dem DRK Reformtarifvertrag Orientierungssatz
1 DRK-RTV beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 39 Stunden. Randnummer 4 Der DRK-TV regelt die Eingruppierung auszugsweise wie folgt: Randnummer 5 "§ 17 Eingruppierung Randnummer 6
folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): Randnummer 16 Stufe 2
einem Jahr in Stufe 1, Stufe 3
zwei Jahren in Stufe 2, … Randnummer 17 § 21 Allgemeine Regelungen zu den Stufen Randnummer 18 …
dem Mutterschutzgesetz, b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit
vergeblicher Geltendmachung rückwirkend ab Januar 2014 Vergütung
Entgeltgruppe 5 Ziff. 1 der Anlage 6a zum DRK-RTV geltend. Außerdem verlangt er eine Zuordnung in Stufe 3 der Entgelttabelle. Die Differenz zu seiner bisherigen Vergütung beträgt monatlich € 543,60 brutto (€ 2.310,50 statt € 1.766,91). Darüber hinaus begehrt er für 21 Stunden Freizeitausgleich (39 statt 40 Wochenstunden) von Januar bis Mai 2014 sowie die Beschäftigung in der 39-Stunden-Woche. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 17.06.2015 Bezug genommen. Randnummer 22 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 23 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn (für Januar bis Mai 2014) € 2.718,00 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 24 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn ab 01.06.2014
dem DRK-RTV gem. der Anlage 6 Entgeltgruppe 5 Nr. 1 Stufe 3 zu vergüten, Randnummer 25
Entgeltgruppe 5 Ziff. 1 der Anlage 6a zum DRK-RTV beanspruchen, weil er eine dreijährige Berufsausbildung zum Landwirt abgeschlossen habe und auch mit "entsprechender Tätigkeit" beschäftigt werde. Die Tätigkeiten, die der Kläger unstreitig ausübe, seien allesamt dem Bereich der Landwirtschaft zuzuordnen. Der Kläger sei gem. § 20 DRK-RTV ab 01.01.2014 in Stufe 3 einzustufen, weil er bei der Beklagten bereits seit 2010 beschäftigt sei. Es sei für die Einstufung
Tätigkeitsjahren unerheblich, dass beiderseitige Tarifbindung erst ab 01.01.2014 bestehe. Der Kläger habe auch Anspruch auf Freizeitausgleich im eingeklagten Umfang, weil der DRK-RTV eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden vorsehe. Da er unstreitig 40 Wochenstunden gearbeitet habe, sei ihm ab 01.01.2014 für eine Überstunde pro Woche gem. § 14 DRK-TV Freizeitausgleich zu gewähren. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 17.06.2015 Bezug genommen. Randnummer 30 Gegen das am 11.08.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 08.09.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 09.10.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 31 Sie macht geltend, der Kläger könne kein Entgelt
Entgeltgruppe 5 Ziff. 1 DRK-RTV beanspruchen. Er werde ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrags als "Mitarbeiter in der Abteilung Landwirtschaft" und nicht als ausgebildeter Landwirt beschäftigt. Für die Eingruppierung sei die ausgeübte Tätigkeit und nicht allein eine bestimmte Berufsausbildung maßgeblich. Der Kläger übe lediglich landwirtschaftliche Hilfstätigkeiten aus, für die keine Ausbildung zum Landwirt erforderlich sei. Futterbehälter mit Heu füllen, Pferdeboxen ausmisten und einstreuen, Rasenmähen, Grünabfall machen und laden, Mitwirken bei der Getreideernte und beim Getreidetransport, Mulchen, Ausliefern, Staplerfahren und ähnliches seien keine Tätigkeiten, die nur ein dreijährig ausgebildeter Landwirt ausüben könne. Auch das Schneiden von Bäumen und Hecken könne von einer angelernten Hilfskraft verrichtet werden. Maßgeblich sei auch, dass der Kläger praktisch überhaupt nicht selbst beurteilen und entscheiden müsse, welche Tätigkeiten er wann durchführe, er werde vielmehr von seinen Vorgesetzten im Bereich der Landwirtschaft, der Landschaftspflege oder der Pferdepension immer für bestimmte Arbeiten eingeteilt. Er werde konkret beauftragt, was er am Arbeitstag vormittags und
mittags tun solle. Ihm werde bspw. auch vorgegeben, welchen Dünger oder welches Pflanzenschutzmittel er in welcher Dosierung auszubringen habe. Bei der Verwendung von Maschinen bspw. für Mulcharbeiten werde er konkret auf die erforderlichen Kontrollintervalle für die Schmiernippel (alle zwei Stunden) und den Ölstand (zwei Mal täglich) hingewiesen. Die Tätigkeit des Klägers entspreche daher der Entgeltgruppe 2 ("einfache Arbeiten"). Randnummer 32 Der Kläger sei ab dem 01.01.2014 nicht in Stufe 3, sondern in Stufe 1 der Entgelttabelle einzuordnen, weil der DRK-RTV erst seit Januar 2014 kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finde. § 20 DRK-TV stelle für den Stufenaufstieg nicht auf die Betriebszugehörigkeit, sondern auf die innerhalb einer Entgeltgruppe zurückgelegten Zeiten ab. Die Stufenlaufzeit könne folglich nur zurückgelegt werden, wenn der DRK-RTV auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finde. Randnummer 33 Der Kläger habe keinen Anspruch auf 21 Stunden Freizeitausgleich. Dass im Arbeitsvertrag eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vereinbart sei, diese aber
DRK-RTV nur durchschnittlich 39 Stunden betrage, rechtfertige nicht ohne weiteres die Annahme, der Kläger habe pro Woche eine Überstunde geleistet. Der Kläger hätte deshalb darlegen müssen, dass er in der Zeit vom 01.01. bis 31.05.2014 tatsächlich 40 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Für die Verurteilung gem. Ziff. 4 des Tenors bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, denn sie habe den Kläger stets vertragsgemäß beschäftigt. Randnummer 34 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 35 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17.06.2015, Az. 1 Ca 618/14, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 36 Der Kläger beantragt, Randnummer 37 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 38 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 39 Die
GG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. Randnummer 40 Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat ab 01.01.2014 Anspruch auf die begehrte Vergütung
Entgeltgruppe 5 Ziff. 1 der Anlage 6a zu § 17 DRK-RTV und auf eine Zuordnung in Stufe 3 der Entgelttabelle. Er kann eine Beschäftigung in der 39-Stunden-Woche und Freizeitausgleich für 21 Stunden verlangen. Randnummer 41 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung ab 01.01.2014 die Bestimmungen des Reformtarifvertrages über die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-RTV) mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Der Kläger ist seit 01.01.2014 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte ist als Mitglied der D. in Rheinland-Pfalz an den DRK-RTV gebunden. Randnummer 42 Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die im schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbarte Bezugnahme auf die Bestimmungen des Lohntarifvertrages für Landwirtschaft und Weinbau in Rheinland-Nassau nicht zur Tarifkonkurrenz führt. Die Kollision zwischen den kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis der Parteien normativ geltenden und den aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Tarifvorschriften ist
dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) zu lösen (vgl. BAG 10.12.2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 41 mwN). Hiernach treten unmittelbar und zwingend geltende Tarifbestimmungen hinter einzelvertragliche Vereinbarungen mit für den Arbeitnehmer günstigeren Bedingungen zurück. Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung (sog. Günstigkeitsvergleich). Die Würdigung des Arbeitsgerichts, dass die normativ geltenden Regelungen des DRK-RTV für den Kläger günstiger sind als die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Regelungen des Lohntarifvertrages für Landwirtschaft und Weinbau in Rheinland-Nassau greift die Berufung nicht an. Sie lässt auch keine Fehler erkennen. Randnummer 43 Es kann dahinstehen, ob die Beklagte auch Mitglied des landwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes Rheinland-Nassau ist, was der Kläger bestreitet. Das BAG hat seine Rechtsprechung zur Auflösung einer Tarifpluralität (Tarifmehrheit)
dem Grundsatz der Tarifeinheit zu Gunsten des spezielleren Tarifvertrages im Falle einer unmittelbaren Tarifgebundenheit des Arbeitgebers aufgegeben (vgl. BAG 07.07.2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 21 ff). Da im Streitfall beide Parteien ab 01.01.2014 an den DRK-RTV gebunden sind, gilt dieser aufgrund unmittelbarer und zwingender Wirkung
1 TVG. Das wird auch von der Berufung nicht in Abrede gestellt. Die - durch das am 10.07.2015 in Kraft getretene Gesetz zur Tarifeinheit - eingefügte Kollisionsregel des § 4a TVG ist gem. § 13 Abs. 3 TVG nicht anwendbar. Randnummer 44 2. Dem Kläger steht ab 01.01.2014 eine Vergütung
Entgeltgruppe 5 Ziff. 1 der Anlage 6a zu § 17 DRK-RTV zu. Er hat deshalb für die Zeit von Januar bis Mai 2014 Anspruch auf Zahlung der Vergütungsdifferenz in eingeklagter Höhe von € 2.718,00 brutto (5 x € 543,60) nebst Prozesszinsen (Klageantrag zu 1). Für die Zeit ab 01.06.2014 kann er die Feststellung einer entsprechenden Eingruppierung verlangen (Klageantrag zu 2). Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist auch außerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich und begegnet für den Bereich des Deutschen Roten Kreuzes keinen prozessrechtlichen Bedenken. Das gilt ungeachtet des Umstands, dass sie sich zum Teil - ab 01.06.2014 - auf einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit bezieht (vgl. BAG 23.09.2009 - 4 AZR 347/08 - Rn. 12). Randnummer 45
1 DRK-RTV ist der Mitarbeiter in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus den Anlagen 6a bis 6c (Entgeltordnung), welche Bestandteil des Tarifvertrages sind.
Anlage 6a sind in Entgeltgruppe 5 Ziff. 1 eingruppiert: "Beschäftigte mit einer abgeschlossenen dreijährigen Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und entsprechender Tätigkeit, soweit nicht höher eingruppiert." Randnummer 46 Der Kläger hat unstreitig eine dreijährige Berufsausbildung zum Landwirt, einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, erfolgreich abgeschlossen. Entgegen der Ansicht der Berufung erfüllt er auch das Merkmal mit "entsprechender Tätigkeit". Eine "entsprechende Tätigkeit" liegt
der gefestigten Rechtsprechung des BAG, der die Berufungskammer folgt, dann vor, wenn die Tätigkeit des Mitarbeiters sich auf die konkrete Fachrichtung der jeweiligen Ausbildung bezieht und die Tätigkeit die durch die Ausbildung erworbenen Fachkenntnisse gerade erfordert. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Angestellten für seinen Aufgabenbereich nützlich oder wünschenswert sind. Die Tätigkeit entspricht vielmehr nur dann der absolvierten Ausbildung, wenn die Ausbildung das adäquate und zur Ausübung der geschuldeten Tätigkeit befähigende Mittel ist. Aus diesem Grunde müssen die Kenntnisse für die Erledigung der dem Mitarbeiter übertragenen Aufgaben erforderlich, dh. notwendig sein (so schon BAG 28.01.1998 - 4 AZR 164/96 - Rn. 39 mwN; vgl. auch BAG 29.08.2007 - 4 AZR 571/06 - Rn. 27 mwN). Randnummer 47 Im Streitfall hat der Kläger hinreichend substantiiert dargelegt, dass seine abgeschlossene Berufsausbildung zum Landwirt für die Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeiten im Bereich der Landwirtschaft, der Landschaftspflege und der Pferdepension erforderlich ist.
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt vom 31.01.1995 (BGBl. I S. 168) sind - auszugsweise - folgende Fertigkeiten und Kenntnisse in der betrieblichen Ausbildung zu vermitteln: Randnummer 48 "…
haltigen Bodenfruchtbarkeit 3.2 Bestellen und Pflegen von Pflanzen; rationelles und umweltverträgliches Führen von Kulturen 3.3 Ernten und Verwerten pflanzlicher Produkte Randnummer 52 4. Tierproduktion Randnummer 53 4.1 Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten 4.2 Nutzen von Tieren …." Randnummer 54 Diesem Berufsbild entspricht die ausgeübte Tätigkeit des Klägers, der laut Arbeitsvertrag als "Mitarbeiter in der Landwirtschaft" eingestellt worden ist. Der Kläger hat in der Pferdepension Futterbehälter mit Heu zu füllen sowie die Pferdeboxen auszumisten und einzustreuen. Das Tränken, Füttern und Pflegen von Tieren sowie das Reinigen von Stallungen und deren Einrichtungen gehört zum Berufsbild des Landwirts. Der Kläger wirkt weiterhin im Bereich Landwirtschaft bei der Getreideernte und dem Getreidetransport mit. Das Bergen und der Transport von Erntegut, das Bedienen von Erntemaschinen und -geräten gehört ebenso wie das Ausbringen von Dünger und Pflanzenschutzmitteln zum typischen Berufsbild des Landwirts. Dasselbe trifft im Bereich Landschaftspflege auf den Baum- und Heckenschnitt, den Rasenschnitt, das Mulchen und das Sammeln und Entsorgen von Grünabfällen zu. Auch die Versorgung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten mit Schmierstoffen (Schmiernippel kontrollieren, Ölstand prüfen) gehört zum Berufsbild. Randnummer 55 Dass diese landwirtschaftlichen Tätigkeiten
Ansicht der Beklagten auch von einer angelernten Hilfskraft verrichtet werden könnten, ist unerheblich. Wesentlich ist, dass die Tätigkeit des Klägers dem typischen Berufsbild des erlernten Berufs entspricht und für seinen Aufgabenbereich nicht lediglich nützlich oder wünschenswert ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger
dem Vortrag der Beklagten von seinen Vorgesetzten im Bereich der Landwirtschaft, der Landschaftspflege oder der Pferdepension immer für bestimmte Arbeiten eingeteilt wird. Es für die Frage, ob der Kläger mit seiner Ausbildung entsprechenden Tätigkeiten beschäftigt wird, ohne Belang, dass er von seinen Vorgesetzten konkret beauftragt wird, was er am Arbeitstag vormittags und
mittags tun solle. Gegen eine seinem Ausbildungsberuf entsprechende Tätigkeit spricht auch nicht, dass ihm bspw. konkret vorgegeben wird, welchen Dünger oder welches Pflanzenschutzmittel er in welcher Dosierung auszubringen hat. Der Kläger ist kein selbständiger Landwirt, sondern abhängig beschäftigter Arbeitnehmer, der dem Weisungsrecht der Beklagten (§ 106 GewO) unterliegt. Der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger bestimmte Aufgaben unter Verwendung bestimmter Arbeitsmittel zuweisen und den Ort und die Zeit ihrer Erledigung verbindlich festlegen kann, steht einer Eingruppierung als Landwirt mit "entsprechender Tätigkeit" nicht entgegen. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend angenommen hat, verlangt eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 Ziff. 1 der Anlage 6a DRK-RTV nicht, dass der Mitarbeiter eine Vorgesetztenfunktion innehaben oder seine Aufgaben frei von fachlichen Einzelweisungen erledigen müsste. Randnummer 56 Aus der Entscheidung des BAG zur Eingruppierung einer Architektin (BAG 18.04.2012 - 4 AZR 441/10) kann die Beklagte nicht herleiten, dass sie den Kläger trotz seiner abgeschlossenen Berufsausbildung zum Landwirt wie einen angelernten Hilfsarbeiter vergüten kann. Im entschiedenen Fall ging es darum, ob die Fachkenntnisse eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses für die übertragene Tätigkeit erforderlich waren. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor. Im Streitfall gehören sämtliche Tätigkeiten, die der Kläger ausübt,
der einschlägigen Verordnung zum Berufsbild des Landwirts. Randnummer 57 Hinzu kommt, dass der Kläger, wenn er zusammen mit mehreren behinderten Menschen außerhalb der Einrichtung arbeitet, um bspw. bei einem Kunden der Beklagten Rasen zu mähen oder Hecken zu schneiden, selbst
dem Vorbringen der Beklagten "gewisse" Aufsichtsfunktionen wahrnehmen muss. Dem Kläger obliegt damit eine höhere Verantwortung, weil er dafür Sorge zu tragen hat, dass Aufsichtsbedürftige nicht sich selbst schaden und nicht durch andere körperlichen Schaden erleiden und dass sie nicht anderen körperlichen Schaden zufügen. Das setzt die Kenntnis und die Anwendung von berufsbezogenen Arbeitsschutzvorschriften voraus, die in der Berufsausbildung zum Landwirt vermittelt werden. Gerade beim Umgang mit landwirtschaftlichen Anlagen, Maschinen und Geräten ist die Arbeitssicherheit zu beachten. Von den für die Sicherheit der (behinderten) Beschäftigten auf einer Arbeitsstelle Verantwortlichen ist die Kenntnis der zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen zu fordern, deren Beachtung bei einer ungelernten Hilfskraft nicht vorausgesetzt werden kann. Randnummer 58 3. Der Kläger hat ab 01.01.2014 gem. § 20 DRK-RTV einen Anspruch auf Zuordnung in Stufe 3 der Entgelttabelle (Klageantrag zu 3). Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Randnummer 59 Der Kläger hat die erforderliche Stufenlaufzeit zurückgelegt.
2 DRK-RTV wird ein Mitarbeiter bei seiner Einstellung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 15 der Stufe 1 zugeordnet. Der Mitarbeiter erreicht die Stufe 2
einer Stufenlaufzeit von einem Jahr, die Stufe 3
zwei Jahren in Stufe 2. Der Kläger ist am 21.06.2010 von der Beklagten eingestellt worden. Es ist unschädlich, dass das Arbeitsverhältnis zunächst bis zum 31.10.2012 befristet war und am 12.11.2012 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist.
3d DRK-RTV steht eine "sonstige Unterbrechung" von weniger als einem Monat im Kalenderjahr einer ununterbrochenen Tätigkeit iSd. § 20 Abs. 3 DRK-TV nicht entgegen. Die sonstige Unterbrechung betrug hier lediglich 11 Kalendertage. Randnummer 60 Entgegen der Ansicht der Berufung beginnt die Stufenlaufzeit nicht erst am 01.01.2014 zu laufen. Zwar findet der DRK-RTV erst ab diesem Tag kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Der Tag des Gewerkschaftseintritts des Klägers ist jedoch nicht als Einstellungsdatum zu behandeln mit der Folge, dass der Kläger der Stufe 1 zuzuordnen wäre. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Einstufung
Tätigkeitsjahren unerheblich ist, dass beiderseitige Tarifbindung erst ab 01.01.2014 besteht. Der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des DRK-RTV soll ersichtlich die gewonnene Berufserfahrung honorieren. Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, dass die Mitarbeiter durch die Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsqualität und -quantität verbessern (vgl. BAG 27.01.2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 35 zu einer ähnlichen Regelung im TVöD). Randnummer 61 Soweit der Tarifvertrag für die Stufenlaufzeit auf eine ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe abstellt, ist daraus entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu folgern, dass der Mitarbeiter bereits bei seiner Einstellung Gewerkschaftsmitglied sein müsste. Der Begriff „Einstellung“ iSd. § 20 Abs. 2 Satz 1 DRK-TV bringt zum Ausdruck, dass ein Arbeitnehmer angestellt bzw. in ein Arbeitsverhältnis genommen wird. Eine Einstellung, die eine Stufenzuordnung iSd. § 20 Abs. 2 Satz 1 DRK-TV erforderlich macht, liegt bei jeder, auch wiederholten Begründung eines Arbeitsverhältnisses vor (vgl. BAG 16.04.2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 35 mwN zu einer ähnlichen Regelung im TVöD). Die Tarifvertragsparteien können zwar ohne weiteres eine bestimmte vorherige Dauer der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung formulieren und als zulässiges Differenzierungskriterium vereinbaren (vgl. BAG 15.04.2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 35 mwN; BAG 21.08.2013 - 4 AZR 861/11 - Rn. 22 mwN). Die vorliegende Tarifregelung differenziert jedoch ersichtlich nicht zwischen verschiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern. Randnummer 62 4. Der Kläger hat ab 01.01.2014, dem Tag seines Gewerkschaftseintritts, gem. § 12 DRK-TV einen Anspruch auf Beschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden (Klageantrag zu 4). Er kann deshalb für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.2014 Freizeitausgleich für 21 Stunden verlangen (Klageantrag zu 3). Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Randnummer 63 Die Parteien haben im schriftlichen Arbeitsvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger schlüssig dargelegt, dass er in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.05.2014 insgesamt 21 Überstunden geleistet hat, die gem. § 14 Abs. 1 DRK-TV durch Freizeit auszugleichen sind. Der Kläger hat vorgetragen, dass er pro Kalenderwoche 40 Stunden gearbeitet hat, obwohl die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit für die Woche nur 39 Stunden beträgt. Damit leistete der Kläger pro Woche eine Überstunde iSd. § 13 Abs. 8 DRK-RTV, so dass im Zeitraum von fünf Monaten insgesamt 21 Überstunden entstanden sind. Diesen Vortrag hat die Beklagte
2 ZPO nicht hinreichend bestritten. Ihre pauschale Behauptung, dass der Kläger in Wochen, in denen er krank oder in Urlaub gewesen sei, "mit Sicherheit nicht" über seine Sollarbeitszeit gearbeitet habe, genügt nicht. Ausgehend von einer gestuften Darlegungslast hätte die Beklagte im Einzelnen darlegen müssen, aufgrund welcher Umstände sie den Kläger in den Kalenderwochen vom 01.01. bis 31.05.2014 weniger als die im Arbeitsvertrag vereinbarten 40 Stunden pro Woche beschäftigt hat (vgl. BAG 18.04.2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 14 ff. zur Darlegungs- und Beweislast im Vergütungsprozess). Hieran fehlt es, so dass die 21 Überstunden von Januar bis Mai 2014 als zugestanden gelten. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer erstmals vorgetragen hat, im Bereich der Landwirtschaft habe sie die Regelarbeitszeit zwischen 8:00 und 16:20 Uhr mit einer halbstündigen Mittagspause festgelegt, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Mit diesem Vortrag ist die Beklagte gem. § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG
Ablauf der Frist für die Berufungsbegründung ausgeschlossen. Randnummer 64 Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Klageantrag zu 4). Er hat ab 01.06.2014 einen Anspruch darauf, dass die Beklagte seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (gem. Arbeitsvertrag) auf 39 Stunden (gem. § 12 DRK-RTV) reduziert. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass sie dies getan hätte. Soweit das Arbeitsgericht bei der Tenorierung der Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils die Worte "39 Stunden" ausgelassen hat, handelt es sich um eine offensichtliche und jederzeit gem. § 319 ZPO zu berichtigende Unrichtigkeit. III. Randnummer 65 Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Randnummer 66 Ein Grund, der
den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.