einem Autounfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können. Randnummer 2 Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2014 zusammen zur Einkommen-steuer veranlagt. Beide erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin, die im Streitjahr in einem Krankenhaus als MTA beschäftigt war, unterzog sich seit mehreren Jahren wegen diverser Erkrankungen mehrfach ärztlichen und physiotherapeutischen Behandlungen (Bl. 85, 97 der ESt-Akte Bd. II), deren Kosten sie in den Veranlagungsjahren 2012 und 2013 als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Randnummer 3 Am 29. April 2014 erlitt die Klägerin auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Autounfall.
dem Unfall klagte sie über Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich (Auszug aus den medizinischen Daten Dr. med. S., Bl. 97 der ESt-Akte Bd. II). Randnummer 4 In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin u.a. Reparaturkosten in Höhe von 279,10 EUR (6.915,60 EUR abzgl. erhaltener Schadenersatzleistungen in Höhe von 6.636,50 EUR) sowie weitere Aufwendungen in Höhe von 660,85 EUR wie folgt als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend (Bl. 46 f., 67 der ESt-Akte Bd. II): Randnummer 5 Reha Klinik 160,00 EUR Reha Therapie 126,00 EUR Ärztebesuche 151,20 EUR Reha Klinik Fahrtkosten 136,80 EUR Apotheke 36,85 EUR Telefonkosten aus Krankenhaus 50,00 EUR Randnummer 6 Der Beklagte berücksichtigte die Aufwendungen in Höhe von 660,85 EUR im Einkommensteuerbescheid 2014 vom 12. Mai 2015 nicht als Werbungskosten (Bl. 70 - 73 der ESt-Akte Bd. II) und begründete dies damit, dass diese Aufwendungen nur im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen des § 33 Einkommensteuergesetz - EStG - berücksichtigt werden könnten. Weiter ging er davon aus, dass diese Aufwendungen von der Klägerin bereits auch als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht worden seien (Vermerk auf Bl. 62 Rs. der ESt-Akte Bd. II). Wegen der zumutbaren Eigenbelastung wirkten sich die Aufwendungen nicht steuermindernd aus. Randnummer 7 Im Einspruchsverfahren trugen die Kläger vor, die Aufwendungen stünden mit einem Arbeitsunfall in Zusammenhang. Sie, die Klägerin, sei bis zum Unfall geheilt gewesen und habe keine Schmerzen gehabt. Sie habe sich bis zum Unfall keiner aktiven Behandlung wegen dieser Krankheit unterzogen.
Rechtsprechung des BFH (Urteile vom
2 SGB VII gelte der Unfall als Arbeitsunfall. Die Kurkosten seien
BFH-Rechtsprechung (Urteil vom
G seien durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte veranlasst seien. Aus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Norm ergebe sich, dass auch außergewöhnliche Kosten unabhängig von ihrer Höhe unter die Abgeltungswirkung fielen. So sollen durch die Abgeltung sämtlicher Aufwendungen insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt über die Berücksichtigung besonderer Kosten, z.B. für außergewöhnliche Kosten wie Unfallkosten vermieden werden. Abgegolten seien daher Aufwendungen, die durch Unfälle und außergewöhnliche Reparaturen entstünden. Da ein Werbungskostenabzug aufgrund der Abgeltungswirkung der Gesetzesnorm ausscheide, sei eine Prüfung der Frage, ob die Krankheitskosten überhaupt durch den Unfall verursacht worden seien oder aber in Folge einer bereits vor dem Unfall bestehenden Erkrankung (bekannte Bandscheibenvorfälle der HWS, Behandlung der Vorerkrankung der HWS in den Vorjahren durch Dr. L., in A-Klinik, Reha-Sport) entstanden seien, obsolet. Das von den Klägern angeführte Urteil des BFH vom
gewiesen. Wie den Auszügen der Berufskrankheiten-Verordnung entnommen werden könne, stehe bei einem Arbeitsunfall das gesundheitsschädigende Ereignis in eindeutigem Zusammenhang mit dem Beruf, so dass alle dadurch entstehenden Aufwendungen als Werbungskosten absetzbar seien.
2 SGB VII gälten als Arbeitsunfall auch Unfälle auf dem Weg
und von dem Ort der beruflichen Tätigkeit. Da im SGB geregelt werde, dass die Unfallkosten als Werbungskosten absetzbar seien, stehe das EStG hierzu im Widerspruch. Der SGB-Artikel sei höherwertiger. Die vom Beklagten zitierte BFH-Entscheidung sei falsch. Für die Einstufung als Wegeunfall sei für den Beklagten einzig und allein die Abwicklung durch die Berufsgenossenschaft maßgebend. Die strittige Summe von 660,85 EUR sei eine Addition von 5 Positionen, die einzeln zum Teil auch anders bewertet werden könnten. Die Argumentation des Beklagten konzentriere sich ausschließlich auf die Reha-Maßnahmen und dehne dies auf die gesamte Summe aus. Es sei Fakt und ohne Zweifel
gewiesen, dass sie - die Klägerin - einen Arbeitsunfall gehabt habe. Sie habe mehrere Ärzte besuchen müssen und habe hierdurch einen bestimmten administrativen Aufwand gehabt. Dies habe nichts mit der Vorerkrankung zu tun. Erst
einem Reha-Besuch 2010 sei eine HWS-Erkrankung als Nebenbefund entdeckt worden. Es habe sich bei der folgenden Behandlung sozusagen um einen „Mitnahmeeffekt“ gehandelt. Erst durch den Unfall sei eine deutliche Verschlechterung des HWS-Syndroms eingetreten. Sie sei - da es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt habe - auch krankgeschrieben worden. Sie, so die Klägerin weiter, sei zum Zeitpunkt des Unfalls voll arbeitsfähig gewesen und habe als gesund gegolten. Randnummer 11 In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger weiter vor, dass am Vorliegen einer typischen Berufskrankheit nicht mehr festgehalten werde. Randnummer 12 Die Kläger beantragen, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom
dem klaren Wortlaut der Norm ergebe sich, dass auch außergewöhnliche Kosten durch den Ansatz der Entfernungspauschale abgegolten seien. Die aktuelle Rechtsprechung (BFH vom
Art und Kostenhöhe nicht von den therapeutischen Maßnahmen, die in vorangegangenen Jahren durchgeführt worden seien. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze verwiesen (§ 105 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid für 2014 vom
G sind Werbungskosten auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist
G für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 EUR anzusetzen.
G sind durch die Entfernungspauschalen „sämtliche Aufwendungen“ abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte veranlasst sind. Die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 diente neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem dem jeder Typisierung innewohnenden Gedanken der Steuervereinfachung. So sollten durch die Abgeltung „sämtlicher Aufwendungen“ insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen den Steuerpflichtigen und dem Finanzamt über die Berücksichtigung außergewöhnlicher Kosten ( z.B. Unfallkosten ) vermieden werden (BTDrs. 14/4242, S. 6; BTDrs. 14/4435, S. 9). Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn durch die Entfernungspauschale auch tatsächlich „sämtliche Aufwendungen“ abgegolten werden. Der Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet, für den Fall außergewöhnlicher Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte eine Ausnahmeregelung zu treffen (vgl. hierzu ausführlich BFH Urteil vom 20. März 2014 VI R 29/13, BFHE 245, 196, BStBl II 2014, 849). Diese Abzugsbeschränkung ist
ständiger Rechtsprechung des BFH verfassungsgemäß (BFH Urteil vom
Beurteilung der Berufsgenossenschaft um einen Arbeitsunfall handelte, eine Abziehbarkeit als Werbungskosten allein anhand der steuerrechtlichen Vorschrift des § 9 Abs. 1 EStG und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu prüfen. Im Übrigen treffen entgegen der Auffassung der Kläger weder Art. 8 SGB VII noch die Berufskrankheiten-Verordnung eine Aussage zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Krankheits- bzw. Behandlungskosten als Werbungskosten. Diese Regelungen beschränken sich lediglich auf die Definition der Begriffe „Arbeitsunfall“ und „Berufskrankheit“. Es ist nicht auszuschließen, dass die Kläger durch fehlerhafte Informationsbroschüren oder Interneteinträge zu ihrer unrichtigen Schlussfolgerung gelangten. Für den erkennenden Senat sind aber für die Beurteilung, ob es sich um Werbungskosten handelt, ausschließlich die Normen des EStG bindend. Eine Ausnahme hinsichtlich der hier streitigen Behandlungskosten wäre vom Gesetz nicht gedeckt, sachlich nicht gerechtfertigt und würde zu einer gleichheitswidrigen Begünstigung führen (vgl. hierzu Anmerkung RiBFH Dr. Bergkemper zum Urteil vom 20. März 2014 VI R 29/13, jurisPR-SteuerR 33/2014 Anm. 2). Randnummer 23 Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Reparaturkosten für das Fahrzeug der Klägerin in Höhe von 279,10 EUR (6.915,60 EUR abzgl. erhaltener Schadenersatzleistungen in Höhe von 6.636,50 EUR) zu Unrecht vom Beklagten als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Diese sind ebenfalls durch die Entfernungspauschale abgegolten (§ 9 Abs. 2 EStG). Da eine Verböserung im gerichtlichen Verfahren aber nicht in Betracht kommt, bleibt es bei dem Ansatz als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin. Randnummer 24 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.