AVG Nr. 69) geht davon aus, dass das Recht zum Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage nunmehr nicht mehr besteht und ein solches Recht auch nicht auf die in einer Versorgungsordnung aufgenommenen steuerunschädlichen Vorbehalte gestützt werden kann. Denn diese Vorbehalte wirken nur deklaratorisch; sie begründen kein eigenständiges Recht zum Widerruf (BAG 17.06.
AVG Nr. 69). Dem stehen Grundsätze des Vertrauensschutzes nicht entgegen (BAG 31.07.2007 EzA § 7 BetrAVG Nr. 72). Randnummer 84 Die zuvor bestehende gesetzliche Regelung ist also mit Wirkung ab dem 01.01.1999 ersatzlos gestrichen worden, weil sie nach Auffassung des Gesetzgebers kaum praktische Bedeutung erlangt hat. Randnummer 85 Konsequenz der Neuregelung des § 7 BetrAVG ist, dass das Recht zum Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage nunmehr nicht mehr besteht und ein solches Recht auch nicht auf die in einer Versorgungsordnung aufgenommenen steuerunschädlichen Vorbehalte gestützt werden kann (BAG 18.11.2008 EzA § 7 BetrAVG Nr. 74; 17.06.
AVG Nr. 69); denn diese Vorbehalte wirken nur deklaratorisch; sie begründen kein eigenständiges Recht zum Widerruf (BAG 17.06.
AVG Nr. 69). Dem stehen Grundsätze des Vertrauensschutzes nicht entgegen (BAG 31.07.2007 - 3 AZR 373/06, EzA-SD 24/2007 S. 12 LS). Wegen der wechselseitigen Abhängigkeit von Widerrufs- und Kürzungsmöglichkeiten auf der einen und der Sicherung des Ausfalls durch den Pensions-Sicherungs-Verein auf der anderen Seite verbleibt auch für eine verfassungskonforme Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. kein Raum mehr. Damit kann auch ein Widerruf von Leistungen einer Unterstützungskasse in den sog. Übergangsfällen grds. nicht mehr auf triftige wirtschaftliche Gründe gestützt werden (BAG 18.11.2008 EzA § 7 BetrAVG Nr. 74). Randnummer 86 In Anwendung dieser Grundsätze kommt ein Widerruf aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage vorliegend nicht in Betracht. Randnummer 87 Nichts anderes folgt entgegen der Auffassung der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1, 2 BetrAVG. Randnummer 88 Nach § 5 Abs. 1 BetrAVG dürfen die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, dass Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden (Auszehrungsverbot). Eine Auszehrung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Betriebsrenten unter den bei Eintritt des Versorgungsfalles festgesetzten Betrag sinken. Die vom selben Arbeitgeber gewährten Versorgungsleistungen sind dabei i.d.R. auch dann als Einheit anzusehen, wenn sie auf verschiedene Versorgungsformen verteilt sind (BAG 05.10.1999 EzA § 17 BetrAVG Nr. 7). Randnummer 89 Um den Arbeitgeber nicht durch Eigenvorsorgemaßnahmen des Arbeitnehmers zu entlasten, dürfen nach § 5 Abs. 2 BetrAVG Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden (Anrechnungsverbot). Randnummer 90 Zu den Versorgungsbezügen, die auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, können z.B. solche aus privaten Lebensversicherungen des Arbeitnehmers, Gehaltsverwendungsversicherungen, Direktversicherungen, Pensionskassen bei demselben Arbeitgeber, soweit auch tatsächlich auf Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers beruhend, Versorgungsleistungen von Berufsverbänden, Leistungen aus der Weiterführung betrieblicher Versorgungszusagen eines früheren Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer selbst oder Leistungen aus der Höherversicherung oder der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gehören. Randnummer 91 § 5 BetrAVG entgegenstehende vertragliche Regelungen sind gem. § 134 BGB nichtig. Bei einer rechtswidrigen Kürzung von Versorgungsleistungen hat der Betriebsrentner Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen der festgesetzten und der gekürzten Rente. Bei rechtswidriger Anrechnung besteht ein entsprechender Nachforderungsanspruch. Randnummer 92 Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschriften kommt vorliegend bereits nach ihrem Regelungsinhalt ersichtlich nicht in Betracht; davon geht auch die Beklagte aus. Soweit sie allerdings daraus, insbesondere aus § 5 Abs. 2 BetrAVG den Schluss zieht, eine andere Regelung sei durchaus möglich und zulässig, wird verkannt, dass vorliegend eine entsprechende inhaltlich konturierte und zu dem von der Beklagten gewünschten Ergebnis führende vertragliche Vereinbarung nicht festgestellt werden kann. Auch vor diesem Hintergrund ist folglich eine Anrechnung bzw. ein rechtswirksamer Widerruf nicht möglich. Randnummer 93 Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Randnummer 94 Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenbehauptungen, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich - wenn auch aus der Sicht der Beklagten heraus verständlich - deutlich, dass die Beklagte mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, dem die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst. Randnummer 95 Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 96 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 97 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.