Nachtarbeitszuschlag Orientierungssatz Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es dem Arbeitgeber überlassen, in welcher Weise die Ausgleichsleistung für während der Nachtzeit geleitete Arbeitsstunden Inhalt des Arbeitsvertrags wird. Die Arbeitsvertragsparteien können auf eine gesonderte Zuschlagsregelung in Form eines Prozentsatzes des Stundenlohnes verzichten und stattdessen den Grundlohn wegen der vereinbarten Nachtarbeit entsprechend erhöhen. Von einer pauschalen Abgeltung kann aber nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitsvertrag hierfür konkrete Anhaltspunkte enthält. Dazu ist es regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und dem - zusätzlichen - Nachtarbeitszuschlag unterschieden wird; jedenfalls muss ein Bezug zwischen der zu leistenden Nachtarbeit und der Lohnhöhe hergestellt werden. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 ArbZG. Der für geleistete Nachtarbeit geschuldete Zuschlag ist "auf" das dem Arbeitnehmer hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. (Rn.59) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 19. Mai 2015, 4 Ca 3545/14, Urteil Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. Mai 2015 - 4 Ca 3545/14 - in Ziffer 1 des Urteilstenors wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 154,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2014 zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. III. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. IV. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/9 und der Beklagte zu 7/9. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Nachtzuschlägen, Vergütung und Spesen sowie auf Erteilung eines einfachen Zeugnisses. Der Beklagte nimmt den Kläger im Wege der Widerklage auf Zurverfügungstellung der Fahrerkarte in Anspruch. Randnummer 2 Der Kläger war beim Beklagten als Lkw-Fahrer im Fernverkehr aufgrund des für die Zeit vom 22. April 2014 bis zum 21. April 2015 befristeten Arbeitsvertrags vom 20. April 2014 beschäftigt, der u.a. folgende Regelungen enthält: Randnummer 3 "Arbeitsvertrag für Fahrpersonal OT Randnummer 4 (…) Randnummer 5 5. Arbeitszeit Randnummer 6 Für die Arbeitszeit sind die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Transport- und Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz in seiner jeweils gültigen Fassung maßgebend. Randnummer 7 (…) Randnummer 8 7. Arbeitsentgelt Randnummer 9 Der pauschale Stundenlohn beträgt 1.800,00 € Brutto. (Nichtzutreffendes streichen). Die Berechnung des Bruttoentgeltes wird auf Grundlage der im laufenden Monat gearbeiteten Tage erfolgen. Randnummer 10 Zusätzlich erhält der Arbeitnehmer für im Nahverkehr geleisteten Nachtarbeitsstunden folgende Zuschläge: Randnummer 11 20:00 Uhr bis 24:00 Uhr : 25 % 0:00 Uhr bis 04:00 Uhr: 40 % (wenn die Arbeit vor 0:00 Uhr begonnen wurde) 0:00 Uhr bis 04:00 Uhr: 25 % (wenn die Arbeit nach 0:00 Uhr begonnen wurde) 0:00 Uhr bis 06:00 Uhr: 25 % Randnummer 12 Durch Zahlung des vereinbarten pauschalen Monatslohnes ist die geleistete Arbeitszeit bis zu 208 Arbeitsstunden monatlich im Durchschnitt abgegolten. Randnummer 13 Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Stundendurchschnitts im Sinne obiger Bestimmung gelten der laufende Abrechnungsmonat sowie die drei vorangegangenen und die folgenden acht Kalendermonate. Randnummer 14 Spesen im Fernverkehr werden folgender Maßen gezahlt: Randnummer 15 Abwesenheit von mindestens 8 Stunden bis 13 Stunden: 6 € Randnummer 16 ab 14 Stunden: 12 € Randnummer 17 und 24 Stunden Abwesenheit 24 €. Randnummer 18 Im Nahverkehr: Randnummer 19 Abwesenheit von mindestens 8 Stunden 12 €. Randnummer 20 (…) Randnummer 21 9. Abrechnung Randnummer 22 Die Lohnabrechnung seitens des Arbeitgebers erfolgt monatlich. Die sich hieraus ergebende Vergütung ist spätestens zum 10. des Folgemonats fällig. Randnummer 23 (…) Randnummer 24 16. Vertragsstrafe Randnummer 25 Löst der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis fristlos ohne wichtigen Grund oder ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfristen auf, so ist eine Vertragsstrafe in Höhe des Bruttoarbeitsentgelts vereinbart, auf das der Mitarbeiter bei Einhaltung der Kündigungsfrist Anspruch hätte. Die Vertragsstrafe beträgt maximal die Höhe eines Bruttomonatsentgelts. Randnummer 26 Das gleiche gilt auch, wenn der Mitarbeiter zwar fristgerecht kündigt, aber vertragswidrig bis zum Ablauf der Kündigungsfrist keine vollständige Arbeitsleistung mehr erbringt. Randnummer 27 Die Vertragsstrafe ist auch bei schuldhaftem Nichtantritt der Arbeit sowie bei Verstoß gegen das festgelegte Abwerbungsverbot zu entrichten, wobei im letzteren Fall die Vertragsstrafe ein Bruttomonatsentgelt beträgt. Randnummer 28 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Randnummer 29 (…) Randnummer 30 18. Urlaub Randnummer 31 Der Mitarbeiter hat einen Urlaubsanspruch von 24 Tagen im Kalenderjahr. Randnummer 32 (…) Randnummer 33 22. Ausschlussfristen Randnummer 34 Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen sowohl vom Arbeitgeber als auch von dem Mitarbeiter innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs schriftlich geltend gemacht werden. Unterbleibt diese Anmeldung, verfallen derartige Ansprüche. Randnummer 35 Dies gilt nicht für Ansprüche, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Arbeitgebers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen resultieren. Randnummer 36 Die Ausschlussfristen hinsichtlich der Geltendmachung der Mehrarbeitsvergütung beginnen jeweils mit Ablauf des in Ziff. 7 Abs. 3 geregelten Berechnungszeitraums. Randnummer 37 (…)" Randnummer 38 Zwischen den Parteien war vereinbart, dass der Kläger jeweils drei Wochen für den Beklagten als Fernfahrer arbeitet und dann eine Woche arbeitsfrei hat, in der er nach Hause (Polen) fahren konnte. Der Kläger erbrachte seine Arbeitsleistung beim Beklagten bis zum 11. Juli 2014. In der Folgezeit war er nicht mehr für den Beklagten tätig. In der vom Beklagten unter dem 07. August 2014 erteilten Abrechnung für den Monat Juli 2014 ist als "Austritt" der 12. Juli 2014 angegeben. Randnummer 39 Mit seiner am 12. September 2014 beim Arbeitsgericht Koblenz eingereichten Klage, die dem Beklagten am 23. September 2014 zugestellt worden ist, begehrt der Kläger die Zahlung von Nachtzuschlägen, Vergütung und Spesen sowie die Erteilung eines einfachen Zeugnisses. Der Beklagte nimmt dem Kläger im Wege der Widerklage auf Zurverfügungstellung der Fahrerkarte in Anspruch. Randnummer 40 Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. Mai 2015 sowie die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 41 Mit Urteil vom 19. Mai 2015 hat das Arbeitsgericht Koblenz den Beklagten zur Zahlung von Nachtzuschlägen für den Monat Juni 2014 in Höhe von 171,35 EUR brutto, Arbeitsvergütung und Nachtzuschläge für die Zeit vom 01. bis 11. Juli 2014 in Höhe von insgesamt 669,27 EUR brutto (638,71 EUR brutto Vergütung und 30,56 EUR brutto Nachtzuschläge), Spesen in Höhe von 96,00 EUR netto sowie zur Erteilung eines einfachen Arbeitszeugnisses verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Ferner hat es auf die Widerklage hin den Kläger verurteilt, seine Fahrerkarte dem Beklagten zur Verfügung zu stellen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Randnummer 42 Gegen das ihm am 24. Juni 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Juni 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 29. Juni 2015 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 17. Juli 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 21. Juli 2015 eingegangen, begründet. Der Kläger begehrt mit seiner Anschlussberufung, die innerhalb der bis zum 28. September 2015 verlängerten Berufungserwiderungsfrist beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen ist, die Abweisung der Widerklage. Randnummer 43 Der Beklagte trägt vor, er schulde dem Kläger als Fernfahrer keine Nachtzuschläge. Der Lohn von 1.800,00 EUR brutto monatlich beinhalte etwaige Nachtzuschläge. Hierauf sei der Kläger ausdrücklich bei Beginn des Arbeitsverhältnisses hingewiesen worden. Im Übrigen erhielten im Hinblick darauf, dass im Fernverkehr erhöhte Spesen gezahlt würden, nur die Mitarbeiter im Nahverkehr Nachzuschläge. Ohne Erhalt der Fahrerkarte könne er auf die behaupteten (Nacht-)Zeiten nicht substantiiert erwidern. Auch die Urlaubsvergütung sei zu Unrecht zugesprochen worden. Er habe unter Beweis gestellt, dass der Kläger seinen gesamten Jahresurlaub genommen habe. Da der Kläger alle drei Woche für eine Woche nach Hause (Polen) habe fahren dürfen, sei vereinbart worden, dass ein Teil unbezahlter Urlaub genommen werden sollte und ein Teil bezahlter Urlaub. Dies ergebe sich auch aus den Abrechnungen, die zu keinem Zeitpunkt beanstandet worden seien. Weiterhin hätte sich das Arbeitsgericht mit der Aufrechnung einer Vertragsstrafe intensiver auseinandersetzen müssen. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass bei der Aufrechnung nicht auf die Geltendmachung, sondern auf die Aufrechnungslage abzustellen sei. Im Übrigen könne auch mit verjährten Forderungen aufgerechnet werden, wenn diese sich wie hier einmal aufrechenbar gegenüber gestanden hätten. Insofern komme es auf die Geltendmachung im Rahmen der Ausschlussfrist nicht an. Auch die Pfändungsgrenzen seien gewahrt. In Bezug auf das zugebilligte Zeugnis habe er zu keinem Zeitpunkt erklärt, dem Kläger kein Zeugnis erteilen zu wollen, zumal der Kläger einen gesetzlichen Anspruch hierauf habe. Randnummer 44 Der Beklagte beantragt, Randnummer 45 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. Mai 2015 - 4 Ca 3545/14 - abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 46 Der Kläger beantragt, Randnummer 47 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 48 Der Kläger beantragt im Wege der Anschlussberufung, Randnummer 49 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. Mai 2015 - 4 Ca 3545/14 - abzuändern, soweit es der Widerklage stattgegeben hat, und die Widerklage abzuweisen. Randnummer 50 Der Beklagte beantragt, Randnummer 51 die Anschlussberufung zurückzuweisen. Randnummer 52 Der Kläger erwidert, er habe einen Anspruch auf die vom Arbeitsgericht zuerkannten Zuschläge für die Nachtarbeit. Die Angemessenheit der Zuschläge ergebe sich aus der erhöhten Gefährlichkeit, den hiermit korrespondierenden Pflichten im Straßenverkehr und dem damit verbundenen Kräfte- und Konzentrationsaufwand für einen Kraftfahrer. Er habe jeweils den Anfang und das Ende seiner Arbeitszeit angegeben, so dass der Beklagte hierzu hätte Stellung nehmen müssen. Der Beklagte habe auch nicht dargelegt, wann und wo mit welchem konkreten Inhalt die bestrittene Vereinbarung der Abgeltung der Nachtzuschläge erfolgt sein solle. Der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Anspruch sei nicht entstanden und wäre im Übrigen mangels schriftlicher Geltendmachung gemäß Ziff. 22 des Arbeitsvertrages erloschen. Die Vorlage der Fahrerkarte sei ihm vor dem Hintergrund der erfolgten Beleidigung und Drohungen unzumutbar gewesen. Im Übrigen sei der Anspruch mangels rechtzeitiger Geltendmachung ausgeschlossen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergebe sich bereits aus dem eigenen Vortrag des Beklagten. Randnummer 53 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 54 Die zulässige Berufung des Beklagten ist bis auf einen Teil der zuerkannten Nachtzuschläge für den Monat Juni 2014 unbegründet. Der Kläger kann für die von ihm vorgetragenen Nachtarbeitszeiten im Juni 2014 lediglich den in Höhe von 154,04 EUR brutto errechneten Zuschlag von 25 % verlangen, während der zusätzlich geforderte Betrag von 17,31 EUR brutto (weitere 15 % ) für die zwischen 00:00 Uhr und 04:00 Uhr angefallenen Zeiten am 4., 17. und 19. Juni 2014 nicht geschuldet ist. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht den Beklagten zu Recht zur Zahlung der geltend gemachten Nachzuschläge von 25 % für die Monate Juni und Juli (7. - 11. Juli) 2014, Vergütung sowie Spesen für die Zeit vom 01. bis 11. Juli 2014 und zur Erteilung des begehrten einfachen Arbeitszeugnisses verurteilt. Die zulässige Anschlussberufung des Klägers, mit der er sich gegen den zuerkannten Widerklageanspruch wendet, ist unbegründet. Der Kläger ist verpflichtet, dem Beklagten seine Fahrerkarte zum Kopieren der noch nicht ausgelesenen Fahrerkartendaten zur Verfügung zu stellen. Randnummer 55 I. Die Berufung des Beklagten ist bis auf einen Teil der zuerkannten Nachtzuschläge für den Monat Juni 2014 unbegründet. Randnummer 56 1. Der Kläger hat nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen Anspruch auf einen 25%igen Zuschlag für die von ihm vorgetragenen Nachtarbeitszeiten im Juni 2014 in Höhe von 154,04 EUR brutto und im Juli 2014 in Höhe von 30,56 EUR brutto. Soweit der Kläger für den Monat Juni 2014 darüber hinaus weitere 17,31 EUR brutto mit der Begründung beansprucht, dass sich der Nachtzuschlag entsprechend der steuerrechtlichen Regelung für die vorgetragenen Arbeitszeiten zwischen 00:00 Uhr und 04:00 Uhr am 4., 17. und 19. Juni 2014 um 15 % erhöhe, ist die Klageforderung unbegründet. Randnummer 57
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