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VG Trier 5. Kammer 5 K 1624/14.TR Urteil Zur Frage, ob eine Wohnung eine Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO zu einer Sportanlage sein kann. § 72 Abs

Zur Frage, ob eine Wohnung eine Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO zu einer Sportanlage sein kann. Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz,

  1. März 2015, 8 A 10327/15, Der gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurückgenommen., Beschluss Tenor
  2. Die Klage wird abgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Mit seiner Klage streitet der Kläger um die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Aufstockung eines bestehenden Pferdestalles zur Neuerrichtung von Wohnungen. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 2 Der Kläger betreibt auf der Parzelle ..., Flur ... der Gemarkung A... eine Reitanlage, bestehend aus einer Reithalle, einem Pferdestall sowie einem Longierplatz. Mit Voranfrage vom
  5. November 2012 beantragte er unter anderem die Erteilung eines Vorbescheides zur Aufstockung und Erweiterung des bestehenden Pferdestalles um ein weiteres Geschoss zur Einrichtung von zwei Personalwohnungen mit einer Gesamtfläche von ca. 335 qm. Die ursprünglich ebenfalls verfolgte Absicht, einen weiteren Reitplatz anzulegen, ist im Laufe des Verfahrens vom Kläger aufgegeben worden. Die Umgebung der Reitanlage ist geprägt von weiteren Sportstätten wie Fußballfeldern, Tennisplätzen, einer Tennishalle und einem Schwimmbad. Die betroffenen Grundstücke liegen im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Zentrale Sportanlage“ der Stadt A... aus dem Jahre 1971, neu ausgefertigt und bekanntgemacht 1992, der hier Flächen für den Gemeinbedarf festsetzt. Zulässig sind nach den Festsetzungen verschiedene Sportfelder. Zudem befindet sich der Standort der geplanten Gebäudeaufstockung in der Zone 2 der Rechtsverordnung zum Wasserschutzgebiet „B...“, die 2009 außer Kraft getreten ist. Auch im geplanten neuen Wasserschutzgebiet soll dieser Bereich in der Zone 2 liegen. Randnummer 3 Die SGD Nord stimmte dem Bauvorhaben unter Einschränkungen zu. Die beigeladene Stadt A... versagte indessen die Erteilung ihres Einvernehmens, weil die Errichtung von Personalwohnungen den Zielsetzungen des Bebauungsplanes „Zentrale Sportanlage“ zuwiderlaufe. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  6. März 2013 beschied der Beklagte den Kläger dahingehend, dass die Aufstockung des Pferdestalles den Zielen des Bebauungsplanes, der Sportflächen vorsehe, widerspreche und deshalb unzulässig sei. Randnummer 5 Gegen diesen negativen Vorbescheid erhob der Kläger am
  7. April 2013 (Eingang bei dem Beklagten) Widerspruch, über den bislang nicht entschieden worden ist. Randnummer 6 Am
  8. September 2014 hat der Kläger die vorliegende Klage wegen der Untätigkeit des Beklagten erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Randnummer 7 Die Aufstockung des Pferdestalles um zwei Personalwohnungen sei genehmigungsfähig, weil untergeordnete Nebenanlagen ebenso wie in Gewerbe- oder Industriegebieten auch bei Sportstätten zulässig seien. Deshalb befinde sich z.B. in der benachbart liegenden Tennishalle eine genehmigte Hausmeisterwohnung. Es sei auch notwendig, dass Personal in Notfällen schnell vor Ort sei. Insoweit sei keine betriebliche Unabdingbarkeit zu fordern. Es genüge vielmehr, dass dies objektiv sinnvoll sei. Deshalb könnten Personalwohnungen wie in Gewerbe- und Industriegebieten sehr wohl auch in Bereichen, die für Sportstätten vorgesehen seien, genehmigt werden. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 den Beklagten unter Teilaufhebung des Ablehnungsbescheides vom
  9. März 2013 zu verpflichten, die das Grundstück Gemarkung A..., Flur ..., Flurstück ... betreffende Bauvoranfrage für die Aufstockung des bestehenden Pferdestalles positiv zu bescheiden. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen Randnummer 12 und macht zur Begründung geltend, dass eine Wohnnutzung mit einer Fläche von ca. 335 qm auf einem Pferdestall keine untergeordnete Nebenanlage sei. Zudem seien Wohnungen im Gebiet des Bebauungsplanes wesensfremd. Eine Wohnnutzung würde sich auch nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB in die durch Sportstätten geprägte Umgebung einfügen. Die Wohnung in der seit langem nicht mehr genutzten Tennisanlage stelle insoweit eine Ausnahme dar. Randnummer 13 Die Beigeladene verweist auf ihr versagtes Einvernehmen und schließt sich der Auffassung des Beklagten an, stellt aber in der Sache keinen eigenen Antrag. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen. Letztere lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, da der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung A... über den Widerspruch des Klägers vom
  10. April 2013 gegen den negativen Bauvorbescheid vom
  11. März 2013 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ohne sachlichen Grund nicht entschieden hat. Randnummer 16 Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 17 Der Bescheid des Beklagten vom
  12. März 2013, mit dem die Bauvoranfrage des Klägers vom
  13. November 2012 zur Errichtung von Personalwohnungen durch Aufstockung des bestehenden Pferdestalles negativ beschieden worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn ihm steht kein Anspruch auf Erhalt eines positiven Bauvorbescheides für sein Bauvorhaben zu. Randnummer 18 Nach §§ 72 Abs. 1, 70 Abs. 1 Landesbauordnung - LBauO – ist eine Bauvoranfrage positiv zu bescheiden, wenn das Bauvorhaben, so wie es zur Prüfung angestellt worden ist, keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt. Vorliegend hindert indessen Bauplanungsrecht die Erteilung des Bauvorbescheides. Randnummer 19 Grundlage der rechtlichen Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit sind §§ 29, 30 und 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes der beigeladenen Stadt ... „Zentrale Sportanlage“, gegen den formelle oder materielle Bedenken weder erhoben worden noch sonst für die Kammer ersichtlich sind. Nach den Festsetzungen des Planes bezüglich der Art der baulichen Nutzung ist nur eine Nutzung zulässig, die den in der dem Bebauungsplan beigefügten Liste aufgeführten Nutzungsarten entspricht. Danach sind Flächen für Wohnnutzung, auch nicht als Ausnahme, nicht vorgesehen. Randnummer 20 Die beiden geplanten Wohnungen können entgegen der Auffassung des Klägers nicht als untergeordnete Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO - eingestuft werden. Betriebswohnungen als eigenständig geregelte Hauptnutzungsart (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) können nicht zugleich Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO sein (so Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum Baugesetzbuch, Band VI, § 14 BauNVO, Rdnr. 34). Eine Unterordnung scheidet auch wegen der geplanten Größe der Wohnungen aus, denn diese muss auch in räumlich gegenständlicher und damit auch in optischer Sicht zum Ausdruck kommen. Nach ihren Abmessungen darf die Nebenanlage im Verhältnis zur Hauptanlage nicht gleichwertig erscheinen. Vorliegend soll sich die Wohnfläche über den gesamten vorhandenen Reitstall erstrecken und eine Größenordnung von ca. 335 qm aufweisen. Von daher wird die Errichtung eines zusätzlichen Geschosses über der gesamten Geschossfläche des vorhandenen Stalles nicht mehr als untergeordnet erscheinen. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO ist deshalb die Wohnung nicht genehmigungsfähig. Randnummer 21 Gleiches würde aber auch in dem Fall gelten, wenn §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO – wie vom Kläger angesprochen – ergänzend zu den Bestimmungen des Bebauungsplanes herangezogen würden. Denn zwei Wohnungen in einer Gesamtgröße von ca. 335 qm, was in etwa zwei kleineren Einfamilienhäusern entspricht, wären auch als Wohnungen für Bereitschafts- oder Aufsichtspersonal überdimensioniert und würden sich demnach nicht in die Nutzung der Umgebungsbebauung einfügen. Von daher hat der Beklagte zu Recht die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides abgelehnt. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich nicht durch die Stellung eines eigenen Antrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat. Randnummer 23 Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 24 Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Randnummer 25 Beschluss Randnummer 26 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.