den, dürfen nicht als "Käse" oder "Cheese" vermarktet werden (hier. sog. Veggie Cheese bzw. Pflanzenkäse eines vegetarisch/veganen Lebensmittelherstellers). (Rn.24) Tenor 1. Die Beschlussverfügung der Kammer vom 08. September 2015 wird aufrechterhalten. 2. Die Verfügungsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere auch die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, gehört. Bei der Verfügungsbeklagten handelt es sich um eine Gesellschaft, deren Gegenstand die Herstellung und der Vertrieb von vegetarischen/veganen Lebensmitteln ist. Unter anderem bewirbt und vertreibt die Verfügungsbeklagte (pflanzliche) Produkte, die nicht aus (tierischer) Milch hergestellt sind, unter der Bezeichnung „ K äs e “ und/oder „ C h e es e “ . Randnummer 2 So bewarb die Verfügungsbeklagte unter anderem am 17. August 2015 auf ihrer Internetseite unter dem Oberbegriff „Pflanzen käse “ vegane Produkte, die sie als „Camenbert, Scheibenkäse, Streukäse, Streichkäse“ bezeichnete. Wegen der Einzelheiten dieser Werbung wird auf die Internetpräsentation der Verfügungsbeklagten vom 17. August 2015 (Anlage A 1) verwiesen. Randnummer 3 Der Verfügungskläger hält die vorgenannte Form der Werbung der Verfügungsbeklagten für pflanzlichen Produkte für wettbewerbswidrig und hat daraufhin die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 19. August 2015 (vgl. Anlage A 2) abgemahnt und die Verfügungsbeklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - unter Fristsetzung bis zum 26. August 2015 - aufgefordert. Nachdem die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 26. August 2015 gegenüber dem Verfügungskläger um eine Fristverlängerung nachgesucht hatte, wies sie mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28. August 2015 (Anlage A 4) darauf hin, dass sie beim Landgericht Köln unter dem dortigen Aktenzeichen 31 O 170/15 mit einer niederländischen Stiftung einen Rechtsstreit führe, in welchem es unter anderem um die Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Verwendung der Bezeichnung „Veggie Cheese“ im Zusammenhang mit dem von ihr - Verfügungsbeklagter - vertriebenen veganen Produkte gehe. Randnummer 4 Unter Hinweis auf einen möglichen Vergleichsabschluss in dem vorbezeichneten Rechtsstreit beim Landgericht Köln bat sie den Verfügungskläger um ein Abwarten in dem vorliegenden Verfahren. Nachdem der Verfügungskläger anhand des Sitzungsprotokolls der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06. August 2015 feststellte, dass in dem dortigen Verfahren eine einvernehmliche Regelung nicht erzielt und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 05. November 2015 bestimmt worden war, verfolgte er sein Unterlassungsbegehren im Wege der einstweiligen Verfügung mit seiner Antragsschrift vom 03. September 2015 weiter. Randnummer 5 Der Verfügungskläger hat unter dem 08. September 2015 antragsgemäß eine Beschlussverfügung (Einzelheiten wie Bl. 11 ff GA) erwirkt, gegen welche die Verfügungsbeklagte Widerspruch erhoben hat. Randnummer 6 Der Verfügungskläger verteidigt die Beschlussverfügung vom 08. September 2015 als berechtigt und macht im Wesentlichen geltend, Randnummer 7 seine Antragsbefugnis folge aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Zu seinen Mitgliedern gehöre eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden, welche Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder ähnlicher Art wie diejenigen der Verfügungsbeklagten vertreiben würden. Insoweit nimmt der Verfügungskläger Bezug auf die als Anlage A 6 zur Akte gereichte Mitgliederliste. Die von ihm beanstandete Bewerbung seitens der Verfügungsbeklagten für vegane Käseersatzprodukte sei zur Täuschung der Verbraucher geeignet und verstoße zudem gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 78 Anhang VII, Teil 3 Ziffer 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013. Randnummer 8 Der Verfügungskläger beantragt , Randnummer 9 die Beschlussverfügung vom 08. September 2015 aufrechtzuerhalten. Randnummer 10 Die Verfügungsbeklagte beantragt , Randnummer 11 die Beschlussverfügung vom 08. September 2015 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Randnummer 12 Die Verfügungsbeklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Verfügungsklägers, da zu dessen Mitgliedern keine Anbieter von Tofuwaren bzw. Molkereiprodukten gehörten, welche durch die von der Verfügungsbeklagten angebotenen vegetarischen Waren substituiert würden. Randnummer 13 Im Übrigen stelle die Bewerbung der Produkte mit den streitgegenständlichen Bezeichnungen der Verfügungsbeklagten auch weder einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013 dar, noch sei die beanstandete Werbung unlauter im Sinne des UWG. Eine Irreführung bzw. Täuschungsgefahr scheide schon deswegen aus, weil sie die Bezeichnungen „Käse“ oder „Cheese“ stets mit klarstellenden Hinweisen wie „pflanzlich“ und „kuhmilchfrei“ verbunden habe. Randnummer 14 Des Weiteren fehle es auch am Vorliegen eines Verfügungsgrundes; die Vermutung des § 12 Abs. 2 UWG sei widerlegt. Zum einen sei davon auszugehen, dass der Verfügungskläger von der niederländischen Stiftung, welche im Verfahren 31 O 170/15 beim Landgericht Köln Klage erhoben habe, frühzeitig über die vermeintlichen Verstöße informiert worden sei, so dass der Verfügungskläger quasi als „Stellvertreter“ der niederländischen Stiftung aus dem Parallelverfahren 31 O 170/15 LG Köln agiere. Randnummer 15 Im Übrigen habe die niederländische Stiftung in dem vorgenannten Verfahren vor dem Landgericht Köln am 01. Oktober 2015 ihre Klage unstreitig zurück genommen, nachdem die Parteien des dortigen Verfahrens am 01. Oktober 2015 einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen hätten. Dieser außergerichtliche Vergleich (Einzelheiten hierzu wie Bl. 286 der Akte 31 O 170/15 LG Köln) entfalte die Wirkung einer sogenannten „Drittunterwerfung“ und lasse die den Verfügungsanspruch begründende Wiederholungsgefahr entfallen. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst der vorgelegten Unterlagen verwiesen. Randnummer 17 Die Akte 31 O 170/15 LG Köln hat vorgelegen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Nach dem Widerspruch der Verfügungsbeklagten ist gemäß § 925 Abs. 1 ZPO über die Rechtmäßigkeit der gegen sie ergangenen Beschlussverfügung vom 08. September 2015 durch Urteil zu entscheiden. Randnummer 19 Dabei ist nach nochmaliger Überprüfung die Beschlussverfügung vom 08. September 2015 zu bestätigen, da sie sich als rechtmäßig erweist (§§ 925 Abs. 2, 936 ZPO). Randnummer 20 Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG (a.F.) in Verbindung mit Art. 78 Anhang VII, Teil 3 Ziffer 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UWG zu, wobei sich der Verfügungsgrund (§ 935 ZPO) aus § 12 Abs. 2 UWG ergibt. Randnummer 21 Im Einzelnen gilt: 1. Randnummer 22 Der Verfügungskläger ist als eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden, aktivlegitimiert. Seine Anspruchsberechtigung folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Ausweislich der vom Verfügungskläger zur Akte gereichten Mitgliederliste sowie der als Anlage zur Akte gereichten eidesstattlichen Versicherung ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass dem Verfügungskläger eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehört, welche Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie diejenigen der Verfügungsbeklagten vertreibt. Hinzukommt, dass die Klagebefugnis des Verfügungsklägers seit vielen Jahren in der Rechtsprechung anerkannt ist, so dass auch hier zu vermuten ist, dass diese Voraussetzungen weiterhin vorliegen (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 34. Auflage, § 8 Anm. 3.66). 2. Randnummer 23 Die von dem Verfügungskläger beanstandete Internetwerbung der Verfügungsbeklagten ist wettbewerbswidrig. Randnummer 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.