Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses: wichtiger Grund – Abmahnungserfordernis – Zustimmung des Integrationsamts Orientierungssatz 1. Zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses muß ein Grund gegeben sein, dem ein Sachverhalt zugrunde liegt, der typischerweise geeignet ist, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen, der sich für den Kündigenden so schwerwiegend darstellt, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, vergleiche BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 -. (Rn.28) Die Eingehung eines unzulässigen Näheverhältnisses von einem Erzieher zu seinem Schutzbefohlenen kann an sich einen solchen Grund darstellen. (Rn.30) 2. Vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf es grundsätzlich nur dann keiner vorherigen Abmahnung, wenn bereits ex ante erkennbar ist, daß eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten ist, oder wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, daß selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist. (Rn.36) 3. Hat das Integrationsamt lediglich die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses erteilt, ist darin weder - zugleich - eine Zustimmung zu einer auch ordentlichen Kündigung enthalten, noch kann die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung nach § 43 Abs 1 SGB X in eine Zustimmung zur ordentlichen Kündigung umgedeutet werden, vergleiche BAG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 -. (Rn.41) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 11. März 2015, 4 Ca 2112/14, Urteil Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. März 2015 - 4 Ca 2112/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Randnummer 2 Der 1960 geborene Kläger, dem ein Grad der Behinderung von 70 zuerkannt ist, ist seit 01. März 2010 beim Beklagten als Erzieher beschäftigt. Er ist im Berufsbildungswerk W im Jugendhilfeteam einer Jugendeinrichtung eingesetzt und betreut der Einrichtung vom Jugendamt zugewiesene Jugendliche, die eine kombinierte Maßnahme (Hilfe zur Erziehung und Ausbildung/Berufsvorbereitung) absolvieren und hierzu in einer festgelegten Gruppe im Wohnbereich des Hauses untergebracht sind. Die Aufgabe des Klägers ist es, die Jugendlichen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu fördern mit dem Ziel der eigenverantwortlichen Lebensführung. Randnummer 3 Unter dem 13. Juni 2012 erhielt der Kläger eine „schriftliche Verwarnung“ (Bl. 35 d. A.), in der dem Kläger ohne In-Aussicht-Stellen von Konsequenzen bei Wiederholung ua. vorgeworfen wurde, die strikte Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und Freizeit nicht beachtet und nach Dienstende pädagogische Gespräche mit Jugendlichen geführt zu haben. Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 erteilte der Beklagte dem Kläger unter Androhung einer Kündigung im Wiederholungsfall eine Abmahnung, weil er auf dem Dienstrechner pornographische Seiten im Internet aufgerufen habe. Randnummer 4 In der Jugendhilfeeinrichtung des Beklagten betreute der Kläger ua. die 1997 geborene Teilnehmerin L A.. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger die Grenzen der professionellen Nähe-Distanz-Beziehung zur Zeugin A. gewahrt hat. Nachdem die Teilnehmerin die Maßnahme - aus anderen Gründen - am 24. September 2014 abgebrochen hatte, begleitete der sich zu diesem Zeitpunkt in Urlaub befindliche Kläger sie zu Gesprächen beim Jugendamt und Vorstellungsgesprächen für eine neue Einrichtung. Gegenüber dem Jugendamt gaben die Eltern der Zeugin A. darüber hinaus an, der Kläger habe ihrer Tochter - mit elterlichem Einverständnis - zumindest für einige Tage dergestalt Unterkunft gewährt, dass er gemeinsam mit ihr in seinem privaten PKW übernachtet habe. Randnummer 5 Am 29. September 2014 informierte das Jugendamt den Beklagten über das Verhalten des Klägers. In einem Gespräch am 30. September 2014 hielt der Beklagte dem Kläger den vom Jugendamt mitgeteilten Sachverhalt vor und beanstandete ein Agieren weit außerhalb des professionellen Rahmens. Der Kläger erklärte, es gehe den Beklagten nichts an, was er in seiner Freizeit mit ehemaligen Teilnehmern mache. Weiter äußerte er ua., es habe keine sexuellen Handlungen gegeben, er habe der Zeugin A. in ihrer Obdachlosigkeit nur ein Dach über dem Kopf geliefert und nur helfen wollen, er sei grundsätzlich „so gestrickt“. Der Beklagte suspendierte den Kläger bis auf weiteres vom Dienst. Randnummer 6 Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 08. Oktober 2014 (Bl. 52 ff. d. A.) beim zuständigen Integrationsamt des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung die Zustimmung zur fristlosen Kündigung des Klägers und berief sich zur Begründung auf ein „Verhältnis“, welches der Kläger mit der minderjährigen Teilnehmerin habe, dessen Beginn nicht genau bestimmbar sei und bei dem auch keine genaue Kenntnis bestehe, ob es sich um eine sexuelle Beziehung handele oder gehandelt habe. Der Beklagte wies darauf hin, dass ihm im Falle der Weiterbeschäftigung des Klägers eine Tätigkeitsuntersagung drohe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Mit am 31. Oktober 2014 beim Beklagten eingehendem Bescheid vom 21. Oktober 2014 wurde die Zustimmung erteilt. Randnummer 7 Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben von Montag, dem 27. Oktober 2014, fristlos mit sofortiger Wirkung. Das Schreiben ging dem Kläger am 29. Oktober 2014 zu. Randnummer 8 Der Kläger hat am 14. November 2014 beim Arbeitsgericht Mainz Kündigungsschutzklage erhoben. Randnummer 9 Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, entgegen der unsubstantiierten Behauptung des Beklagten habe er weder Vertrauen und Zuneigung der Zeugin A. erschlichen, noch eine vaterähnliche Position aufgebaut, sondern Grundlage und Motivation seines Verhaltens seien ausschließlich menschliche und pädagogische Gründe - Verbesserung der familiären Beziehungen und Aufzeigen alternativer Konfliktlösungsstrategien - gewesen, nachdem die Zeugin keinerlei familiären Rückhalt habe und ihr Verhältnis zu Eltern und Großmutter von permanenten Streitigkeiten, Vorwürfen, Aggressionen und Repressalien geprägt sei. Seine Handlungsweise sei jederzeit mit den Eltern der aus der Betreuung ausgeschiedenen Zeugin abgesprochen gewesen. Soweit die Beklagte unterschwellig „sexuelle“ Hintergründe anspreche, würden diese ausdrücklich zurückgewiesen. Die Abmahnung sei in keiner Weise einschlägig. Randnummer 10 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 11 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung vom 27. Oktober 2014 nicht beendet ist. Randnummer 12 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Kündigung sei berechtigt, weil der - bereits in der Vergangenheit wegen eines unzulässigen Näheverhältnisses zu Jugendlichen verwarnte - Kläger vehement und ohne Einsichtsfähigkeit gesetzliche Vorgaben aus dem Jugendhilfebereich missachte, indem er unzulässiger Weise grenzüberschreitend ein Vertrauensverhältnis zur Jugendlichen A. aufgebaut habe, das offensichtlich gegen das professionelle Maß an Nähe und Distanz in einem Betreuungsverhältnis eklatant verstoße. Gegenüber dem Jugendamt habe die Zeugin wörtlich gesagt, der Kläger sei wie ein zweiter Vater für sie. Auch die Eltern der Zeugin hätten erwähnt, dass der Kläger schon etwas komisch sei, er habe wohl in seinem Haus auch keinen Strom und fließendes Wasser. Dem Kläger sei das sexualpädagogische Konzept des Beklagten bei Grenzverletzungen und sexuellen Übergriffen aus dem Jahr 2013 bekannt. Dass der Kläger offensichtlich nicht einsichtig sei, zeige, dass er die Problematik nicht erkenne. Es werde bestritten, dass die fürsorgliche Betreuung der Zeugin erst nach Beendigung der Maßnahme erfolgt sei; aus der Mitteilung des Jugendamtes gemäß Protokoll vom 17. Dezember 2014 (Bl. 64 ff. d. A.) ergebe sich etwas anderes und zudem, dass offenbar Geheimhaltung vereinbart worden sei. Integrationsamt, Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung hätten der Kündigung zugestimmt. Randnummer 15 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 11. März 2015 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung vom 27. Oktober 2014 habe das Arbeitsverhältnis nicht mit sofortiger Wirkung beendet, da es an der erforderlichen einschlägigen Abmahnung fehle, nachdem dem Kläger unter dem 13. Juni 2012 lediglich eine Verwarnung wegen nicht gleichartiger Pflichtverletzungen erteilt worden und die Abmahnung wegen des Aufrufs pornographischer Seiten inhaltlich nicht einschlägig sei. Eine sexuelle Beziehung des Klägers zur Zeugin A., die ohne Abmahnung zur Kündigungsbegründung habe herangezogen werden können, behaupte der Beklagte nicht substantiiert. Selbst wenn man annehmen wolle, die Abmahnung sei entbehrlich, weil der Kläger - wie im Kammertermin erneut deutlich geworden - uneinsichtig sei, sei allenfalls eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt und zu dieser sei die Zustimmung des Integrationsamtes nicht eingeholt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 99 ff. d. A. Bezug genommen. Randnummer 16 Der Beklagte hat gegen das am 31. März 2015 zugestellte Urteil mit am 28. April 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 01. Juli 2015, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet. Randnummer 17 Der Beklagte macht zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 01. Juli 2015, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 118 ff. d. A.) zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend, das Urteil gehe fehl in der Annahme, eine Abmahnung sei vorliegend das geeignete und ausreichende Mittel gewesen, um eine Verhaltensänderung des Klägers herbeizuführen. Auch habe es die schriftliche Verwarnung zu Unrecht nur im Hinblick auf ein Arbeitszeitproblem ausgelegt. Der Kläger, der versuche, ein besonderes Vertrauensverhältnis aufzubauen, indem er als „Kumpel“ auftrete, habe einen erzieherischen Auftrag gehabt, der neben der Begleitung der Jugendlichen auch Sanktionen und Verbote beinhalte. Wenn der Kläger sich nicht wie ein Vorgesetzter bzw. Erziehungsberechtigter gegenüber Schutzbefohlenen verstanden habe, so sei dies ein grenzüberschreitendes Verhalten und ein Verstoß gegen das geforderte Nähe-Distanz-Verhältnis, weshalb der Kläger, der im Gegensatz zu den Kollegen viel mehr Zeit mit den Jugendlichen verbringe und sich dadurch in eine Sonderstellung bringe, die Verwarnung erhalten habe. Die schriftliche Verwarnung stelle eine erhebliche Rüge dar. Dass der Kläger sich in eine Position als eine Art Vaterersatz und Vertrauensperson gebracht und alle Schritte für die Zeugin A. gemanagt habe, stelle ein nicht hinnehmbares unprofessionelles Verhalten dar. Angesichts dieses vehementen Verstoßes gegen seine Pflichten hätte eine weitere Abmahnung des Klägers nicht zu einer Verhaltensänderung geführt, was auch sein uneinsichtiges Verhalten zeige. Zwischenzeitlich werde im Rahmen einer dem Beklagten mitgeteilten Strafanzeige gegen den Kläger wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen/ Schutzbefohlenen ermittelt. Eine ordentliche Kündigung scheide aus Sicht des Beklagten angesichts des schwerwiegenden Verstoßes, eine Jugendliche Tag und Nacht zu manipulieren, sich mit ihr unter Verschwiegenheitsauflagen zu treffen und Zukunftspläne zu schmieden, aus. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. März 2015, 4 Ca 2112/14, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Er verteidigt das vom Beklagten angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 07. September 2015, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 147 ff. d. A.) und trägt zweitinstanzlich im Wesentlichen vor, das Arbeitsgericht habe die fristlose Kündigung zu Recht als unwirksam betrachtet, nachdem bis zuletzt der vorgebliche Kündigungsgrund nicht ausreichend dargelegt, insbesondere das angebliche „Verhältnis“ nicht näher beschrieben oder seinen Beginn genau bestimmt worden sei. Zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs sei die Maßnahme der Jugendlichen bereits seit einigen Wochen abgebrochen gewesen. Die Verwarnung betreffe pädagogische Gespräche in der Freizeit und damit nicht den vorliegenden Sachverhalt. Es werde in Abrede gestellt, dass er „uneinsichtig“ sei, zumal eine einschlägige, substantiiert Abmahnung des vorgeblich vertragswidrigen Verhaltens unter Androhung einer fristlose Kündigung im Falle der Nichtänderung ihn möglicherweise zu einer Umstellung seines Verhaltens veranlasst hätte. Randnummer 23 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 19. Januar 2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 24 Die zulässige Berufung des Beklagten ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Randnummer 25 Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde vom Beklagten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 31. März 2015 mit am 28. April 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 01. Juli 2015 rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). II. Randnummer 26 Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die außerordentliche Kündigung vom 27. Oktober 2014, die der Kläger fristgerecht innerhalb drei-wöchiger Frist nach Zugang gemäß §§ 4 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG angegriffen hat und die daher auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen war, das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Die Berufung des Beklagten unterlag der Zurückweisung. Randnummer 27 1. Die außerordentliche Kündigung vom 27. Oktober 2014 hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht mit sofortiger Wirkung beendet, da es dem Beklagte nicht gelungen ist, einen wichtigen Kündigungsgrund iSd. § 626 Abs. 1 BGB darzutun. Inwieweit die Zweiwochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm. §§ 91 Abs. 1, 5, 85 SGB IX bei Kündigungsausspruch eingehalten war, kann ebenso dahinstehen wie die ordnungsgemäße Beteiligung des Integrationsamtes insgesamt vor Kündigungsausspruch. Randnummer 28 1.1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 13; 10. April 2014 - 2 AZR 684/13 - Rn. 39; 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 15, jeweils zitiert nach juris) . Randnummer 29 1.2. Die Berufungskammer vermochte bereits nicht davon auszugehen, dass es dem Beklagten gelungen ist, eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des Klägers als an sich geeigneten fristlosen Kündigungsgrund iSd. § 626 Abs. 1 BGB schlüssig darzulegen. Randnummer 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.