Genehmigung einer Windkraftanlage unter Missachtung einer Entscheidung des Bundesamtes für Flugsicherung - Anfechtungsbefugnis der Deutschen Flugsicherung GmbH Leitsatz 1. Die Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung nach § 18a Abs. 1 S. 2 LuftVG, dass eine Flugsicherungseinrichtung durch die Errichtung bestimmter Bauwerke (hier: Windenergieanlagen) gestört werden kann, ist für die Immissionsschutzbehörde bindend. (Rn.48) 2. Eine die Bindungswirkung missachtende immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist materiell rechtswidrig. (Rn.46) 3. Die Deutsche Flugsicherung GmbH als Betreiberin der betroffenen Flugsicherungseinrichtung ist zur Anfechtung einer solchen rechtswidrig erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung befugt, da § 18a Abs. 1 LuftVG drittschützende Wirkung auch zugunsten der Unterstützungsdienstleister nach § 27c Abs. 2 S. 2 und 3 LuftVG entfaltet. (Rn.42) Tenor Der Abhilfebescheid des Beklagten vom 16. Januar 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladene haben die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Windkraftanlage, die der Beklagte der Beigeladenen erteilt hat. Randnummer 2 Die Beigeladene beantragte am 02. März 2012 bei dem Beklagten eine Genehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage des Typs Nordex N117/2400 – 2400 kW mit einer Nabenhöhe von 141 m, einer Gesamtbauhöhe von 199,5 m und einem Rotordurchmesser von 117 m auf den Grundstücken Gemarkung A..., Flur, Flurstücke und. Der geplante Standort befindet sich innerhalb des im Regionalen Raumordnungsplan für die Region ... ausgewiesenen Vorranggebiets „A... 2“. Er liegt ca. 3,9 km nördlich der von der Klägerin betriebenen Navigationseinrichtung VOR (Very High Frequency Omnidirectional Radio Range – sog. Drehfunkfeuer –) B... Randnummer 3 Der Beklagte übermittelte die Antragsunterlagen der Beigeladenen unter anderem dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz als der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes Rheinland-Pfalz sowie der Klägerin und bat um Stellungnahme. Randnummer 4 Die Klägerin übersandte dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (Behörde der Klägerin des Verfahren 6 K 1669/15.TR ) eine gutachtliche Stellungnahme vom 25. April 2012, worin sie empfahl, der Errichtung der Windkraftanlage zu widersprechen. Die angegebene Bodenhöhe (359 m ü NN) stimme nicht mit den an dem angegebenen Standort aus topographischen Karten ermittelten Höhen (379 m ü NN) überein. Bei dieser Höhe habe das Maschinenhaus einen Erhebungswinkel von 1,6º gegen den Bodenpunkt der Navigationsanlage, der höchste Punkt der Anlage 2,4º. Bei diesen Erhebungswinkeln könne der Einfluss auf das abgestrahlte Signal der VOR-Navigationsanlage nicht vernachlässigt werden. Da die von möglichen Störungen betroffenen Radiale bereits stark gestört bzw. bereits teilweise außerhalb der zulässigen Toleranzen seien, könnten weitere Störeinflüsse nicht akzeptiert werden. Randnummer 5 Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung übermittelte dem Landesbetrieb Mobilität daraufhin unter dem 07. Mai 2012 seine Entscheidung, nach der durch die Errichtung des Bauwerks zivile Luftsicherungsanlagen gestört werden könnten. § 18a LuftVG stehe der Errichtung des Bauwerks entgegen; das Bauwerk dürfe nicht errichtet werden. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 11. Mai 2012 teilte der Landesbetrieb Mobilität der Beklagten mit, aufgrund der Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung könne die luftrechtliche Zustimmung nach § 14 Abs. 1 und § 18a LuftVG nicht erteilt werden. Das Vorhaben sei abzulehnen. Randnummer 7 Die Beigeladene übermittelte dem Beklagten daraufhin ein signaturtechnisches Gutachten der EADS Deutschland GmbH (Dr. C...) vom 29. November 2012, das nicht nur das streitgegenständliche, sondern auch ein weiteres östlich hiervon gelegenes Vorhaben sowie eine Alternativplanung mit niedrigeren Nabenhöhen berücksichtigt. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, durch die bereits vorhandenen Windenergieanlagen sowie die beantragte Anlage seien Missweisungen von unter ±1,1º zu erwarten. Randnummer 8 Der Beklagte leitete das Gutachten an die zuständige Luftfahrtbehörde weiter und beteiligte ebenfalls die Klägerin und das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Die Klägerin empfahl dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung mit ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom 06. März 2013 erneut, der Errichtung der Windkraftanlage sowohl in der ursprünglich beantragten als auch mit einer reduzierten Nabenhöhe zu widersprechen. Zur Begründung führte sie aus, nach dem vorgelegten Gutachten sei bei der Errichtung zusätzlicher Windenergieanlagen ein Anstieg des Richtungsfehlers der VOR B... zu prognostizieren. Nach Annex 10, Vol. I, Att. C, Kapitel 3.7.3.4 sei für VOR-Signale ein maximaler Winkelfehler von ±3º empfohlen. Unter Berücksichtigung des Fehlerbeitrags der Bodenstation von ±2º verbleibe für Störungen durch externe Umgebungseinflüsse lediglich ein zulässiger Störbeitrag von ±1º. Dieser Wert sei bei der betroffenen Anlage gemäß den der Klägerin vorliegenden Flugvermessungsergebnissen bereits im gesamten Radialbereich ausgeschöpft. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung entschied daraufhin mit Schreiben vom 08. März 2013 erneut, dass durch die Errichtung des Bauwerks zivile Flugsicherungseinrichtungen gestört werden könnten; das Bauwerk dürfe nicht errichtet werden. Randnummer 9 Nachdem die Beigeladene um eine nochmalige Überprüfung gebeten hatte, wies das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung die Luftfahrtbehörde mit Schreiben vom 30. Juli 2013 darauf hin, allein das Bundesaufsichtamt für Flugsicherung sei für die Entscheidung nach § 18a LuftVG zuständig und ein nach dieser Vorschrift bestehendes materielles Bauverbot stehe nicht zur Disposition der Landesbehörden. Eine ohne positive Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung erteilte Genehmigung sei rechtswidrig. Insofern werde eine weitergehende Darlegung der fachlichen Grundlagen nicht erfolgen. Randnummer 10 Mit Bescheid vom 25. September 2013 lehnte der Beklagte daraufhin den Antrag der Beigeladenen unter Hinweis auf die abschlägigen Entscheidungen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung ab. Randnummer 11 Zur Begründung ihres fristgerecht erhobenen Widerspruchs machte die Beigeladene im Wesentlichen geltend, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung sei der ihm obliegenden Vortrags- und Darlegungslast für eine Störung im Sinne von § 18a LuftVG nicht nachgekommen. Auch objektiv liege eine Störung der VOR B... durch das geplante Vorhaben nicht vor. Zudem entfalte die Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung keinerlei Bindungswirkung für die Genehmigungsentscheidung des Beklagten. Randnummer 12 Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2014 erteilte der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz seine Zustimmung gemäß § 14 Abs. 1 LuftVG zu dem streitgegenständlichen Vorhaben, hielt aber an der Ablehnung nach § 18 LuftVG fest. Randnummer 13 Mit Bescheid vom 16. Januar 2015 half der Beklagte dem Widerspruch der Beigeladenen ab und erteilte die beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlage. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung keine Bindungswirkung für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten entfalte. Darüber hinaus sei eine nicht hinnehmbare Störung der Navigationseinrichtung VOR B... nicht hinreichend nachgewiesen worden. Randnummer 14 Die Klägerin legte gegen den streitgegenständlichen Abhilfebescheid vom 16. Januar 2015 – entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung – Widerspruch ein. Mit Schriftsatz vom 24. April 2015 – zugestellt am 29. April 2015 – wies der Beklagte auf die Unzulässigkeit des Widerspruchs hin und erteilte eine neue Rechtsbehelfsbelehrung, in der auf die Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage hingewiesen wurde. Daraufhin nahmen sowohl das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung als auch die Klägerin ihre Widersprüche zurück. Randnummer 15 Mit ihrer am 27. Mai 2015 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Aufhebungsbegehren weiter. Randnummer 16 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Randnummer 17 Sie sei klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Ihre Klagebefugnis ergebe sich zum einen aus der Verletzung ihres Eigentumsrechts an der Flugsicherungseinrichtung VOR B... Darüber hinaus ergebe sich die Klagebefugnis aus der Verletzung des § 18a LuftVG, da es sich hierbei um eine drittschützende Norm handele, die dem Schutz der Funktionsfähigkeit und der Störungsfreiheit von Flugsicherungseinrichtungen diene. Randnummer 18 Darüber hinaus handele es sich bei einer Entscheidung nach § 18a Abs. 1 S. 2 LuftVG um eine für die Genehmigungsbehörde bindende Entscheidung. Eine diese Bindungswirkung missachtende immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei per se formell rechtswidrig. Die Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung nach § 18a Abs. 1 S. 2 LuftVG unterliege zudem einer bloß eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Auch eine Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG scheide aus, da verwaltungsinterne Mitwirkungsakte – wie die Entscheidung nach § 18a Abs. 1 S. 2 LuftVG – an einer solchen nicht teilhätten. Randnummer 19 Ferner sei der Abhilfebescheid des Beklagten vom 16. Januar 2015 auch materiell rechtswidrig. § 18a Abs. 1 S. 1 LuftVG statuiere ein materielles Bauverbot, das folglich einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Variante 1 BImSchG entgegenstehe. Durch die Genehmigungserteilung unter Verstoß gegen § 18a Abs. 1 LuftVG würden schließlich auch ihr – der Klägerin – zustehende Rechtspositionen widerrechtlich verletzt. Die Vorschrift gewähre ihr ein Abwehrrecht gegen Bauten, die ihre Flugsicherungseinrichtungen störten oder stören könnten. Randnummer 20 Die gutachtliche Stellungnahme vom 25. April 2012 sei unter Zugrundelegung der zu diesem Zeitpunkt angewandten sog. „geometrischen“ Methode erstellt worden. Diese Bewertungsmethode basiere auf den Aufstellungsempfehlungen der Hersteller der Anlagen, denen geometrische Ansätze zugrunde lägen (Mindest-Elevationen), und beinhalte im Wesentlichen die Überprüfung, ob die Kontur eines geplanten Bauwerks von der Navigationsanlage aus gesehen einen gewissen Erhebungswinkel überschreite. Weil der zulässige Erhebungswinkel von der geplanten Anlage überschritten würde, sei in der gutachtlichen Stellungnahme vom 25. April 2012 – unter Hinweis auf die fehlerhaft angegebene Bodenhöhe –empfohlen worden, der Errichtung der geplanten Windkraftanlage zu widersprechen. Das seitens der Beigeladenen vorgelegte Gutachten der EADS Deutschland GmbH gehe fehlerhaft von zwei geplanten Windkraftanlagen aus und beinhalte auch im Übrigen unzutreffende Angaben. Randnummer 21 Eine Vielzahl von Verwaltungsgerichten habe die jeweils angewandte Bewertungsmethode und die bei der Störungsprognose und der Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung angelegten Toleranzwerte als rechtmäßig bestätigt. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt, Randnummer 23 den Abhilfebescheid des Beklagten vom 16. Januar 2015 aufzuheben. Randnummer 24 Der Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Er trägt vor, dem streitgegenständlichen Bescheid sei der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 05. Februar 2014 – 5 B 6430/13 – sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22. September 2011 – 4 A 1052/10 – zugrunde gelegt worden. Die entgegenstehenden Entscheidungen des OVG Lüneburg vom 22. Januar 2015 – 12 ME 39/14 – sowie vom 03. Dezember 2014 – 12 LC 30/12 – habe man im Zeitpunkt der Abhilfeentscheidung nicht berücksichtigen können. Randnummer 27 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, Randnummer 28 die Klage abzuweisen. Randnummer 29 Zur Begründung trägt sie vor: Randnummer 30 Die Klage sei bereits unzulässig, da die Klägerin nicht klagebefugt sei. Aus § 18a Abs. 1 LuftVG leite sich kein drittschützendes subjektiv-öffentliches Recht der Klägerin ab. Bei § 18a LuftVG handele es nicht um eine öffentlich-rechtliche Norm, die auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt sei. Normzweck seien die Sicherheit der Luftfahrt und die Sicherheit der Allgemeinheit, was sich nicht zuletzt aus der systematischen Stellung der Vorschrift ergebe. Insofern gehe es in § 18a Abs. 1 LuftVG auch nicht darum, Flugsicherungseinrichtungen um ihrer selbst willen zu schützen. Die Verhinderung von Störungen von Flugsicherungseinrichtungen sei folglich nur das Mittel zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs. Randnummer 31 Eine Klagebefugnis könne ferner auch nicht allein aus Art. 14 GG hergeleitet werden. Es werde auch nicht in die Substanz der VOR B... eingegriffen; ein Eingriff erfolge vielmehr erst durch einen Reflex der – angeblichen – Beeinflussung der ausschließlich die Luftverkehrsteilnehmer leitenden Funksignale. Letztlich leite sich eine Klagebefugnis auch nicht aus einer etwaigen Betroffenheit der privatwirtschaftlichen Navigationsdienstleistungen ab, da die Erbringung dieser Dienste dem Grunde nach weiter möglich sei und allenfalls unter Umständen betrieblichen Beschränkungen unterworfen sein könne. Es bestehe jedoch kein privatrechtlicher Schutz vor Veränderungen der äußeren Gegebenheiten und situationsbedingten Erwerbschancen. Randnummer 32 Ferner sei die Klage auch unbegründet. Der Beklagte sei nicht an die Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung gebunden gewesen. Im Gegensatz zu §§ 12, 14 LuftVG sei in § 18a Abs. 1 LuftVG keine ausdrückliche Anordnung einer Bindungswirkung normiert. Zudem sähen die §§ 12 und 14 LuftVG eine Fiktionswirkung vor, die bei § 18a LuftVG gerade fehle. Die Entscheidung über eine Störung im Sinne des § 18a Abs. 1 LuftVG sei allein nach objektiven Merkmalen zu bestimmen, sodass die Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung folglich nicht letztverbindlich sein könne. Auch die Änderung des Gesetzeswortlauts im Jahre 2009 belege, dass der Gesetzgeber die Maßgeblichkeit einer tatsächlich zu erwartenden Störung und nicht eine Verstärkung der Verbindlichkeit der bloßen diesbezüglichen Mitwirkungshandlung der Klägerin habe hervorheben wollen. Dem Beklagten stehe eine umfassende Prüfungskompetenz zu; seine Entscheidung konzentriere andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG. Dass diese Norm nur außenwirksame Mitwirkungsakte umfasse, ergebe sich weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus der Systematik. Randnummer 33 Letztlich sei nicht von einer Störung im Sinne des § 18a LuftVG zulasten der VOR B... auszugehen. Die Frage, ob ein Vorhaben störend im Sinne von § 18a Abs. 1 LuftVG sei, billige dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung keinen Beurteilungsspielraum zu. Zunächst sei ein Nachweis erforderlich, dass das Vorhaben überhaupt zu einer hinreichend wahrscheinlichen Minderung der Funktion der VOR B... führen werde. In einem weiteren Schritt sei nachzuweisen, inwieweit etwaige hinreichend wahrscheinliche Funktionseinschränkungen aus Sicht der Flugsicherung hinzunehmen seien. Randnummer 34 Die Ermittlungsmethoden der Klägerin seien zunehmend von der Rechtsliteratur in Frage gestellt worden. Die gutachtlichen Stellungnahmen der Klägerin würden hierbei als schwach begründet, nicht plausibel und wenig transparent kritisiert. Auch die im vorliegenden Fall eingestellten Winkelfehlerwerte seien falsch. So könne bereits nicht auf einen Gesamtwinkelfehler von ±3º geschlossen werden. Aus dem Dokument Nr. 8071 der International Civil Aviation Organization (ICAO) ergebe sich vielmehr ein Wert von ±3,5º. Hinzu komme, dass in kurzen Intervallen sogar ein Wert von ±6,5º zulässig sein könne und dass all diese Werte nach ICAO-Doc 8071 in Relation zur räumlichen Wahrscheinlichkeit von die VOR nutzenden Flugzeugen in Höhe von 95 % zu setzen seien. Ferner sei die Annahme eines Restfehlerbudgets von ±1º und eines pauschalen Abzuges von ±2º für den anlageeigenen Fehler aufgrund des massiven Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Baufreiheit der Vorhabenträgerin nicht gerechtfertigt. Auch tatsächlich sei keine relevante von der Anlage der Beigeladenen ausgehende Störung zu erwarten. Randnummer 35 Ferner sei zur Begründung einer Störung erforderlich, dass mit einem Schadenseintritt nicht nur hypothetisch, sondern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in überschaubarer Zukunft zu rechnen sei. Zu den konkreten Auswirkungen habe das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung bzw. die Klägerin indessen nicht substantiiert vorgetragen. Schließlich sei die Störprognose des Bundesaufsichtsamtes bzw. der Klägerin bereits deshalb unplausibel, weil davon auszugehen sei, dass die VOR B... in den maßgeblichen Radialen bereits gestört sei. Im Übrigen sei jedenfalls eine Beseitigung der Störungswirkung mittels Nebenbestimmungen gemäß § 12 BImSchG anzustrengen gewesen. Randnummer 36 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 37 Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 38 Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere kann die Klägerin geltend machen, durch den streitgegenständlichen Abhilfebescheid des Beklagten vom 16. Januar 2015 in ihren Rechten verletzt zu sein (I.). Die Klage ist zudem begründet (II.). I. Randnummer 39 Für die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthafte Klage steht der Klägerin die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis zu. Eine solche liegt dann vor, wenn die betreffende Klägerin geltend macht, durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Als Rechte, deren Verletzung geltend gemacht werden können, kommen neben subjektiven Rechten, die durch einfachgesetzliche Vorschriften begründet werden, auch solche des Verfassungsrechts – insbesondere die Grundrechte – in Betracht. Die in Frage stehende Norm muss ausschließlich oder – neben anderen Zwecken – zumindest auch dem Schutz der Interessen der Klägerin dienen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 42, Rn. 78). Randnummer 40 Die Klägerin kann ihre Klagebefugnis aus einer möglichen Verletzung in ihren durch Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz – GG – geschützten Rechten als Eigentümerin und Betreiberin der Flugsicherungseinrichtung VOR B... herleiten. Randnummer 41
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.