Schriftform einer Befristungsabrede - Abgrenzung der Zeitbefristung zur Zweckbefristung Orientierungssatz 1. Nach § 14 Abs 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis betrifft auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags, da eine Vereinbarung, die die zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand hat, eine Befristung enthält. (Rn.25) 2. Zur Auslegung eines Arbeitsvertrags mit Befristungsgrund Elternzeitvertretung als Zeitbefristung und nicht als Zweckbefristung. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier, 22. Juli 2015, 5 Ca 331/15, Urteil Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22. Juli 2015, Az. 5 Ca 331/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 07.03.2016 geendet hat. Randnummer 2 Die 1969 geborene Klägerin wurde von der Beklagten, die ca. 550 Arbeitnehmer beschäftigt, mit Wirkung ab 01.10.2013 als Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft zu einem monatlichen Bruttoentgelt von EUR 1.600,00 in Teilzeit eingestellt. Die Klägerin sollte die Stammarbeitnehmerin E. vertreten, die nach der Geburt ihres Sohnes am 04.04.2013 für die Zeit vom 01.10.2013 bis 07.03.2015 Elternzeit beantragt hatte. Der befristete Arbeitsvertrag vom 30.09.2013 lautet - auszugsweise - wie folgt: Randnummer 3 1. Frau [Klägerin] … wird vom 01.10.2013 bis 07.03.2015 (Ende Elternzeit Fr. E.) als Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft … befristet eingestellt. Randnummer 4 Grund der Befristung : Elternzeitvertretung Frau E. … 9. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der in Punkt 1. genannten Frist. …" Randnummer 5 Mit Schreiben vom 20.01.2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass Frau E. ihre Elternzeit um drei Monate bis zum 07.06.2015 verlängert habe. Somit verlängere sich ihr Dienstverhältnis bis zum 07.06.2015. Am 26.03.2015 erhob die Klägerin die vorliegende Klage, die der Beklagten am 08.04.2015 zugestellt worden ist. Sie beantragte festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder aufgrund der in Punkt 1) des Arbeitsvertrages vom 30.09.2013 enthaltenen Befristung zum 07.03.2015 noch aufgrund der im Schreiben der Beklagten vom 20.01.2015 enthaltenen Befristung zum 07.06.2015 sein Ende finden wird, sondern unbefristet fortbesteht. Randnummer 6 Nachdem Frau E. eine weitere Verlängerung der Elternzeit bis zum 07.03.2016 beantragt hatte, führte die Beklagte im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 22.05.2015 aus, dass der befristete Arbeitsvertrag infolge Zweckbefristung nunmehr am 07.03.2016 ende. Daraufhin erweitere die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom 24.06.2015. Randnummer 7 Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 8 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der im Schriftsatz der Beklagten vom 22.05.2015 enthaltenen Befristung zum 07.03.2016 sein Ende finden wird. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie ist der Ansicht, sie habe mit der Klägerin einen zweckbefristeten Arbeitsvertrag zur Elternzeitvertretung geschlossen. Deshalb ende das Arbeitsverhältnis mit dem Ende der Elternzeit von Frau E. durch Zweckerreichung. Sie unterrichtete die Klägerin mit Schreiben vom 22.02.2016 darüber, dass das befristete Arbeitsverhältnis am 07.03.2016 ende. Frau E. ist erneut schwanger und befindet sich seit 25.02.2016 in Mutterschutz. Randnummer 12 Das Arbeitsgericht Trier hat der Klage mit Urteil vom 22.07.2015 stattgegeben und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, zwischen den Parteien sei eine Kalenderbefristung und keine Zweckbefristung vereinbart worden. Der Befristungszeitraum sei klar und eindeutig nach dem Kalender vom 01.10.2013 bis zum 07.03.2015 festgelegt worden. Das Vorliegen des Sachgrundes der Elternzeitvertretung führe nicht automatisch auch zu einer Zweckbefristung. Die einseitigen Erklärungen der Beklagten, dass sich das Arbeitsverhältnis bis zum 07.06.2015 bzw. 07.03.2016 verlängere, stellten keine Vereinbarungen dar, die dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG genügten. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 22.07.2015 Bezug genommen. Randnummer 13 Gegen das am 03.08.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 17.08.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am Montag, dem 05.10.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 14 Sie macht geltend, sie habe mit der Klägerin eine Zweckbefristung zur Elternzeitvertretung vereinbart. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30.09.2013 sei der Zweck der Befristung durch die Formulierung " Grund der Befristung: Elternzeitvertretung Fr. E. " hinreichend bestimmt. Demgegenüber komme dem genannten Datum " 07.03.2015 " nicht die von der Klägerin gewollte und vom Arbeitsgericht angenommene Bedeutung zu. Das Datum sei in der Personalabteilung lediglich hinzugesetzt worden, um der Klägerin eine gewisse Planungssicherheit zu geben. Das Hinzufügen des Datums ändere an dem vereinbarten Zweck der Befristung jedoch nichts. Alleiniger Zweck der Befristung sei die Elternzeitvertretung von Frau E. gewesen. Dafür sprächen auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände. Die Stellenausschreibung habe kein Beendigungsdatum enthalten. Die Klägerin sei im Bewerbungsgespräch darauf hingewiesen worden, dass die Stelle nur vertretungsweise während der Elternzeit von Frau E. zu besetzen sei. Die Klägerin verhalte sich treuwidrig iSd. § 242 BGB. Sie sei verpflichtet gewesen, sie (die Beklagte) nach Empfang der Mitteilung vom 20.01.2015 auf ihre Auslegung der Befristungsvereinbarung hinzuweisen. Sie hätte die Klägerin in diesem Fall vorsorglich gebeten, den Zweck der Befristung zu unterzeichnen. Stattdessen habe sie die Klägerin im Unklaren gelassen und erst am 30.03.2015 Klage erhoben. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 16 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.07.2015, Az. 5 Ca 331/15, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 20 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. Randnummer 21 Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Befristungskontrollklage zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristung am 07.03.2016 geendet hat. Die Verlängerung des bis zum 07.03.2015 befristeten Arbeitsvertrags zuletzt zum 07.03.2016 entspricht nicht dem Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG und ist deshalb unwirksam. Die Berufung der Klägerin auf die Formunwirksamkeit verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Randnummer 22 1. Bei dem zuletzt gestellten Klageantrag handelt es sich um eine Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG, mit der die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Grund Befristung am 07.03.2016 geendet hat. Zwischen den Parteien ist (zuletzt) ausschließlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund einer Befristung zum 07.03.2016 streitig. Die Klägerin macht geltend, dass die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags einer vertraglichen Vereinbarung bedarf, die hinsichtlich der Befristung dem Schriftformerfordernis unterliegt. Randnummer 23 Das Feststellungsinteresse für den Befristungskontrollantrag ergibt sich schon aus der Regelung in § 17 Satz 1 TzBfG, wonach die Unwirksamkeit der Befristung innerhalb einer dreiwöchigen Klagefrist durch Erhebung einer Feststellungsklage geltend zu machen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Klage bereits vor dem 07.03.2016 mit Schriftsatz vom 24.06.2015 erhoben wurde. An der alsbaldigen Klärung der Frage, ob eine Befristung wirksam ist, besteht in der Regel bereits vor dem vereinbarten Vertragsende ein rechtliches Interesse der Parteien. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Arbeitgeber - wie im Streitfall - auf die Wirksamkeit der Befristung beruft (vgl. BAG 29.04.2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 12, NZA 2015, 928). Randnummer 24 2. Die Befristungskontrollklage ist begründet. Die Befristung zum 07.03.2016 ist nach § 125 Satz 1 BGB nichtig, weil sie dem gem. § 14 Abs. 4 TzBfG, § 126 Abs. 2 BGB bestehenden Schriftformerfordernis nicht entspricht. Dies hat nach § 16 Satz 1 TzBfG die Entstehung eines unbefristeten Arbeitsvertrags zur Folge. Randnummer 25
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