Widerruf einer Versorgungszusage Orientierungssatz 1. Zur richterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO. (Rn.58) 2. Zum Widerruf von Altersversorgungsleistungen. (Rn.67) (Nichtzulassungsbes
§ 613aBGB 2002 Nr.
149 = NZA 2014, 780; Aldenhoff/Hilderink NZA-RR 2004,281 ff. vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht,
- Aufl., 2016, Kap. 3 Rn. 3500 ff.). Randnummer 68 Hat z. B. ein leitender Angestellter durch weisungswidriges Verhalten einen hohen Schaden verursacht, so rechtfertigt dies allein noch nicht den Widerruf der Versorgungszusage. Vielmehr kommt es darauf an. ob die gesamten Umstände einen so schwerwiegenden Vorwurf ergeben, dass die Berufung des Arbeitnehmers auf die Versorgungszusage des Arbeitgebers wegen der Art und Schwere seines Verstoßes gegen die Treuepflicht als rechtsmissbräuchlich erscheint (BAG 3.
- 1990 EzA §1 BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 2;
- 1990 EzA § 1 BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 3; OLG München
- 2005 DB 2005,2198 m. Anm. Greih DB 2005, 2199 f.). Randnummer 69 Es muss ein besonders gewichtiger Verstoß gegen Dienstpflichten vorliegen; die Verfehlungen des Arbeitnehmers müssen letztlich so schwer wiegen, dass sich die erbrachte Betriebstreue für den Arbeitgeber wegen der Zufügung eines schweren, die Existenz bedrohenden Schadens als wertlos (BAG
- 1991 AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung; BGH 17.12.2001 NZA 2002, 511; LAG Hmb.
- 8.2004 NZA-RR 2005, 150) oder erheblich entwertet erweist (BGH
- 1999 EzA §1 BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 4). Grobe Pflichtverletzungen, die ein Arbeitnehmer begangen hat. berechtigen den Arbeitgeber nur dann zum Widerruf der Versorgungszusage, wenn die Berufung des Arbeitnehmers auf das Versorgungsversprechen rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) ist (BAG
- 11.2012 EzA § 1 BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 6; BAG 12.11.
§ 613a BGB 2002 Nr. 149 = NZA 2014. 780; 17.6.2014 3 AZR 412/13 Ez
A-SD 20/2014 S. 12 LS). Randnummer 70 Der Rechtsmissbrauchseinwand kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat. Das setzt voraus, dass eine rechtzeitige Entdeckung derartiger Verfehlungen zur fristlosen Kündigung geführt hätte, hervor die Versorgungsanwartschaft unverfallbar wurde und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch die Vertuschung des Fehlverhaltens daran gehindert hat, noch vor Eintritt der Unverfallbarkeit zu kündigen. Eine »Vertuschung« in diesem Sinn kann auch darin liegen, dass sich der Arbeitnehmer seine Stellung in der Betriebshierarchie und die damit verbundene »Abhängigkeit« anderer Mitarbeiter zunutze macht, um seine Pflichtverletzungen zu verschleiern (BAG
- 2012 EzA § 1 BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 6). Die Berufung des Versorgungsberechtigten auf das Versorgungsversprechen kann auch dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch grobes Fehlverhalten einen nicht behebbaren, insbes. durch Ersatzleistungen nicht wiedergutzumachenden schweren Schaden zugefügt hat. Stützt sich der Arbeitgeber auf die Verursachung eines Vermögensschadens durch den Arbeitnehmer, kann er die Versorgungszusage nur dann widerrufen, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten in grober Weise verletzt und ihm hierdurch einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt hat (BAG
- 2012 EzA § 1 BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 6 = NZA
- 1279; 12.11.
§ 613aBGB 2002 Nr.
149 = NZA 2014, 780). Randnummer 71 Führen vom Arbeitnehmer durch pflichtwidriges Verhalten verursachte Vermögensschäden nicht zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage des Arbeitgebers, sind die Interessen des Arbeitgebers mit der Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, hinreichend gewahrt (BAG
- 2012 EzA § I BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 6= NZA 2013, 1279). Randnummer 72 Der Widerruf einer Versorgungszusage ist kein fristgebunden auszuübendes Gestaltungsrecht, sondern findet seine Grundlage in dem Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, den der Verpflichtete dem Begehren des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen schwerwiegendes Fehlverhalten entgegensetzen kann (BGH
- 1999 EzA § 1 BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 4). Ein Rechtsmissbrauch in diesem Sinne kann weder aus der Schädigung als solcher noch aus der Schadenshöhe allein hergeleitet werden. Ebenso wenig reicht ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung aus (ebenso BGH
- 1996 NZA-RR 1997, 147,
- 2001 NZA 2002,511; LAG Köln
- 4.2000 NZA-RR 2000, 656), selbst wenn im Arbeitsvertrag vorgesehen ist, dass der Anspruch auf Ruhestandsbezüge erlischt, wenn Gründe eintreten, die die fristlose Kündigung rechtfertigen würden. Zu beachten ist stets, dass der Widerruf einer Versorgungszusage nicht dazu dient, auf einfachem und schnellem Weg einen Schadensersatzanspruch zu befriedigen (BAG 8.5.1990 EzA § 1 BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 3, LAG Hmb.
- 8.2004 NZA-RR 2005, 150). Der teilweise »Widerruf« einer Versorgungszusage wegen grober Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers ist nur zulässig, wenn die Berufung des Arbeitnehmers auf das Versorgungsversprechen rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) ist. An einen »Teilwiderruf« einer Versorgungszusage sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an den vollständigen »Widerruf« (BAG 12.11.
§ 613aBGB 2002 Nr.
149 - NZA 2014,780). Randnummer 73 »Grobe Pflichtverletzungen, die ein Arbeitnehmer begangen hat, berechtigen den Arbeitgeber nur dann zum »Widerruf« der Versorgungszusage, wenn die Berufung des Versorgungsberechtigten auf das Versorgungsversprechen dem Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft nur durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat oder wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch grobes Fehlverhalten einen nicht behebbaren, insbesondere durch Ersatzleistungen nicht wieder gutzumachenden schweren Schaden zugefügt hat (BAG 12.11.
§ 613aBGB 2002 Nr.
149 = NZA 2014, 780). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Versorgungszusage nicht vollständig, sondern nur teilweise widerruft. Ein Arbeitgeber, der sich auf einen »Teilwiderruf« des Versorgungsversprechens beschränkt, kann sich nicht unter erleichterten Bedingungen von seiner Bindung an die erteilte Versorgungszusage lösen (BAG 12.11.
§613aBGB 2002 Nr.
149).« Randnummer 74 Der Arbeitgeber kann sich mittels eines Widerrufsvorbehalts also insgesamt nicht unter leichteren Voraussetzungen von der erteilten Versorgungszusage befreien, als dies nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB möglich ist. Deshalb ist ein vertraglicher Widerrufsvorbehalt regelmäßig nur als deklaratorischer Hinweis auf den Rechtsmissbrauchseinwand zu verstehen (BAG 17.
- 2014 3 AZR 412/13 EzA-SD 20/2014 S. 12 LS). Randnummer 75 Insoweit kann auf folgende Beispiele aus der Rechtsprechung hingewiesen werden: Randnummer 76 Ein Pförtner, der nach über 20 Dienstjahren seinen Arbeitsplatz verliert, weil er in den letzten 9 Monaten Unterschlagungen in einer Gesamthöhe von etwa 30.000,00 DM gedeckt hat, handelt nicht arglistig, wenn er sich auf eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft beruft (BAG
- 1983 EzA § 1 BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 1). Randnummer 77 Missbraucht dagegen der Arbeitnehmer seine Stellung über lange Zeit hinweg dazu, den Arbeitgeber zu schädigen und erweist sich die von ihm erbrachte Betriebstreue deshalb im Rückblick als wertlos, kann dies den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens begründen (BAG 8.
- 1990 EzA § 1 BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 3). Randnummer 78 Ein Arbeitnehmer handelt arglistig, wenn er sich auf die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft beruft, obwohl er die erforderliche Betriebszugehörigkeitsdauer nur durch das Vertuschen schwerer Verfehlungen (z. B. der laufenden Erpressung unterstellter Gastarbeiter) erreichen konnte. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber die Versorgungszusage widerrufen, sobald die Verfehlungen zu seiner Gewissheit festgestellt sind (BAG
- 1983 EzA § 1 BetrAVG Nr. 24). Randnummer 79 Rechtsmissbräuchlich handelt auch der aus der Versorgungszusage Berechtigte, der das Unternehmen, aus dessen Erträgen seine Pension bezahlt werden soll, fortgesetzt schädigt (z. B. anerkannt bei einem Schaden von 6 Millionen DM) und dadurch dessen wirtschaftliche Grundlage gefährdet (BGH
- 1996 NZA-RR 1997, 147). Randnummer 80 Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer erhebliche immaterielle Schäden des Arbeitgebers verbunden mit einer Schädigung der Allgemeinheit verursacht, z. B. durch die langjährige Bestechlichkeit eines für Führerscheinprüfungen zuständigen TÜV-Sachverständigen. Das LAG Köln (2.6.1997 NZA-RR 1998, 7) hat im konkret entschiedenen Einzelfall zudem angenommen, dass die Erklärung des Widerrufs bereicherungsrechtlich auch Wirkungen für die Vergangenheit entfaltet. Randnummer 81 Unverfallbare Versorgungsansprüche eines Sparkassendirektors können nicht durch eine Vertragsklausel entzogen werden, nach der der Begünstigte jede Versorgung verliert, wenn er nach Ablauf der Amtsperiode eine Wiederbestellung ablehnt (BGH
- 5.2000 NZA 2001.266). Randnummer 82 Der Widerruf einer Versorgungszusage kann auch nur teilweise gerechtfertigt sein. Hat ein Arbeitnehmer seine Vertragspflichten vorsätzlich gröblichst verletzt, seinen Arbeitgeber dadurch geschädigt und ist eine außerordentliche Kündigung nur unterblieben, weil der Arbeitnehmer dies erfolgreich vertuscht hat, so kann der Widerruf der Versorgungszusage Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt gerechtfertigt sein (Hess. LAG 31.
- 2000 LAGE § 1 BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 4). Randnummer 83 Die danach maßgeblichen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn zum einen hat die Beklagte keinerlei näher inhaltlich konkretisierte Tatsachen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert vorgetragen, die zu dem von ihr gewünschten Ergebnis führen könnten. Sie hat insbesondere auch keine Tatsachen vorgetragen, die nachvollziehbar begründen könnten, dass die Verfehlungen des Klägers letztlich so schwerwiegend waren, dass sich die erbrachte Betriebstreue für den Arbeitgeber wegen der Zufügung eines schweren, die Existenz bedrohenden Schadens als wertlos oder erheblich entwertet erweist. Sie hat lediglich - nicht näher substantiiert - auf erhebliche Probleme im Rahmen einer Geschäftsbeziehung verwiesen, die schlussendlich doch noch gelöst werden konnten. Dies genügt den hier zu stellenden und dargelegten Anforderungen ersichtlich nicht. Randnummer 84 Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus der von ihr erklärten Anrechnung bzw. Aufrechnung wegen der insgesamt an den Kläger ausbezahlten Summe von 16.874,00 EUR aufgrund von für ihn abgeschlossenen Kapital- bzw. Lebensversicherungen 1973, 1974, 1976, 1977 und
- Randnummer 85 Eine derartige Anrechnung kommt nur in Betracht, wenn dies einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien entspricht. Davon kann vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten aber nicht ausgegangen werden. Randnummer 86 Die Beklagte beruft sich insoweit auf den nunmehr im zweitinstanzlichen Rechtszug doch noch aufgefundenen schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen den Parteien; dieser Hinweis erweist sich aber als unbehelflich. Randnummer 87 Denn der Formular-Arbeitsvertrag vom 01.05.1972 unterliegt aufgrund der Übergangsregelung des Artikels 229 EGBGB § 5 ab dem 01.01.2003 der Anwendung des BGB in Form des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes. Für eine vertragliche Änderungsklausel in einem Formular-Arbeitsvertrag gelten aber folgende Grundsätze: Randnummer 88 Überraschende Vertragsklauseln in Formulararbeitsverträgen und allgemeinen Arbeitsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305 c Abs. 1 BGB). Überraschend ist eine Vertragsklausel, die so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht zu rechnen braucht. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsabschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbes. das äußere Erscheinungsbild des Vertrags. Randnummer 89 Die Unklarheitenregel (§ 305 c Abs. 2 BGB) gilt auch für Klauseln, die den Arbeitgeber berechtigen sollen, seine Beiträge zur Finanzierung von Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung zu reduzieren. Randnummer 90 Gesetzesänderungen können zwar eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellen. Hat sich jedoch die Gesetzeslage im Verhältnis zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht geändert, wird dadurch eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) nicht begründet. Eine Veränderung bei der Gesetzeshandhabung genügt dafür ohnehin nicht. Randnummer 91 Vor diesem Hintergrund liegt eine inhaltlich klare vertragliche Regelung zwischen den Parteien, die eine Anrechnung nach Maßgabe der Vorstellungen der Beklagten zulassen würde, nicht vor. Denn der Formular-Arbeitsvertrag enthält zwar eine Regelung dahin, wonach dann, wenn in Zukunft durch Tarifverträge oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zusätzliche Sozialleistungen vereinbart oder verordnet werden, die schon bestehenden freiwilligen Leistungen nach Treu und Glauben entsprechend angerechnet werden. Vorliegend sind aber ersichtlich nicht durch Tarifverträge irgendwelche zusätzliche Sozialleistungen vereinbart worden, die hier in Betracht kämen. Gleiches gilt für gesetzliche Bestimmungen. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer darauf hingewiesen hat, sie halte die nach dem BetrAVG angeordnete Rechtsverbindlichkeit von Betriebsrentenzusagen für eine aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verordnete zusätzliche Sozialleistung, folgt die Kammer dem nicht. Dies folgt bereits nicht aus dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung. Denn insoweit bleibt völlig offen, ob damit bereits allein eine Anrechnungsmöglichkeit wegen der durch das BetrAVG Ende 1974 angeordnete Unfallverfallbarkeit eine derartige gesetzliche Bestimmung sein soll, was bereits deshalb nicht in Betracht zu ziehen wäre, weil nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits zuvor von einer Rechtsverbindlichkeit von Betriebsrentenzusagen auszugehen war, so dass es sich um Wortsinn insoweit nicht um "zusätzliche Sozialleistungen" handeln könnte. Zudem würde sich daraus eine Anrechnung für die weiteren Lebensversicherungsverträge vom 09.02.1973 und vom 09.01.1974 ohnehin nicht ergeben. Schließlich kommt eine Anwendung dieser Vertragsklausel bezogen auf die Kapital- und Lebensversicherungen nach Inkrafttreten des BetrAVG schon deshalb nicht in Betracht, weil die jeweiligen Leistungszusagen in Kenntnis der Gesetzeslage ohne irgendwelche Vorbehalte erteilt wurden, so dass sich die Vertragsklausel allenfalls auf weitere Sozialleistungen beziehen könnte, die vorliegend hier nicht streitgegenständlich sind. Für die von der Beklagten gewünschte Auslegung des Formular-Arbeitsvertrages bestehen folglich bereits nach dem Wortlaut keine hinreichenden Anhaltspunkte; hier stünde im Übrigen auch die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB entgegen. Randnummer 92 Folglich kommt vorliegend weder eine Anrechnung, noch eine Aufrechnung der Beklagten in Betracht. Randnummer 93 Ebenso wenig ist ein rechtswirksamer Widerruf der Auszahlung der Versicherungsleistung in Höhe von 16.874,00 EUR möglich. Randnummer 94 Denn insoweit gilt Folgendes: Randnummer 95 Eine Versorgungsvereinbarung, nach der ein Arbeitnehmer bei weiterer Betriebstreue eine höhere Versorgung erreichen kann, kann der Arbeitgeber nur widerrufen, wenn er sich den Widerruf vertraglich vorbehalten hatte oder wenn die Geschäftsgrundlage (s. dazu BAG 24.01.2006 EzA § 1 BetrAVG Gleichbehandlung Nr. 28; LAG Köln 14.08.2007 NZA-RR
- 267) für diese Vereinbarung weggefallen ist. Der allgemeine Vorbehalt, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass dem Unternehmen eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, enthält nur den Hinweis auf Kürzungs- oder Widerrufsmöglichkeiten wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Randnummer 96 Nach der Rechtsprechung des BAG (26.04.1988 EzA § 1 BetrAVG Geschäftsgrundlage Nr. 1) war der Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gleichbedeutend mit dem Begriff der wirtschaftlichen Notlage i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 5 BetrAVG a.F., d. h. der Bestand des Unternehmens musste wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten ernsthaft gefährdet sein. Randnummer 97 Der Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage, an dem sich die Rechtsprechung orientiert hatte, ist durch § 7 BetrAVG n.F. mit Wirkung ab dem 01.01.1999 allerdings ersatzlos gestrichen worden, weil er nach Auffassung des Gesetzgebers kaum praktische Bedeutung erlangt hat. Gegen den damit verbundenen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit durch die Verpflichtung zur Betriebsrentenzahlung ohne Widerrufsrecht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn eine erdrosselnde Wirkung und damit ein Eingriff in ein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt nur vor, wenn eine Geldleistungspflicht regelmäßig die Fortführung des Unternehmens finanziell unmöglich macht. Die Zahlung einer Betriebsrente hat diese Folge aber nicht regelmäßig (BVerfG 29.02.2012 NZA 2012, 788). Das BAG (17.06.2003 EzA § 7 BetrAVG Nr. 69) geht davon aus, dass das Recht zum Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage nunmehr nicht mehr besteht und ein solches Recht auch nicht auf die in einer Versorgungsordnung aufgenommenen steuerunschädlichen Vorbehalte gestützt werden kann. Denn diese Vorbehalte wirken nur deklaratorisch; sie begründen kein eigenständiges Recht zum Widerruf (BAG 17.06.2003 EzA § 7 BetrAVG Nr. 69). Dem stehen Grundsätze des Vertrauensschutzes nicht entgegen (BAG 31.07.2007 EzA § 7 BetrAVG Nr. 72). Randnummer 98 Die zuvor bestehende gesetzliche Regelung ist also mit Wirkung ab dem 01.01.1999 ersatzlos gestrichen worden, weil sie nach Auffassung des Gesetzgebers kaum praktische Bedeutung erlangt hat. Randnummer 99 Konsequenz der Neuregelung des § 7 BetrAVG ist, dass das Recht zum Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage nunmehr nicht mehr besteht und ein solches Recht auch nicht auf die in einer Versorgungsordnung aufgenommenen steuerunschädlichen Vorbehalte gestützt werden kann (BAG 18.11.2008 EzA § 7 BetrAVG Nr. 74; 17.06.2003 EzA §A 7 BetrAVG Nr. 69); denn diese Vorbehalte wirken nur deklaratorisch; sie begründen kein eigenständiges Recht zum Widerruf (BAG 17.06.2003 EzA § 7 BetrAVG Nr. 69). Dem stehen Grundsätze des Vertrauensschutzes nicht entgegen (BAG 31.07.2007 - 3 AZR 373/06, EzA-SD 24/2007 S. 12 LS). Wegen der wechselseitigen Abhängigkeit von Widerrufs- und Kürzungsmöglichkeiten auf der einen und der Sicherung des Ausfalls durch den Pensions-Sicherungs-Verein auf der anderen Seite verbleibt auch für eine verfassungskonforme Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. kein Raum mehr. Damit kann auch ein Widerruf von Leistungen einer Unterstützungskasse in den sog. Übergangsfällen grds. nicht mehr auf triftige wirtschaftliche Gründe gestützt werden (BAG 18.11.2008 EzA § 7 BetrAVG Nr. 74). Randnummer 100 In Anwendung dieser Grundsätze kommt ein Widerruf aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage vorliegend nicht in Betracht. Randnummer 101 Nichts anderes folgt entgegen der Auffassung der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1, 2 BetrAVG. Randnummer 102 Nach § 5 Abs. 1 BetrAVG dürfen die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, dass Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden (Auszehrungsverbot). Eine Auszehrung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Betriebsrenten unter den bei Eintritt des Versorgungsfalles festgesetzten Betrag sinken. Die vom selben Arbeitgeber gewährten Versorgungsleistungen sind dabei i.d.R. auch dann als Einheit anzusehen, wenn sie auf verschiedene Versorgungsformen verteilt sind (BAG 05.10.1999 EzA § 17 BetrAVG Nr. 7). Randnummer 103 Um den Arbeitgeber nicht durch Eigenvorsorgemaßnahmen des Arbeitnehmers zu entlasten, dürfen nach § 5 Abs. 2 BetrAVG Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden (Anrechnungsverbot). Randnummer 104 Zu den Versorgungsbezügen, die auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, können z.B. solche aus privaten Lebensversicherungen des Arbeitnehmers, Gehaltsverwendungsversicherungen, Direktversicherungen, Pensionskassen bei demselben Arbeitgeber, soweit auch tatsächlich auf Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers beruhend, Versorgungsleistungen von Berufsverbänden, Leistungen aus der Weiterführung betrieblicher Versorgungszusagen eines früheren Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer selbst oder Leistungen aus der Höherversicherung oder der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gehören. Randnummer 105 § 5 BetrAVG entgegenstehende vertragliche Regelungen sind gem. § 134 BGB nichtig. Bei einer rechtswidrigen Kürzung von Versorgungsleistungen hat der Betriebsrentner Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen der festgesetzten und der gekürzten Rente. Bei rechtswidriger Anrechnung besteht ein entsprechender Nachforderungsanspruch. Randnummer 106 Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschriften kommt vorliegend bereits nach ihrem Regelungsinhalt ersichtlich nicht in Betracht; davon geht auch die Beklagte aus. Soweit sie allerdings daraus, insbesondere aus § 5 Abs. 2 BetrAVG den Schluss zieht, eine andere Regelung sei durchaus möglich und zulässig, wird verkannt, dass vorliegend eine entsprechende inhaltlich konturierte und zu dem von der Beklagten gewünschten Ergebnis führende vertragliche Vereinbarung nicht festgestellt werden kann. Auch vor diesem Hintergrund ist folglich eine Anrechnung bzw. ein rechtswirksamer Widerruf nicht möglich. Randnummer 107 Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 108 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 109 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.