Nutzungsuntersagung bei Wechsel der Nutzungsart von Gaststätte zu Diskothek Orientierungssatz 1. Eine Nutzungsuntersagung kann bereits bei formeller Illegalität angeordnet werden. (Rn.27) 2. Eine Diskothek ist eine Vergnügungsstätte, die der kommerziellen Unterhaltung dient. (Rn.39) 3. Eine Nutzungsänderung berührt bodenrechtliche Belange, die die Genehmigungsfrage erneut aufwerfen. (Rn.44) 4. Eine bodenrechtliche Relevanz kann sich auch aus dem Störpotential des Vorhabens ergeben. (Rn.47) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 25. November 2015, 8 A 10892/15, Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt., Beschluss Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Nutzungsuntersagungsverfügung der Beklagten. Sie betreibt aufgrund eines Gewerberaummietvertrages mit der Hausverwaltung A... GmbH in einem Gewölbekeller – einem Kulturdenkmal – in der B..., Gemarkung C..., Flur ..., Flurstück ..., den D..., welcher unter der Woche und an den Wochenenden ab den Abendstunden geöffnet hat. Dort wird Musik abgespielt und es werden Getränke und nicht selbst hergestellte Speisen ausgegeben. Ferner finden Musikveranstaltungen statt, wobei letzteres aus Sicht der Klägerin bloß gelegentlich erfolgt. Randnummer 2 Mit Bauschein Nr. ... vom 29. Oktober 1986 genehmigte die Beklagte der Voreigentümerin E... Wohnungsbaugesellschaft mbH & Co. KG u.a. den Einbau einer Gaststätte im Kellergeschoss des streitgegenständlichen Anwesens. Vorgesehen war laut dem zum Bauschein dazugehörigen „Nachweis der Einstellplätze“ die Errichtung einer Gaststätte mit 59 Sitzplätzen. Von dieser Baugenehmigung machte die Voreigentümerin keinen Gebrauch. Mit Nachtragsgenehmigung Nr. ... vom 24. Juni 1988 genehmigte die Beklagte der Voreigentümerin die Unterbringung einer Arztpraxis in zwei Dachgeschossebenen. In einem zu dieser Nachtragsgenehmigung gehörenden Beiblatt 1 heißt es unter Ziffer 3: „Aus der Baugenehmigung Nr. ... vom 29. Oktober 1986 ist der Einbau einer Gaststätte im Kellergeschoss nicht ausgeführt und daher entfallen. Die nach Baugenehmigung hierfür erforderlichen 8 Einstellplätze im Kellergeschoss (...) sind wieder frei zu Verfügung.“ Unter Ziffer 4 heißt es weiter: „Die Stellplatzforderung für das Haus B... beläuft sich auf (…); hinzu [kommen] für den späteren Ausbau des Kellergeschosses als Lokal mit ca. 50 Sitzplätzen: 10 = 5 Stellplätze.“. Unter Ziffer 6 heißt es weiter: „Die vorstehende Bedingung Ziffer 4 steht unter dem Vorbehalt einer späteren Regulierung der Stellplatzanforderungszahl, wenn sich ergeben sollte – insbesondere für den Ausbau des Kellergeschosses zu einer Gaststätte –, dass dort mehr als 50 Sitzplätze eingerichtet werden. Falls dies geschehen sollte, muss die Stellplatzforderung erhöht werden.“. Randnummer 3 Mit Bauschein Nr. ... vom 5. Dezember 1988 wurde der Voreigentümerin eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Gaststätte im Untergeschoss des vorgenannten Anwesens erteilt; unter Ziffer ... (Besondere Auflagen und Bedingungen) wird darauf hingewiesen, dass die in grüner Farbe in die Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen des Bauantrages eingetragenen Änderungen und Ergänzungen bei der Bauausführung zu beachten seien. Im zum Bauschein gehörenden Beiblatt 1 heißt es: „Nach der jetzt vorgesehenen Möblierung der Gaststätte kommen nur 40 Sitzplätze zur Ausführung, so dass die Stellplatzveranlagung auf vier Stellplätze reduziert werden kann.“. Mittels Grüneintragung wurde u.a. „40 Plätze“ in die von der Voreigentümerin vorgelegte Bauzeichnung vermerkt. Zum vorgenannten Bauschein Nr. ... wurde das „Beiblatt 1 zur Nachtragsgenehmigung ...“ genommen. Die Angaben unter Ziffer 4 des Beiblattes 1 wurden z.T. durchgestrichen, nunmehr heißt es darin: „Die Stellplatzforderung für das Haus B... beläuft sich auf (…); hinzu [kommen] für den späteren Ausbau des Kellergeschosses als Lokal 40 Sitzplätze [die zunächst eingetragene Zahl 37 wurde wieder durchgestrichen]: 10 = 4 Stellplätze; insgesamt 11 Stellplätze.“. Randnummer 4 Der der vorgenannten Baugenehmigung zu Grunde liegende Antrag der E... Wohnungsbaugesellschaft mbH & Co. KG vom 17. Oktober 1988, welcher laut Grüneintrag geprüft und zur vorgenannten Baugenehmigung genommen wurde, nannte als Zweckbestimmung “Errichtung einer Gaststätte“. Randnummer 5 Laut Fertigstellungsbescheinigung vom 1. Februar 1989 wurde das genehmigte Bauvorhaben ausgeführt und in Gebrauch genommen. Randnummer 6 Mit Baugenehmigung vom 23. September 2010 genehmigte die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vom 24. Mai 2010, bei der Beklagten eingegangen am 22. Juni 2010, den Umbau und die Instandsetzung einer bestehenden gastronomischen Einrichtung in der B... in C... Laut den dem Antrag beigefügten Plänen war lediglich eine Änderung der Möblierung vorgesehen; unter Ziffer 4 des Antrages hieß es zudem, dass der Stellplatzbedarf dem Bestand entspreche. Im erteilten Bauschein heißt es unter „Allgemeine bauordnungsrechtliche Auflagen“, Ziffer 2: “Gemäß Baugenehmigung vom 5. Dezember 1988 und der jetzigen Änderungen sind insgesamt sieben Stellplätze nachzuweisen. Von diesen sind vier Stellplätze auf dem Grundstück Bismarckstraße 2 durch Eintragung einer Baulast nachgewiesen. Die restlichen drei Stellplätze sind in der bestehenden Tiefgarage auf dem Baugrundstück nachgewiesen.“ Ziffer 3 der Auflagen lautet: „Die Nutzung einer Küche ist nicht mehr vorgesehen. Sofern Speisen verabreicht werden, sind die einschlägigen Vorschriften des Lebensmittelrechts zu beachten (…)“. Randnummer 7 Unter dem 5. April 2011 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz – GastG -. Darin heißt es unter 2.1: „Die Gaststätte soll als Schankwirtschaft mit Ausschank von sämtlichen alkoholischen und alkoholfreien Getränken geführt werden.“ Unter 2.2 heißt es: „Die Gaststätte bietet regelmäßig Tanz und Discjockey und eine Mikrofonanlage.“ Unter 2.3 (Betriebsart) ist „Diskothek“ und „Gaststätte mit Musikdarbietung“ angegeben. Unter 2.5.6 (Kfz Einstellplätze) heißt es weiter: „Siehe Bauantrag, Genehmigung erteilt durch Bauaufsicht, Herr F...“. Mit Bescheid vom 30. Mai 2011 erteilte das Ordnungsamt der Beklagten der Klägerin eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft mit regelmäßigen Musikaufführungen. Randnummer 8 Nach Beschwerden eines Bürgers, wonach sich im D... bis zu 300 Menschen aufhielten, teilte die Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin am 23. April 2014 telefonisch mit, dass die zulässige Personenanzahl auf 50 reduziert werden müsse, bis die Baugenehmigung aus dem Jahre 2010 ggf. ergänzt würde. Der Geschäftsführer der Klägerin erwiderte, dass sich höchstens zwischen 180 und 200 Personen im D... aufhielten und er der Aufforderung zur Reduzierung der Personenzahl nicht folgen werde. Randnummer 9 Mit Bescheid vom 23. April 2014 erließ die Beklagte sodann gegenüber der Klägerin eine bauaufsichtliche Anordnung, mit der ihr aufgegeben wurde, die Personenzahl im D... mit sofortiger Wirkung auf max. 50 Personen zu begrenzen. Zur Begründung wurde auf die Baugenehmigung vom 5. Dezember 1988, nach der lediglich 40 Personen zuzüglich des Bedienungspersonals die Räumlichkeiten nutzen dürften, sowie die Änderungsgenehmigung vom 23. September 2010 verwiesen. Der zuletzt genannten Genehmigung sei lediglich zu entnehmen, dass eine Veränderung der Möblierung vorgesehen und beantragt worden sei. Eine Nutzungsänderung sei nicht beantragt und beschieden worden. Ebenso wenig sei eine Erhöhung der möglichen Besucherzahl der Gaststätte beantragt worden. Der kommunale Vollzugsdienst der Beklagten habe im Rahmen einer Kontrolle am 17. April 2014 festgestellt, dass sich dort extrem viele Personen (weitaus mehr als genehmigt) aufgehalten hätten und kaum noch Platz für Bewegung gewesen sei. Weiterhin habe ein Besucher mitgeteilt, dass an Donnerstagen und Freitagen bis zu 300 Personen in den Räumlichkeiten anwesend seien. Dies würde durch die im Internet veröffentlichten Fotos bestätigt und stehe in starker Diskrepanz zur gastronomischen Nutzung mit 40 erlaubten Besuchern. Aufgrund der großen Personenzahl könne eine Gefahr für Leib und Leben nicht ausgeschlossen werden. Ferner wurde auf die Voraussetzungen des § 59 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz - LBauO - verwiesen. Als Betreiber sei die Klägerin die korrekte Adressatin der Anordnung, da ihr die Verfügungsgewalt über das Objekt obliege und sie in der Lage sei, der Personenbegrenzung nachzukommen. Anschließend wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet und dies mit Gefahren für Leib und Leben für den nicht ortskundigen Besucherkreis, der sich vornehmlich zur Nachtzeit in den Räumlichkeiten aufhalte, im Brandfalle und einer Paniksituation näher begründet. Randnummer 10 Mit Verfügung vom 24. April 2014 ordnete die Beklagte ergänzend an, dass sich im D... max. 50 Personen zeitgleich aufhalten dürften und die Anzahl durch Zählung zu überwachen sei. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen und Begründung in der Verfügung vom Vortag verwiesen. Randnummer 11 Gegen die vorgenannten Verfügungen legte die Klägerin noch am Tage der Zustellung, dem 24. April 2014, Widerspruch ein. Randnummer 12 Mit Schriftsatz vom 24. April 2014 stellte die Klägerin zudem einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der unter dem Az. 5 L 766/14.TR beim erkennenden Gericht geführt wurde. Sie trug vor, dass ihre privaten Interessen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen würden, weil aufgrund der Baugenehmigungen von 1988 und 2010 keine ausdrückliche Beschränkung der Personenanzahl für den D... bestehe. In der Baugenehmigung vom 5. Dezember 1988 heiße es unter Ziffer 1 lediglich, dass nach der jetzt vorgesehenen Möblierung der Gaststätte nur 40 Sitzplätze zur Ausführung kämen. Die Angabe, dass im Bereich der genehmigten Gaststätte 40 Sitzplätze zulässig seien, rechtfertige jedoch nicht, dass sich tatsächlich nicht mehr Personen in den Räumlichkeiten aufhalten dürften. Eine illegale Nutzungsänderung habe nicht stattgefunden. Aufgrund der zusätzlichen Musikaufführungen liege bloß eine Nutzungsintensivierung vor. Außerdem habe der Gaststättenerlaubnis vom 30. Mai 2011 ein Antrag vom April 2011 zu Grunde gelegen, wonach ein Diskothekenbetrieb/Tanzlokal betrieben werden solle. Randnummer 13 Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf die Gründe der angegriffenen Bescheide entgegengetreten. Ergänzend führte sie aus, dass es keine Rolle spiele, ob es sich bei den Gästen um Stammkunden handele, da auch ein solcher Personenkreis im Panikfalle nicht in der Lage sei, die Räumlichkeiten kontrolliert zu verlassen. Randnummer 14 Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 5. Mai 2014 – 5 L 766/14.TR – wurde der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Dies wurde damit begründet, dass das öffentliche Interesse an der Verhinderung des Eintritts von Gefahren für die Besucher des D... das private Geschäftsinteresse der Klägerin überwiege. Nach der baurechtlichen Sach- und Rechtslage sei die Anzahl der Gaststättenbesucher auf 40 Gäste plus Bedienungspersonal begrenzt. Dies würden die Grüneintragungen zur Baugenehmigung vom 5. Dezember 1988 und die Anlagen zu diesem Bauschein deutlich machen. Eine Änderung sei auch nicht durch die am 23. September 2010 erteilte Baugenehmigung zum Umbau und zur Instandsetzung der bestehenden gastronomischen Einrichtungen des Kellers erfolgt. Den diesem Bauschein zu Grunde liegenden Bauakten lasse sich allenfalls die Veränderung des inneren Mobiliars entnehmen. Der seinerzeit für die Genehmigung von 1988 ermittelte Stellplatzbedarf anhand der genehmigten 40 Sitzplätze habe unverändert am vorhandenen Bestand orientiert bleiben sollen, wie der Bauantrag vom 24. Mai 2010 unter Ziffer 4 zeige. Die Nutzung, wie sie zumindest zeitweise angetroffen worden sei, sei zu keiner Zeit legalisiert worden. Die erfolgte Beschränkung in der angefochtenen Verfügung sei jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft. Auf welche Rechtsgrundlage sie wirklich gestützt werden müsse ( §§ 59 , 81 oder 85 LBauO ), bedürfe der Klärung im Hauptsacheverfahren. Ebenso müsse dann geprüft werden, ob die Nutzung des Kellers als Diskothek oder Vergnügungsstätte eigener Art nicht ausdrücklich baurechtlich beantragt und genehmigt werden müsse. Die insoweit ausgesprochene gaststättenrechtliche Zulassung ersetze nicht die baurechtliche Überprüfung, wobei hier vornehmlich die bauordnungsrechtliche Seite problematisch sei. Diese technische Prüfung müsse im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nachgeholt werden; zudem müsse die Frage geklärt werden, ob eine gastronomische Nutzung des Gewölbekellers im Hinblick auf Brandschutz, Rettungsweg und Belüftung in der von der Klägerin angestrebten Größenordnung (bis zu etwa 300 Personen) genehmigungsfähig und zulässig sei. Ohne eine insoweit positive Begutachtung überwiege das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit bzw. der Verhinderung eines Schadenfalles in Form der Gefährdung von Leib und Leben der Besucher die finanziell bestimmten Privatinteressen der Klägerin. Randnummer 15 Am 17. Juni 2014 ging bei der Beklagten ein Antrag der Klägerin auf Genehmigung einer Nutzungsänderung der Räumlichkeiten in der B... in C... von einem Gaststättenbetrieb zu einem Diskothekenbetrieb ein. Gleichzeitig stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis zum Betrieb einer Diskothek. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2014 forderte die Beklagte bei der Klägerin unter anderem eine Stellplatzberechnung und eine Betriebsbeschreibung an, aus der sich Angaben über die geplanten Besucherzahlen ergeben. Auf weiteren Antrag der Klägerin wird als neuer Bauherr die „D... UG“ geführt. Ende Oktober 2014 gingen beim Bauamt der Beklagten weitere Zeichnungen betreffend die Betriebsräume ein. Ferner teilte die Bauherrin im Dezember 2014 mit, dass sie eine Besucherzahl von unter 199 Personen anstrebe und aus ihrer Sicht insgesamt 14 Stellplätze nachzuweisen seien. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2014 teilte die Beklagte der Bauherrin mit, dass noch weitere Unterlagen bezüglich der Eintragung einer Baulast zwecks Stellplatznachweis fehlen würden. Randnummer 16 Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2015 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch gegen die Verfügungen vom 23. und 24. April 2014 zurück. In den Gründen des Widerspruchsbescheids ist ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide ihre Rechtsgrundlage zwar nicht in § 59 LBauO fänden, dafür aber in § 81 LBauO . Die Klägerin habe eine Nutzungsänderung vorgenommen von einem Gaststättenbetrieb in eine Diskothek oder in eine Vergnügungsstätte eigener Art. Hierbei handle es sich sowohl in bauplanungsrechtlicher als auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht um eine Nutzungsänderung. Dies ergebe sich aus einem Vergleich der bisherigen, genehmigten Nutzung des Gewölbekellers mit der tatsächlich ausgeübten Nutzung. Bei der Änderung einer Gastwirtschaft mit Tanzmöglichkeit in einen diskothekenähnlichen Betrieb sei eine Nutzungsänderung im bodenrechtlichen Sinn gegeben, da für die Nutzung andere öffentlich rechtliche Anforderungen Anwendung fänden. Die neue Nutzung bringe wegen ihres gesamten Zuschnitts, Änderungen des Nutzerkreises, der Betriebszeiten, lauterer Musik und größerem An- und Abfahrtsverkehr eine erhöhte Immissionsbelastung der Nachbarschaft mit sich. Soweit aber erhöhte Belastungen für die Nachbarschaft gegeben seien, sei von einer Änderung der Nutzungsweise auszugehen. Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht sei eine Nutzungsänderung gegeben, da insbesondere wegen der wesentlich höheren Besucherzahl andere Anforderungen im Hinblick auf Fluchtwege, Brandschutz und Belüftung zu stellen seien. Dazu liege aber keine Baugenehmigung vor und eine Genehmigung einer solchen Nutzungsänderung sei auch nicht beantragt worden. Die neue Nutzung als Diskothek oder Tanzkeller mit Livemusik und besonderen Veranstaltungen für ein junges Publikum mit um die 300 Besucher sei deshalb formell illegal. Die Beklagte habe zur Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Besucherzahl angemessen beschränken können. Es habe Anlass zur Sorge bestanden, dass es durch Überfüllung des Gewölbekellers zu Gefahren für Leib und Leben der Clubbesucher kommen könne. Die Aufforderung, einen Bauantrag zu stellen, diene der Legalisierung der Nutzungsänderung. Ein milderes Mittel zur Gefahrenabwehr als die teilweise Nutzungsuntersagung habe nicht vorgelegen. Wirtschaftliche Konsequenzen seien aufgrund der Grundstücksbezogenheit des öffentlichen Baurechts dabei nicht in die Erwägungen einzustellen. Die Beklagte habe ihre Befugnis zur Nutzungsbeschränkung nicht deshalb verwirkt, weil sie längere Zeit nicht gegen die Nutzung eingeschritten sei. Allein die längere Duldung eines illegalen baurechtlichen Zustandes begründe keinen Vertrauenstatbestandes zu Gunsten des Betroffenen. Die Beklagte habe über die bloße Untätigkeit hinaus nicht durch besonderes Verhalten Anlass zu der Annahme gegeben, dass sie von der Beseitigung der illegalen Nutzung absehen würde, und die Klägerin habe daraufhin auch keine Vermögensdispositionen getroffen. Randnummer 17 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 5. März 2015 hat die Klägerin am 1. April 2015 Klage erhoben. Randnummer 18 Sie ist der Auffassung, dass die angefochtenen Bescheide und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid der Beklagten rechtswidrig seien. Aus der Baugenehmigung von 1988 folge eine formelle und materielle Legalisierungswirkung. Diese Baugenehmigung sowie der Nachtrag aus dem Jahre 2010 stünden einer nachträglich angeordneten Einschränkung der genehmigten Nutzung entgegen, denn in ihr seien weder Nebenbestimmungen noch sonstige normierte Regelungen des Inhalts, dass eine kapazitative Beschränkung auf eine bestimmte Personenzahl für die Räumlichkeiten des heutigen D... bestünde, enthalten. Auch lägen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Anordnung nach § 85 LBauO erkennbar nicht vor. In Ziffer 1, Beiblatt 1 zur Baugenehmigung vom 5. Dezember 1988 sei lediglich ein Hinweis zur ursprünglich vorgesehenen Möblierung der Gaststätte vorhanden. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass sich bei einer Modernisierung der Gaststätte und der damit verbundenen möglichen Änderungen der Sitzplatzanzahl auch gleichzeitig eine andere Nutzung ergebe. Dies wäre vollkommen widersinnig. Genehmigt worden sei eine Gaststätte ohne besondere Beschränkung der Personenanzahl. Die Angaben in der Baugenehmigung von 40 Sitzplätzen seien damals nur getätigt worden, damit die Stellplatzanzahl habe reduziert werden können. Dies könne ein ehemaliger Sachbearbeiter der Beklagten, Herr H... F..., bezeugen. Auch seien der Gaststättenerlaubnis vom 30. Mai 2011 keine Auflagen bzw. Hinweise zur Beschränkung der Personenanzahl zu entnehmen. In diesem Zusammenhang seien sämtliche brandschutztechnischen Aspekte und Bedenken bei den Fachämtern abgefragt worden. Dies spiegele sich in den in der Genehmigung aufgelisteten Auflagen nieder. Den Auflagen lasse sich zudem entnehmen, dass sämtlichen Sachbearbeitern der Beklagten klar gewesen sei, dass letztendlich eine Diskothek bzw. ein discothekenähnlicher Betrieb geplant gewesen sei. Eine Beschränkung der Personenanzahl auf 40 Personen wäre daher völlig widersinnig gewesen, da bei einer solchen Anzahl von Personen ein Diskothekenbetrieb nie funktioniert hätte. Die Beklagte hätte daher zwingend darauf hinweisen müssen, dass ein Diskothekenbetrieb mit Gefahren für die öffentliche Sicherheit verbunden sei. Weder dies noch eine Beschränkung der Personenzahl sei erfolgt. Insofern verhalte die Beklagte sich widersprüchlich, wenn sie nun eine Reduzierung der Personenanzahl fordere. In den 1980er Jahren sei in den Räumlichkeiten zudem ein Tanzlokal mit Livemusik („G...“) betrieben worden, eine Personenanzahl von über 50 bei den damaligen entsprechenden Veranstaltungen sei dennoch nie beanstandet worden. Auch wenn die Baugenehmigung und die Gaststättenerlaubnis voneinander zu unterscheiden seien, so seien dennoch dieselben Sachbearbeiter der Beklagten im Rahmen der Erteilung der Genehmigung tätig gewesen. Insofern müsse die Beklagte sich widersprüchliches Verhalten vorwerfen lassen, welches auch dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung offensichtlich widerspreche. Eine illegale Nutzungsänderung von einem Gaststätten- hin zu einem Diskothekenbetrieb habe nicht stattgefunden. Auch wenn keine klassische Speisegaststätte mehr betrieben werde, so stehe noch immer die Ausgabe von Getränken und Snacks im Vordergrund. Eine hier vorliegende Nutzungsintensivierung halte sich im Rahmen der bestandskräftigen Baugenehmigung. Von einer Nutzungsänderung könne erst ausgegangen werden, wenn die beabsichtigte Nutzung einem anderen Tatbestandsmerkmal der Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung oder der gewerblichen Nutzung zuzuordnen sei als die bisherige. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Es gebe immer noch einen Gaststättenbetrieb, allerdings zusätzlich mit Musikdarbietung für die Besucher. Die Klägerin habe mittlerweile zwar einen Bauantrag gerichtet auf Nutzungsänderung einer Gaststätte in einen Diskothekenbetrieb eingereicht, dies hänge aber damit zusammen, dass sie sich davon eine schnellere Wiederinbetriebnahme des D... versprochen habe, wobei diese Erwartung sich mangels einer Bescheidung des Antrages nicht erfüllt habe. Dies solle aber nicht als Eingeständnis aufgefasst werden, dass eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung gegeben sei. Der weitere Betrieb des D... stelle keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Insbesondere entspreche er brandschutzrechtlichen Anforderungen. Es seien zwei Fluchtwege vorhanden, wovon sich die Feuerwehr C... im März 2015 habe überzeugen können. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beklagte davon ausgehe, dass es sich beim Besucherkreis des D... um nicht ortskundige Personen handle. Das Publikum bestehe weitestgehend aus Stammkunden (Studenten), die sich in der Örtlichkeit gut auskennen würden. Zudem seien die Angaben im Bescheid vom 23. April 2014 insofern unzutreffend, als danach am Gründonnerstag „extrem viele Personen“ im D... anwesend gewesen sein sollen. Aus dem Bericht des kommunalen Vollzugsdienstes vom 22. April 2014 gehe aber vielmehr hervor, dass der Betrieb um 22:45 Uhr eher mäßig besucht gewesen sei. Es gebe keine Anhaltspunkte für Gefahren für Leib und Leben wegen Überfüllung. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, Randnummer 20 den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2014 in der Gestalt der Ergänzung vom 24. April 2014 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2015 aufzuheben. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Sie verweist zur Begründung auf die Gründe der angegriffenen Bescheide und des Widerspruchsbescheides. Ergänzend führt sie aus, dass nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 LBauO Nutzungsänderungen dann einer Baugenehmigung bedürften, wenn für die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten würden. Vorliegend sei die Art der Veranstaltung und die Personenanzahl geändert worden. Aus bauordnungsrechtlicher Sicht betreffe dies insbesondere die Rettungswege, die brandschutztechnische Abtrennung von Räumlichkeiten, die Lüftungsanlage und die Stellplatzanzahl. Es seien bauliche und organisatorische Mängel vorhanden, die aus Sicht der Brandschutzdienststelle zu einer Gefährdung der Besucher und Mitarbeiter führe. Der zweite Rettungsweg sei für die anwesende Personenanzahl mit einem lichten Maß von weniger als 0,90 m an der engsten Stelle zu schmal. In dessen Verlauf seien zudem hohe Brandlasten vorhanden. Im Bereich der Gaststätte gebe es elektronische Verbraucher, in der Tiefgarage Müllbehälter, die nicht brandschutztechnisch abgetrennt seien. Die Kennzeichnung der Notausgänge sei unzureichend und deren Verlauf durch be- oder hinterleuchtete Sicherheitszeichen nicht erkennbar. Eine Sicherheitsbeleuchtung in der Gaststätte fehle. Flüchtende Personen würden die Tiefgaragen im Brandfall nur durch ein Sektionaltor (ohne Türen) verlassen können. Die vorhandene Lüftungsanlage entspreche nicht dem Baurecht, im Lüftungskanal seien keine Brandschutzklappen verbaut, im Falle eines Brandereignisses in Dachbereich könne Brandrauch ungehindert in die Kellerräume dringen. Es fehle auch eine brandschutztechnische Abtrennung der Gaststätte zum notwendigen Treppenraum. Die Verfügung werde zudem nicht auf § 85 LBauO , sondern auf § 59 LBauO zur Wahrung der Anforderungen aus der Baugenehmigung herangezogen. Um nachträgliche Anforderungen gehe es nicht. Randnummer 24 Im zurzeit parallel laufenden Verwaltungsverfahren auf Erteilung der Baugenehmigung teilte der von der D... UG beauftragte Entwurfsverfasser, der Architekt H..., im März 2015 mit, dass ein Stellplatznachweis im Wege der Eintragung einer Baulast nicht erbracht werden könne. Mit Schriftsatz vom 12. März 2015 teilte die Beklagte unter Verweis auf § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG - mit, dass dem Antrag der Bauherrin auf Erteilung einer Baugenehmigung nach § 61 LBauO voraussichtlich nicht stattgegeben werden könne. Dies wurde damit begründet, dass bei einer Nutzungsänderung von Gastronomie zur Diskothek hier unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Stellplätze noch zusätzlich zehn Stellplätze nachgewiesen werden müssten, dies nach Mitteilung des Herrn H... aber nicht möglich sei. Die Beklagte wies die Bauherrin ferner auf die Möglichkeit hin, gemäß § 47 Abs. 4 LBauO eine Stellplatzablösung zu zahlen. Die Beklagte teilte weiter mit, dass im Falle des Nachweises der erforderlichen Stellplätze eine Baugenehmigung mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden könne. Diese würden sich insbesondere auf brandschutztechnische Anforderungen an die Bauteile, Sicherheitseinrichtungen, die Ausführung der Lüftungsanlage und der Leitungsanlagen beziehen. Hierauf erwiderte der Architekt H..., dass der Stellplatznachweis durch eine nutzungsgebundene, d.h. für die Dauer des Betriebs des B... gültige Baulasteintragung auf einem Grundstück der Beklagten in der I... erfolgen könne. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2015 wies das Bauamt der Beklagten den Vorschlag u.a. mit der Begründung zurück, dass die Stadt C... keine Bindungen bezüglich der Grundstücksnutzung für die Zukunft eingehen könne, denn hierdurch würde die Option einer weiteren städtebaulichen Entwicklung des I... deutlich erschwert werden, zudem widerspreche dies dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Erneut wurde auf die Möglichkeit der Zahlung einer Stellplatzablösung verwiesen. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015 teilte die Beklagte der Bauherrin unter Setzung einer Stellungnahmefrist erneut mit, dass dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung voraussichtlich nicht stattgegeben werde. Sodann stellte die Bauherrin den Antrag, das Baugenehmigungsverfahren bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zum Ruhen zu bringen. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Ferner wird auf die Sitzungsniederschrift vom 5. August 2015 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -) ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 27 Rechtsgrundlage für die von der Beklagten in den Bescheiden vom 23. April 2014 und vom 24. April 2014 ausgesprochene Nutzungsuntersagungsverfügung ist § 81 S. 1 Alt. 2 LBauO , die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid zutreffend als gegenüber der Generalklausel des § 59 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 LBauO speziellere Vorschrift herangezogen worden ist. Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn bauliche Anlagen gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften unter anderem über die Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen, deren Benutzung untersagen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Randnummer 28 Die der Klägerin mit Bescheid vom 24. April 2014 aufgegebene Handlung, die Anzahl der sich zeitgleich im D... aufhaltenden Personen durch Zählung zu überwachen, stellt dabei eine bloße Konkretisierung der am Vortag ergangenen Nutzungsuntersagung dar, die keinen eigenen, weiteren Regelungsgehalt hat und welche damit ebenfalls von § 81 S. 1 Hs. 2 LBauO erfasst wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 5. Juli 2006 – 8 B 10574/06.OVG – sowie vom 18. Juli 2003 – 8 B 10891/03.OVG –). Randnummer 29 Eine Nutzungsuntersagung kann bereits dann ausgesprochen werden, wenn eine bauliche Anlage formell illegal - also ohne die erforderliche Genehmigung - genutzt wird. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt und somit nicht genehmigungsfähig ist. Randnummer 30 Allerdings wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in diesem Fall nach § 81 S. 1 LBauO dadurch Rechnung getragen, dass eine Benutzungsuntersagung nur ergehen darf, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Eine entsprechende Anordnung ist demnach nur dann möglich, wenn nicht offensichtlich eine beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung erteilt werden muss (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. April 2011 – 8 B 10278/11.OVG – und Urteil vom 22. Mai 1996 – 8 A 11880/85.OVG –, juris). Randnummer 31 Die Nutzung des Kellergeschosses in dem Anwesen B... durch die Klägerin, wie sie sich vor Erlass der Untersagungsverfügung darstellte und nach dem Willen der Klägerin in entsprechender Form zukünftig wieder aufgenommen werden soll, stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, die nicht genehmigt wurde und damit formell illegal ist. Da wegen der laufenden Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung bzw. einer Gaststättenerlaubnis Grund zur Annahme besteht, dass diese Nutzung erneut aufgenommen werden wird, besteht auch im hier für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung maßgeblichen Zeitpunkt, dem Schluss der mündlichen Verhandlung, Anlass zum Erlass und damit zur Aufrechterhaltung der Nutzungsuntersagungsverfügung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Februar 2007 – 8 B 10019/07.OVG –, ESOVGRP). Randnummer 32 Als Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne ist jede Änderung der ursprünglich genehmigten Nutzung anzusehen, die sich ihrerseits aus der erteilten Baugenehmigung ergibt (vgl. Jeromin, LBauO, 2. Auflage 2008, § 3 Rn. 16). Nach § 61 LBauO bedarf die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung, soweit in den §§ 62 , 67 und 84 LBauO nichts anderes bestimmt ist. § 62 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.