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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer 4 Sa 71/15 Urteil Arbeitsentgeltanspruch wegen Arbeitsverhältnis § 611 Abs 1 BGB

Arbeitsentgeltanspruch wegen Arbeitsverhältnis Orientierungssatz Zustandekommen eines Arbeitsvertrages (Rn.34) , unzureichendes Bestreiten des Arbeitgebers. (Rn.41) (Einzelfallentscheidung) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern,

  1. Januar 2015, 8 Ca 1299/14, Urteil Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.1.2015 - 8 Ca 1299/14 - unter Ziffer
  2. des Urteilstenors wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.055,- € netto zu zahlen. Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. III. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 1.6.2015 - 8 Ca 702/15 - wird zurückgewiesen. IV. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten in zwei gemäß § 147 ZPO miteinander verbundenen Berufungsverfahren über Arbeitsentgeltansprüche des Klägers und über die Wirksamkeit einer fristlosen sowie hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung. Randnummer 2 Die Beklagte betreibt ein Strandbad an einem See. Ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis und ggf. mit welcher Vergütungsvereinbarung zustande gekommen ist, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger am Strandbad der Beklagten Arbeitsleistungen erbracht hat. Randnummer 3 Der Kläger erhielt von der Beklagten laut Abrechnung vom
  3. Juli 2014 für den Monat Juli 2014 einen "Aushilfslohn" von 445,-- EUR netto. Randnummer 4 Mit seiner am
  4. Oktober 2014 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate März bis einschließlich September 2014 in Höhe von 1.500,-- EUR netto monatlich, insgesamt 10.500,-- EUR netto in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und der Beklagten ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Randnummer 5 Die Beklagte hat erstinstanzlich die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen zunächst gerügt, in der mündlichen Verhandlung vom
  5. Januar 2015 jedoch erklärt, diese Rüge nicht weiter aufrechtzuerhalten. Randnummer 6 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 7
  6. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht, Randnummer 8
  7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.500,-- EUR netto zu zahlen. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom
  8. Januar 2015 - 8 Ca 1299/14 - (dort Bl. 44 - 46 d. A.). Randnummer 12 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom
  9. Januar 2015 festgestellt, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 - 7 dieses Urteils (Bl. 47 - 49 d. A.) verwiesen. Randnummer 13 Gegen dieses, ihm am
  10. Februar 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  11. Februar 2015 Berufung eingelegt und diese am
  12. April 2015 begründet. Randnummer 14 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe er gegen die Beklagte Anspruch auf Lohn für die Monate März bis September 2014 in Höhe von jeweils 1.500,-- EUR netto. Am
  13. März 2014 sei der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten an ihn herangetreten und habe erklärt, dass diese, mit ihm - dem Kläger - ein Gespräch führen wolle mit dem Ziel, ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Noch am selben Tag habe er sodann mit der Geschäftsführerin der Beklagten in deren Wohnung ein Gespräch geführt, bei dem ihm angeboten worden sei, in dem von der Beklagten angepachteten Strandbad zu arbeiten, d. h. die dort anfallenden Arbeiten zu erledigen. Am nächsten Tag sei er sodann mit dem Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten zu dem betreffenden Strandbad gefahren. Dort habe ihm der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten unter gleichzeitiger Übergabe eines Schlüsselbundes erklärt, dass er - der Kläger - ab sofort Direktor des Strandbades sei. Sodann habe man sich nach einem gemeinsamen Rundgang im Büro des Bademeisters zusammengesetzt und eine Vereinbarung getroffen, wonach er die im Strandbad anfallenden Arbeiten einschließlich der anstehenden Renovierungsarbeiten ausführen solle, ihm hierfür noch weitere Mitarbeiter zur Verfügung gestellt würden und er eine Arbeitsvergütung in Höhe von 1.500,-- EUR netto monatlich erhalten solle. Vereinbarungsgemäß habe er in der Folgezeit alle anfallenden Arbeiten erledigt und dabei an sechs Tagen, manchmal sogar an sieben Tagen pro Woche gearbeitet. Nachdem er bis Juli 2014 von der Beklagten keinerlei Zahlungen erhalten habe, habe er die Arbeit in diesem Monat eingestellt und von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht. In diesem Zusammenhang sei es zu einem weiteren Gespräch mit dem Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten gekommen, in welchem er - der Kläger - sein Geld verlangt habe. Dabei sei ihm lediglich die Zahlung von 3.000,-- EUR angeboten worden. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.500,-- EUR netto zu zahlen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, der im Berufungsverfahren getätigte Sachvortrag des Klägers sei verspätet. Im Hinblick darauf, dass der Kläger im Gütetermin selbst erklärt habe, er habe sein eigenes Personal im Strandbad arbeiten lassen und dieses Personal für seine Firma eingestellt, handele es sich vorliegend um Ansprüche eine selbständigen Unternehmers, für die die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig seien. Ein Nettogehalt in Höhe von 1.500,-- EUR sei nicht vereinbart gewesen. Da der Kläger selbst vortrage, er habe seine Tätigkeit im Juli 2014 eingestellt, bestünden ab diesen Zeitpunkt keinerlei Lohnansprüche mehr. Sie - die Beklagte - habe gegen den Kläger Ansprüche auf Zahlung von Miete, da dieser entgegen seiner Behauptung keineswegs unentgeltlich in dem ihrer Geschäftsführerin gehörigen Hotel gewohnt habe. Mit dem Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete nebst Nebenkosten werde, wie bereits erstinstanzlich geltend gemacht, die Aufrechnung erklärt. Randnummer 20 Mit einem dem Kläger am 28.02.2015 zugegangenen Schreiben, welches das Datum "21.08.2014" trägt, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Im Kündigungsschreiben sind als Adressen der Beklagten sowohl das von ihr betriebene Strandbad als auch eine Adresse in K angegeben. Randnummer 21 Gegen diese Kündigung richtete sich die vom Kläger am
  14. März 2015 beim Arbeitsgericht eingereichte Klageschrift, in welcher er die im Kündigungsschreiben angegebene Adresse der Beklagten am Strandbad als deren zustellunfähige Anschrift angab. Nach dem Inhalt einer Zustellungsurkunde wurde die Klageschrift nebst Ladung zum Gütetermin der Beklagten dort durch Einlegung in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten am
  15. März 2015 zugestellt, nachdem eine Übergabe des Schriftstücks im Geschäftsraum nicht möglich war. Randnummer 22 Im Gütetermin vom
  16. April 2015 erschien die Beklagte nicht. Das Arbeitsgericht hat sodann auf Antrag des Klägers mit Versäumnisurteil vom
  17. April 2015 festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom
  18. August 2014 weder fristlos noch ordentlich beendet worden ist. Randnummer 23 Dieses Versäumnisurteil ist der Beklagten ausweislich Postzustellungsurkunde (wiederum) unter der Adresse des von ihr betriebenen Strandbades am
  19. April 2015 durch Einlegung in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten zugestellt worden, nachdem eine Übergabe des Schriftstücks im Geschäftsraum nicht möglich war. Randnummer 24 Mit am
  20. Mai 2015 beim Arbeitsgericht eingereichten Schriftsatz hat die Beklagte gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Randnummer 25 Zur Begründung ihres Einspruchs sowie ihres Wiedereinsetzungsantrages hat die Beklagte erstinstanzlich geltend gemacht, ihr Sitz befinde sich nicht an der in der Klageschrift angegebenen Adresse am Strandbad, sondern in F. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass das Strandbad im Winter nicht besetzt sei. Er habe sich daher das Versäumnisurteil erschlichen. Randnummer 26 Mit Urteil vom
  21. Juni 2015 hat das Arbeitsgericht den Einspruch der Beklagten ohne vorherige mündliche Verhandlung gemäß § 341 ZPO unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig verworfen. Randnummer 27 Gegen dieses, ihr am
  22. Juni 2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
  23. Juni 2015 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Randnummer 28 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, der Kläger habe bewusst eine Zustellungsadresse angegeben, bei der er habe als sicher davon ausgehen können, dass sich dort im Winter niemand befinde und wo lediglich ein alter Briefkasten vorhanden sei. Er habe sich daher das Versäumnisurteil erschlichen. Die Argumentation des Arbeitsgerichts in Bezug auf die Besetzung eines Strandbades in der Osterzeit gehe an der Realität vorbei, da die Osterzeit 2015 auf die Tage vom
  24. bis
  25. April 2015 gefallen sei und das Versäumnisurteil vom
  26. April 2015 erfahrungsgemäß erst Ende April/Anfang Mai 2015 niedergelegt worden sein könne. Ob und inwieweit die Einspruchsfrist überhaupt versäumt worden sei, sei nicht klar feststellbar. Die Behauptung des Klägers, sie - die Beklagte - beschäftige mehr als zehn Arbeitnehmer, sei frei erfunden. Der Kläger habe ihre Geschäftsführerin sowie einen weiteren Mitarbeiter geschlagen. Die Kündigung sei konsequente Folge dieses Verhaltens gerechtfertigt. Randnummer 29 Die Beklagte beantragt, Randnummer 30 das erstinstanzliche Urteil vom
  27. Juni 2015 unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom
  28. April 2015 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 31 Der Kläger beantragt, Randnummer 32 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 33 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom
  29. Juli 2015 (Bl. 52 im Verfahren 4 Sa 298/15), auf die Bezug genommen wird. Randnummer 34 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die in beiden Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen. Randnummer 35 Das Berufungsgericht hat die beiden Berufungsverfahren mit Beschluss vom
  30. 11.2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Entscheidungsgründe A. Randnummer 36 I. Die statthafte Berufung des Klägers ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend Erfolg. Randnummer 37 II.
  31. Die Beklagte kann nicht mehr mit Erfolg geltend machen, der vom Kläger beschrittene Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei nicht zulässig. Denn die Rechtswegzuständigkeit ist vorliegend gemäß § 17 a Abs. 5 GVG vom Berufungsgericht nicht zu überprüfen, da die Beklagte ihre diesbezüglich in erster Instanz zunächst erhobene Rüge ausweislich des Sitzungsprotokolls vom
  32. Januar 2015 ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten und das Arbeitsgericht in seinem Urteil die Zulässigkeit des Rechtsweges stillschweigend bejaht hat. Randnummer 38 II.
  33. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung in Höhe von 10.055,-- EUR netto für die Monate März bis einschließlich September
  34. Der Anspruch ergibt sich für die Zeit bis zur Arbeitsniederlegung des Klägers im Juli 2014 aus § 611 Abs. 1 BGB, für die Zeit danach unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges aus den §§ 611 Abs. 1, 615 BGB. Randnummer 39 Unter Zugrundelegung des substantiierten Sachvortrages des Klägers ist davon auszugehen, dass am
  35. März 2014 zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, nach dessen Inhalt der Kläger fortan als Arbeitnehmer der Beklagten in dem von ihr betriebenen Strandbad gegen eine monatliche Arbeitsvergütung von 1.500,-- EUR netto tätig werden sollte. Das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung, wobei auf Seiten der Beklagten der Ehemann deren Geschäftsführerin handelte, hat der Kläger bis ins Einzelne gehend dargetan. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist in Ansehung der Bestimmungen des § 138 ZPO als unstreitig zu behandeln. Randnummer 40 Nach § 138 ZPO hat sich jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären (Absatz 2); Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht (Absatz 3); eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind (Absatz 3). Randnummer 41 Die Beklagte hat den Sachvortrag des Klägers bezüglich des Zustandekommens des Arbeitsverhältnisses, wenn überhaupt, nur völlig unzureichend bestritten. Auf die dezidierte Schilderung des Ablaufs der Gespräche vom 02./
  36. März 2014 und den vom Kläger dargelegten Inhalt dieser Gespräche hat sich die Beklagte mit keinem Wort eingelassen. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren beschränkt sich insoweit auf die pauschale Behauptung, ein Nettogehalt in Höhe von 1.500,-- EUR sei nicht vereinbart worden und der Kläger sei unter Zugrundelegung seiner im Gütetermin getätigten Äußerungen als selbständiger Unternehmer zu behandeln. Auch der erstinstanzliche Sachvortrag der Beklagten erweist sich insoweit als völlig substanzlos. Dort hat die Beklagte zunächst lediglich geltend gemacht, der Kläger sei allenfalls im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses für sie tätig gewesen, später hingegen vorgetragen, es habe ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Juli und August 2014 bestanden. Bezüglich des Inhalts der mit dem Kläger getroffenen Abreden lässt sich dem Sachvortrag der Beklagten - auch ansatzweise - nichts entnehmen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den vom Kläger dargelegten Umfang seiner Arbeitszeit (mindestens von 9.00 Uhr bis 22.000 Uhr an mindestens sechs Tagen pro Woche). Hierzu hat die Beklagte (erstinstanzlich) lediglich vorgetragen, diese Tätigkeitsbeschreibung sei "überzogen". Randnummer 42 Das somit insgesamt völlig substanzlose Vorbringen der Beklagten genügt in keiner Weise den Anforderungen des § 138 ZPO. Der Tatsachenvortrag des Klägers ist insgesamt nicht ausreichend bestritten mit der Folge, dass es als unstreitig zu bewerten ist. Randnummer 43 Der Kläger hat daher für die Zeit ab März 2014 bis zum Zeitpunkt seiner Arbeitsniederlegung im Juli 2014 Anspruch auf Zahlung einer Arbeitsvergütung in Höhe von monatlich 1.500,-- EUR netto. Randnummer 44 Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Arbeitsentgelt in der vereinbarten Höhe für die Zeit ab Juli 2014, in der er unstreitig keine Arbeitsleistungen für die Beklagte mehr erbracht hat, folgt aus §§ 611 Abs. 1, 615 BGB. Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers, wonach dieser im Juli 2014 wegen der bis dahin aufgelaufenen erheblichen Zahlungsrückstände gegenüber der Beklagten ausdrücklich von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht und seine Arbeit niedergelegt hat, nicht entgegen getreten. Sie ist daher infolge einer berechtigten Leistungsverweigerung des Klägers mit der Folge der Pflicht zur Weiterzahlung der Vergütung (§ 615 BGB) in Annahmeverzug geraten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 18.02.2011 - 9 Sa 577/10 - Rz. 28 , m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger unabhängig von der Zahlung rückständiger Vergütung nicht mehr leistungsbereit war, bestehen nicht. Randnummer 45 Auf den hiernach insgesamt entstandenen Vergütungsanspruch des Klägers in Höhe von 10.500,00 EUR netto muss sich dieser jedoch die von der Beklagten unstreitig erbrachte Zahlung von 445,00 EUR netto anrechnen lassen. Insoweit ist die streitbefangene Forderung infolge Erfüllung (§ 362 BGB) erloschen, sodass zu seinen Gunsten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 10.055,00 EUR netto verbleibt. Randnummer 46 Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit behaupteten Mietforderungen erweist sich als unzulässig. Die behauptete Gegenforderung ist der Höhe nach in keiner Weise konkretisiert. Damit genügt die Aufrechnung nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 ZPO, der auch für die Prozessaufrechnung gilt (BGH v. 07.11.2001 - VII ZR 263/00 - zitiert nach juris). Da sich die Prozessaufrechnung der Beklagten bereits in prozessualer Hinsicht als unzulässig erweist, bedurfte es insoweit - obwohl die behauptete Gegenforderung gemäß § 23 Nr. 2 a GVG der ausschließlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte unterfällt - keiner Aussetzung des Verfahrens. Ebenso wenig war diesbezüglich der Erlass eines Vorbehaltsurteils angezeigt (vgl. zum Ganzen: Schwab/Weth, ArbGG,
  37. Auflage, § 2, Rz. 29 ff.). B. Randnummer 47 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.06.2015 - 8 Ca 702/15 - hat keinen Erfolg. Randnummer 48 I. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Berufung, da zweifelhaft erscheint, ob die Berufungsbegründung der Beklagten den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügt. Dies kann vorliegend jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Denn die Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann offenbleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Rechtsmittelentscheidung Unterschiede bestehen (BGH v. 02.02.2010 - VI ZR 82/09 - NJW-RR 2010, 664, m. w. N.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Randnummer 49 II. Die Berufung ist (jedenfalls) unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 17.04.2015 als unzulässig verworfen. Randnummer 50
  38. Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 17.04.2015 ist verspätet. Randnummer 51 Nach § 59 ArbGG kann gegen ein Versäumnisurteil binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch eingelegt werden. Ausweislich des Inhalts der Zustellungsurkunde wurde das mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehene Versäumnisurteil der Beklagten am 22.04.2015 durch Einlegung in den zu ihrem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten zugestellt. Der mit Schriftsatz vom 06.05.2015, per Telefax am 07.05.2015, beim Arbeitsgericht eingegangene Einspruch ist daher verspätet. Randnummer 52 Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr Firmensitz befinde sich nicht an dem von ihr betriebenen Strandbad, wo die Zustellung erfolgte. Denn sie hat nicht in Abrede gestellt, dass sie dort - wie in der Zustellungsurkunde angegeben - über einen Geschäftsraum i. S. v. § 178 ZPO verfügt. Als solcher gilt jeder Raum, der einer gewerblichen oder sonst mit Publikumsverkehr verbundenen Tätigkeit dient (Zöller, ZPO,
  39. Auflage, § 178, Rz. 15). Überdies hat die Beklagte diese Anschrift, die sich auch nach wie vor auf ihrer Webseite findet, im Kündigungsschreiben selbst angegeben. Der Vorwurf, der Kläger habe sich das Versäumnisurteil erschlichen, ist von daher nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist auch der Einwand der Beklagten, der Kläger habe gewusst, dass das Strandbad im Winter nicht besetzt sei, ohne Belang, zumal die Zustellung keineswegs im Winter, sondern am 22.04.2015, also im Frühjahr erfolgte. Randnummer 53
  40. Der Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Einspruchsfrist ist unbegründet. Randnummer 54 Die Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert war (§ 233 ZPO). Denn es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte erst nach Ablauf der Einspruchsfrist von dem Versäumnisurteil und dessen Zustellung Kenntnis erlangt hat. Diesbezüglich fehlt es an jeglichem Sachvortrag. Darüber hinaus gehört die Kontrolle des Briefkastens zu den selbstverständlichen Obliegenheiten einer Partei (LAG Köln v. 29.11.2013 - 4 Sa 710/13 - zitiert nach juris). Randnummer 55 Insgesamt sind keinerlei Umstände bzw. Tatsachen vorgetragen oder ansonsten ersichtlich, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen könnten. C. Randnummer 56 Nach alledem war die Beklagte unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 27.01.2015 und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen zur Zahlung von 10.055,00 EUR netto an den Kläger zu verurteilen. Die weitergehende Zahlungsklage war dementsprechend abzuweisen. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil vom 01.06.2015 unterlag der Zurückweisung. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Randnummer 58 Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.