Fahrerlaubnis; Cannabiskonsum; polizeilicher Einsatzbericht; Serumswert Leitsatz 1) Bei einem polizeilichen Einsatzbericht handelt es sich um eine öffentliche Urkunde. (Rn.26) 2) Entgegen der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 (Blutalkohol 52 (2015, S. 322 f.), ab einem THC Wert von 3,0 ng/mL Serum von einem Verstoß gegen das Trennungsgebot im Sinne von Ziffer 9.2.
(2015), a.a.O.). Randnummer 34 Zum anderen weist die Empfehlung der Grenzwertkommission zur Begründung des Grenzwertes von 3 ng/mL darauf hin, dass ihr wissenschaftliche Untersuchungen unter Einbeziehung chronischer Cannabiskonsumenten zugrunde gelegen hätten, in denen sich gezeigt habe, dass erhöhte THC-Konzentrationen im Serum auch noch einige Tage nach dem letzten Konsum feststellbar sein könnten, also zu einem Zeitpunkt, an dem sicher keine akute Beeinflussung der Leistungsfähigkeit mehr vorgelegen habe. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass Untersuchungsergebnisse, die unter Einbeziehung chronischer, d.h. regelmäßiger Konsumenten, zustande gekommen sind, nur eine eingeschränkte Aussagekraft in Bezug auf die hier bedeutsame Personengruppe der gelegentlich Cannabis Konsumierenden haben kann. In Anbetracht dessen, dass die Auswirkungen von Cannabis bei den einzelnen Drogenkonsumenten höchst unterschiedlich sind (vgl. die Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. Dr. U. vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Verfahren 7 A 10206/03.OVG [Urteil vom
- Januar 2014, S. 8 UA]), spricht zur Überzeugung der Kammer einiges dafür, dass die die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Erscheinungen bei regelmäßigen Cannabiskonsumenten anders ausfallen als etwa bei Personen, die lediglich gelegentlich Cannabis konsumieren. Die Grenzwertkommission konstatiert selbst, dass bei regelmäßigen Konsumenten zu beobachten war, dass sich THC im Körper angereichert hat und über viel Tage hinweg langsam an das Blut abgegeben wird (vgl. Blutalkohol 52, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund stellt die vom Gutachter in dem vorbezeichneten Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (a.a.O.) getroffene Aussage, dass jedenfalls bei einer THC-Konzentration von 2,0 ng/mL Serum bei etwa 50 % der Cannabiskonsumenten Beeinträchtigungen festgestellt werden könnten, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit hätten, auch weiterhin eine sachverständige Grundlage dar, die es rechtfertigt, bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Verkehrsteilnehmern einen THC-Wert von 2 ng/mL Serum als Anhaltspunkt für das Führen eines Kraftfahrzeugs unter verkehrsrelevantem Cannabiseinfluss anzunehmen. Randnummer 35 Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Empfehlung der Grenzwertkommission im Wesentlichen wissenschaftliche Studien zugrunde lagen, die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung – die zum Teil ein fehlendes Trennungsvermögen bereits ab einem THC-Wert von 1,0 ng/mL Serum annimmt (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom
- August 2014 – 16 A 2806/13 –, juris Rn. 31 m.w.N.). – berücksichtigt wurde. Soweit hingegen in der Empfehlung angeführte Studie von Toennes et al. aus dem Jahr 2015 (Wie relevant ist die Beweismittelverlusts bei Verzug der Blutentnahme? Schlussfolgerungen aus der Auswertung von Blutuntersuchungsergebnissen, Arch. Kriminol. 235, 73 ff.) ausgeführt ist, dass bei Konzentrationen ab 2 ng/ml THC davon auszugehen sei, dass der letzte Konsum innerhalb weniger Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden habe, betrifft diese Aussage indes Fragen der Abbaugeschwindigkeit und nicht die des Gefährdungsmaßstabes oder des Grenzwertes (vgl. VG Münster, a.a.O. S. 5 BA, VG Düsseldorf, Beschluss vom
- November 2015, a.a.O. = Rn. 39). Randnummer 36 Ist somit nach dem Vorgesagten auch weiterhin ab einem THC-Wert von 2,0 ng/mL Serum von einem fehlenden Trennungsvermögen auszugehen, hat dies zur Folge, dass der Kläger als gelegentlicher Konsument von Cannabis gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen ist mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war. Randnummer 37 Auch die in Ziffer 2 des Bescheids enthaltene Aufforderung, den Führerschein unverzüglich bei der Führerscheinstelle des Beklagten abzugeben, ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Da dem Kläger die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen wurde, hat er als gesetzliche Folge den ihm erteilten Führerschein unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde auszuhändigen. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 39 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Randnummer 40 Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob für die Annahme eines fehlenden Trennungsvermögens i.S.v. Ziffer 9.2.
- der Anlage 4 FeV aufgrund der Empfehlung der Grenzwertkommission nunmehr ein THC-Wert von 3,0 ng/mL Serum zugrunde zu legen ist. Beschluss der
- Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom
- Januar 2016 Randnummer 41 Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei fallen die gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV mitgezogenen Fahrerlaubnisklassen AM und L nicht streitwerterhöhend ins Gewicht).