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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer 3 Sa 464/14 Urteil Arbeitnehmerhaftung - Kassenfehlbestände § 280ff BGB, §§ 249ff BGB, §§ 823ff BGB, §

Arbeitnehmerhaftung - Kassenfehlbestände Orientierungssatz 1. Zur Arbeitnehmerhaftung. (Rn.47) 2. Starker, aber nicht ausreichender Verdacht einer Täterschaft des betreffenden Arbeitnehmers. (Rn.80) 3

§ 611BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr.

3). Randnummer 55 Das BAG (GS 25.09.1957 AP Nr. 3 zu §§ 898, 899 RVO; 21.01.1974 AP Nr. 74 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) ist zunächst davon ausgegangen, dass - lediglich - für die sog. gefahr- oder schadensgeneigte Arbeit eine Haftungsbeschränkung erforderlich ist. Sie griff dann ein, wenn es die konkrete Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit mit sich brachte, dass auch einem sorgfältigen Arbeitnehmer gelegentlich Fehler unterliefen, mit denen wegen der menschlichen Unzulänglichkeit erfahrungsgemäß zu rechnen ist. Das einschränkende Kriterium der Gefahrgeneigtheit hat das BAG (GS 12.06.1992 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 58; zust. BGH 21.09.1993 AP Nr. 102 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) aber schließlich ausdrücklich aufgegeben. Randnummer 56 Denn bei der Haftung des Arbeitnehmers für dem Arbeitgeber zugefügte Schäden innerhalb betrieblicher Tätigkeit müssen die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses und die Wertungen des Grundgesetzes berücksichtigt werden. Randnummer 57 Das Arbeitsverhältnis ist geprägt einerseits u.a. durch die unternehmerische und betriebsorganisatorische Gestaltungs- und Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers, durch das Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer und durch soziale Schutzpflichten, andererseits durch die Einbindung des Arbeitnehmers in das gesamte betriebliche Geschehen, durch seine Weisungsabhängigkeit und seine soziale Schutzbedürftigkeit. Randnummer 58 Diesen Besonderheiten ist unter dem Aspekt der Art. 1, 2, 12, 14 GG durch eine alle Umstände berücksichtigende verfassungskonforme Auslegung der §§ 276, 254 BGB Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber hat dies durch § 276 Abs. 1 BGB ausdrücklich anerkannt, indem dort vorgesehen ist, dass der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Randnummer 59 Bei der Haftung für Schäden, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in Ausführung betrieblicher Verrichtungen zugefügt hat, ist deshalb ein innerbetrieblicher Schadensausgleich durchzuführen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall gefahrgeneigte Arbeit vorliegt oder nicht. Randnummer 60 Deshalb wurde letztlich die Anwendung der Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf alle Arbeiten ausgedehnt, die durch den Betrieb veranlasst sind und auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind (BAG 27.09.1994 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 59; 18.04.2002 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 70). Randnummer 61 Das BAG (13.05.1970 AP Nr. 56 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) ist dann, wenn die Voraussetzungen für eine Haftungsbeschränkung an sich gegeben sind, im Hinblick auf das im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB zu Lasten des Arbeitgebers zu berücksichtigende Betriebsrisiko zunächst davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer bei sog. "leichtester Fahrlässigkeit" überhaupt nicht haftet (s. ArbG Oberhausen 24.01.2011 - 2 Ca 1013/11, AuR 2011, 508 LS). Bei mittlerer Fahrlässigkeit sollte eine Schadensaufteilung zwischen den Vertragspartnern unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eintreten; bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sollte der Arbeitnehmer uneingeschränkt haften (vgl. Krause NZA 2003, 577 ff.). Randnummer 62 Seit 1987 geht das BAG (24.11.1987 AP Nr. 16, 17 zu § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit) dagegen davon aus, dass ein Schaden, den ein Arbeitnehmer nicht grob fahrlässig verursacht hat, bei Fehlern einer individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarung über weitergehende Haftungserleichterungen grds. zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotenmäßig zu verteilen ist. Randnummer 63 Dabei sind die Gesamtumstände von Schadensanlass und Schadensfolgen nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgrundsätzen gegeneinander abzuwägen. Randnummer 64 Solange dem Arbeitnehmer eine normale Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, müssen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer also den Schaden teilen. In welcher Höhe der Arbeitnehmer den Schaden zu zahlen hat, hängt vom Einzelfall ab (BAG 18.04.2002 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 70; LAG Rhld-Pf. 19.06.2001 - 5 Sa 391/01). Randnummer 65 Zu Lasten des Arbeitgebers (vgl. § 254 BGB) kann ins Gewicht fallen, dass der Schaden in einer den Rückgriff des Versicherers ausschließenden Weise hätte versichert werden können. Zwar ist der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer nicht verpflichtet, z. B. für ein betriebseigenes Kfz eine Kaskoversicherung abzuschließen, wenn sich dies nicht aus dem Arbeitsvertrag oder den das Arbeitsverhältnis gestaltende Bestimmungen ergibt. Im Rahmen der Gesamtabwägung kann eine nicht abgeschlossene Kaskoversicherung aber dazu führen, dass der Arbeitnehmer nur in Höhe einer Selbstbeteiligung haftet, die bei Abschluss einer Kaskoversicherung zu vereinbaren gewesen wäre (vgl. LAG Brem. 26.07.1999 NZA-RR 2000, 126; vgl. Busemann Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber und Dritten Rn. 31). Ein durch ein schädigendes Ereignis eingetretener hoher Vermögensverlust ist zudem umso mehr dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers zuzurechnen, als dieser einkalkuliert oder durch Versicherungen - ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen den Arbeitnehmer - gedeckt werden kann. Von Relevanz ist eine abgeschlossene oder abzuschließende Versicherung aber nur dann, wenn durch sie ein Schutz des Arbeitnehmers erreicht wird. Decken Versicherungen das eingetretene Haftungsrisiko entweder nicht oder nicht mit der Folge ab, dass der Arbeitnehmer von diesen nicht in Regress genommen werden könnte, können sie bei der Beurteilung des Haftungsumfangs nicht berücksichtigt werden (BAG 18.01.2007 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 2; s. LAG Köln 27.01.2011- 7 Sa 802/10, AuR 2011, 313 LS). Randnummer 66 Das BAG (24.11.1987 AP Nr. 16, 17 zu § 611 BGB Gefahrengeneigte Arbeit) hat das damit begründet, dass sich dem geltenden Recht (§§§ 276, 254 BGB) eine generelle Haftungsbeschränkung der zuvor angenommenen Art nicht entnehmen lässt und zudem die Voraussetzungen für eine richterliche Rechtsfortbildung mangels entsprechender gemeinsamer Rechtsüberzeugung insoweit nicht gegeben sind (vgl. Krause NZA 2003, 577 ff.). Randnummer 67 Verursacht ein Arbeitnehmer grob fahrlässig einen Schaden, so hat er grundsätzlich den gesamten Schaden zu ersetzen (BAG 15.11.2012 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 4). Selbst bei grober Fahrlässigkeit kann aber nach der Auffassung des BAG (12.10.1989 EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 23; 18.04.2002 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 70; 28.10.

§ 611BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3; 15.11.2012 Ez

A § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 4; s.a. LAG Nds. 07.07.2003 LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 28; LAG Köln 09.11.2005 NZA-RR 2006, 311), eine Haftungserleichterung zugunsten des Arbeitnehmers eingreifen. Randnummer 68 Denn auch dann kann gegenüber dem Verschulden des Arbeitnehmers das vom Arbeitgeber zu tragende Betriebsrisiko (vgl. dazu Krause NZA 2003, 577 ff.) ins Gewicht fallen und zu einer möglicherweise nicht unerheblichen Herabsetzung der Schadensersatzpflichten führen. Die Entscheidung darüber ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen. In die Abwägung ist zwar der Grad des Verschuldens mit einzubeziehen. Insoweit kann auch eine besonders grobe Missachtung von Sorgfaltspflichten eine Rolle spielen. Jedoch sind Haftungserleichterungen auch bei gröbster Fahrlässigkeit nicht grds. ausgeschlossen (BAG 28.10.

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3). Randnummer 69 Dabei kann entscheidend sein, ob der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum Schadensrisiko der jeweiligen Tätigkeit steht (vgl. LAG Nds. 07.07.2003 LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 28). Dies kommt z. B. in Betracht, wenn Arbeitnehmer teure Fahrzeuge des Arbeitgebers zu führen oder wertvolle Maschinen zu bedienen haben. Randnummer 70 Eine allgemeine Haftungsbeschränkung auf drei Bruttomonatsverdienste des Arbeitnehmers besteht allerdings nicht (BAG 15.11.2012 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 4). Randnummer 71 Die konkrete Verteilung des Schadens zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist somit anhand einer Abwägung zu ermitteln, für die das maßgebliche Kriterium der Grad des Verschuldens (§ 276 BGB) ist, das dem Arbeitnehmer zur Last fällt. Bei Vorsatz hat er den Schaden stets, bei grober Fahrlässigkeit i.d.R. allein zu tragen. Bei leichter Fahrlässigkeit trägt den Schaden in voller Höhe der Arbeitgeber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden unter Berücksichtigung aller Umstände quotal zu verteilen (BAG 24.11.1987 EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 16; 28.10.

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3). Bei der Bestimmung der Haftungsquote bei mittlerer Fahrlässigkeit sind nach der Rechtsprechung (BAG 24.11.1987 EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 16; 28.10.

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3; LAG Nds. 07.07.2003 LAGE § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 28) zahlreiche Umstände maßgeblich: Randnummer 72 Zu berücksichtigen sind der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung deckbares Risiko (vgl. Hübsch BB 1998, 690 ff.), die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb oder die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist. Auch können unter Umständen die persönlichen Lebensverhältnisse des Arbeitnehmers wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten zu berücksichtigen sein (abl. Joussen AuR 2005, 432 ff.). Dieser Katalog ist für weitere Kriterien offen, denn die Umstände, denen je nach Lage des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist, können im Hinblick auf die Vielzahl möglicher Schadensursachen nicht abschließend bezeichnet werden (vgl. ausf. Peifer ZfA 1996, 70 ff.). Randnummer 73 Bei hohen Schadenssummen - eine starre Haftungsobergrenze existiert nicht (LAG Köln 28.05.2003 LAGE § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 27 a; s. aber LAG Nds. 07.07.2003 LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 28; Begrenzung auf zwei Bruttojahreseinkommen) - kann die Haftung unbillig sein (vgl. dazu Annuß NZA 1998, 1089 ff.); das Arbeitsentgelt kann Aufschluss darüber geben, ob das Schadensrisiko angemessen vergütet wird. In entsprechender Anwendung des § 254 BGB kann eine nicht abgeschlossene Kaskoversicherung dazu führen, dass der Arbeitnehmer nur in Höhe einer Selbstbeteiligung haftet, die bei Abschluss einer Kaskoversicherung zu vereinbaren gewesen wäre. Randnummer 74 Wird die schädigende Handlung von einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung erfasst, so ist die Existenz eines Versicherungsschutzes in die Abwägung einzubeziehen (BAG 28.10.

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3). Ein Arbeitnehmer kann sich dann nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen, wenn z. B. eine Kfz-Haftpflichtversicherung, eingreift (BAG 25.09.1997 EzA § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 63). Bei Bestehen einer Pflichtversicherung liegen Risiken vor, die der Gesetzgeber als so gefahrträchtig erachtet hat, dass er den Handelnden im Hinblick auf mögliche Gefahren für andere ohne Versicherungsschutz nicht tätig sehen wollte. Dieser Grund für eine gesetzliche Pflichtversicherung überlagert gleichsam die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Entsprechendes gilt, wenn die Vertragsparteien den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vertraglich ausbedungen haben und der Arbeitnehmer dafür eine zusätzliche Vergütung erhält (BAG 28.10.

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3). Randnummer 75 Gem. § 619 a BGB hat der Arbeitnehmer abweichend von § 280 Abs. 1 BGB dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Damit ist das Verschulden des Arbeitnehmers und insbe. die den Grad des Verschuldens ausmachenden Tatsachen vom Arbeitgeber darzulegen und ggf. zu beweisen (BAG 21.06.2012 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 63 = NZA 2013, 199; so bereits zum alten Recht BAG 17.09.1998 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 64; vgl. Boemke SAE 2000, 8 ff; Deinert RdA 2000, 22 ff.); er hat also nicht nur die Beweislast für die Pflicht- bzw. Rechtsgutsverletzung, sondern auch die für die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität sowie den Schaden (s. Oetker BB 2002, 42 ff.). Randnummer 76 Allerdings kommt eine sekundäre Darlegungslast der nicht darlegungsbelasteten Partei dann in Betracht, wenn es ihr zuzumuten ist, ihrem Prozessgegner durch nähere Angaben über die zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen, weil sie, anders als der Darlegungsbelastete, die wesentlichen Tatsachen kennt (BAG 21.06.2012 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 63 = NZA 2013, 199). Randnummer 77 Insgesamt obliegt es also dem Arbeitnehmer, der sich auf die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung beruft, darzulegen, dass deren Voraussetzungen vorliegen, er den Schaden also bei einer betrieblichen Tätigkeit verursacht hat (BAG 18.04.2002 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 70). Randnummer 78 Vorliegend ist nach dem schriftsätzlichen Vorbringen der Parteien in beiden Rechtszügen, insbesondere im Hinblick auf das der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin davon auszugehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines schuldhaften Fehlverhaltens des Beklagten als schuldhafte Abweichung des tatsächlich vom vertraglich geschuldeten Verhalten ebenso wenig hinreichend substantiiert dargelegt worden ist, wie der Eintritt eines wirtschaftlichen Schadens der Klägerin. Randnummer 79 Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung insoweit Folgendes ausgeführt: Randnummer 80 "

  1. a)Bezüglich der Rückbuchungen aus dem Jahr 2011, welche die Klägerin dem Beklagten zur Last legt, konnte nach der hier zur Verfügung stehenden Aktenlage nicht mit einer ausreichenden Sicherheit angenommen werden, der Kläger habe in Höhe von 11.324,06 € oder in Höhe eines Teilbetrags hiervon die auf dem von der Klägerin vorgelegten X2-Bericht eindeutig ausgewiesenen Rückbuchungen vorgenommen." Randnummer 81 Es ergibt sich zwar ein dringender Verdacht dahingehend, dass es gerade der Beklagte war, der die Rückbuchungen vorgenommen hat, ohne dass es hierzu, jedenfalls bei den Buchungen am 25.08.2011, 01.09.2011, 08.09.2011 und 15.09.2011, irgendeinen betrieblichen Anlass gegeben hätte. Randnummer 82 Hierzu wird zunächst ergänzend auf das den Parteien vorliegende Urteil im Verfahren 4 Ca 1340/11 Bezug genommen. Der Verdacht lässt sich zusammengefasst daraus ableiten, dass zur auf der Kassenrolle dokumentierten Uhrzeit der Beklagte im Hause war und dass sich die Kasse in seinem Büro befand. Zumal zu der frühen Uhrzeit (unbezahlte Arbeitszeit) nur keine oder wenige andere Personen in der Behörde zugegen waren, hätte es dem Beklagten auffallen müssen, wenn ein Dritter sich in sein Büro begibt, um dort die Kasse zu bedienen. Das Geschehen hätte sich derart abspielen müssen, dass sich der Beklagte zur Zeit der Rücknahmebuchungen zwar im Hause, jedoch nicht in seinem Büro aufhielt, dass er aber genau eine bzw. zwei Minuten nach Tatbegehung durch den mutmaßlichen Täter wieder in seinem Büro anwesend war. Dies hielt die Kammer für äußerst unwahrscheinlich, zumal der Beklagte sich bei (der eine bzw. zwei Minuten nach der Rückbuchung erfolgten) Erstellung der -in seinen Augen dann ordnungsgemäßen- X1-Berichte hätte wundern müssen, dass die Kasse bereits eingeschaltet war und der zur am Tage erstmaligen Bedienung der Kasse nötige Ablauf unstreitig zeitaufwendig ist (Tresorschlüssel besorgen, Tresor entriegeln, Kassensatz in die Kasse einlegen, Buchung tätigen, Kassenschublade nach Ausschalten der Kasse wieder in den Tresor verbringen, Kassenschlüssel wieder im Versteck im Nachbarbüro unterbringen). Randnummer 83 Als den Verdacht noch stärkende Elemente kommen hinzu, dass der Beklagte unstreitig jedenfalls 90% der Kassenbedienungen vornahm und dabei einen groben Überblick über das eingenommene und bei der Hauptkasse abgerechnete Geld haben musste, dass er stets in seiner alleinigen Anwesenheit in der Behörde die Abrechnungen erstellte, dass er mit der Schere den Teil des Kassenberichts abschnitt und entsorgte, auf dem die Rückbuchung dokumentiert war. Randnummer 84 Weder die bereits im Verfahren 4 Ca 1340/11 vorgebrachten noch die in diesem Verfahren neu eingebrachten Darlegungen des Beklagten sind geeignet, diesen Verdacht erheblich zu schwächen. Die Behauptung, die Kassenuhrzeit lasse sich dergestalt ohne spätere Nachvollziehbarkeit der Manipulation abändern, dass die Rückbuchungen tatsächlich nicht unmittelbar vor Vornahme der "legalen" Wochenabrechnungen durch den Beklagten geschahen, wurde durch das (erste) Gutachten als mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" nicht möglich widerlegt. Auf die Ausführungen im Urteil 4 Ca 1340/11 hierzu wird ebenfalls Bezug genommen. Randnummer 85 Das nunmehr vorgelegte Bekennerschreiben enthält keinerlei Aussagekraft. Es kann von jeder beliebigen Person erstellt worden sein, enthält keinerlei "Insider-Wissen" und erlaubt zweifellos nicht die Annahme, der Verfasser sei der tatsächliche Täter und nicht der Beklagte. Randnummer 86 Auch das vom Beklagten in Auftrag gegebene und als Parteivortrag zu wertenden Privatgutachten schmälert den Verdacht nicht maßgeblich. Denn selbst wenn man mit dem Gutachten annehmen würde, dass eine Manipulation der Kassenuhrzeit spurlos möglich wäre (wobei das Gutachten dies jedenfalls sprachlich nicht eindeutig aussagt), bliebe es bei Folgendem: Selbst wenn die Rückbuchungszeit so manipuliert worden wäre, dass sie gezielt in die Zeit zwischen 7 Uhr und 7 Uhr 30 fiele, also in die Zeit, in der der Beklagte typischerweise allein in der Behörde war und die Abrechnungen vorbereitete, dann hätte es dem Dritten gelingen müssen, in allen vier Fällen der Rückbuchungen im August/September 2011 die fiktive Rückbuchungsuhrzeit genauso zu legen, dass sie genau in die Anwesenheit des Beklagten und vor die unstreitig uhrzeitmäßig richtig dokumentierte Erstellung des (neuen) X1-Berichts durch diesen fiel. Der etwa in der Nacht in der Behörde befindliche Täter hätte abschätzen müssen, wann genau der Beklagte am Folgetag den X1-Bericht erstellt. Denn hätte auch nur eine Rücknahmeurzeit versehentlich nach der Erstellung des X1-Berichts durch den Beklagten gelegen, wären dem Dritten sowohl Tatbegehung als auch Schuldzuschiebung misslungen. Zudem hätte es ihm gelingen müssen, dass die Rückbuchung zeitlich unmittelbar vor dem Erstellen des X1-Berichts durch den Kläger lag (siehe Urteil 4 Ca 1340/11). Randnummer 87 Diese Tatsache konnte auch das Privatgutachten nicht entkräften. Randnummer 88 Wie im zitierten Urteil ausgeführt, ergibt sich hieraus -auch für die nunmehr erkennende Kammer- ein deutlicher Verdacht zulasten des Beklagten, jedoch noch keine sichere Annahme der Täterschaft. Das Gericht hat gemäß § 286 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr erachtet. Dies bedeutet zwar, dass keine absolute Gewissheit über die Wahrheit des Sachvortrags der Klägerin gefordert werden muss. Eine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Sicherheit kann letztlich nie erlangt werden. Andererseits reicht weniger als die Überzeugung von der Wahrheit nicht aus (zu allem Zöller/Greger, ZPO, 2014, § 286 m.w.N.). An einer solchen sicheren Überzeugung fehlte es vorliegend, da der Gutachter nur von einer "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" sprechen konnte und der konstruierte Geschehensablauf einer Rückbuchungen durch einen dritten Täter zwar wie dargestellt äußerst unwahrscheinlich, nicht aber gänzlich undenkbar ist. Die Kammer hielt die Täterschaft des Beklagten für wahrscheinlich, was aber nicht ausreicht. Randnummer 89
  2. b)Ähnliches gilt bezüglich des Vorwurfs der einbehaltenen Gebühren für Gaststättenerlaubnisse und Parkplatzmieten. Randnummer 90 Die von der Klägerin zur Akte gereichten Abrechnungen dieser Gebühren aus den streitgegenständlichen Jahren und die Zahlen, welche sie als Einzahlungsbeträge an der Hauptkasse benennt, lassen auf einen jedenfalls buchungsmäßigen Fehlbestand schließen. Auch wenn man annimmt, dass es auch zu einem tatsächlichen Fehlbestand gekommen ist, so ergibt sich wiederum nach der der Kammer zur Beurteilung verfügbaren Aktenlage "nur" ein starker Verdacht, ein Vorliegen starker Indizien zu Lasten des Beklagten als demjenigen, der für Einnahmen und Abrechnungen jedenfalls weitgehend zuständig und verantwortlich war. Denn eine alleinige Zuständigkeit des Beklagten lag unstreitig, wie auch in den vorgelegten Quittungen dokumentiert, nicht vor. Randnummer 91 Eine Zuordnung der Einnahmen in die falsche Warengruppe ist zudem nicht gänzlich auszuschließen. Anders als im Falle der Rückbuchungen ist es bei der Einnahmen-Buchungsdifferenz insgesamt weniger offensichtlich, dass eine illegale Bereicherungshandlung durch einen Täter vorgenommen wurde. Denn während bei den Rückbuchungen ein konkreter und doloser Buchungsvorgang sogar dokumentiert ist, liegt eine solche Dokumentation der Tathandlung bei dem Einbehalt von Bargeld nicht vor. Die Beweisschwierigkeit liegt für die Klägerin darin, dass als Hauptkassen-Einnahmen nie eine Einzelerfassung der Einnahme oder der Gebühr erfasst wurden, sondern immer nur eine warengruppenbezogene Gesamtsumme. Randnummer 92 Die Differenz Einnahmen - Fehlbestand lässt sich zudem nur buchungsmäßig nachvollziehen, ein tatsächlicher Fehlbestand erschient zwar naheliegend, seine sichere Annahme wäre aber Voraussetzung. Selbst wenn man ihn annähme, müsste die Arbeitgeberin nach den oben dargelegten Grundsätzen die alleinige Verfügungsgewalt des Beklagten über die Kasse aufzeigen, wobei aber unstreitig nur eine vorwiegende, nicht ausschließliche Zuständigkeit des Beklagten und eine technische bzw. organisatorische Zugriffsmöglichkeit auf Tresor und Kasse auch anderer Personen vorlag. Randnummer 93 Konkreter und dringender stellen sich die vorgeworfenen Pflichtverstöße allerdings in den Fällen K., L. und G. dar. Hier ist nachvollziehbar, welcher Betrag tatsächlich eingenommen und quittiert wurde. Nicht nachvollziehbar ist dagegen, weswegen die ebenfalls von der Klägerin vorgelegten Kassenrollen für die einzelnen Sachtitel im betreffenden Zeitraum niedrigere Gesamteinnahmen ausweisen. Sämtlicher Vortrag des Beklagten hierzu entlastet ihn nicht. Der Beklagte hat nach eigenem Vorbringen die Berichte selbst gefertigt, gerade um sie bei der Abrechnung mit der Hauptkasse vorzulegen. Anders als der Beklagte vorträgt dienten diese Belege also gerade der Abrechnung und belegten die aus seiner Sicht bestehende Richtigkeit der eingezahlten Summe. Auch ist es unwahrscheinlich, dass nach der Abrechnung von Seiten eines Mitarbeiters der Hauptkasse die Abrechnung gefälscht wurde, da ja der Beklagte ein Doppel des zur Abrechnung verwendeten Bons behielt und in das Kassenbuch einklebte. Die Uhrzeit der Buchung auf dem Bon, auf deren Manipulationsoffenheit der Beklagte an dieser Stelle erneut verweist, hat mit der Differenz Einnahmen-Buchungen nichts zu tun. Randnummer 94 Daher spricht vieles dafür, dass der Beklagte tatsächlich in den drei aufgezeigten Beispielsfällen einen niedrigeren als den eingenommenen Betrag an der Hauptkasse abgerechnet hat. Da aber die fälschliche, finanziell jedoch unschädliche Zuordnung zu einer anderen Warengruppe oder falsche zeitliche Erfassung der Einzahlungen an der Hauptkasse und das Ausbleiben eines tatsächlichen Fehlbestandes -wie oben dargestellt- nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, ebenso nicht der Zugriff auf die Einnahmen durch einen Dritten vor Erfolgen der Abrechnung, liegt erneut nur ein dringender Verdacht vor. Randnummer 95 2. Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass der von § 286 ZPO verlangte Grad der sicheren Überzeugung von der Täterschaft des Beklagten für die erkennende Kammer nicht vorlag, was keinen Widerspruch zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verdachtskündigung darstellt, da dort der dringende Verdacht der Täterschaft ausreicht. Die vorliegende Klage war daher abzuweisen." Randnummer 96 Im Hinblick auf diese Entscheidungsbegründung hat die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.02.2015 die Parteien gemäß § 139 ZPO auf Folgendes hingewiesen: Randnummer 97 "Die Kammer teilt nicht den Kernpunkt der arbeitsgerichtlichen Entscheidung, wonach vorliegend ein Schadenersatzanspruch der Klägerin deshalb nicht in Frage kommt, weil zwar ein dringender Verdacht hinsichtlich der Täterschaft des Beklagten gegeben sei, nicht aber die volle Überzeugung von diesem Umstand. Denn vorliegend handelt es sich insoweit um Begrifflichkeiten, die sich auf eine Beweiswürdigung nach durchgeführter Beweisaufnahme beziehen; dies ist wohl auch im Hinblick auf das zwischen den Parteien zeitgleich durchgeführte Kündigungsschutzverfahren der Fall. Vorliegend wurde aber eine Beweisaufnahme nicht durchgeführt, insbesondere nicht zum hier maßgeblichen Streitgegenstand. Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn ein Sachverständiger eine Täterschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit annimmt, es schon einer besonderen Begründung bedarf, warum dann die gesetzlich geforderte volle Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO nicht gegeben sein soll, die durchaus letzte Zweifel nicht ausschließt. Randnummer 98 Folglich und vor diesem Hintergrund ist es Sache der Klägerin, die behaupteten Schadensersatzbeträge im Einzelnen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert darzulegen. Insoweit ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass zwar die Bezugnahme auf anderweitig gewechselte Schriftsätze oder auf die Strafgerichtsakten statthaft ist, allerdings nur insoweit, als im Einzelnen dargestellt wird, auf was genau Bezug genommen wird; die entsprechenden Schriftstücke sind vorzulegen. Randnummer 99 3. Der Klägerin wird deshalb aufgegeben, im Einzelnen unter vorsorglichem Beweisantritt nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen darzulegen, Randnummer 100
  3. a)das tatsächliche Geschehen bezogen auf die von ihr behaupteten Schadensereignisse,
  4. b)die Frage der Pflichten des Beklagten insoweit nach Maßgabe des Anstellungsvertrages,
  5. c)die schuldhafte Abweichung des tatsächlichen Verhaltens des Beklagten vom vertraglich geschuldeten Verhalten, bezogen auf jede einzelne Schadensposition,
  6. d)den Eintritt eines Schadens,
  7. e)die Ursächlichkeit zwischen dem haftungsbegründenden Verhalten und dem letztlich eingetretenen Schaden. Randnummer 101 Des Weiteren ist im Hinblick auf § 254 BGB vorliegend dazu Stellung zu nehmen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen, beginnend mit dem Jahr 2002 offensichtlich niemand im Bereich der Klägerin zur Kenntnis genommen haben will, dass der Beklagte auf die von ihr behauptete Art und Weise vorgegangen ist. Für die Buchhaltung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erscheint es ausgesprochen ungewöhnlich, dass entsprechende gebührenpflichtige Erlaubnisse in der hier maßgeblichen Größenordnung erteilt worden sein sollen, ohne das über Jahre hinweg irgendjemand an verantwortlicher Stelle aufgefallen sein will, dass keine vergleichbaren Einnahmen generiert wurden. Angesichts der medial fortlaufend publizierten Knappheit öffentlicher Kassen erscheint dies derart ungewöhnlich, dass es einer nachvollziehbaren Darlegung insoweit bedarf. Nichts anderes gilt für die Darlegung der Klägerin, der Beklagte habe - pflichtwidrig (warum?) - Anweisungen erteilt und durchgesetzt, entsprechende Erlaubnisse nur gegen Barzahlung zu erteilen. Auch insoweit fällt auf, dass offenbar faktisch niemand der beteiligten Erlaubnisnehmer Unverständnis/Unmut/Protest in irgendeiner Form nach außen kommuniziert hat, obwohl derzeit Barzahlung entsprechender Beträge vollkommen außergewöhnlich ist." Randnummer 102 Das gesamte schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin in beiden Rechtszügen lässt sich dahin zusammenfassen, dass dem Beklagten vorgeworfen wird, Gelder vereinnahmt, entsprechende Zahlungsbelege, -quittungen ausgestellt, aber die vereinnahmten Beträge nur teilweise an die Hauptkasse der Klägerin abgeführt zu haben. Dabei ist von vornherein, wenn auch nicht entscheidungserheblich, aber doch immerhin, zu berücksichtigen, dass die Angaben der Klägerin zur Schadenshöhe, was sich nicht nur aus der im Berufungsverfahren deutlich reduzierten Klageforderung ergibt, sehr unterschiedlich sind. Insoweit wird hinsichtlich der Anwohnerparkplätze auf Seite 6 des Schriftsatzes des Beklagten vom 27.10.2014 (Bl. 484 d. A.) und hinsichtlich der Gaststättengebühren auf Seite 7 dieses Schriftsatzes (Bl. 485 d. A.) Bezug genommen. Auffällig ist zudem, dass nähere Ermittlungen hinsichtlich der Klageforderung offensichtlich initiativ nicht von und bei der Klägerin hausintern durchgeführt worden sind, sondern von einer Beamtin der ermittelnden Polizeidienststelle. Randnummer 103 Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich insgesamt nicht hinreichend substantiiert entnehmen, dass der Beklagte schuldhaft gegen die ihm übertragenen arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat mit der Folge eines entsprechenden Schadenseintritts. Randnummer 104 Insoweit ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass bezüglich der Rückbuchungen aus dem Jahr 2011, die die Klägerin dem Beklagten zur Last legt, nach dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin nicht hinreichend substantiiert davon ausgegangen werden kann, der Kläger habe in Höhe von 11.324,06 € oder in Höhe eines Teilbetrages davon die auf dem von der Klägerin vorgelegten X2-Bericht eindeutig ausgewiesenen Rückbuchungen vorgenommen. Noch weniger bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte entsprechende Beträge für sich vereinnahmt und das Vermögen der Klägerin dadurch geschädigt haben könnte. Soweit das Arbeitsgericht auf die Umstände hingewiesen hat, die für die Auffassung der Klägerin sprechen, also insbesondere auf die Kassenrolle, so ist nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen, dass keineswegs ausgeschlossen ist, dass eine dritte Person mit entsprechender Orts- und Sachkenntnis die jeweiligen Vorgänge veranlasst hat. Entscheidend ist insoweit weniger die Überlegung, welche Einzelschritte im Einzelnen vorzunehmen gewesen wären und welcher Zeitraum dies beansprucht hätte, sondern, worauf auch der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, dass er zwar einen erheblichen Teil der Kassenbedienung vorgenommen hat, wenn er auch den Anteil von 90 % im Berufungsverfahren zulässigerweise modifiziert bestritten hat, aber eben auch zahlreiche andere, von ihm namentlich benannte Arbeitnehmer mit entsprechenden Kassenbedienungen betraut waren und auch tatsächlich vorgenommen haben. Auch hat der Beklagte ohne weiteres nachvollziehbar dargestellt, warum mit der Schere der Teil des Kassenberichts abgeschnitten und entsorgt wurde, auf dem die Rückbuchung dokumentiert war, insbesondere auch, dass dies gar nicht auf seine Initiative zurückging, sondern generell so gehandhabt wurde und einer Anweisung aus dem Betrieb der Klägerin entsprach. Randnummer 105 Entscheidend ist aber für die Kammer, dass von der Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt und unter Beweis gestellt worden ist, dass der Beklagte tatsächlich Beträge aus der Kasse entnommen und dann lediglich den geringeren Betrag mit der Hauptkasse abgerechnet hat. Denn es fehlt im Vorbringen der Klägerin jeglicher Abgleich der auf den X1 Berichten ausgewiesenen Beträge mit den bei der Hauptkasse in den einzelnen Wochen eingezahlten Beträge. Für die Kammer ist daher überhaupt nicht nachvollziehbar, welche Beträge tatsächlich bei der Hauptkasse eingezahlt wurden, das heißt es ist offensichtlich nicht überprüft worden, ob tatsächlich nur der um angebliche Rückbuchungen verringerte Betrag mit der Kasse abgerechnet worden ist. Solange ein derartiger Abgleich fehlt, kann von einem Schaden der Klägerin nicht ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass die wöchentlichen Abrechnungen nicht mit dem Kürzel des Beklagten gegengezeichnet sind. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren erstmals vorgetragen hat, dass das entsprechende Kürzel vom Beklagten selbst stamme, widerspricht dies ihrem eigenen erstinstanzlichen Vortrag, ohne dass für die Kammer erkennbar wäre, aufgrund welcher neuen tatsächlichen Erkenntnisse die Klägerin nunmehr anderes behauptet. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass der Beklagte das Geld und die Abrechnung nicht nur bei der Hauptkasse abgeliefert hat, sondern auch bei der Abrechnung selbst zugegen war. Konkrete Angaben darüber, welche Beträge im hier maßgeblichen Zusammenhang tatsächlich bei der Hauptkasse eingegangen sind, fehlen, ebenso lässt sich die Vorlage entsprechender Belege, die die von der Klägerin behauptete Differenz bestätigen könnten, nicht feststellen. Vor diesem Hintergrund fehlt es sowohl am tatsächlichen Vorbringen hinsichtlich eines konkreten schuldhaften Fehlverhaltens des Klägers, als auch hinsichtlich eines Schadenseintritts in entsprechender betraglicher Höhe zum Nachteil der Klägerin. Randnummer 106 Hinsichtlich der rechtlichen Bewertung des vom Beklagten vorgelegten Bekennerschreibens einerseits und des vom Beklagten in Auftrag gegebenen und als Parteivortrag zu wertenden Privatgutachtens andererseits folgt die Kammer den zuvor dargestellten Darlegungen des Arbeitsgerichts ausdrücklich und stellt dies hiermit fest. Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 9, 10 = Bl. 385, 386 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 107 Letztlich nichts anderes gilt hinsichtlich des Vorwurfs der einbehaltenen Gebühren für Gaststättenerlaubnisse und Parkplatzmieten. Randnummer 108 Die von der Klägerin zur Akte gereichten Abrechnungen dieser Gebühren aus den streitgegenständlichen Jahren und die Zahlen, die sie als Einzahlungsbeträge aus der Hauptkasse benennt, lassen zwar auf einen jedenfalls buchungsmäßigen Fehlbestand ansatzweise schließen. Schon der Rückschluss daraus auf einen tatsächlichen Fehlbestand verbietet sich aber im Hinblick auf das unvollständige und lückenhafte tatsächliche Vorbringen der Klägerin aus den zuvor bereits dargestellten Grundsätzen. Eine alleinige Zuständigkeit des Beklagten lag aber unstreitig, was sich auch aus den vorgelegten Quittungen ergibt, nicht vor. Ebenso wenig ist eine Zuordnung der Einnahmen in eine falsche Warengruppe nicht auszuschließen. Bei der Einnahmen-Buchungsdifferenz ist noch weniger offensichtlich, dass eine unrechtmäßige Bereicherungshandlung durch einen Täter vorgenommen wurde; davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Denn während bei den Rückbuchungen ein konkreter Buchungsvorgang dokumentiert ist, fehlt es an einer solchen Dokumentation der Tatbegehung beim Einbehalt von Bargeld naturgemäß. Die vom Arbeitsgericht konstatierte Beweisschwierigkeit für die Klägerin, die sich daraus ergibt, dass als Hauptkassen-Einnahmen nie eine Einzelerfassung der Einnahmen oder der Gebühr erfasst wurde, sondern immer nur eine warengruppenbezogene Gesamtsumme, geht allein zu Lasten der Klägerin. Denn sie hat ihren Betrieb und das Kassenwesen entsprechend organisiert, so dass entsprechende Mängel sich nicht zum Nachteil des Beklagten auswirken können, auch nicht auf der Ebene der Darlegungs- und Beweislast. Hinzu kommt, dass die Differenz zwischen den tatsächlichen Einnahmen und den weitergeleiteten Beträgen (Fehlbestand) sich nur buchungsmäßig nachvollziehen lässt, was der Kammer nach dem Vorbringen der Klägerin aber gar nicht möglich ist, weil es an den entsprechenden Angaben zu den an die Hauptkasse weitergeleiteten Einnahmen, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, fehlt. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht die alleinige Verfügungsgewalt über die Kasse hatte; wenn er auch (wohl) ganz überwiegend zuständig war, so doch jedenfalls nicht ausschließlich, so dass eine technische bzw. organisatorische Zugriffsmöglichkeit aus der Kasse auch bezüglich anderer Personen gegeben war. Randnummer 109 Hinsichtlich der eingenommenen Gebühren für Parkplatzmieten kommt hinzu, dass insoweit in besonderem Maße nicht nachvollziehbar ist, inwieweit sich aus dem Vorbringen der Klägerin der Eintritt eines entsprechenden Schadens ergeben soll. Die Klägerin hat insoweit Annahme-Absetzungs-Anordnungen für die Jahre 2002 bis 2011 vorgelegt, hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 43 bis 71 d. A. Bezug genommen wird, wonach die Klägerin angewiesen wird, die angeordneten Beträge an die Stadt B. auszuzahlen. Diesen Anordnungen ging eine Überprüfung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit voraus, die auch ausdrücklich - und nicht vom Beklagten - festgestellt wird. Ein derartiges Überprüfungsergebnis kann aber nur bedeuten, dass dann, wenn die vom Beklagten vereinnahmten und angegebenen Beträge dort als Anordnungsbetrag auch gleichen Inhalts angegeben sind, dass sie sich zum Zeitpunkt der Anordnung auch in der Verfügungsgewalt der Klägerin voll umfänglich befanden. Hätte der Beklagte aber Teilbeträge unrechtmäßig persönlich für sich vereinnahmt, könnte dies gar nicht der Fall sein. Vielmehr hätten dann dort nur die nach Darstellung der Klägerin geringeren, an die Hauptkasse abgeführten, Beträge ausgewiesen sein dürfen. Dies ist aber nicht der Fall. Die vom Beklagten vereinnahmten Beträge waren also zum Zeitpunkt der jeweiligen Anordnungen offensichtlich im Vermögen der Klägerin vorhanden. Wie der Beklagte und insbesondere wann er sich diese Beträge teilweise unrechtmäßig zum Nachteil der Klägerin angeeignet haben soll, bleibt offen. Insbesondere kann dann die Darstellung der Klägerin über den Zueignungsweg nicht zutreffen, wonach die Beträge nach der Vereinnahmung durch den Beklagten vor der Weiterleitung an die Hauptkasse verschwunden sein sollen. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, die vom Beklagten erstellten Quittungen seien nicht auffindbar und der Betrag sei veruntreut worden, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass für die Kammer überhaupt nicht nachvollziehbar ist, warum der Beklagte Beträge in Höhe von etwa 14.000,00 €-jährlich als vereinnahmt angegeben hat, dies einer Überprüfung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit - nicht durch den Beklagten - unterzogen wurde mit einer entsprechenden Auszahlungsanordnung an die Stadt B., wenn diese Beträge tatsächlich gar nicht bei der Hauptkasse der Klägerin eingegangen und insbesondere verbucht worden sind. Nähere Angaben dazu lassen sich, obwohl der Beklagte stets genau darauf auch hingewiesen hat, dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Klägerin als wesentlichen Gesichtspunkt zur Untermauerung ihrer Auffassung in diesem Zusammenhang stets darauf hingewiesen hatte, der Beklagte habe letztlich eigenmächtig dafür gesorgt, dass die Mieter die entsprechenden Zahlungen in bar leisten müssten. Hätte dies nicht einer entsprechenden Weisungslage mit verpflichtender Wirkung für den Beklagten entsprochen, wäre dies sicherlich ein Anhaltspunkt dafür gewesen, von einem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten auszugehen. Im Schriftsatz vom 02.04.2015 ist die dahingehende Behauptung von der Klägerin (S. 14 ff. = Bl. 568 ff. d. A.) aber dahin relativiert worden, dass es auch nach Auffassung der Klägerin alle Beteiligten als sinnvoll ansahen, die Unterschrift des Mietvertrages an die Zahlung zu koppeln, so dass insoweit in der Regel akzeptiert wurde, dass keine Überweisung möglich war. Schon deshalb lässt sich aus der Tatsache, dass einzelne Betroffene Überweisungen tätigten, die sodann rückabgewickelt wurden, weil keine entsprechenden Buchungsmöglichkeiten bei der Hauptkasse bestanden, nichts zum Nachteil des Beklagten ableiten. Vielmehr steht fest, dass keineswegs der Beklagte es zur Voraussetzung gemacht hat, dass die Parkplatzmieten in bar einzuzahlen waren. Randnummer 110 Nach alledem fehlt es an hinreichendem tatsächlichen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiertem Vorbringen der Klägerin bezüglich eines schuldhaften Fehlverhaltens des Beklagten, dass zu einem Schaden der von der Klägerin behaupteten Höhe geführt haben könnte. Randnummer 111 Etwas anderes folgt vorliegend auch nicht daraus, dass die Parteien eine sogenannte Mankoabrede getroffen haben. Randnummer 112 Im Rahmen der Mankohaftung besteht der Schaden des Arbeitgebers in Fehlbeträgen in einer vom Arbeitnehmer geführten Kasse, der Nichtauslieferung von Gegenständen, die dem Arbeitnehmer zum Transport übergeben worden sind. Fehlbeständen an den dem Arbeitnehmer anvertrauten Warenbeständen (z.B. Lager) oder ihm zur Ausführung der Arbeit überlassenen Gegenständen. Randnummer 113 Gem. § 241 BGB können die Parteien in den Grenzen der §§ 138, 242 BGB, § 4 Abs. 3 TVG eine sog. Mankoabrede treffen. Ihr Inhalt ist daraufhin auszulegen, ob der Arbeitnehmer nur für verschuldetes Manko eintreten - was bei fehlender Zahlung eines besonderen Mankogeldes zu vermuten ist - oder ob er ohne Rücksicht auf ein Verschulden haften soll. Zu beachten ist, dass die Grundsätze über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung einseitig zwingenden Charakter haben, also nur zugunsten, nicht aber zulasten des Arbeitnehmers verändert werden können (BAG 02.12.1999 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 67; 27.01.2000 EzA § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 7). Randnummer 114 Für eine verschuldensunabhängige Mankohaftung ist grds. eine ausdrückliche Abrede erforderlich; sie kann sich auch aus den Umständen des Einzelfalles ergeben, z.B. dann, wenn ein zusätzliches Mankoentgelt zum Gehalt bezahlt wird, das dem Durchschnitt der nach regelmäßigem Verlauf der Dinge zu erwartenden Fehlbestände entspricht. Randnummer 115 Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Mankoabrede ist, dass sie eine sinnvolle, den Eigenarten des Betriebes und der Beschäftigung angepasste Beweislastverteilung enthält, oder eine vom Verschulden des Arbeitnehmers unabhängige Haftung für in seinem Arbeits- und Kontrollbereich aufgetretene Fehlbeträge darstellt, für die ein angemessener, gleichwertiger wirtschaftlicher Ausgleich gewährt wird (BAG 09.04.1957 AP Nr. 4 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; 17.09.1998 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 64; vgl. Boemke NZA 2000, 8 ff.; Deinert RdA 2000, 22 ff.). Die Begründung einer Erfolgshaftung ohne besondere Mankovergütung oder über die Höhe des vereinbarten Mankogeldes hinaus ist unzulässig. Die Abrede wird regelmäßig dahin auszulegen sein, der Arbeitnehmer solle auch bei größeren Schäden jedenfalls nur bis zur Höhe des Mankogeldes haften (BAG 02.12.1999 NZA 2000, 715; vgl. dazu Deinert AuR 2001, 25 ff.). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass bereits dann ein genügender wirtschaftlicher Ausgleich gegeben wäre, wenn sich das Mankogeld an einem durchschnittlichen Fehlbetrag orientieren würde, denn die beschränkte Arbeitnehmerhaftung ist kein dispositives Recht. Randnummer 116 An diesen Grundsätzen hat sich durch die Schuldrechtsreform (§§ 305 ff. BGB) nichts geändert, denn dem Gesetzgeber ging es im Bereich des Arbeitsvertragsrechts ausschließlich darum, den Status quo auch unter dem neuen Leistungsstörungsrecht abzusichern (Däubler/Bonin/Deinert AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht 3. Aufl. Einl. Rn. 106 § 307 BGB Rn. 99). Randnummer 117 Eine derartige Verbindung ist deshalb insbes. gem. § 138 Abs. 2 BGB sittenwidrig, wenn zwischen dem Mankorisiko des Arbeitnehmers und dem Mankoentgelt ein auffälliges Missverhältnis besteht. Dem Risiko angemessen ist das Mankoentgelt, bei unverschuldeter Mankohaftung, nur dann, wenn seine Höhe dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß zu erwartenden Fehlbeträge entspricht (BAG 27.02.1970 AP Nr. 54 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; im Einzelfall haftet der Arbeitnehmer bei größeren Schäden nur bis zur Höhe des Mankogeldes (BAG 02.12.1999 NZA 2000, 715). Randnummer 118 Nicht statthaft ist eine Mankoabrede stets dann, wenn der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit hat. Mankoschäden wirksam zu bekämpfen, vor allem, wenn auch andere Personen Zugang zu den Beständen haben (BAG 22.11.1973 EzA § 626 BGB n.F. Nr. 33). Fehlbeträge, deren Entstehung außerhalb des Einflussbereichs des Filialpersonals liegt, müssen ausgenommen sein (BAG 13.02.1974 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 21). Randnummer 119 Der Arbeitgeber hat die Mankoabrede (einschließlich ihrer Gültigkeit, d. h. vor allem dass das Risiko finanziell angemessen vergütet wird), den Schaden (das Manko und seine Höhe) und die haftungsbegründenden Kausalität (d. h. die Tatsache, dass das Manko durch eine pflichtwidrige Handlung des Arbeitnehmers entstanden ist; insoweit genügt allerdings der Beweis, dass der Arbeitnehmer alleinigen Zugang zum Bestand hatte; BAG 11.11.1969 AP Nr. 49 zu § 611 Haftung des Arbeitnehmers) darzulegen und zu beweisen. Randnummer 120 Im Übrigen gilt § 619 a BGB; die gesetzliche Beweislastregelung ist nicht dispositiv; sondern zwingend. Dafür spricht die systematische Einordnung nach dem die Unabdingbarkeit von Arbeitgeberpflichten regelnden § 619 BGB (Däubler NZA 2001, 1333). Folglich kommen früher übliche Vereinbarungen, nach denen sich das Verkaufspersonal gem. § 282 BGB a.F. zu entlasten hatte (s. BAG 13.02.1974 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 21) in ab dem 01.01.2002 abgeschlossenen Arbeitsverträgen nicht mehr in Betracht und haben in bestehenden Verträgen ab dem 01.01.2003 ihre Wirksamkeit verloren (Art. 229 § 5 EGBGB). eine Änderung der Beweislast, die zu Ungunsten des Arbeitnehmers von § 619 a BGB abweicht, verstößt zudem gegen § 309 Nr. 12 BGB (ErfK/Preis §§ 305 bis 310 BGB Rn. 90). Randnummer 121 Vorliegend ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien weder ausdrücklich noch stillschweigend zustande gekommen ist. Randnummer 122 Fraglich ist, ob und inwieweit eine Mankohaftung des Arbeitnehmers in besonderen Ausnahmefällen auch ohne vertragliche Mankoabrede in Betracht kommt. Randnummer 123 Insoweit ist nach der Rechtsprechung des BAG (13.03.1964 APNr. 32 zu § 611 Haftung des Arbeitnehmers; 29.01.1985 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 41; abl. ErfK/Preis § 611 BGB Rn. 29 f.) von folgenden Grundsätzen auszugehen: Randnummer 124 Der Arbeitnehmer, der eine besondere Vertrauensstellung bekleidet, die der Stellung eines Geschäftsführers angenähert ist, ist dem Arbeitgeber in erhöhtem Maße rechenschaftspflichtig. Auch wenn ihm nicht alle Funktionen des Geschäfts-führers anvertraut sind, so ist er doch auch bei der Abrechnung mit dem Geschäftsherrn für die Geschäftsausgaben beweispflichtig. Auf ihn finden die Vorschriften des BGB hinsichtlich der Auskunfts- und Herausgabepflichten des Beauftragten oder des Geschäftsführers ohne Auftrag Anwendung (§§ 675, 681, 666, 667, 280 BGB). Der Arbeitnehmer trägt insoweit also die Beweislast dafür, welche Beträge er im Interesse des Betriebes aufgewendet hat. Randnummer 125 Dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer ein Kassen- oder Warenbestand so übertragen wurde, dass er allein Zugang zu ihm hatte und selbstständig darüber disponieren konnte, so dass der Arbeitnehmer diesbezüglich darlegen und beweisen muss, dass ihn an der Entstehung des Mankos kein Verschulden trifft. Randnummer 126 Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber eine Tatsachenlage geschaffen hat, nach der er nicht Besitzer der Sache war (BAG 22.05.1997 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 62; abl. Preis/Kellermann SAE 1998, 133 ff. Haftung allein aus §§ 280 ff., 241 Abs.2 BGB), wobei es für die Frage der Darlegungs- und Beweislast zudem darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer Alleinbesitzer war. Randnummer 127 Der Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht Besitzer der ihm zur Erfüllung seiner Arbeitsleistung überlassenen Sache, sondern Besitzdiener i.S.v. § 855 BGB. Zum Schadensatz wegen Unmöglichkeit der Herausgabe der ihm zur Arbeitsleistung überlassenen Sachen gem. § 280 BGB ist der Arbeitnehmer nur dann verpflichtet, wenn er unmittelbaren Besitz an der Sache hatte. Das setzt zumindest den alleinigen Zugang zu der Sache und deren selbstständige Verwaltung voraus. Dazu wird gehören, dass der Arbeitnehmer wirtschaftliche Überlegungen anzustellen und die Entscheidungen über die Verwendung der Sache zu treffen hat. Allein unter diesen Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer einen eigenständigen Spielraum, der es rechtfertigt, ihm die Verantwortung für die Herausgabe der verwalteten Sache aufzuerlegen. In diesem Sinne wirtschaftlich tätig kann der Arbeitnehmer werden, wenn seine Tätigkeit von kaufmännischen Aufgaben geprägt ist. z. B. weil ihm eigene Vertriebsbemühungen obliegen oder er Preise - über deren bloße Berechnung hinaus - auch selbstständig kalkulieren muss (BAG 17.09.1998 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung NR. 64; vgl. auch BAG 22.05.1997 AP Nr. 1 zu § 611 BGB Mankohaftung). Randnummer 128 Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten auch dann, wenn der Arbeitnehmer wegen einer im Zusammenhang mit der Verwahrung und Verwaltung eines ihm überlassenen Waren- oder Kassenbestandes begangenen §§ 280 f. 241 Abs. 2 BGB in Anspruch genommen wird. Dabei kann sich die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers bereits daraus ergeben, dass durch das Verhalten des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber ein Schaden entstanden ist. Für den Grad Verschuldens ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer bezogen auf den Schadenserfolg vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (BAG 17.09.1998 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 64; vgl. Deinert RdA 2000, 22 ff.; a.A: Pauly BB 1996, 2038 ff.). Randnummer 129 Gleiches gilt z. B. für Bankkassierer, wenn sie sehr umfangreiche Kassengeschäfte mit zahllosen kleinen Einzelbeträgen tätigen (BAG 13.05.1970 AP Nr. 56 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; 13.02.1974 EzA § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 21). Randnummer 130 Die Haftungsregeln anderer Vertragstypen können demgegenüber nur angewandt werden, wenn es sich bei dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis um ein gemischtes Rechtsverhältnis handelt. Das ist aber i.d.R. nicht der Fall. Der Arbeitnehmer schuldet weder die Herausgabe als selbstständige Vertragspflicht, noch ist er ein selbstständiger Verwahrer. Er hat versprochene Dienste zu leisten. Das Abhandenkommen von Sachen oder die Erzeugung von Fehlbeständen ist eine Schlechtleistung des Arbeitnehmers, für die er nach § 280 Abs. 1 BGB haftet (ErfK/Preis § 619 a BGB Rn. 30). Das setzt in Anwendung des § 619 a BGB nachgewiesenes Verschulden des Arbeitnehmers voraus. Dass der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gerade auch die Mankohaftung der Arbeitnehmerhaftung i. e. S. zuordnen wollte, zeigt seine Bezugnahme auf die entsprechende Rechtsprechung (BT-Drs. 14/7052 S. 204; ErfK/Preis § 619 a BGB Rn. 30). Unter bestimmten Voraussetzungen kommen allerdings Erleichterungen der Beweisführung für den Arbeitgeber nach dem Prinzip der abgestuften Darlegungs- und Beweislast in Betracht (ErfK/Preis § 619 A BGB Rn. 30; Boemke SAE 2000, 11 ff.) Randnummer 131 Eine Haftung des Arbeitnehmers kann sich darüber hinaus vor allem aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) ergeben (MünchArbR/Reichold § 51 Rdn. 79). Der Arbeitgeber trägt insoweit die volle Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen (s. BAG 11.11.1969 AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 49; 13.02.1974 AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 77; ErfK/Preis § 619 a BGB Rn. 31). Randnummer 132 Abgesehen davon, dass vorliegend nicht einmal der Eintritt eines Schadens feststeht, besteht aufgrund der konkreten des hier zu entscheidenden Lebenssachverhalts keine Veranlassung dazu, von den allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast abzuweichen. Randnummer 133 Folglich hat das Arbeitsgericht die Klage der Klägerin letztlich zu Recht abgewiesen. Randnummer 134 Auch das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält im Wesentlichen keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Es macht lediglich - umfänglich - deutlich, dass die Klägerin mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, dem die Kammer letztlich folgt, nicht einverstanden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es vorliegend nicht zu einer Beweiserhebung gekommen ist, weil es dessen nicht bedurfte. Überlegungen, dass gewisse Verdachtsmomente gegen den Beklagten sprechen, sind also unbehelflich. Die vorgetragenen Tatsachen müssen, um erheblich zu sein, unstreitig oder als wahr unterstellt, mittels Subsumtion die Tatbestandsmerkmale der von der Klägerin in Anspruch genommenen Haftungsnormen erfüllen und dadurch die entsprechenden Rechtsfolgen (Schadensersatz) auslösen. § 286 ZPO gibt demgegenüber lediglich einen Maßstab zur Beurteilung der Fälle, in denen die Parteien Geschehensabläufe bzw. Tatsachen unterschiedlich darstellen mit dem Ziel, den Erkenntnisweg zu beschreiben, der von der entscheidenden Kammer gegangen werden muss, um vom Vorhandensein bzw. Nachgewiesensein einer Tatsache als Grundlage für den weiteren Subsumtionsprozess ausgehen zu können/müssen. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch mit dem tatsächlichen Vorgehen der Klägerin im Berufungsverfahren nicht nachvollziehen, dass der Beklagte in zurechenbarer Art und Weise der Klägerin den von ihr behaupteten Schaden zugefügt hat. Der Beklagte hat substantiiert zu den Einzelumständen, die sich zu seinem Nachteil anführen lassen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen vorgetragen, so dass auch nach dem schriftsätzlichen Vorbringen im Berufungsverfahren keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagte in der von der Klägerin angenommenen Art und Weise zu ihrem Nachteil vorgegangen ist und ihr überhaupt ein Schaden entstanden ist. Weitergehendes tatsächliches Vorbringen der Klägerin, dass zu der Annahme berechtigen würde, der Beklagte habe alleinigen Zugriff zur Kasse, zur Weiterleitung an die Hauptkasse und zu der Verbuchung dort gehabt, fehlt ebenso wie zu dem wesentlichen Umstand, wie die sachliche und rechnerische Prüfung der Zahlungsanordnungen an die Stadt B. die vom Beklagten vereinnahmten Beträge aufweisen konnten, wenn diese im Vermögen der Klägerin (Hauptkasse?) gar nicht vorhanden waren sowie dazu, woraus sich im Einzelnen tatsächlich ergeben soll, dass der Klägerin ein Vermögensnachteil entstanden ist. Dazu hätte aber ohne weiteres Veranlassung bestanden, nachdem die Klägerin selbst (Schriftsatz vom 02.04.2015, S. 41 = Bl. 595 d. A.) vorgetragen hat, dass sie über 400.000,00 € an Barmitteln pro Jahr an verschiedenen Kassen einnimmt. Warum bei sämtlichen Kassenprüfungen vor dem Schadensereignis - aus der Sicht der Klägerin - die Manipulation auch bei der Prüfung durch andere Körperschaften nicht aufgefallen ist, erschließt sich nach ihrem Vorbringen nicht. Randnummer 135 Nach alledem kann auch nach dem Berufungsverfahren auch nicht davon ausgegangen werden, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten gegeben sind. Randnummer 136 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 137 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Randnummer 138 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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