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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer 3 Sa 551/14 Urteil Eingruppierung einer Diplom-Psychologin § 1 TVG

Eingruppierung einer Diplom-Psychologin Orientierungssatz Zur Eingruppierung einer Diplom-Psychologin in die Entgeltgruppe 13, Stufe 3 des Tarifvertrags über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (hier: verneint). (Rn.93) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 214/16) Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier, 30. Juli 2014, 1 Ca 1598/13, Urteil nachgehend BAG, 24. August 2016, 4 AZN 214/16, Beschluss: Zurückverweisung (nicht dokumentiert) Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.07.2014, Az.: 1

(4)Ca 1598/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  1. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, wie die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit bei dem Beklagten korrekt tariflich einzugruppieren ist. Randnummer 2 Die Klägerin ist Diplom-Psychologin. Der Beklagte bietet unter anderem jungen Menschen mit Behinderungen die Durchführung beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen sowie die Ausbildung in anerkannten Lehrberufen an. Um die Teilnehmer an diesen Maßnahmen angemessen zu beraten und zu begleiten, beschäftigt der Beklagte in der Abteilung psychosoziale Förderung vier Diplom Psychologen, drei Diplom Sozialpädagogen, zwei Diplom Sozialarbeiter und zwei Diplom Pädagogen. Randnummer 3 Dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ging eine Bewerbung der Klägerin auf eine Stellenbeschreibung voraus, die unter anderem folgenden Wortlaut hat: Randnummer 4 "Das Europäische Berufsbildungswerk in B. ist ein modernes Ausbildungs- und Rehabilitationszentrum mit europäischer Ausrichtung und einem breiten Spektrum an traditionellen und modernen Ausbildungsgängen. Im Rahmen der Stellennachfolge suchen wir zum 01.04.2008 oder nächstmöglichen Termin für unseren Fachbereich "Psychosoziale Förderung" einen/eine Randnummer 5 Diplom-Psychologen/in Randnummer 6 mit Erfahrung in der beruflichen Rehabilitation und vertieften Kenntnissen im Umgang mit psychisch beeinträchtigten oder mehrfach behinderten Menschen zur individuellen Beratung und Begleitung einer festen Gruppe von Teilnehmenden (Diagnostik, Beratung, Förderplanung, Berichtserstellung, Durchführung therapeutischer Gruppenangebote)." Randnummer 7 Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Stellenausschreibung wird auf Bl. 80 d. A: 3 Sa 550/14 Bezug genommen. Randnummer 8 Intern verwendet der Beklagte für die Stellenbesetzung bei vergleichbaren Tätigkeiten zum Beispiel folgende Stellenausschreibung: Randnummer 9 "Stellenbezeichnung Diplom-Psychologe/in mit dem Schwerpunkt klinische Psychologie Vollzeit (befristet) Bereich Beratung und Begleitung Aufgabenbeschreibung Beratung und Begleitung von Rehabilitanden; Individuelle Förderplanung, Diagnostik und Berichtserstellung Einstellungsvoraussetzungen abgeschlossenes Hochschulstudium und mehrjährige Berufserfahrung im beruflichen Rehabereich; Erfahrung im Umgang mit psychisch Beeinträchtigten und/oder Menschen mit Mehrfachbehinderung, Fremdsprachenkenntnisse franz./engl. erwünscht…" Randnummer 10 Hinsichtlich des weiteren Inhalts einer derartigen Stellenausschreibung, zum Beispiel der Nr. 7 aus 2004 vom 18.08.2004 wird auf Bl. 77 d. A. Bezug genommen. Randnummer 11 Der am 13./14.10.2004 jedenfalls von beiden Parteien unterzeichnete schriftliche (zunächst befristete) Arbeitsvertrag, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 209 bis 211 d. A. Bezug genommen wird. enthält unter anderem folgende Regelungen: Randnummer 12 "§ 1 Frau A., nachfolgend "die Mitarbeiterin", wird gemäß § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) als Dipl. Psychologin im Europäischen Berufsbildungswerk B. (EBBW) Randnummer 13 vom 15.10.2004 bis 14.10.2005 Randnummer 14 befristet eingestellt. Randnummer 15 Die Mitarbeiterin ist vollzeitbeschäftigt mit der tarifvertraglich festgelegten Wochenarbeitszeit. Randnummer 16 § 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Tarifvertrag) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den DRK-Landesverbhand jeweils gültigen Fassung… Randnummer 17 § 3 … Randnummer 18 § 4 Die Mitarbeiterin ist in die Vergütungsgruppe III der Anlage 10 a zum DRK-Tarifvertrag eingruppiert. Randnummer 19 Auf Antrag kommt zu dieser Vergütung noch eine vermögenswirksame Leistung… hinzu. …" Randnummer 20 Der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare DRK-Reformtarifvertrag - durchgeschriebene Fassung - in der Fassung des
  2. Änderungstarifvertrages zum DRK-Reformtarifvertrag sowie des
  3. Änderungstarifvertrag zum TVÜ-DRK enthält unter anderem folgende Regelungen: Randnummer 21 "§ 17 Eingruppierung Randnummer 22
(1)Der Mitarbeiter ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus den Anlagen 6a bis 6c (Entgeltordnung), welche Bestandteil dieses Tarifvertrages sind. Für Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern ergeben sich die Tätigkeitsmerkmale aus § 8 der Anlage 1. Randnummer 23
(2)Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Randnummer 24 Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabs. 1 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Randnummer 25 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabs. 1 oder 2 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Randnummer 26 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Randnummer 27 Protokollerklärung zu § 17 Abs. 2: Randnummer 28 Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Mitarbeiters, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden." Randnummer 29 In der Anlage 6 a dieses Tarifvertrages sind folgende Regelungen hinsichtlich der Tätigkeitsmerkmale für die Entgeltgruppen 1 bis 15, soweit vorliegend von Belang, vorgesehen: Randnummer 30 "Entgeltgruppe 15 Randnummer 31
  1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung oder mit Masterabschluss in einem akkreditierten Studiengang und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Ziff. 1 heraushebt. … Randnummer 32 Entgeltgruppe 14 Randnummer 33
  2. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit Masterabschluss in einem akkreditierten Studiengang und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der EG 13 Ziff. 1 oder Ziff. 2 heraushebt. Randnummer 34
  3. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit Masterabschluss in einem akkreditierten Studiengang und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 13 Ziff. 1 oder Ziff. 2 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert. …. Randnummer 35 Entgeltgruppe 13 Randnummer 36
  4. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit Masterabschluss in einem akkreditierten Studiengang und entsprechender Tätigkeit. Randnummer 37
  5. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben.
  6. .. Randnummer 38
  7. Diplom-Psychologen mit entsprechender Tätigkeit. Randnummer 39 Entgeltgruppe 12 Randnummer 40
  8. Beschäftigte mit einem einschlägigen Fachhochschulabschluss oder einem einschlägigen Bachelorabschluss in einem anerkannten (akkreditierten) Studiengang mit entsprechender Tätigkeit, die sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 Ziff. 1 heraushebt. Randnummer 41
  9. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben. Randnummer 42 Entgeltgruppe 11 Randnummer 43
  10. Beschäftigte mit einem einschlägigen Fachhochschulabschluss oder einem einschlägigen Bachelorabschluss in einem anerkannten (akkreditierten) Studiengang mit entsprechender Tätigkeit, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 10 Ziff. 1 heraushebt. Randnummer 44
  11. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben. … Randnummer 45 Entgeltgruppe 10 Randnummer 46
  12. Beschäftigte mit einem einschlägigen Fachhochschulabschluss oder einem einschlägigen Bachelorabschluss in einem anerkannten (akkreditierten) Studiengang mit entsprechender Tätigkeit, die sich durch besondere Verantwortung aus der Entgeltgruppe 9 Ziff. 1 heraushebt. Randnummer 47
  13. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben. Randnummer 48 Entgeltgruppe 9 Randnummer 49
  14. Beschäftigte mit einem einschlägigen Fachhochschulabschluss oder mit einem einschlägigen Bachelorabschluss in einem anerkannten (akkreditierten) Studiengang und entsprechender Tätigkeit. Randnummer 50 Anmerkung: Randnummer 51 Hierunter fallen auch Beschäftige mit einem einschlägigen Bachelorabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule. Randnummer 52
  15. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben. Randnummer 53 …." Randnummer 54 Derzeit ist die Klägerin in der Entgeltgruppe 11, Stufe 3, eingruppiert und erhält ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.423,57 EUR. Randnummer 55 Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei in die Entgeltgruppe 13, Stufe 3 mit einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.423,57 EUR einzugruppieren. Sie verbringe gemäß § 17 Abs. 2 des Tarifvertrages mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit mit Tätigkeiten, die denen einer Diplom-Psychologin entsprechen, wie es in der Anlage 6 a zu § 17 des Tarifvertrages gefordert werde. Dies ergebe sich als Nachweis aus dem von ihr geführten Arbeitstagebuch von 28.10.2013 bis zum 06.12.2013 bzw. vom 10.03.2014 bis zum 23.05.2014, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 27 bis 52 d. A. und Bl. 83 bis 127 d. A. Bezug genommen wird. Randnummer 56 Ihre Tätigkeit lasse sich in 5 Kernaufgaben wie folgt unterteilend zusammenfassen: Randnummer 57
  16. Klinisch-psychologische Intervention
  17. Psychologische Diagnostik
  18. Pädagogisch-psychologische Intervention
  19. Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologische Intervention
  20. Maßnahmensteuerung Randnummer 58 Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, die Aufgabenbereiche 1 bis 4 seien den Anwendungsfächern der Diplom Psychologie zuzuordnen. Ihre Tätigkeiten ließen sich zu 80 % (zur Berechnung wird auf Bl. 51 bzw. Bl. 128 d. A. Bezug genommen) den Kernaufgaben 1 bis 4 zuordnen, so dass sie weit mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit als Diplom Psychologin mit entsprechenden Tätigkeiten auch tatsächlich verbringe. Randnummer 59 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 60
  21. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Januar 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 zu zahlen, Randnummer 61
  22. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Februar 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2013 zu zahlen, Randnummer 62
  23. die Beklagte zu verurteilen, an sie für März 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2013 zu zahlen, Randnummer 63
  24. die Beklagte zu verurteilen, an sie für April 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2013 zu zahlen, Randnummer 64
  25. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Mai 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2013 zu zahlen, Randnummer 65
  26. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Juni 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2013 zu zahlen, Randnummer 66
  27. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Juli 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2013 zu zahlen, Randnummer 67
  28. die Beklagte zu verurteilen, an sie für August 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2013 zu zahlen, Randnummer 68
  29. die Beklagte zu verurteilen, an sie für September 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2013 zu zahlen, Randnummer 69
  30. die Beklagte zu verurteilen, sie ab dem 01.10.2013 in die Entgeltgruppe 13 des DRK Reformtarifvertrages einzugruppieren und sie nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 4 zu vergüten. Randnummer 70 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 71 die Klage abzuweisen. Randnummer 72 Der Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin verrichte in deutlich weniger als die Hälfte ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten, die dem üblichen Tätigkeitsbereich einer Diplom-Psychologin zuzuordnen seien. Die von ihr vorgenommene zeitliche Einordnung ihrer Tätigkeiten im Arbeitstagebuch sowie deren Einordnung unter 5 Kernaufgaben sei nicht zutreffend. So habe die Klägerin zum Beispiel keine Aufgabe, die sich als "klinisch-psychologische Intervention" beschreiben ließe. Eine Intervention habe nämlich einen therapeutischen Ansatz, den die Klägerin gar nicht ausführen dürfe, weil er den psychologischen Psychotherapeuten vorbehalten sei. Die von der Klägerin der Kernaufgabe 1 "klinisch-psychologische Intervention" zugeordneten Aufgaben umfassten daher keine Intervention, sondern eine Beratung und Begleitung der Kunden, die im gleichem Maße von den bei ihm tätigen Diplom-Pädagogen geleistet werde. Diese ganzheitliche Betreuung durch einen Ansprechpartner der Teilnehmer der Rehabilitationsmaßnahmen sei gerade ein besonderes Merkmal seines Ausbildungsprogramms. Den die Diplom-Psychologen vorbehalten seien die "psychologische Diagnostik, die auch nach Angaben der Klägerin 10 % ihrer Arbeitszeit ausmache, mehr aber auch nicht. Die Klägerin sei daher zutreffend eingruppiert. Randnummer 73 Das Arbeitsgericht hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 30.07.2014 - 1
(4)Ca 1598/13 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 138 bis 143 d. A. Bezug genommen. Randnummer 74 Gegen das ihr am 02.09.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 29.09.2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 03.1.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 04.11.2014 auf ihren begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 03.12.2014 einschließlich verlängert worden war. Randnummer 75 Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, sie habe ihr Diplom von der Universität T. unter dem 05.05.2004 erhalten; sie habe dort das Studium mit "gut" abgeschlossen. Randnummer 76 Die Eingruppierung des Beklagten sei unzutreffend. Er habe der Klägerin als Arbeitgeber freie Hand gelassen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit. Zudem bescheinigt der Beklagten gegenüber Dritten, dass die Klägerin als Diplom-Psychologin eingesetzt sei. Nicht zuletzt dadurch trete auch eine gewisse Selbstbindung des Arbeitgebers ein. Gleiches gelte für Tätigkeitsbezeichnungen im Zeugnis. Insgesamt sei dem Arbeitgeber die Tätigkeit der Klägerin hinlänglich bekannt. Deshalb sei es ihm verwehrt, den Vortrag der Klägerin mit Nichtwissen zu bestreiten. Randnummer 77 Das Fachwissen, das sie in die "psycho-soziale Förderung" einbringe, sei nichts anderes, als eine wissenschaftlich fundierte psychologische Beratung. Etwas anderes könne die Klägerin gar nicht, weil sie eben Psychologie studiert habe und nicht Pädagogik. Sie rufe schlicht ihr Fachwissen ab und gehe mit diesem psychologischen Ansatz an jeden Fall heran. Bei dem Beklagten werde jedem Rehabilitanden im meist dreijährigen Verlauf nur eine der jeweils maßgeblichen Professionen als Ansprechpartner zur Seite gestellt. Der Beklagte unterscheide im Übrigen hinsichtlich der Vergütung selbst zwischen Sozialpädagogen und Psychologen. Er erkenne den Unterschied also offensichtlich selbst an. Die beiden Berufsgruppen würden derzeit unterschiedlich bezahlt. Randnummer 78 Im Übrigen werde bestritten, dass alle Mitarbeiter des Teams grundsätzlich die gleichen Aufgaben hätten. Insoweit verhalte sich der Beklagte widersprüchlich wenn er auf der einen Seite vortrage, dass im Team alle das Gleiche machten. Gleichzeitig die Beschäftigten des Teams aber unterschiedlich eingruppiere und nach seinem eigenen Vorbringen die Klägerin die Diagnostik, individuelle Förderplanungen und Begutachtungen vornehme. Letzteres könne und dürfte beispielsweise die angestellten Pädagogen nicht. Randnummer 79 Vor diesem Hintergrund treffe allein die von der Klägerin vorgenommene Tätigkeitsdarstellungen aus dem erstinstanzlichen Rechtszug zu, so dass ihre Klage begründet sei. Randnummer 80 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 03.12.2014 (Bl. 167 bis 13 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 174 bis 179 d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom 15.01.2015 (Bl. 191 bis 194 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 195 bis 201 d. A.), und vom 25.03.2015 (Bl. 267 bis 270 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 81 Die Klägerin beantragt, Randnummer 82 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.07.2014 - gerichtliches Aktenzeichen 1
(4)Ca 1598/13 - wird abgeändert. Es wird nach den Schlussanträgen der ersten Instanz erkannt. Randnummer 83 Der Beklagte beantragt, Randnummer 84 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 85 Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Eingruppierung der Klägerin sei zutreffend erfolgt. Die privaten Aufzeichnungen seien nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch zu begründen. Die Klägerin habe die maßgeblichen Tatsachen nicht näher konkretisiert. Sie habe zur Untermauerung ihres Vortrages ein Arbeitstagebuch erstellt, das unter den von ihr erfundenen Überschriften einzelne Gespräche/Beratungsgespräche als psychologische Tätigkeit subsumiere. Sie lassen jedoch jeglichen Sachvortrag vergessen, warum diese Gespräche einen psychologischen Inhalt hätten und würden der fachliche Unterschied, gemessen einem Diplom Sozialpädagogen liege, der ebenfalls ein Beratungsgespräch mit einem Teilnehmer führe. Tatsächlich sei lediglich die von der Klägerin angeführte Kernaufgabe 2, nämlich die "psychologische Diagnostik" einer psychologischen Tätigkeit zuzuordnen. Auch nach dem eigenen Sachvortrag mache dieser Anteil aber gerade mal 10 % der gesamten Arbeitsleistung aus. Dies genüge aber nicht den Anforderungen an die Erfüllung eines Tätigkeitsmerkmals einer Entgeltgruppe nach dem maßgeblichen Tarifnormen. Bei ihm werde durch die Zusammenfassung der psychosozialen Dienste als eine Organisationseinheit fachübergreifend gearbeitet und der Rehabilitationsprozess als Ganzes gesteuert. Daher seien die sozial-pädagogischen Bereiche und die psychologischen Bereiche nicht voneinander abgrenzbar. Die Unterscheidung liege lediglich in der Diagnostik, die aber, wie dargelegt, zeitlich nur einen geringen Anteil - 10 % - einnehme. Dieser besondere Gesichtspunkt der Tätigkeit des Beklagten sei bereits Gegenstand des Bewerbungsgesprächs gewesen. Insoweit sei der Klägerin deutlich gemacht worden, dass wegen des bei dem Beklagten eingeführten Konzepts der ganzheitlichen Förderung die Klienten im Team der psychosozialen Förderung ohne Rücksicht auf spezifische Krankheitsbilder den einzelnen Mitarbeitern unabhängig von der Qualifikation zugeordnet würden. Deshalb habe jeder Mitarbeiter des Teams grundsätzlich die gleichen Aufgaben. Die spezifischen psychologischen Anteile seien ebenso dargestellt worden. Dieser bezögen sich auf die spezielle Anwendung von Testverfahren, die Stellung von Gutachten sowie die Vermittlung psychologischen Grundlagenwissens für Mitarbeitende. Da dies jedoch nur einen Randbereich ausmache, sei der Klägerin verdeutlicht worden, dass primär die ganzheitliche Begleitung der Rehabilitanden im multi-professionellen Rehateam Hauptbestandteil der Arbeit sei. Dies erkläre die vertraglich vereinbarte Vergütung. Die Klägerin sei insgesamt mit diesen Vertragsbedingungen, auch mit der Eingruppierung, einverstanden gewesen. Randnummer 86 Insgesamt sei die Klägerin zwar Diplom Psychologin, sie sei aber eben nicht mit überwiegend psychologischen Tätigkeiten betraut. Randnummer 87 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 05.01.2015 (Bl. 185 bis 188) nebst Anlagen (Bl. 189, 190 d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom 20.01.2015 (Bl. 205, 206 d. A.) sowie vom 05.01.2015, eingegangen am 02.03.2015 (Bl. 241 - 245 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 246 bis 262 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 88 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Randnummer 89 Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 26.10.
  1. Entscheidungsgründe I. Randnummer 90 Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 91 Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 92 Denn das Arbeitsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die von ihr geltend gemachte tarifliche Eingruppierung nicht verlangen kann, so dass sich die von ihr erhobene Klage ebenso als unbegründet erweist, wie die von ihr angestrengte Berufung. Randnummer 93 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13, Stufe 3, des DRK Reformtarifvertrages. Randnummer 94 Ein dahingehender Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus der von der Beklagten geschalteten Stellenanzeige, auf die sich die Klägerin beworben hat. Zwar sucht der Beklagte danach eine Diplom-Psychologin, eine unmittelbare Vergütungszusage in der von der Klägerin vorliegend geltend gemachten Höhe ist damit aber bereits nicht verbunden. Im Übrigen bedeutet eine derartige Stellenanzeige lediglich eine invitatio ad offerendum, so dass allein durch das Einverständnis mit dem dort publizierten Text weder ein Arbeitsvertrag überhaupt zustande kommt, noch mit einem entsprechenden ausgelobten Inhalt. Randnummer 95 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von beiden Parteien unterzeichneten Arbeitsvertrag vom 13./14.10.
  2. Denn nach dessen § 1 wird die Klägerin zwar als Diplom-Psychologin befristet eingestellt. Damit ist aber bereits nach dem Wortlaut des Vertragstextes keine spezifizierte Vergütung verbunden. Im Gegenteil: Nach § 4 dieses Vertrages wird ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart, dass die Klägerin in die Vergütungsgruppe III der Anlage 10 a zum DRK-Tarifvertrag eingruppiert ist. Vor diesem Hintergrund steht der Vertragstext der geltend gemachten Eingruppierung eher entgegen. Randnummer 96 Allerdings bestimmt sich nach § 2 dieses Textes das Arbeitsverhältnis nach dem DRK-Tarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den DRK Landesverband jeweils gültigen Fassung. Randnummer 97 Folglich bestimmt sich letztlich, und davon ist das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen, die Vergütung der Klägerin nach den tarifvertraglich vorgesehenen Eingruppierungsnormen und damit letztlich nach der von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Randnummer 98 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entgeltgruppen 9 bis 15 der Anlage 6 a jeweils Tätigkeitsmerkmale enthalten, die u. a. einen einschlägigen Fachhochschulabschluss oder einen einschlägigen Bachelorabschluss (Entgeltgruppen 9, 10, 11, 12) bzw. mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung oder einen Masterabschluss (Entgeltgruppen 13, 14, 15) vorsehen, in allen Gruppen stets verbunden mit der Möglichkeit, auch dann entsprechend eingruppiert zu werden ohne den geforderten einschlägigen Abschluss, wenn tatsächlich aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten Erfahrungen des Arbeitnehmers entsprechende Tätigkeiten ausgeübt werden. Diese Kriterien verdeutlichen nochmals die nach § 17 der DRK-Tarifvertrag maßgeblichen Eingruppierungskriterien, die zuvor bereits dargestellt worden sind. Randnummer 99 Nach welchen Kriterien eine von dem Angestellten auf Dauer auszuübende Tätigkeit einer Vergütungsgruppe zuzuordnen ist, d. h. in welche Vergütungsgruppe er einzugruppieren ist, ist somit in § 17 DRK-Tarifvertrag geregelt. Randnummer 100 Nach § 17 DRK-Tarifvertrag entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung i.d.R. erst bei Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob die Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen (BAG 12.12.1990 AP Nr. 154 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Randnummer 101 Diese tarifliche Beurteilung der Tätigkeit ist in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar (BAG 18.07.1990 AP Nr. 151 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Randnummer 102 Die tarifliche Bewertung der Tätigkeit ist Rechtsanwendung und kann im Prozess nicht einem Sachverständigen übertragen werden (BAG 14.1.1977 EzA §§ 22, 23 BAT 1975 NR. 5). Randnummer 103 Maßgeblich ist, dass die tarifliche Mindestvergütung nicht von einer Eingruppierung oder Höhergruppierung durch den Arbeitgeber abhängig ist, sondern regelmäßig aus der auszuübenden Tätigkeit folgt (Tarifautomatik; BAG 30.05.1990 NZA 1991, 378; 25.01.2006 NZA-RR 2007, 45; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht,
  3. Aufl., 2016 Kap. 3 Rdnr. 944 ff.). Randnummer 104 Der Arbeitnehmer wird also nicht eingruppiert, er ist es. Randnummer 105 Daher besteht die tarifliche Mindestvergütung unabhängig von der Bewertung der Stelle im Stellen- oder Haushaltsplan, im Geschäftsverteilungsplan oder durch eine innerbehördliche Tätigkeitsbeschreibung (BAG 11.03.1987 AP Nr. 135 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 25.01.2006 NZA-RR 2007, 45). Der Angestellte kann einen höheren Vergütungsanspruch weder auf die Tätigkeit seines Vorgängers noch auf die Besoldung vergleichbarer Beamter stützen (BAG 11.04.1979 AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT 1975), ebenso wenig auf die bisherige Vergütungspraxis, noch auf die Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag (BAG 25.01.2006 NZA-RR 2007, 45; LAG Köln 28.07.2000 ZTR 2001, 80). Randnummer 106 Die Tarifautomatik bedeutet des Weiteren, dass dann, wenn sich die Vergütung bei Änderung der tatsächlichen Umstände ändert - z.B. Anzahl der unterstellten Arbeitnehmer - sich der Inhalt der Vergütung automatisch ändert, ohne dass es einer Änderungskündigung bedarf. § 106 GewO/§ 315 BGB ist nicht anwendbar, wenn - wie i.d.R. - die tarifliche Vergütungsnorm dem Arbeitgeber keinen Spielraum für die Festlegung der Vergütung belässt (BAG 07.11.2001 EzA § 4 TVG Einzelhandel Nr. 50). Randnummer 107 Leistungsgesichtspunkte spielen bei der Eingruppierung grds. keine Rolle. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann allerdings auch im öffentlichen Dienst ein Arbeitsverhältnis vereinbart werden, in dem die sog. Tarifautomatik (§§ 22, 233 BAT) durch eine eigenständige Vergütungsregelung ersetzt wird (BAG 26.09.2012 - 4 AZR 345/10, JurionRS 201, 32851 - ZTR 2013, 208). Randnummer 108 Auszugehen ist zunächst davon, welche Arbeitsvorgänge im Tarifsinne eine Tätigkeit enthält. Der Begriff des Arbeitsvorgangs ist ein feststehender, abstrakter und von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Randnummer 109 Unter einem Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAG 16.04.1986 AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 27.05.2004 ZTR 2005, 88; 22.09.2010 NZA-RR 2012, 112 LS). Randnummer 110 Der Arbeitnehmer muss als Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage (zu § 256 ZPO insoweit BAG 17.10.2007 EzA § 1 TVG Nr. 48; 18.04.2012 - 4 AZR 426/10, ZTR 2013, 144) daher zunächst die Tatsachen vortragen, die das Gericht in die Lage versetzen, Arbeitsvorgänge im Tarifsinne zu bilden (BAG 24.09.1980 AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Behauptet der Arbeitnehmer, dass er sich aus der ihm zugebilligten Vergütungsgruppe durch ein qualifiziertes Merkmal heraushebt, muss er auch darlegen und ggf. beweisen, dass er neben diesem auch die subjektiven und objektiven Voraussetzungen der ihm bisher zugestandenen Ausgangsvergütungsgruppe erfüllt (LAG Köln 28.07.2000 ZTR 2001, 80). Randnummer 111 Tagebuchartige Aufzeichnungen können nicht verlangt werden, wenn sie auch i.d.R. über einen Zeitraum von sechs Monaten zur Erleichterung der Prozessführung zu empfehlen sind. Eine vom Arbeitgeber angefertigte Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) kommt zwar als tatsächliche Grundlage für eine tarifliche Bewertung in Betracht, wenn und soweit sie die tatsächlich ausgeübten einzelnen Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge des Stelleninhabers ausreichend differenziert wiedergibt. Sie ist jedoch als solche weder hinsichtlich der zeitlichen Anteile noch hinsichtlich der rechtlichen Bewertung verbindlich (BAG 04.07.2012 - 4 AZR 673/10, JurionRS 2012, 2832). Die Gerichte für Arbeitssachen haben die tatsächlichen Grundlagen zur Bestimmung des Arbeitsvorgangs festzustellen. Dabei kann nicht allein auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten sowie deren Aufgliederung abgestellt werden. Diese dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Sie kann nicht ohne Weiteres mit den tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden (BAG 18.03.2015 - 4 AZR 59/13 - EZA-SD 15/2015 S. 8 LS). Randnummer 112 Die Bildung von Arbeitsvorgängen ist vom Arbeitsgericht durchzuführen. Dabei ist darauf zu achten, dass unterschiedliche Tätigkeiten, die der Angestellte ausübt, voneinander abgegrenzt werden und auch eine Abgrenzung in Bezug auf die Mitwirkung anderer Angestellter erfolgt (tatsächliche Abgrenzbarkeit). Ferner dürfen tariflich unterschiedlich zu bewertende Tätigkeiten auch bei äußerer Gleichförmigkeit (z.B. die Bearbeitung schwieriger und einfacher Beihilfeanträge) nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (rechtlich selbstständige Bewertbarkeit; BAG 18.07.1990 AP Nr. 151 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Randnummer 113 Zusammenhangstätigkeiten sind unselbstständige Teiltätigkeiten, die der Haupttätigkeit zuzurechnen sind und von ihr nicht im Sinne einer Atomisierung getrennt und als selbstständige Arbeitsvorgänge bewertet werden dürfen. Dies ist insbes. je nach dem Arbeitsergebnis zu beurteilen. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen (BAG 18.03.2015 - 4 AZR 59/13 - EzA-SD 15/2015 S. 8 LS). Das ist insbes. dann der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal Funktionscharakter hat. Dadurch geben die Tarifvertragsparteien zu erkennen, dass alle einem bestimmten Aufgabenbereich zugehörigen Aufgaben einheitlich tariflich bewertet werden sollen (BAG 20.06.1990 AP Nr. 150 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Randnummer 114 Nur wenn Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit von vornherein zu trennen und tatsächlich entsprechend getrennt sind, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG 18.03.2015 - 4 AZR 59/13 - EzA-SD 15/2015 S. 8 LS). Randnummer 115 Die Tätigkeit z. B. von Sozialarbeitern dient regelmäßig einem einheitlichen Arbeitsergebnis und bildet dann einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Hat ein Sozialarbeiter jedoch verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (BAG 10.12.2014 - 4 AZR 773/12 - EzA-SD 16/2015 S. 10 LS). Randnummer 116 Besteht ein Arbeitsvorgang aus mehreren Einzeltätigkeiten, die zum Teil dem allgemeinen Verwaltungsdienst und zum Teil den spezielleren Tätigkeitsmerkmalen zuzuordnen sind, sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für die Bewertung des Arbeitsvorgangs dann insgesamt heranzuziehen, wenn die diesen zuzuordnenden Einzeltätigkeiten dem gesamten Arbeitsvorgang das Gepräge geben. In der Regel sind Einzeltätigkeiten, die den spezielleren Tätigkeitsmerkmalen unterliegen, nur dann prägend für den gesamten Arbeitsvorgang, wenn sie mehr als die Hälfte der für diesen Arbeitsvorgang insgesamt aufzuwendenden Arbeitszeit ausmachen (BAG 04.07.2012 - 4 AZR 673/10- JurionRS 2012, 28321).Innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorganges ist es ausreichend, dass in rechtserheblichem Umfang, Tätigkeiten auszuüben sind, die die Anforderungen des jeweiligen tariflichen Qualifikationsmerkmals erfüllen. Es ist weder erforderlich, dass die die tariflichen Qualifizierungsmerkmale erfüllende Tätigkeit innerhalb des Arbeitsvorgangs überwiegt, noch muss sie durch die tarifliche Qualifizierung geprägt sein (BAG 18.03.2015 - 4 AZR 59/13 - EzA-SD 15/2015 S. 8 LS). Randnummer 117 Sind die Arbeitsvorgänge gebildet und ist ihr jeweiliger zeitlicher Umfang festgestellt, so kommt es für die tarifliche Mindestvergütung darauf an, ob die Hälfte der Arbeitszeit des Angestellten mit Arbeitsvorgängen ausgefüllt wird, die dem betreffenden Tätigkeitsmerkmal entsprechen. Randnummer 118 Unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsvorgang den Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals entspricht, ist tariflich allerdings nicht näher geregelt. Nach der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 2 DRK-Tarifvertrag ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Folglich erfüllt ein Arbeitsvorgang eine tarifliche Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals, wenn er überhaupt in rechtlich erheblichem Ausmaß, d. h. in nicht unerheblichem Umfang die Anforderung erfüllt (BAG 19.03.1986 AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Randnummer 119 Die Arbeitsvorgänge, die die tariflichen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals erfüllen, sind dann in zeitlicher Hinsicht zusammenzurechnen. Entfällt auf sie mindestens die Hälfte oder ein abweichendes tariflich vorgesehenes Maß (z.B. ein Drittel oder ein Fünftel) der Gesamtarbeitszeit, so entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit dem Tätigkeitsmerkmal der betreffenden Vergütungsgruppe (Neumann ZTR 1987, 41). Randnummer 120 Der Arbeitnehmer muss aber nicht nur durch seinen Sachvortrag die Bildung von Arbeitsvorgängen ermöglichen. Er muss insbes. bei qualifizierenden Merkmalen (z.B. bei gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen) zudem im Einzelnen begründen, warum die von ihm tatsächlich benötigten Fachkenntnisse über das Maß gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse i.S. einer Steigerung der Tiefe nach im Verhältnis zum Maß gründlicher Fachkenntnisse nochmals i.S. einer Steigerung der Tiefe und Breite nach hinausgehen (BAG 14.08.1985 AP Nr. 105 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn z.B. der Lebensmittelkontrolleur lediglich vorträgt, dass er eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, EG-Richtlinien anzuwenden und die einschlägigen Rechtsgrundlagen im Einzelfall zu ermitteln hat. Dazulegen ist vielmehr, dass er Überlegungen im Rahmen einer kontroversen Literatur und Rechtsprechung anzustellen hat (vgl. LAG RhPf. 24.04.1995 - 11 Sa 104/94, n.v.). Randnummer 121 In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin die von ihr behauptete zeitliche und inhaltliche Verteilung ihrer Tätigkeiten ebenso wie diese selbst nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, so dass bereits die Bildung von Arbeitsvorgängen durch die Kammer ausgeschlossen ist. Konkreterer, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierter Tatsachenvortrag wäre aber schon deshalb der Klägerin nach Auffassung der Kammer ohne weiteres zumutbar gewesen, weil sie ihre tägliche Arbeit selbst organisiert bzw. weil ihr die Arbeitsaufgaben nicht durch den Beklagten im Einzelnen zugewiesen werden. Auch berichtet sie nicht regelmäßig an einen Vorgesetzten. Zwar existiert ein Zeiterfassungssystem, dieses wird aber lediglich der zeitliche nicht der inhaltliche Umfang der Arbeit eingetragen. Vor diesem Hintergrund wäre es im Hinblick auf den zuvor dargestellten Überprüfungsmaßstab zwingend erforderlich gewesen, deutlich zu machen, wie sich die tatsächliche Arbeitsleistung der Klägerin arbeitstäglich gestaltet. Nur so wäre es der Kammer möglich gewesen, wie tarifvertraglich gefordert, Arbeitsvorgänge mit entsprechenden Zeitanteilen zu bilden. Randnummer 122 Des Weiteren ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Merkmale der unterschiedlichen vorliegenden in Betracht zu ziehenden Vergütungsgruppen aufeinander aufbauen. Deshalb muss ein Arbeitnehmer in seinem tatsächlichen Vorbringen auch deutlich machen, warum jeweils die tatsächlichen Voraussetzungen für die geltend gemachte Tarifgruppe gegeben sind. Randnummer 123 Gerade weil die Klägerin nicht alleine tätig ist, sondern in einem Tätigkeitsfeld, in dem mehrere Arbeitnehmer arbeitsvertragliche zusammenwirken, die jeweils eine unterschiedliche berufliche Qualifikation aufweisen, wäre hier konkreter Tatsachenvortrag in den beiden zuvor skizzierten Teilbereichen notwendig gewesen. Randnummer 124 Daran fehlt es vorliegend, so dass entgegen der Auffassung der Klägerin das Vorliegen der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die geltend gemachte Höhergruppierung nicht festgestellt werden kann. Randnummer 125 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 126 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 127 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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