Asylrecht: Untätigkeitsklage; Fortführung des Asylverfahrens und Bescheidung des Asylantrags Leitsatz Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einem Asylsuchenden 16 Monate lang keine Möglichkeit zur Stellung eines förmlichen Asylantrags im Sinne des § 14 Abs 1 AsylG eingeräumt, so muss es sich, wenn der Asylsuchende nach 13 Monaten Untätigkeitsklage auf Bescheidung seines Asylantrags erhebt, so behandeln lassen, als ob der förmliche Asylantrag innerhalb von drei Monaten nach Äußerung des formlosen Asylgesuchs gestellt worden sei. (Rn.23) (Rn.29) Bei einer derartigen Untätigkeitsklage, bei der keine Veranlassung zur Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO besteht, ist das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, im Wege des so genannten Durchentscheidens über den geltend gemachten Asylanspruch zu entscheiden. Vielmehr kommt nur eine Verpflichtung der Beklagten zur Fortführung des Asylverfahrens und Bescheidung des Asylantrags in Betracht. (Rn.42) (Rn.48) Tenor 1. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzuführen und über den von ihm gestellten Asylantrag zu entscheiden. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, der seinen Angaben zufolge 1982 geboren und eritreischer Staatsangehöriger ist, begehrt eine Bescheidung des von ihm am 28. Oktober 2014 bei der Polizeiinspektion ... geäußerten Asylgesuchs. Bei dieser Gelegenheit wurden ihm eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender und eine als „Wichtige Mitteilung“ überschriebene „Belehrung nach § 20 Abs. 2 AsylVfG“ ausgestellt. Randnummer 2 Nachfolgend meldete der Kläger sich am 30. Oktober 2014 bei der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende in Trier und wurde von dieser am 16. Dezember 2014 unter Bezugnahme auf § 50 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – der Stadtverwaltung ... zugewiesenen. Randnummer 3 Ein von der Beklagten – bereits unter dem Aktenzeichen 5840762-224 – für den 24. März 2015 vorgesehener Termin zur persönlichen Asylantragstellung wurde von dieser am 13. März 2015 aus organisatorischen Gründen aufgehoben, ohne dass dem Kläger seitens der Beklagten nachfolgend – wie angekündigt – ein neuer Termin mitgeteilt wurde; auf entsprechende Nachfrage seiner Prozessbevollmächtigten vom 1. Juli 2015 reagierte die Beklagte nicht. Randnummer 4 Alsdann beantragte der Kläger im Oktober 2015 bei dem erkennenden Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, die Beklagte zu verpflichten, seinen Asylantrag förmlich entgegenzunehmen, zu registrieren und zu bescheiden. Diesen Antrag lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 9. November 2015 – 5 L 3321/15.TR – ab und begründete ihre Entscheidung damit, dass der Kläger keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Randnummer 5 Daraufhin hat der Kläger am 1. Dezember 2015 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte gemäß Art. 6 Abs. 1 der in Deutschland nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinie 2013/32/EU – Asylverfahrensrichtlinie – verpflichtet gewesen sei, seinen Asylantrag spätestens drei Arbeitstage nach Einreichung des Asylgesuchs zu registrieren. Da sie dem nicht nachgekommen sei, müsse sie sich so behandeln lassen, als ob er – der Kläger – den Asylantrag Ende Oktober 2014 gestellt habe. Von daher habe die Beklagte seinen Asylantrag bislang ohne zureichenden Grund nicht bearbeitet und beschieden, so dass die Klage als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO zulässig sei und in der Sache Erfolg haben müsse. Randnummer 6 Am 28. Januar 2016 bestimmte die Beklagte alsdann für den 19. Februar 2016 einen Termin zur Aktenanlage und erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers, der durchgeführt wurde. Randnummer 7 Der Kläger, der sich ebenso wie die Beklagte, die eine generelle Einverständniserklärung abgegeben hat, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat, beantragt, Randnummer 8 die Beklagte zu verpflichten, sein Asylverfahren fortzuführen und den von ihm gestellten Asylantrag zu bescheiden. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 das Verfahren auszusetzen und eine angemessene Frist für die Entscheidung festzusetzen, Randnummer 11 und ersichtlich hilfsweise, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie ist der Auffassung, dass im Asylrecht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage sei, dass der Asylbewerber vor Klageerhebung bei der Beklagten einen Antrag im Sinne des § 24 Abs. 4 AsylG auf Mitteilung gestellt habe, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde. Daran fehle es vorliegend. Randnummer 13 Im Übrigen verweist sie darauf, dass eine Anhörung gerichtlich nicht einklagbar sein. Unabhängig davon liege ein zureichender Grund für die bislang nicht erfolgte Bescheidung des Asylantrags des Klägers vor, so dass das Verfahren für eine angemessene Zeit auszusetzen sei. Die Zahl der Asylanträge sei seit dem Jahr 2008 exorbitant gestiegen und die vorübergehende Erhöhung der Verfahrensdauer gegenwärtig unvermeidlich sei. Den damit verbundenen Herausforderungen im Asylbereich werde durch organisatorische Umverteilungsmaßnahmen und Priorisierungsentscheidungen Rechnung getragen. Derzeit würden vorrangig Asylverfahren aus dem Westbalkan, aus Syrien, Irak und Altfälle aus den Jahren 2013 und älter bearbeitet. Außerdem bemühe man sich derzeit um die Einstellung neuer Mitarbeiter. Randnummer 14 Die Kammer hat mit Beschluss vom 2. Februar 2016 den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegte Verwaltungsakte. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und begründet; die Beklagte ist zur Fortführung des Verfahrens und zur Entscheidung über den Asylantrag des Klägers verpflichtet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Randnummer 17 Die Klage ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG – maßgebenden Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO zulässig. Randnummer 18 Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist eine Klage zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Allerdings bestimmt § 75 Satz 2 VwGO u.a., dass eine Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes erhoben werden kann, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Randnummer 19 Vorliegend sind seit der Stellung des Asylantrags des Klägers mehr als drei Monate vergangen, ohne dass die Beklagte bislang eine Entscheidung getroffen hätte. Dass der Kläger bei der Beklagten vor mehr als drei Monaten einen Asylantrag gestellt hat, ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 20 Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG liegt ein Asylantrag vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers, der gemäß Abs. 3 der Norm u.a. bei der Polizei kundgetan werden kann, entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm Verfolgungsmaßnahmen der in dieser Vorschrift genannten Art drohen. Allerdings regelt § 14 Abs. 1 AsylG in Einklang mit Art. 6 Abs. 1 der im Zeitpunkt der Äußerung des Asylgesuchs durch den Kläger geltenden Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, die vom Grundsatz her zum 21. Juli 2015 durch die im wesentlichen inhaltsgleiche Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ersetzt wurde, die Formalien, die bei der Antragstellung zu beachten sind. Des Weiteren bestimmt nunmehr Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU – anders als die vorherige Richtlinie –, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine Person, die einen nach Abs. 1 der Norm spätestens innerhalb von 6 Arbeitstagen nach Antragstellung bei der zuständigen Behörde zu registrierenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, tatsächlich die Möglichkeit hat, diesen so bald wie möglich förmlich zu stellen. Randnummer 21 Demnach ist, da ein Ausnahmefall des § 14 Abs. 2 und 3 AsylG nicht vorliegt, der Asylantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. so dass grundsätzlich erst mit dieser persönlichen Antragstellung ein formgerechter von der Beklagten zu bescheidender Asylantrag vorliegt. Randnummer 22 Allerdings muss gesehen werden, dass der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, darauf zu achten hat, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren verschlimmert wird (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 –, juris), wobei auch berücksichtigt werden muss, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Dublin III-VO – geregelten Fristen für eine Klärung der Frage, welcher Staat zuständig ist, an die vorherige (förmliche) Asylantragstellung anknüpfen. Randnummer 23 Von daher verstößt es nach Auffassung der Kammer gegen die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährleistung eines fairen, nicht unangemessen lange dauernden Verfahrens, wenn – wie vorliegend – zwischen formloser und formgerechter Asylantragstellung aus in der Sphäre der Beklagten liegenden Gründen ein Zeitraum von fast 16 Monaten liegt. Randnummer 24 Insoweit muss ferner gesehen werden, dass durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) § 63a in das seinerzeit noch als Asylverfahrensgesetz bezeichnete Gesetz eingefügt wurde, wonach einem Ausländer, der (formlos) um Asyl nachgesucht, aber noch keinen (förmlichen) Asylantrag gestellt hat, unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ausgestellt wird, die auf längstens einen Monat zu befristen ist und ausnahmsweise um jeweils längstens einen Monat verlängert werden kann, wenn dem Ausländer bis zum Ablauf der Frist keine förmliche Asylantragstellung möglich war. Die in der Bundestags-Drucksache 18/6185 hierzu enthaltene Gesetzesbegründung hat folgenden Wortlaut: Randnummer 25 „Schon bisher wird einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) ausgestellt. Sie dient ausschließlich dem Nachweis, dass der Ausländer beabsichtigt, einen Asylantrag zu stellen, und berechtigt ist, sich zur für seine Aufnahme und Unterbringung zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu begeben und bei der zuständigen Außenstelle des BAMF einen Asylantrag zu stellen. Derzeit ist sie regelmäßig auf eine Woche befristet. Randnummer 26 Um zu verhindern, dass Ausländer, bei denen sich die Asylantragstellung über den Zeitraum von einer Woche hinaus verzögert, ohne Nachweis für ihre Eigenschaft als Asylsuchender bleiben, wird die BüMA nunmehr gesetzlich geregelt und es werden Vorschriften für ihren Inhalt, ihre Erteilung und ihr Erlöschen festgelegt. Um praktischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen, wird die Gültigkeitsdauer auf längstens einen Monat ausgedehnt, Verlängerungen sind jedoch auf Ausnahmesituationen zu beschränken und nur möglich, wenn der Ausländer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert ist, den Asylantrag innerhalb der bestimmten Frist zu stellen.“ Randnummer 27 Ausgehend hiervon ist die Kammer der Überzeugung, dass die Beklagte ursprünglich eine einwöchige Frist und nachfolgend der Bundesgesetzgeber im seinerzeitigen Gesetzgebungsverfahren grundsätzlich einen einmonatigen Zeitraum als angemessen ansah, um einem Asylsuchenden eine förmliche Asylantragstellung zu ermöglichen. Randnummer 28 Die vorstehend genannte Monatsfrist wurde dann mit dem Datenaustauschverbesserungsgesetz vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) auf sechs Monate verlängert, wobei in der diesbezüglichen Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 18/7043) ausgeführt wurde, dass die Änderung die maximale Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises betrifft und sich an der Gültigkeitsdauer von vorläufigen Personalausweisen für deutsche Staatsangehörige orientiert. Randnummer 29 Ausgehend hiervon ist die Kammer – auch unter Berücksichtigung des in der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens, dass die Verwaltung grundsätzlich verpflichtet ist, über Anträge so rasch wie möglich zu entscheiden (vgl. hierzu auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. § 75, Rd.-Nr. 8) – der Überzeugung, dass die Beklagte – jedenfalls bei bereits im Jahr 2014 geäußerten Asylgesuchen – verpflichtet war, einem Asylsuchenden spätestens innerhalb von drei Monaten nach Stellung eines formlosen Asylantrags eine Möglichkeit zur Stellung eines förmlichen Asylantrags einzuräumen. Kommt sie dem nicht nach, muss sie sich – sofern eine fehlende förmliche Antragstellung ihre Ursache nicht in der Sphäre des Asylsuchenden hat – zur Überzeugung der Kammer so behandeln lassen, als habe sie dem Asylsuchenden innerhalb dieser Frist eine Möglichkeit zur förmlichen Antragstellung eingeräumt. Randnummer 30 Demnach muss sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren so behandeln lassen, als ob der Kläger seinen förmlichen Asylantrag bis Ende Januar 2015 gestellt hätte. Darauf, dass dem Kläger nunmehr im Februar 2016 – während des laufenden Klageverfahrens – die Möglichkeit zur Stellung eines förmlichen Asylantrags eingeräumt wurde, kommt es insoweit nicht an. Randnummer 31 Von daher sind die Voraussetzungen des § 75 Satz 2 VwGO, wonach eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung erhoben werden kann, vorliegend erfüllt, nachdem der (förmliche) Asylantrag des Klägers seit nahezu 14 Monaten als gestellt gilt, ohne dass bislang über ihn entschieden worden ist. Randnummer 32 Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf einen Beschluss des VG Regensburg vom 6. Juli 2015 - RN 1 K 15.31185 -, juris, die Auffassung vertreten hat, dass im Asylrecht weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage sei, dass der Asylbewerber vor Klageerhebung bei der Beklagten einen Antrag im Sinne des § 24 Abs. 4 AsylG auf Mitteilung gestellt habe, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde, teilt die Kammer dieser Auffassung nicht. Randnummer 33 Diese Bestimmung muss im Zusammenhang mit Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Verfahrensrichtlinie - gesehen werden, der zufolge die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Prüfungsverfahren, in dem Asylanträge bearbeitet werden, unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird und der Asylbewerber für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann,
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