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VG Trier 2. Kammer 2 K 3757/15.TR Urteil Hilfeplan; Heranziehung von ärztlicher bzw. psychotherapeutischer Kompetenz; Anspruch auf optimale Schulbildu

Hilfeplan; Heranziehung von ärztlicher bzw. psychotherapeutischer Kompetenz; Anspruch auf optimale Schulbildung Leitsatz 1. Das Fehlen des ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Sachverstandes wirkt si

reintegrieren. Dabei muss eine Eingliederungsmaßnahme jedoch nicht darauf gerichtet sein, eine optimale Schulbildung

gewährleisten. Entscheidend ist, ob Hilfsmaßnahmen ergriffen wurden, die geeignet und erforderlich sind, eine angemessene Beschulung

ermöglichen. (Rn.38) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin

tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage weitere Eingliederungshilfe in Form der Schulbeförderung von ihrem Wohnort in B...

r privaten Grundschule St. ... in A... sowie der Gewährung einer

sätzlichen Integrationshilfe für die Zeit der Hausaufgabenbetreuung am Nachmittag in der Grundschule. Randnummer 2 Der Klage liegt folgender Sachverhalt

grunde: Randnummer 3 Die Klägerin wurde am

  1. Januar 2007 geboren. Ausweislich des Berichts der Tagesklinik C... für Kinder- und Jugendpsychiatrie der ... Fachklinik D... vom
  2. März 2014 wurden bei der Klägerin ein Asperger-Syndrom (ICD-10: F84.5 G) sowie eine tiefgreifende Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung (ICD-10: F80.20 G) diagnostiziert. Derzeit besucht die Klägerin die zweite Klasse der privaten Grundschule ... in A..., in der sie auch die Hausaufgaben im Rahmen der allgemeinen Hausaufgabenbetreuung erledigt. Randnummer 4 Die Klägerin besuchte im Schuljahr 2013/2014 die erste Klasse in der Grundschule in E... Am
  3. Mai 2014 beantragten die Eltern der Klägerin beim Beklagten erstmals die Gewährung von Jugendhilfe. Daraufhin fand im Juni 2014 ein Hilfeplangespräch

r Ausgestaltung der Hilfe für die Klägerin statt. Nach Erstellung eines Hilfeplans wurden der Klägerin mit Bescheid vom 04. Juni 2014 bis

zehn Therapieeinheiten im Monat für die autismusspezifische Einzelförderung, für die Beratung der Eltern und der Bezugsperson in der Schule sowie die notwendigen Fahrtkosten des Fachpersonals des Autismus-Therapiezentrums F...

r Grundschule und

ihrer Familie vom 01. Juni 2014 bis

m

  1. Juli 2014 bewilligt. Mit Bescheiden vom
  2. Juli 2014 und vom
  3. Juli 2015 wurde die Therapie weiterhin bewilligt bis

m

  1. Juli
  2. Randnummer 5 Am
  3. Juli 2014 beantragten die Eltern der Klägerin über die bereits gewährten Leistungen hinaus „Integrationshilfe“. Im Rahmen des Gespräches

r Ausgestaltung der Hilfe wurde über die Frage der richtigen Beschulung der Klägerin sowie über die Möglichkeit einer Integrationshilfe gesprochen. Der Beklagte sah vor, dass eine Integrationshilfe in der Grundschule E...

m Schuljahr 2014/2015 eingesetzt werden sollte. Die Eltern der Klägerin äußerten jedoch den Wunsch, dass die Klägerin

m nächsten Schuljahr auf die integrative Grundschule ... in A... wechseln solle. Der Beklagte hatte Bedenken dagegen, die Klägerin außerhalb des sozialen Umfeldes

beschulen. Dies sei für die Integration im sozialen Umfeld nicht ratsam.

dem wies er darauf hin, dass die

bringung nach A... nicht geregelt sei. Randnummer 6 Die Klägerin wechselte gleichwohl die Grundschule mit Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier auf Wunsch ihrer Eltern und wiederholte in der Grundschule ... in A... die erste Schulklasse. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 03. September 2014 wurde der Klägerin Eingliederungshilfe in Form einer Integrationshilfe

r Wahrnehmung der allgemeinen Schulpflicht während der verpflichtenden Unterrichtszeiten in der Grundschule ... bewilligt. Die Integrationshilfe wurde

nächst ab dem 09. September 2014 bis

m

  1. Juli 2015 gewährt. Mit Bescheid vom
  2. August 2015 wurde sie aufgrund des Hilfeplans vom
  3. Juli 2015 weiterbewilligt bis

m 17. Juli 2016.

dem wurde der Klägerin für das Schuljahr 2015/2016 Integrationshilfe für bis

einer Stunde Förderunterricht pro Woche bewilligt. Randnummer 8 Mit E-Mail vom 22. September 2014 beantragten die Eltern der Klägerin

sätzliche Eingliederungshilfe für die

bringung

r privaten Grundschule. Das Schulzentrum ...unterrichte seit zehn Jahren nach dem TEACHH-Modell und sei somit für Autisten hervorragend geeignet. Randnummer 9 Mit Antrag vom 25. Februar 2015 und E-Mail vom 16. März 2015 beantragten die Eltern der Klägerin

dem Integrationshilfe für die Zeit der Hausaufgabenbetreuung am Nachmittag. Die Hausaufgaben könne die Klägerin nicht

Hause erledigen. Dies führe immer wieder

Streit und Verwirrung. Die Sphären von Schule und

Hause müssten für die Klägerin getrennt sein. In der Schule könne die Klägerin - anders als

Hause - ihre Hausaufgaben ordnungsgemäß und

friedenstellend erledigen. Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Hausaufgabenerledigung

Hause sei die Klägerin zwar von den Hausaufgaben befreit worden. Dies sei jedoch keine Lösung, weil sie den Stoff so nicht richtig erlerne. Randnummer 10 Im April wurde den Eltern der Klägerin im Rahmen eines Gespräches mitgeteilt, dass weder eine Schülerbeförderung, noch eine Integrationshilfe für die Hausaufgabenbetreuung bewilligt werden könne.

dem wurden andere Beschulungsmöglichkeiten aufgezeigt. Randnummer 11 Mit Bescheid vom 22. Mai 2015 wurden die Anträge der Klägerin abgelehnt. Der Beklagte begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Eingliederungshilfe sich nicht auf die Einrichtung einer Einzelbeförderung

einer selbst gewählten Schule beziehen würde, insbesondere dann nicht, wenn andere behinderungsgerechte Beschulungsmöglichkeiten samt Beförderung angeboten würden. Die grundsätzliche Geeignetheit des Schulbesuchs in der gewählten privaten Grundschule werde nicht infrage gestellt. Allerdings habe man in zahlreichen Gesprächen mitgeteilt, dass die Beförderung

r Grundschule in A... in den eigenen Verantwortungsbereich falle. Randnummer 12 Auch die Gewährung von

sätzlichen Stunden der Integrationshilfe für die Zeit der Hausaufgabenbetreuung am Nachmittag in der Grundschule ... sei nicht von den Leistungen der Eingliederungshilfe umfasst. Aus Sicht des Beklagten sei ein wesentliches Ziel der beantragten Hilfe die Entlastung der Eltern bzw. die Entschärfung der häuslichen Situation bei der Bearbeitung der Hausaufgaben. Es sei auch

berücksichtigen, dass Hausaufgaben im häuslichen Umfeld bearbeitet werden sollen. Dies ergebe sich bereits aus dem Begriff „Hausaufgaben“. Für Grundschulen sei nach § 37 Abs. 1 der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen geregelt, dass Hausaufgaben so

stellen seien, dass die Schülerinnen und Schüler sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen können. Umfang und Schwierigkeitsgrad seien dabei dem Alter und dem individuellen Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler anzupassen. Randnummer 13 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 15. Juni 2015 Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass die Aufzählung der in Betracht kommenden Eingliederungshilfe in den einschlägigen Vorschriften nur beispielhaft sei.

den Hilfen

einer angemessenen Schulbildung gehörten somit auch Hilfen, die den behinderten Menschen den Besuch der Schule erst ermöglichen. Maßgeblich sei, ob die Beschulung auf der Grundschule ... A... „erforderlich“ sei, um ihre Teilhabe an der schulischen Bildung sicherzustellen. Alle Beteiligten hätten die Grundschule A... als besonders geeignet für die Beschulung der Klägerin angesehen.

dem sei nicht ersichtlich, wo die Beschulung stattfinden solle, wenn nicht in der Grundschule St. Martin. Keine andere Schule in vertretbarer Nähe sei für die Beschulung der Klägerin in gleicher Weise geeignet. Auch bezüglich der Hausaufgabenhilfe verkenne der Beklagte, dass der Katalog der Hilfen nicht abschließend sei. Der Begriff der Schulbildung sei weit

verstehen. Es seien alle Maßnahmen

r Ermöglichung der Leistung des Schulbesuches umfasst, auch die Unterstützung bei der Bewältigung der Hausaufgaben. Randnummer 14 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2015 wies der Beklagte den Widerspruch

rück. Es sei Aufgabe der

ständigen Schulbehörde,

entscheiden, welche Schulform die geeignete ist. Es handle sich hierbei nicht um eine Frage, die der

ständige Jugendhilfeträger

beantworten habe. Für eine Überweisung an die Grundschule ... habe aus schulischer Sicht keine Veranlassung bestanden. Im Gegenteil: Die Klassenlehrerin der Klägerin in der Grundschule E... habe keine auffälligen Leistungsdefizite feststellen können und habe den Aufstieg in die zweite Klasse für unproblematisch gehalten. Die Schwierigkeiten bei der Integration im sozialen Umfeld, die Kontaktprobleme und die Schwierigkeiten bei Abweichungen vom regulären Tagesablauf würden durch den Schulwechsel nicht behoben. Die Beschulung in der privaten Grundschule sei nicht „erforderlich“ im Sinne der maßgeblichen Vorschriften. Für den Besuch in der Grundschule E... werde eine kostenlose Schülerbeförderung angeboten. Damit stehe der allgemeine sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz der Verpflichtung

r Übernahme der Fahrtkosten entgegen. Es gebe auch keine hinreichenden oder gar zwingenden Gründe dafür, dass gerade der Besuch einer privaten Grundschule

r Erlangung einer angemessenen Schulausbildung erforderlich wäre. Die

sätzlichen Stunden der Integrationshilfe für die Zeit der Hausaufgabenbetreuung am Nachmittag seien ebenfalls nicht „erforderlich“. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Betreuung im häuslich-familiären Bereich aus zwingenden, insbesondere pädagogischen Gründen, nicht in ähnlicher Weise möglich wäre. Zweifel an der Erforderlichkeit folgten auch daraus, dass die Eltern der Klägerin sich eine eigene Entlastung am Nachmittag durch eine

sätzliche Hausaufgabenbetreuung erhofften. Randnummer 15 Die Klägerin hat am 14. Dezember 2015 Klage erhoben. Sie verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages aus dem Verwaltungsverfahren ihr Begehren weiter. Sie trägt überdies vor, dass die Entscheidung über die Art, den Umfang und die zeitliche Dauer der Hilfe im Grundsatz maßgeblich von der Beurteilung der Notwendigkeit der Hilfe aufgrund der individuellen Situation abhänge. Dem Jugendamt stehe insoweit aber kein Beurteilungsspielraum

. Der Beklagte habe in der schwierigen Situation die Wahl einer geeigneten Schule nicht erarbeitet und angeboten. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Grundsatz aufgestellt, dass auch dann, wenn die Krankenkasse die Therapie bezahlt, es am Träger der Eingliederungshilfe sei, die Fahrtkosten

übernehmen. Es liege damit auf der Hand, dass erst Recht im vorliegenden Fall, in dem der Besuch der Privatschule für die Klägerin erforderlich sei, um ihr die Teilhabe an der schulischen Bildung

kommen

lassen, die Fahrten unumgänglich seien, um den Zweck der Teilhabe sicherzustellen. Die Begründung des Bescheides sei völlig unzureichend. Die Hausaufgabenunterstützung gehöre zweifelsfrei

den Leistungen, die den Schulbesuch förderten. Die Erforderlichkeit der Begleitung bei den Schulaufgaben in der Schule liege - wie bei der Bewältigung des Unterrichts – auf der Hand. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 den Bescheid des Beklagten vom 22. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2015 aufzuheben und ihn

verpflichten, den Umfang der gewährten schulischen Integrationshilfe um die Zeiten der Hausaufgabenbetreuung

erhöhen und den Einsatz eines Fahrdienstes

r Schule

bewilligen. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Er trägt vor, dass aus schulischer Sicht keine Notwendigkeit eines Schulwechsels bestanden habe. Von keiner Seite sei vertreten worden, dass die Beschulung in E... ungeeignet sei. Die Übernahme von Fahrtkosten

r „Wunschschule“ könne daher nicht erfolgen. Die weitere Beschulung an der Grundschule E... mit Einsatz einer Integrationshilfe sei möglich gewesen. In der Schwerpunktschule C... sei der Unterricht auf die Fähigkeiten und den individuellen Förderbedarf abgestimmt. Bezüglich der Hausaufgabenhilfe trägt der Beklagte vor, dass es nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe sei, häuslichen Aufwand

vermeiden. Im Rahmen der Beschulung seien Hausaufgaben solche Aufgaben, die Schüler in der unterrichtsfreien Zeit bearbeiten sollen. Im Übrigen finde nunmehr eine Betreuung am Nachmittag statt. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthafte und

lässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom

  1. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin damit nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S.1 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom
  3. März 1991 (BGBl. I S. 686), die

letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom

  1. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe in dem von ihr geltend gemachten Umfang. Randnummer 23
  2. Die Klägerin hat gem. § 35a Abs. 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das

letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist (SGB VIII), einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, jedoch nicht über die bereits gewährte Hilfe hinaus. Hiernach haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen

stand abweicht (Nr. 1.) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung

erwarten ist (Nr. 2.). Nach einhelliger Rechtsprechung ist das Autismus/Asperger-Syndrom als seelische Störung im Sinne des § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII einzustufen (VG Minden, Beschluss vom

  1. Januar 2011 - 6 L 16/11 -; VG Düsseldorf, Urteil vom
  2. Mai 2003 - 19 K 3248/03 -; VG Augsburg, Urteil vom
  3. April 2009 – Au 3 K 08.814 -; jeweils juris). Eine solche seelische Störung wurde hier mit ärztlichem Gutachten der Tagesklinik C... für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom
  4. März 2014 festgestellt. Der Beklagte hat aufgrund seiner Fachkompetenz auch eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gem. § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII festgestellt. Es ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII vorliegen. Daher erbringt der Beklagte bereits Leistungen für eine Integrationshilfe und für Therapiestunden im Autismus-Therapiezentrum F... . Streitig ist lediglich der Umfang des Anspruchs der Klägerin. Randnummer 24
  5. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr mit der vorliegenden Klage konkret begehrten weiteren Hilfsmaßnahmen. Zwar können die beantragten Maßnahmen grundsätzlich im Rahmen der Eingliederungshilfe gewährt werden. Der Beklagte hat jedoch im Rahmen des ihm

stehenden Beurteilungsspielraums unter Beachtung allgemeingültiger fachlicher Maßstäbe, ohne sachfremde Erwägungen und unter Beteiligung der Leistungsadressatin nachvollziehbar entschieden, dass die gewünschten Maßnahmen hier nicht erforderlich sind. Randnummer 25 a) Die von der Klägerin beantragten Maßnahmen können im Einzelfall von der Eingliederungshilfe umfasst sein. Gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe nach den §§ 54, 56 und 57 SGB XII soweit solche Bestimmungen auf seelisch Behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Diese Hilfe umfasst nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII auch die Hilfe

einer angemessenen Schulbildung. Die im Gesetz aufgeführten Leistungen sind dabei nicht abschließend. Dies ergibt sich aus der nur beispielhaften Aufzählung (vgl. BVerwG

r Vorgängernorm § 40 BSHG „vor allem“, Urteil vom 22. Februar 2007 - 5 C 32/05 -, juris Rn. 12). Vielmehr sind alle Maßnahmen einzubeziehen, die im Rahmen der Aufgabenstellung der Eingliederungshilfe geeignet und notwendig sind (vgl. m. w. N. Nothacker, in: Fieseler/Schleicher/Busch (Hrsg.), Kinder- und Jugendhilferecht, GK –SGB VIII, Aktualisierung Nr. 33,

§ 35aSGB VIII, Rn.

38). Die Hilfe

einer angemessenen Schulbildung im Sinne dieser Vorschrift umfasst nach § 12 Nr. 1 der Verordnung nach § 60 SGB XII - Eingliederungshilfeverordnung (EinglHVO) in der Fassung vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3059) auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen

gunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht

ermöglichen oder

erleichtern; § 12 Nr. 2 EinglHVO umfasst Maßnahmen der Schulbildung, wenn diese erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung

ermöglichen. Randnummer 26 Fahrtkosten

einer privaten Schule können damit im Einzelfall

den Hilfen

einer angemessenen Schulbildung gehören, die dem behinderten Menschen den Besuch der Schule erst im Sinne des § 12 Nr. 2 EinglHVO ermöglichen (vgl. VG München, Urteil vom 18. April 2012 – M 18 K 12.288 -, juris Rn. 28). Die Eingliederungshilfe kann Fahrtkosten dann umfassen, wenn der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder subjektiven schwerwiegenden Gründen nicht möglich oder nicht

mutbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. September 2003 – 5 B 259/02 -, Rn. 17; BVerwG, Urteil vom
  2. September 1992 – 5 C 7/87 –, Rn. 13; LSG NRW, Urteil vom
  3. Juni 2014 – L 20 SO 418/11 -, Rnrn. 48ff.; jeweils juris). Randnummer 27 Auch die Gewährung einer Integrationshilfe für die Zeit der Hausaufgaben kann im Einzelfall von der Eingliederungshilfe gem. § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i. V. m. § 12 Nr. 1 EinglHVO umfasst sein (VG Düsseldorf, Urteil vom
  4. September 2014 – 19 K 4852/13 -, juris Rn. 45). Für die Beurteilung der „Erforderlichkeit“ ist dabei darauf abzustellen, dass die begehrte Maßnahme nicht nur „förderlich“

r Erlangung einer angemessenen Schulbildung ist (LSG NRW, Beschluss vom

  1. Januar 2014 - L 20 SO 477/13 B ER -, juris Rn. 43). Die „Erforderlichkeit“ einer Integrationshilfe während der Hausaufgabenbetreuung in der Schule für die Erleichterung der Erreichung des Bildungsziels kommt dann in Betracht, wenn „die Betreuung im häuslich-familiären Bereich aus zwingenden (insbesondere pädagogischen) Gründen nicht in ähnlicher Weise möglich“ ist (LSG NRW, Beschluss vom
  2. Januar 2014 - L 20 SO 477/13 B ER -, juris Rn. 48). Randnummer 28 b) Der Jugendhilfeträger entscheidet im Einzelfall, welche Maßnahmen konkret

gewähren sind. Ist der Tatbestand des § 35a Abs. 1 SGB VIII – so wie es hier der Fall ist - erfüllt und besteht deshalb dem Grunde nach ein Hilfeanspruch, so steht dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) bzw. über Art und Umfang der Hilfe (§ 36 Abs. 1 Satz 1 sowie § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII), bei der Ausgestaltung der Hilfe (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) und gegebenenfalls bei der Auswahl der Einrichtung oder Pflegestelle (§ 36 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII) ein Beurteilungsspielraum

(so OVG RP, Urteil vom 26. März 2007 – 7 E 10212/07-, juris Rn. 9). Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung

r Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (OVG RP, a.a.O., m. w. N.). Randnummer 29 Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich darauf

beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (so BVerwG, Urteil vom

  1. Juni 1999 - 5 C 24/98 -, Rn. 39; VGH BW, Urteil vom
  2. Dezember 1996 - 7 S 310/95 -, Rnrn. 24f.; BayVGH, Beschluss vom
  3. Juni 2004 - 12 CE 04.578 -, Rnrn. 16f.; jeweils juris; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO Kommentar,
  4. Aufl. 2015,

§ 114Vw

GO Rnrn. 28f.). Eine solche Restriktion der gerichtlichen Kontrolle steht im Einklang mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. In Fällen, in welchen das materielle Recht der fachlich versierten Verwaltung nämlich prognostische Entscheidungen oder eine Entscheidungsfindung in einem Prozess unter Hinzuziehung verschiedener Fachkräfte und sogar des betroffenen Bürgers abverlangt, ohne hinreichend bestimmte Vorgaben (sogenannte Entscheidungsprogramme)

enthalten, handelt die Exekutive kraft eigener Kompetenz. Die Judikative hat diese Kompetenz

beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom

  1. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87 -, Rn. 55; VG Sigmaringen, Urteil vom
  2. Juli 2005 – 2 K 2115/04 -, Rn. 37; jeweils juris). Randnummer 30 c) Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Beklagte unter Beteiligung der Leistungsadressatin in jedem Stadium der Hilfegewährung eine angemessene Lösung

r Bewältigung der festgestellten Situation erarbeitet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist. In der Sachverhaltsfeststellung, der Abwägung und Wertung durch den Beklagten sind keine Mängel erkennbar, die sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben. Randnummer 31 aa) Das Hilfeplanverfahren wurde formell ordnungsgemäß durchgeführt. Am

  1. Juni 2014 und am
  2. Juli 2014 fanden Hilfeplangespräche statt. Das erste Gespräch diente vor allem der Definition von Zielen für die Autismus-Therapie im Autismus-Therapiezentrum in F... Anwesend waren hier neben dem Vertreter des Beklagten sowohl die Mutter der Klägerin, als auch eine Vertreterin der Autismus-Therapiezentrum F... . Das zweite Gespräch am
  3. Juli 2014 diente vor allem der geeigneten Beschulung und der richtigen Rahmenbedingungen für die Klägerin. Neben dem Vertreter des Jugendamtes waren hier sowohl die Eltern der Klägerin, die Leiterin der Grundschule E..., die Schulrätin für die Grundschulen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, eine Integrationskraft und eine Vertreterin der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Palais e.V. anwesend. Alle maßgeblichen Belange wurden ermittelt und sind erkennbar in die Entscheidung eingeflossen. Randnummer 32 Die Abwesenheit des fachkompetenten Arztes bzw. Therapeuten im Rahmen des Hilfeplanverfahrens, die nach § 36 Abs. 3 SGB VIII vorgesehen ist, hat sich auf den Hilfeplan nicht ausgewirkt (vgl. auch VG Aachen, Urteil vom
  4. Juni 2014 – 2 K 2045/12 -, juris Rn. 51). Die Stellungnahme der Ärzte bzw. Psychotherapeuten gem. § 35a Abs. 1a SGB VIII beschränkt sich auf die Feststellung einer Abweichung der seelischen Gesundheit vom alterstypischen

stand. Die Feststellung des Vorliegens einer (daraus resultierenden) Teilhabebeeinträchtigung obliegt dem Jugendamt. Insoweit kann auch die Beteiligung der Ärzte bzw. Psychotherapeuten, die § 36 Abs. 3 SGB VIII vorschreibt, nicht über diese Kompetenzen hinausgehen. Das Jugendamt alleine entscheidet bei – wie hier - feststehendem medizinischem Befund über die Erforderlichkeit der Eingliederungshilfe, die geeignete Hilfe und den jeweiligen Leistungserbringer unter Einbeziehung des Wunsch- und Wahlrechts des Leistungsberechtigten, ohne hieran gebunden

sein (so v. Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 36 SGB VIII, Rn. 61). Vor diesem Hintergrund hat sich das Fehlen des ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Sachverstandes auf die Entscheidungsfindung hinsichtlich der Hilfsmaßnahmen nicht ausgewirkt. Randnummer 33 bb) Die Beurteilung des Beklagten, dass die Beschulung in der Grundschule ... und damit auch die

bringung

dieser Grundschule nicht erforderlich war, weil eine Beschulung in E... – im sozialen Umfeld der Klägerin -

r Verfügung gestanden hat, ist aufgrund einer ausführlichen Sachverhaltsermittlung erfolgt. Diese Beurteilung ist auch fachlich vertretbar. Randnummer 34 Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid dargelegt, dass nach seiner Ansicht der Besuch der privaten Grundschule in A... – und damit auch der Transport hin

dieser Schule - nicht erforderlich war, weil eine Beschulung der Klägerin in der Grundschule E... (für die es auch einen Schultransport gibt) insbesondere mit den

sätzlich gewährten Hilfeleistungen möglich gewesen wäre. Er kann bis heute keine Gründe dafür erkennen, dass für die Klägerin gerade der Besuch an der privaten Grundschule

r Erlangung einer angemessenen Schulausbildung erforderlich wäre. Aus medizinischen Gründen sei eine Beschulung in E... nicht ausgeschlossen. Der Klägerin sei ohne weiteres

zumuten, die Grundschule in E...

besuchen. Randnummer 35 Prüfungsmaßstab ist hier, ob die geleistete Hilfe im Einzelfall erforderlich und geeignet ist, den Schulbesuch

ermöglichen und

erleichtern. Grundsätzlich kommen dabei – und das verkennt das Gericht nicht (vgl. oben 2. a) - alle Maßnahmen in Betracht, die im

sammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen

beseitigen oder

mildern (BSG, Urteil vom 23. August 2013 – B 8 SO 10/12 R –, juris Rn. 18). Dabei ist

berücksichtigen, dass die Vermittlung einer angemessenen - nicht optimalen - Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht vorrangig eine Aufgabe der staatlichen Schulverwaltung ist (VG Stuttgart, Beschluss vom

  1. Februar 2015 – 7 K 5740/14 -, juris Rn. 14; VG München, Beschluss vom
  2. Juli 2014 – M 18 E 14.2338, juris Rn. 46). Auf jugendhilferechtliche Eingliederungsmaßnahmen kann gleichwohl

rückgegriffen werden, um den Schulbesuch

ermöglichen oder

erleichtern (VGH BW, Beschluss vom 14. Januar 2003 – 9 S 2268 -, juris Rn. 5). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Eingliederungsmaßnahme darauf gerichtet sein müsste, eine optimale Schulbildung

gewährleisten. Die Behauptung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19. Februar 2016, das Gericht gehe „unzulässig von einem geringeren Qualitäts- und Intensitätsniveau“ aus, ist hiernach unzutreffend. Es werden alle Maßnahmen berücksichtigt, die dem Ziel des Gesetzes – der Reintegration des behinderten Menschen – dienen. Der Hinweis der Klägerin darauf, dass die Frage des Teilhabepotentials grundsätzlich individuell

ermitteln sei, und zwar mit einer Prognose der Entwicklung, die bei bestmöglicher Förderung sowie bestmöglicher Nutzung aller Ressourcen und Kompetenzen der Betroffenen erreichbar wäre, widerspricht dem hier angewandten Maßstab nicht. Auch die Klägerin erkennt letztlich

treffend, dass das Ziel der Leistungen

r Teilhabe der Klägerin die ganzheitliche Förderung der persönlichen Entwicklung sowie die im Einzelfall erforderliche Unterstützung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und einer möglichst selbständigen selbstbestimmten Lebensführung ist. Es kommt hier jedoch nicht – davon scheint die Klägerin jedoch auszugehen - darauf an, ob das Konzept der privaten Grundschule für Autisten besser geeignet ist, als dasjenige einer anderen

Verfügung stehenden Schule. Entscheidend ist hier, ob der Beklagte Hilfsmaßnahmen ergriffen hat, die geeignet und erforderlich sind, um der Klägerin eine angemessene Beschulung

ermöglichen. Dies ist, wie sich aus den zahlreichen Stellungnahmen ergibt, der Fall. Randnummer 36 Der Beklagte hat ursprünglich Hilfe für eine Beschulung in der Grundschule in E... vorgesehen. Dies hat er beispielsweise im Hilfeplangespräch vom 09. Juli 2014 gegenüber den Eltern der Klägerin geäußert. Für eine mangelnde Beschulbarkeit der Klägerin an der Grundschule E... gibt es – wie vom Beklagten festgestellt wurde - keine Anhaltspunkte. Das vom Beklagten vorgesehene Hilfsprogramm stellte eine erforderliche und geeignete Hilfe

einer angemessenen Schulbildung dar. Randnummer 37 Aus dem fachärztlichen Gutachten der ... Fachklinik D... vom 21. März 2014 wurde die Beschulung der Klägerin in der Grundschule E..., an der sie

dem damaligen Zeitpunkt die erste Klasse besuchte, nicht infrage gestellt. Es wurde lediglich der Einsatz eines Integrationshelfers empfohlen. Dieser wurde durch den Beklagten gewährt. Aus dem Bericht der Klassenlehrerin in der Grundschule E... vom 29. Mai 2014 (Bl. 32f. d. Verwaltungsakte) folgt, dass eine weitere Beschulung der Klägerin für möglich gehalten wurde. Auch ein Aufstieg in das zweite Schuljahr war

diesem Zeitpunkt vorgesehen. Nach Auskunft der Grundschulen E... und A... hat die Klägerin auch keinen sonderpädagogischen Förderbedarf (vgl. Bl. 175f. d. Verwaltungsakte). Der Bericht des Autismus-Therapiezentrums F... vom 02. Juli 2015 (Bl. 300f. d. Verwaltungsakte), in dem die Situation der Klägerin in der Grundschule E... beschrieben wird, zeigt zwar, dass sich diese ohne Integrationshilfe im Unterricht nicht gut

rechtfand; dies bedeutet jedoch nicht, dass eine angemessene Beschulung der Klägerin mit Hilfsmaßnahmen, welche ursprünglich explizit für die Grundschule E... vorgesehen waren, nicht möglich und erfolgversprechend gewesen wäre. Im Gutachten der Tagesklinik C... für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Tagesklinik D... vom 08. Januar 2016 (Bl. 60 Gerichtsakte) wurde eine positive Entwicklung in den letzten 1,5 Jahren festgestellt, die auf die Nutzung umfangreicher Hilfsangebote – und damit

mindest nicht explizit auf die Beschulung in A... -

rückgeführt wird. Das Gutachten hebt hervor, dass ein Schulwechsel sicherlich eine ganz erhebliche Verschlechterung und Destabilisierung ihres

standes

r Folge hätte. Daher wird empfohlen, die Beschulung in A... fortzuführen. Aus dieser Beurteilung lässt sich jedoch nicht schlussfolgern, dass die Beschulung in der Grundschule E..., so wie sie im Hilfeplan vom 09. Juli 2014 durch den Beklagten vorgesehen worden war, ungeeignet gewesen wäre. Das umfangreiche Hilfsangebot in Form der Autismustherapie und der Gewährung eines Integrationshelfers hätte auch an dieser Schule flankierend stattfinden und funktionieren können. Es ist wegen der eigenmächtigen Beschaffung der Hilfe durch die Eltern nicht darauf abzustellen, ob nunmehr ein Schulwechsel schaden würde, sondern ob das von dem Beklagten entwickelte Konzept tragfähig gewesen wäre. Randnummer 38 cc) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Integrationshilfe am Nachmittag. Der Beklagte geht davon aus, dass die „Erforderlichkeit“ einer Integrationshilfe während der Hausaufgabenbetreuung in der Schule nicht erforderlich war, weil die Betreuung im häuslich-familiären Bereich in ähnlicher Weise möglich war. Die Erwägungen des Beklagten sind im Ergebnis

treffend. Randnummer 39

nächst geht der Beklagte in seinem Ausgangsbescheid vom

  1. Mai 2015 – fehlerhaft - davon aus, dass Integrationshilfe für die Hausaufgaben grundsätzlich nicht gewährt werden könne. Wie jedoch bereits dargelegt wurde (vgl.
  2. a), können im Rahmen des § 12 Nr. 1 EinglHVO alle Maßnahmen erbracht werden, die erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht

ermöglichen oder

erleichtern. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hat der Beklagte

treffend erkannt, dass die Hilfe

r Bewältigung der Hausaufgaben grundsätzlich einen Teil der Eingliederungshilfe darstellen kann. Randnummer 40 Der Beklagte hält jedoch die Maßnahme im Einzelfall nicht für „erforderlich“, um der Klägerin den Schulbesuch

ermöglichen oder

erleichtern. Das Ergebnis seiner Beurteilung hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Er hat die Integrationshilfe für die Zeit der Hausaufgabenbetreuung unter anderem verweigert, weil er

nächst davon ausgegangen ist, Ziel der beantragten Hilfe sei die Entlastung der Eltern bzw. die Entschärfung der häuslichen Situation bei der Bearbeitung der Hausaufgaben.

dem hielt er es für eine Aufgabe der Autismustherapie, die auch die Eltern miteinbezieht, die Klägerin in die Situation

versetzen, ihre Hausaufgaben bewältigen

können. Randnummer 41

nächst ist es

treffend, dass

mindest auch die Entlastung der familiären Situation eine Triebfeder für das Begehren der Klägerin ist. Dies wird unter anderem bestätigt durch die Beschreibungen der Eltern (E-Mail vom 16.03.2015, Bl. 224f. d. Gerichtsakte) sowie insbesondere durch das Schreiben der Grundschule ... vom 10. März 2015 (Bl. 78 d. Gerichtsakte), wonach diese den Wunsch der Eltern für eine Inklusionskraft am Nachmittag unterstützt „um die familiäre Situation

entlasten“. Ziel der Eingliederungshilfe ist es jedoch nicht, die Familie

entlasten. Entscheidend ist hier, dass die gewünschte Trennung von Schule und

hause für die Klägerin faktisch gegeben ist. Inwiefern der Beklagte sich ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Klägerin krankheitsbedingt ihre Hausaufgaben im schulischen Umfeld ausüben muss, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Infolge der eigenen Entscheidung der Eltern

m Schulwechsel konnte das vom Beklagten entwickelte Gesamtförderungskonzept bei einer Beschulung in E... nicht erprobt werden. Es ist daher nicht so, dass ohnehin denknotwendig am Nachmittag eine Betreuung in der Schule oder auch sonst mit einem Integrationshelfer hätte stattfinden müssen. Nachdem die Klägerin nunmehr ihre Hausaufgaben im Rahmen der Hausaufgabenbetreuung in der Schule erledigen darf, stellt sich das Problem nunmehr anders. Die gewünschte und unter Umständen auch erforderliche Trennung der Sphären Schule und

hause ist aufgrund der Möglichkeit der Teilnahme an der Hausaufgabenbetreuung in der privaten Grundschule gewährleistet. Randnummer 42 Der Bedarf nach einer weiteren Hilfe für die Zeit der Hausaufgaben am Nachmittag in der Schule wurde seitens der Klägerin nicht überzeugend dargelegt. Die Problematik, Hausaufgaben könnten im häuslichen Umfeld aufgrund der Erkrankung nicht erledigt werden, besteht aktuell nicht mehr. Ein weiterer Hilfebedarf ist nicht nachvollziehbar, weil sich die Klägerin in der aktuellen Situation angemessen entwickelt. Im ergotherapeutischen Verlaufsbericht vom

  1. Januar 2016 (Bl. 79 f. d. Gerichtsakte) wird festgestellt, dass die Klägerin „ihr Potential aufgrund der familiär gestalteten Schulsituation entfalten“ kann. Das Autismus-Therapiezentrums F... stellt in seinem Bericht vom
  2. Januar 2016 (Bl. 76f. d. Gerichtsakte) fest, dass die Klägerin sich schulisch gut entwickelt und in der Hausaufgabensituation an Sicherheit gewonnen habe. Randnummer 43 Sofern ein weiterer Bedarf an Hilfe bei der Bewältigung der Hausaufgaben besteht, war es vor dem Hintergrund der guten Entwicklung der Klägerin fachlich vertretbar, die Hilfe im Rahmen der Autismustherapie durch das Autismus-Therapiezentrum F... als ausreichend

beurteilen. Die Therapie dient unter anderem dazu, die Klägerin und ihre Familie in die Lage

versetzen, die Hausaufgabensituation angemessen

bewältigen.

treffend geht der Beklagte daher davon aus, dass der Einsatz eines Integrationshelfers am Nachmittag nicht erforderlich ist. Randnummer 44 3. Nach alldem war die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Eltern der Klägerin nicht geboten. Der Klägerin ist umfassend rechtliches Gehör gewährt worden. Der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) erfordert, dass die Äußerungen der Beteiligten ernsthaft

r Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden (BVerfG, Urteil vom

  1. November 1983 – 2 BvR 399/81 –, Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom
  2. Juli 1996 - 1 BvR 55/96 -, Rn. 4; jeweils juris). Die Klägerin hatte die Gelegenheit, sich umfassend

r Sach- und Rechtslage

äußern. Ihre Äußerungen wurden

r Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es war und ist nicht erkennbar, dass bestimmte rechtserhebliche Ausführungen nur von den Eltern der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung hätten gemacht werden können. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, durch eine Anordnung des persönlichen Erscheinens eines der Beteiligten die Grundlage für eine Urlaubsgewährung durch deren Arbeitsgeber

schaffen. Es liegt gem. § 87 Abs. 1 Nr. 5 VwGO im Ermessen des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, das persönliche Erscheinen der Beteiligten anzuordnen (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 21. Aufl. 2015,

§ 87Rn.

2). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens dient unter anderem der Klärung des Sachverhalts, der Beschleunigung des Verfahrens oder der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits (Schenke, a.a.O., Rn. 5). Das Ermessen wurde dahingehend ausgeübt, dass das persönliche Erscheinen der Eltern der Klägerin hier nicht für notwendig befunden wurde. Dem lag die Erwägung

grunde, dass die Situation der Klägerin nach Aktenlage aufgrund zahlreicher Gutachten umfänglich ermittelt wurde.

dem wird die Klägerin durch eine Prozessbevollmächtigte vertreten, die

r Sach- und Rechtslage vortragen konnte und dies auch getan hat. Das persönliche Erscheinen des Behördenvertreters wurde im Übrigen ebenfalls nicht gerichtlich angeordnet. Seine Anwesenheit war gleichwohl sachdienlich, weil sie die weitere Erläuterung und Überprüfung derjenigen Beurteilungen ermöglichte, die er im Rahmen des Hilfeplanverfahrens angestellt hat. Randnummer 45 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der ZPO. Randnummer 46 Die Berufung war nicht

zulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V .m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.