die ihn belastenden Aussagen der Zeugin X. nicht erlebnisfundiert und deshalb keine belastbare Grundlage für eine disziplinarrechtliche Verurteilung seien. Die Aussagen basierten auf einer schriftlichen Ausarbeitung, bei deren Abfassung die ADD geholfen habe. Bei der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung sei auch fehlerhaft unberücksichtigt geblieben, dass die Zeugin X. die ADD gebeten habe, von einer disziplinarrechtlichen Ahndung abzusehen. Die Aussagen der Zeugin im Rahmen der kriminalpolizeilichen Vernehmung seien in sich widersprüchlich und stimmten mit dem tatsächlichen Geschehensablauf nicht überein. Die Zeugin verfälsche wesentliche Begleitumstände. So habe es am fraglichen Tag keinen Streit zwischen ihm und seinem Sohn gegeben. Auch weitere Aussagen träfen so nicht zu und seien aus dem Zusammenhang gerissen. Die Zeugin sei offensichtlich in ihn verliebt gewesen. Sie habe stets die Nähe zu ihm gesucht und gegenüber dritten Personen von ihm geschwärmt. Auch nach dem Vorfall habe die Zeugin immer wieder versucht, mit seiner Familie, insbesondere mit seiner Tochter und dem Sohn, Kontakt aufzunehmen. Aufgrund dieser Umstände und wegen Widersprüchen in den Detailschilderungen hätte eine qualifizierte Aussageanalyse durch einen Sachverständigen erfolgen müssen. Dies sei in der Praxis von Strafverfahren bei Sexualdelikten mittlerweile die Regel. Für Disziplinarverfahren könne nichts anders gelten. Bei keiner anderen Deliktsgruppe gäbe es so viele Falschbeschuldigungen wie bei Sexualdelikten. Die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht sei auch sonst nicht nachvollziehbar und gehe zu Unrecht von einer Glaubwürdigkeit der Zeugin X. aus. Einzelne Aussagen der Zeugin, etwa zu ihrem Schockzustand bei der angeblichen Tat beziehungsweise zu der Starre, in der sie sich befunden haben will, seien so reduziert worden, dass sie „leicht zu kopieren“ gewesen seien. Dies hätte ein Glaubwürdigkeitsgutachten feststellen können, da in diesen regelmäßig mit der sogenannten Verdachts- bzw. Nullhypothese gearbeitet werde. Diese hypothesengeleitete Prüfung sei der „intuitiven richterlichen Beweiswürdigung ohne genaue Hypothesenbildung und ohne systematische Prüfung von Einzelkriterien“ vorzuziehen. Das Verwaltungsgericht habe des Weiteren die Aussagen seiner Ehefrau ohne Begründung als Gefälligkeitsaussage abgetan. Bei der Bemessung der disziplinarischen Sanktion habe das Verwaltungsgericht wesentliche Gesichtspunkte falsch gewichtet. Insbesondere seien seine bisherigen beruflichen Leistungen nicht zutreffend gewürdigt worden. Auch habe es sich von falschen Kriterien leiten lassen. Es seien zudem Doppelverwertungen zu seinen Lasten vorgenommen worden. Die von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbildes eines Beamten in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren sei in dem angefochtenen Urteil „defizitär“ erfolgt. Sie lasse insbesondere unberücksichtigt, dass ihm, der sich ansonsten unbescholten und in der Berufsausübung tadellos verhalten habe, eine einmalige Impulstat vorgeworfen werde. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, Randnummer 22 das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen. Randnummer 23 Der Kläger beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, die er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Beklagten für zutreffend hält. Randnummer 26 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X., der Ehefrau, des Sohnes und der Tochter des Beklagten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2016 verwiesen. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Personal-, Verwaltungs- und Disziplinarakten (3 Bände) sowie die Strafakten in dem Strafverfahren 2070 Js 37524/13 (1 Band) verwiesen. Sämtliche dieser Akten lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 29 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht nach § 3 Abs. 1 Nr. 5, § 8 Landesdisziplinargesetz - LDG - aus dem Dienst entfernt. Denn er hat durch sein Verhalten gegenüber der Zeugin X. in der Nacht vom 9. auf den 10. Juni 2013 ein schweres Dienstvergehen begangen (I.). Hierdurch hat der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine Amtsführung endgültig verloren; die Dienstentfernung ist auch unter der Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und bei Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte geboten (II.). Die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig (III.). Randnummer 30 I. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist nach Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein derart schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen hat der Beklagte begangen, als er am späten Abend des 9. Juni 2013 die ihm als Lehrer am G.-Gymnasium zur Erziehung anvertraute Schülerin X. sexuell missbrauchte. Randnummer 31 1. Ausgangspunkt für die zu treffende Disziplinarentscheidung ist zunächst der im Strafbefehl des Amtsgerichts St. Goar vom 7. Februar 2014 festgestellte Sachverhalt, der auf der Grundlage der Aussagen der Zeugin X. erging, die diese im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bei ihrer Vernehmung durch die Kriminalinspektion Koblenz am 26. September 2013 gemacht hat. Den sich hieraus in strafrechtlicher Hinsicht ergebenden Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs der in seiner Obhut stehenden Zeugin X. (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch - StGB -) hatte der Beklagte vor Erlass des Strafbefehls gestanden. Er legte gegen den Strafbefehl auch keinen Einspruch ein. Randnummer 32 Nach dem hiermit in strafrechtlicher Hinsicht rechtskräftig festgestellten Sachverhalt besuchte die zum Tatzeitpunkt 17 Jahre alte Zeugin X. am 9. Juni 2013 die Tochter des Beklagten in dessen Haus, um gemeinsam den Sonntagnachmittag zu verbringen. Nachdem der Beklagte am späten Nachmittag mit seiner Ehefrau von einem Grillfest zurückgekehrt war, entschloss sich die Zeugin X., im Haus des Beklagten zu übernachten. Im Verlauf des Abends verließ zunächst sein Sohn, kurz darauf dann seine Ehefrau und seine Tochter das Wohnzimmer, um sich zu Bett zu begeben, so dass sich der Beklagte in der Folge mit der Zeugin X. allein im Wohnzimmer aufhielt. Nachdem er sich eine Weile mit der erst 17jährigen Zeugin X. unterhalten hatte, fasste er den Entschluss, die Situation auszunutzen, um sexuelle Handlungen an der Zeugin vorzunehmen. Dabei war ihm sowohl das Alter der Zeugin bekannt, als auch bewusst, dass ihm als Lehrer sexuelle Handlungen an einer Schülerin untersagt sind. Randnummer 33 Zunächst streichelte der Beklagte der Zeugin über die Arme und den Kopf. Völlig unvermittelt griff er sodann unter das Oberteil der Zeugin an deren Brust und begannen, diese zu „massieren“. Anschließend drehte der Beklagte den Kopf der Zeugin zu sich und küsste sie auf den Mund, wobei er mit seiner Zunge in den Mund der Zeugin eindrang. Die Zeugin X. war schockiert und erstarrte und konnte sich weder verbal noch körperlich zur Wehr setzen. Nun ging der Beklagte dazu über, die Hose der Zeugin zu öffnen. Während er die Zeugin weiterhin auf den Mund und die Brüste küsste, führte er eine Hand in die Hose an die Scheide der Zeugin und streichelte diese. Im weiteren Verlauf drang er auch mit zwei Fingern in die Scheide der Zeugin ein und bewegte diese hin und her. Erst nach einer Weile schaffte es die Zeugin, aufzustehen und so den Übergriff des Beklagten zu beenden. Als die Zeugin das Wohnzimmer verlassen wollte, hielt er sie noch kurzzeitig fest und griff ihr nochmals von hinten in die Hose an deren Gesäß. Erst dann ließ er die Zeugin gehen (vgl. zum Vorstehendem im Einzelnen: Strafbefehl des Amtsgerichts St. Goar vom 7. Februar 2014, Az. 2070 Js 37524/13, Bl. 81 f. der Strafakte). Randnummer 34 2. Auch wenn der Beklagte sein Geständnis nach Rechtskraft des Strafbefehls widerrufen hat (und somit keine Bindungswirkung gemäß § 16 Abs. 1 LDG eintreten kann), so ist er dennoch von dem – denselben Sachverhalt betreffenden – disziplinarrechtlichen Vorwurf nicht freizusprechen. Denn der im Strafbefehl im Einzelnen dargestellte Sachverhalt steht unabhängig davon zur vollen Überzeugung des Senats fest durch die glaubhaften Bekundungen der in der mündlichen Verhandlung am 8. März 2016 vernommenen Zeugin X. Diese hat den im Strafbefehl zusammengefassten Sachverhalt nochmals lebensnah, widerspruchsfrei, ohne erkennbare Belastungstendenzen und auch auf Nachfragen des Gerichts authentisch und damit insgesamt überzeugend geschildert. Randnummer 35 An der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten vorgebrachten Bedenken keine durchgreifenden Zweifel. Die Zeugin hat in ihrer Vernehmung vor dem Senat nunmehr zum dritten Mal einen im Kern gleichbleibenden und stimmigen Sachverhalt vorgetragen. Sie hat auch auf wiederholtes Nachfragen sowohl gegenüber der Kriminalpolizei als auch vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat selbst in Einzelheiten den Vorfall glaubhaft darstellen können. Die vom Beklagten hiergegen vorgebrachten Glaubwürdigkeitsbedenken teilt der Senat nicht. Randnummer 36 Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Frage, ob es am 9. Juni 2013 zwischen einzelnen Mitgliedern der Familie des Beklagten einen Streit gegeben hat. Bei diesem, von der Zeugin eher beiläufig geschilderten, Sachverhaltsdetail kann sogar – zu Gunsten des Beklagten – eine Diskrepanz unterstellt werden. Selbst dies führte nicht zu einer mangelnden Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen der Zeugin. Abgesehen davon, dass es bei der Frage, ob zwei oder mehrere Personen sich streiten oder lediglich einen intensiven Austausch von Argumenten vornehmen, bei jedem Beobachter subjektive Unterschiede in der Bewertung der konkreten Lebenssituation gibt, misst der Senat diesem Detail des Tatgeschehens keine ausschlaggebende Bedeutung für die übrigen Aussagen der Zeugin bei. Randnummer 37 Für den Senat steht vielmehr ohne vernünftige Zweifel fest, dass sich der sexuelle Übergriff des Beklagten so wie von der Zeugin geschildert zugetragen hat. Dabei ist dem Senat bewusst, dass es für das Tatgeschehen selbst keine weiteren Zeugen gibt. In diesem Fall, in dem „Aussage gegen Aussage“ steht, bedarf es einer eingehenden Bewertung der Glaubhaftigkeit einer belastenden Aussage. Bestünde beim Senat auch nur ein vernünftiger Zweifel, so müsste der Beklagte „in dubio pro reo“ von dem Disziplinarvorwurf freigestellt werden. Derartige Bedenken hat der Senat indessen nicht. Dies ergibt sich nicht nur aus der bereits geschilderten schlüssigen Darstellung des Tatgeschehens durch die Zeugin, sondern auch aus weiteren Indizien, die ihre Darstellung in einer Weise belegen, dass alle Zweifel schweigen. Randnummer 38 3. Hierzu gehört zunächst das Geständnis des Beklagten. Zwar ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einem derartigen sog. Formalgeständnis, wie es hier vorliegt, keine Bindungswirkung für ein nachfolgendes Disziplinarverfahren beizumessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2007 - 2 WD 3.06 -, BVerwGE 128, 189 sowie Beschluss vom 1. März 2013 - 2 B 78.12 -, NVwZ-RR 2013, 559). Dennoch besteht ein – wenn auch nur schwaches – Indiz für die Richtigkeit der Feststellungen des Strafbefehls. Randnummer 39 Der Beklagte hat dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2016 keine nachvollziehbare Erklärung dafür abgeben können, warum er gegenüber den Strafverfolgungsorganen die Tat eingeräumt hat, diese jedoch im nachfolgenden Disziplinarverfahren nunmehr abstreitet. Sein vor allem angeführter Grund, er habe seine Familie und die Zeugin vor einer publikumsintensiven Aussage vor dem Strafrichter bewahren wollen, verfängt nicht. Durch den Widerruf seines Geständnisses haben – im Gegenteil – alle Zeugen ihre Aussagen in öffentlichen Verhandlungen abgeben müssen. Randnummer 40 Seine im Weiteren abgegebene Erklärung für sein früheres Geständnis, er habe seinerzeit noch darauf gehofft, dass sich das Disziplinarverfahren vermeiden lassen werde, ist gleichfalls nicht nachvollziehbar. Der Beklagte war sowohl am Tag seines Geständnisses als auch zu dem Zeitpunkt, als er dieses widerrief, anwaltlich vertreten. Dass sexuelle Verfehlungen von beamteten Lehrern gegenüber Schülern oder Schülerinnen nach der in Fachkreisen bekannten Rechtsprechung der Disziplinargerichte regelmäßig zu entsprechenden disziplinarrechtlichen Verfahren führen, ist nicht nur jedem Anwalt, sondern auch Lehrern hinlänglich bekannt. Der diesbezügliche Vortrag des Beklagten ist hiernach von vornherein ungeeignet, den Widerruf seines Geständnisses nachvollziehbar zu machen. Randnummer 41 4. Liegt damit schon wegen der nicht nachvollziehbaren Gründe für den Widerruf seines Geständnisses nahe, dass die Tat so wie gegenüber den Strafverfolgungsorganen angegeben stattgefunden hat, so streitet für die Schilderung der Zeugin vor allem die vom Beklagten selbst verfasste E-Mail vom 17. Juni 2013 (Blatt 8 der Strafakte). In dieser heißt es: Randnummer 42 „Liebe ..., Randnummer 43 seit über einer Woche versuche ich, mit Dir ein Wort zu wechseln, aber Du bist für mich total abgetaucht. Deshalb versuche ich es jetzt auf diesem Wege, obwohl ich nicht weiß, ob eine E-Mail das richtige Medium ist. Randnummer 44 Wir müssen das zwischen uns wieder in Ordnung bringen – da hat sich letztens Sonntag Etwas verselbstständigt, und ich mache das mir zum Vorwurf. Wir haben so viel Gemeinsames, schon gemacht und noch vor uns – wirf‘ das bitte nicht weg: mir ist das sehr wichtig, und ich denke, Dir auch. Randnummer 45 Lass es bitte wieder gut sein zwischen uns, laß uns reden – und lauf‘ nicht weiter weg.“ Randnummer 46 Mit dieser E-Mail bittet der Beklagte die Zeugin ganz offensichtlich um ein klärendes Gespräch, weil sich an dem Tattag „Etwas verselbstständigt“ habe. Dieses „Etwas“ kann bei lebensnaher Betrachtung nichts anderes sein als der von der Zeugin geschilderte sexuelle Übergriff am späten Abend des 9. Juni 2013. Jedenfalls hat der Beklagte insofern keine andere Erklärung abgegeben. Da der Beklagte zum Zeitpunkt der Abfassung der E-Mail am 17. Juni 2013 – wie es dort heißt – bereits „seit über einer Woche“ versucht hatte, mit der Zeugin zu sprechen, kann sich die Formulierung „letztens Sonntag“ nur auf den 9. Juni 2013 beziehen. Randnummer 47 Der Beklagte wurde zu dieser E-Mail vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2016 eingehend befragt. Eine nachvollziehbare Darstellung, dass es sich bei dem, was sich an dem besagten Sonntagabend „verselbstständigt“ hat nicht um den hier in Rede stehenden sexuellen Übergriff handeln könnte, hat er dem Senat nicht geben können. Seine Ausführungen hierzu waren vielmehr ausweichend und inhaltlich ohne Substanz. Nach alledem ist ohne vernünftige Zweifel nachgewiesen, dass er sich dieser Verfehlung schuldig gemacht hat. Randnummer 48 5. Die Einholung eines psychologischen Glaubwürdigkeitsgutachtens ist nach alledem nicht erforderlich. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen sowie der Nachvollziehbarkeit von Aussagen eines Beteiligten gehört zu den selbstverständlichen und ihm von der Rechtsordnung zugewiesenen originären Aufgaben eines jeden Richters. Glaubwürdigkeitsgutachten sind deshalb nach gefestigter Rechtsprechung nur dann erforderlich, wenn es um die Aussagen Minderjähriger oder um die Beurteilung einer psychischen Störung geht, deren Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit spezifisches Fachwissen erfordert (BGH, Urteile vom 19. Februar 1997 - 5 StR 621/96 -, und vom 5. Dezember 1986 - 2 StR 301/86 -, sowie Beschluss vom 5. März 2013 - 5 StR 39/13 -, sämtlich juris). Da das Vorliegen einer psychischen Störung selbst vom Beklagten nicht behauptet wird, wäre ein Glaubwürdigkeitsgutachten allenfalls infolge des zum Tatzeitpunkt jugendlichen Alters der Zeugin X. denkbar. Dem ist jedoch vorliegend schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil die Zeugin ihre Aussagen sowohl in der Vorinstanz als auch vor dem Senat in einem Alter gemacht hat, in dem sie bereits volljährig war. Deshalb drängt sich die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 8. März 2016 angeregte Beweiserhebung nicht auf. Randnummer 49 Der Senat hat zu Gunsten des Beklagten erwogen, ob sich insofern in entsprechender Anwendung der im Jugendstrafrecht für Heranwachsende geltenden Regeln ein Glaubwürdigkeitsgutachten für die zum Aussagezeitpunkt erst 18 beziehungsweise 19 Jahre alten Zeugin X. aufdrängen konnte. Auch dies ist jedoch nicht der Fall. Die Zeugin hat nicht nur vor dem Verwaltungsgericht, sondern auch bei ihrer Befragung durch den Senat am 8. März 2016 keinesfalls den Eindruck einer unreifen Person hinterlassen, bei der infolge einer noch nicht voll entwickelten Persönlichkeit die Einholung eines psychologischen Glaubwürdigkeitsgutachtens naheliegend wäre. Vernünftige Zweifel an der Richtigkeit des von der Zeugin dargestellten Tatgeschehens bestehen auch von daher nicht. Randnummer 50 Die vom Beklagten bereits erstinstanzlich angeführten Textzitate, unter anderem eine in einem sozialen Internet-Netzwerk versandte Nachricht vom 14. September 2013, sowie die Textzeile in ihrem „Status“ in einem Kurzmitteilungssystem („WhatsApp“) stehen dem vorstehendem Ergebnis nicht entgegen. In der Nachricht vom 14. September 2013 heißt es: “ Liebe K., ich freue mich schon sehr auf unsere gemeinsame Zeit im Gefängnis! Das Gewehr ist schon poliert und wird seinen Zweck sicherlich erfüllen, da du die Tat ausführen wirst und ich nur der denkende Kopf im Hintergrund bin, wirst du leider mehr Jahre hinter Gittern verbringen als ich, aber du befindest dich ja dort in guter Gesellschaft. Und denk immer dran: Das Leben ist zum Lachen da, drum nehm ich Psychopharmaka!“. Der Status-Text lautet: „I ain´t here for your empathy, I don’t need your apology or your friendship or sympathy – it´s revenge that I seek to”. Aus diesen Texten kann – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht geschlossen werden, dass die Zeugin Rache suche. Im Hinblick auf den ersten Text hat die Zeugin klargestellt, dass sich die Nachricht an eine andere Person namens „K.“ und nicht an die Tochter des Beklagten richtete. Ein Teil des Textes sei aus dem Lied einer deutschen Gruppe („Die Ärzte“) entlehnt. Hinsichtlich des vom Beklagten angeführten WhatsApp-Status ist gleichfalls kein Bezug zum Beklagten zu finden, da sich diese Textzeile, die gleichfalls aus einem Liedtext (des amerikanischen Rappers „Eminem“) stammt, an alle Leser des Kurznachrichtendienstes richtet. Eine Verbindung zum Beklagten kann deshalb gleichfalls nicht hergestellt werden. Randnummer 51 Die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2016 vernommenen Zeugen – der Ehefrau, der Tochter und des Sohnes des Beklagten – waren nicht geeignet, die aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugin X. und der sonstigen Indizien feststehende Verfehlung des Beklagten in Zweifel zu ziehen. Soweit seine beiden Kinder betroffen sind, so haben diese keine substantielle Aussage zum Tatgeschehen machen können. Sie haben zur fraglichen Zeit geschlafen. Randnummer 52 Die Ehefrau des Beklagten hat zwar zum Tatzeitpunkt noch nicht geschlafen. Eine ihren Ehemann entlastende Aussage ließ sich aus ihren nur im Vagen bleibenden und weitgehend im Unbestimmten gehaltenen Äußerungen indes nicht ableiten. Die von der Zeugin X. geschilderten Übergriffe (das Greifen an die Brust, mehrere „Zungenküsse“ und das Befingern ihres Intimbereichs) sind für eine nicht in demselben Raum befindliche Person (akustisch) praktisch nicht wahrnehmbar. Die Ehefrau des Beklagten befand sich jedoch zur fraglichen Tatzeit in dem durch zwei Türen vom Wohnzimmer getrennten Schlafzimmer. Randnummer 53 II. Der Beklagte hat die ihm als Lehrer obliegenden Pflichten vorsätzlich in besonders schwer wiegender Weise verletzt und sich damit für einen Verbleib im öffentlichen Schuldienst untragbar gemacht. Durch sein Verhalten hat er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine Amtsführung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG endgültig verloren (1.). Wegen dieses endgültigen und nicht mehr umkehrbaren Vertrauensverlustes ist die Dienstentfernung auch unter der Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und bei der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 LDG erforderlichen Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte geboten (2.). Durchgreifende Milderungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar (3.). Randnummer 54 1. Zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbaren beamtenrechtlichen Verhaltensgeboten gehört es, dass der Beamte sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig verhält (§ 34 Satz 3 BeamtStG), das heißt sein Verhalten gesetzmäßig ist und er insbesondere nicht gegen Strafgesetze verstößt. Gegen diese Pflicht hat der Beklagte durch den sexuellen Übergriff auf die ihm zum Tatzeitpunkt zur schulischen Erziehung anvertraute minderjährige Zeugin X. verstoßen. In der Regel stellen sexuelle Handlungen zwischen Schülern und Lehrern – und zwar unabhängig von ihrer strafrechtlichen Relevanz – für Letztere stets ein sehr schweres Dienstvergehen dar (a). Dieses hat jedenfalls dann, wenn der betroffene Schüler zum Tatzeitpunkt minderjährig war, regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst zur Folge (b), falls nicht gewichtige und durchgreifenden Milderungsgründe dem entgegenstehen. Randnummer 55
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.