Befristung - Weiterarbeit nach dem vereinbarten Ende Orientierungssatz 1. Wenn das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt wird, beginnt gem. § 17 S. 3 TzBfG die Dreiwochenfrist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet sei. Nach der Gesetzesbegründung, die auf einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung beruht, stellt Satz 3 klar, dass der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung auch dann noch gerichtlich geltend machen kann, wenn sich der Arbeitgeber erst nach Ablauf der vereinbarten Befristungsdauer auf die Wirksamkeit der Befristung beruft. Der Geltungsbereich des § 17 Satz 3 TzBfG ist auf den Fall beschränkt, dass das Arbeitsverhältnis ohne die Vereinbarung einer neuen Rechtsgrundlage über den vereinbarten Endzeitpunkt fortgesetzt wird. Satz 3 kommt nach seinem Wortlaut nicht zur Anwendung, wenn es nicht zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über das kalendermäßig vereinbarte Ende hinaus gekommen ist. (Rn.55) 2. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei einem befristetet eingestellten Lehrer muss im unmittelbaren Anschluss an den Ablauf der Vertragszeit erfolgen. Sechswöchige Schulsommerferien ohne Unterrichtsbetrieb stehen der Fiktion des § 15 Abs. 5 TzBfG entgegen. Denn bereits eine zehntägige Unterbrechung wegen Freizeitausgleichs und Urlaubs steht nach der Rechtsprechung des BAG der Fiktion entgegen. Entscheidend ist die tatsächliche Erbringung einer Arbeitsleistung. (Rn.56) (Rn.61) . Die Ankündigung einer Arbeitsleistung im Stundenplan für die Zeit nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses steht der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht gleich.Für den Eintritt der in § 15 Abs. 5 TzBfG angeordneten Fiktion genügt jedenfalls nicht jegliche Weiterarbeit des Arbeitnehmers. Diese muss vielmehr mit Wissen des Arbeitgebers selbst oder eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters erfolgen. Für den Schulbereich ist nach der Rechtsprechung des BAG Arbeitgeber iSd. § 15 Abs. 5 TzBfG nur die zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugte Stelle der Schulverwaltung und nicht etwa ein zur Einstellung nicht befugter Schulleiter. (Rn.61) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZN 308/16) Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier, 30. April 2015, 5 Ca 219/14, Teilurteil nachgehend BAG, 24. August 2016, 7 AZN 308/16, Beschluss: Zurückweisung (nicht dokumentiert) Tenor 1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 10. Juni 2015 verkündete Teilurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30. April 2015, Az. 5 Ca 219/14, abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 72.505,99 festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung geendet hat, oder ob es auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt, weil es nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt worden ist. Randnummer 2 Der 1976 geborene Kläger hat ein Studium mit der ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen abgeschlossen. Er hat keinen Vorbereitungsdienst absolviert und keine zweite Staatsprüfung abgelegt. Am 10.01.2013 schloss er mit dem beklagten Land einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.02. bis zum 05.07.2013 als vollbeschäftigte Lehrkraft mit 27 Pflichtstunden. Im Vertrag wurde die Geltung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe 12 vereinbart. Der Vertrag wurde durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier unterzeichnet, die das beklagte Land vertrat. Der Kläger wurde in der B.-Schule in B., einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, eingesetzt. Randnummer 3 Vom 08.07. bis 16.08.2013 waren in Rheinland-Pfalz Sommerferien. Der Kläger hat unstreitig am 16.08.2013, dem letzten Ferientag, an der Gesamtkonferenz teilgenommen und in der ersten Schulwoche vom 19. bis 23.08.2013 in verschiedenen Klassen der Förderschule Unterricht gehalten und sonstige Leistungen (ua. Pausenaufsicht) erbracht. Ob er in den Sommerferien die Homepage der Schule überarbeitet hat, ist streitig. Am 23.08.2013 teilte ihm der Schulleiter mit, dass er keinen neuen Arbeitsvertrag erhalte, weshalb er nicht mehr arbeiten dürfe. Randnummer 4 Ebenfalls am 23.08.2013 versandte der Kläger unter der Überschrift "Motivationsschreiben für die Aufnahme des Referendariats" ein Schreiben an die ADD Trier zu Händen des Regierungsschuldirektors I.. Das Schreiben schließt mit folgendem Text (Bl. 357 d.A.) ab: Randnummer 5 "Ich möchte hiermit folgendes konstatieren: Randnummer 6 Es ist mein erklärtes Ziel in das Referendariat zu gehen, um die angefangene Ausbildung zum Lehrer erfolgreich mit dem 2. Staatsexamen abzuschließen. Den von mir eingeschlagenen Weg, nämlich den Beruf des Lehrers zu ergreifen, erkenne ich weiterhin als den für mich richtigen an, auch und gerade wegen der in den letzten Jahren erhaltenen positiven Rückmeldungen durch Vorgesetze, KollegInnen, SchülerInnen und Eltern. Randnummer 7 Ich bitte Sie eindringlich, diesem, meinem Ansinnen positiv zuzustimmen.“ Randnummer 8 Mit Klageschrift vom 11.09.2013 "wegen Entfristung" beantragte der Kläger festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 10.01.2013 nicht am 05.07.2013 und nicht am 23.08.2013 geendet hat, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht. Außerdem machte er seine Weiterbeschäftigung als Lehrer geltend. Darüber hinaus begehrte er nach mehrfacher Klageerweiterung Vergütung wegen Annahmeverzugs zuletzt für die Zeit vom 06.07.2013 bis zum 31.03.2015 (einschließlich der tariflichen Jahressonderzahlungen für 2013 und 2014), abzüglich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die er seit 01.12.2013 bezieht. Randnummer 9 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des am 10.06.2015 verkündeten erstinstanzlichen Teilurteils des Arbeitsgerichts Trier Bezug genommen. Randnummer 10 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 11 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 10.01.2013 nicht am 05.07.2013 und nicht am 23.08.2013 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht, Randnummer 12 2. das beklagte Land zu verurteilen, ihn über den 23.08.2013 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Lehrer gem. Arbeitsvertrag vom 10.01.2013 weiter zu beschäftigen, Randnummer 13 3. das beklagte Land zu verurteilen, ihm unter Erstellung ordnungsgemäßer Lohnabrechnungen ausstehende Vergütung in einer Gesamthöhe von € 77.432,27 brutto abzgl. € 7.275,80 netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Randnummer 14 aus € 2.879,87 brutto ab 01.08.2013, Randnummer 15 aus weiteren € 3.433,70 brutto ab 01.09.2013, Randnummer 16 aus weiteren € 3.433,70 brutto ab 01.10.2013, Randnummer 17 aus weiteren € 3.433,70 brutto ab 01.11.2013, Randnummer 18 aus weiteren € 4.912,13 brutto ab 01.12.2013, Randnummer 19 aus weiteren € 3.433,70 brutto abzgl. € 446,30 netto ab 01.01.2014, Randnummer 20 aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.02.2014, Randnummer 21 aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.03.2014, Randnummer 22 aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.04.2014, Randnummer 23 aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.05.2014, Randnummer 24 aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.06.2014, Randnummer 25 aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.07.2014, Randnummer 26 aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.08.2014, Randnummer 27 aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.09.2014, Randnummer 28 aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.10.2014, Randnummer 29 aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.11.2014, Randnummer 30 aus weiteren € 5.201,34 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.12.2014, Randnummer 31 aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.01.2015, Randnummer 32 aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.02.2015, Randnummer 33 aus weiteren € 4.025,62 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.03.2015, Randnummer 34 aus weiteren € 4.235,59 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.04.2015 Randnummer 35 zu zahlen. Randnummer 36 Das beklagte Land hat beantragt, Randnummer 37 die Klage abzuweisen. Randnummer 38 Das Arbeitsgericht Trier hat der Klage mit am 10.06.2015 verkündeten Teilurteil stattgegeben. Lediglich wegen eines Teilbetrags iHv. € 1.187,39 brutto (beantragte Entgelterhöhung und Stufenaufstieg für Februar und März 2015) war der Zahlungsantrag nicht zur Entscheidung reif. Zur Begründung des Teilurteils hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, die Befristung vom 01.02. bis zum 05.07.2013 sei wegen Verstoßes gegen § 30 Abs. 3 Satz 1 TV-L unwirksam. Nach dieser tariflichen Vorschrift sei eine sachgrundlose Befristung für eine Vertragsdauer von weniger als sechs Monaten - wie sie hier vorliege - unzulässig. Der Kläger habe die Unwirksamkeit der Befristung rechtzeitig geltend gemacht, obwohl er erst am 11.09.2013 Klage erhoben habe. Wenn das Arbeitsverhältnis - wie hier - nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt werde, beginne die Dreiwochenfrist gem. § 17 Satz 3 TzBfG erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei. Diese Frist habe hier nicht vor dem 23.08.2013 begonnen. Es sei unstreitig, dass der Kläger nach dem 05.07.2013 verschiedene Tätigkeiten ausgeübt habe, die seinem vertraglichen Aufgabenspektrum als Lehrer unterfielen. Unerheblich sei, dass er wegen der Sommerferien nicht "nahtlos" als Lehrer weitergearbeitet habe. Abzustellen sei auf die Weiterarbeit mit Beginn des neuen Schuljahres am 19.08.2013. Der Kläger habe ab dem ersten Schultag unstreitig Lehr-, Aufsichts- und Betreuungstätigkeiten ausgeübt, die im Stundenplan für ihn ausgewiesen worden seien. Der Schulleiter habe erst am 23.08.2013 seine Arbeitsleistung unmissverständlich abgelehnt. Auf eine positive Kenntnis des Arbeitgebers von der Weiterarbeit komme es, anders als bei § 15 Abs. 5 TzBfG, nicht an. Im Rahmen des § 17 Satz 3 TzBfG genüge es, dass der Arbeitnehmer sich durch das Verhalten des Arbeitgebers zu keiner früheren Klageerhebung veranlasst sehen musste. Dies sei hier der Fall. Der Kläger habe auf seine Weiterbeschäftigung vertrauen dürfen. Das beklagte Land könne nicht geltend machen, etwaige Lehrertätigkeiten des Klägers ab dem 19.08.2013 seien ohne Kenntnis der zuständigen ADD Trier erfolgt. Da die Einsatzschule des Klägers am PES (Personalmanagement im Rahmen Erweiterter Selbstständigkeit von Schulen) teilnehme, sei der Schulleiter grundsätzlich befugt gewesen, den Kläger arbeitsvertraglich zu verpflichten. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, müsste sich das beklagte Land die Kenntnis des Schulleiters von der Weiterarbeit des Klägers nach Treu und Glauben bzw. aus Rechtsscheinsgesichtspunkten zurechnen zu lassen. Daher habe für den Kläger jedenfalls bis zum 23.08.2013, als ihm der Schulleiter eröffnete, dass er nicht weiterbeschäftigt werde, keine Veranlassung zur Klageerhebung bestanden. Unabhängig hiervon bestehe das Arbeitsverhältnis gem. § 15 Abs. 5 TzBfG unbefristet fort. Daher sei auch dem Weiterbeschäftigungsantrag und der Zahlungsklage - soweit entscheidungsreif - stattzugeben. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Teilurteils des Arbeitsgerichts Trier vom 10.06.2015 (Bl. 566 ff d.A.) Bezug genommen. Randnummer 39 Gegen das am 23.06.2015 zugestellte Teilurteil hat das beklagte Land mit am 01.07.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 23.09.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 22.09.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 40 Das beklagte Land macht geltend, die Vorschrift des § 17 Satz 3 TzBfG sei auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei nicht iSv. § 15 Abs. 3 TzBfG nach dem vereinbarten Ende am 05.07.2013 fortgesetzt worden. Für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses reiche nicht aus, dass eine Lehrkraft nach Fristablauf in der Schule in irgendeiner Weise weiterhin Aktivitäten entwickle. Diese müssten vielmehr mit Wissen des Arbeitgebers erfolgt sein. Der Schulleiter sei grundsätzlich nicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugt, so dass sich die ADD auch nicht dessen positive Kenntnis von gewissen Aktivitäten des Klägers zurechnen lassen müsse. Die ADD sei die für den Schulbereich zuständige Behörde. Die ADD dulde nicht, dass Schulleiter Lehrkräfte "einsetzen", obwohl ihr Arbeitsverhältnis durch Ablauf der Befristung beendet sei. Die ADD habe zu keiner Zeit ggü. dem Kläger oder auch ggü. dem Schulleiter zu erkennen gegeben, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers fortgesetzt werden soll. Der Kläger habe sich in den Schulferien im Urlaub befunden, so dass eine Fortsetzung schon per definitionem iSv. § 15 Abs. 5 TzBfG ausgeschlossen sei. Eine Unterbrechung der Tätigkeit - gleich welcher Dauer - stehe der Fiktionswirkung grundsätzlich entgegen. Es sei auch kein Vertrauenstatbestand beim Kläger entstanden. Der befristete Arbeitsvertrag vom 10.01.2013 sei von der ADD und nicht vom Schulleiter unterzeichnet worden. Der Kläger habe somit nicht darauf vertrauen können, dass der Schulleiter bevollmächtigt sei, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis für das Land zu begründen. Die vom Kläger behauptete Bevollmächtigung des Schulleiters auf der Grundlage von PES betreffe lediglich kurzfristig anfallende Befristungen bis zur Dauer von längstens einem Schuljahr, und zwar in summa. Auch der Schulleiter habe stets hervorgehoben, dass ein neuer befristeter Vertrag für den Fall der in Frage kommenden Weiterbeschäftigung durch die ADD abgeschlossen würde. Randnummer 41 Das beklagte Land beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 42 das am 10.06.2015 verkündete Teilurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.04.2015, Az. 5 Ca 219/14, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 43 Der Kläger beantragt, Randnummer 44 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 45 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 30.11.2015 und 27.01.2016, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Das beklagte Land habe den Schulleiter im Rahmen von PES mit der Abschlusskompetenz für Vertretungsverträge und sonstige Anstellungsverträge ausgestattet. Das beklagte Land müsse sich Kenntnisse und Handlungen des Schulleiters zurechnen lassen. Randnummer 46 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 47 I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des beklagten Landes ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. Randnummer 48 II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 10.01.2013 vereinbarten Befristung am 05.07.2013 geendet. Es ist nicht durch Weiterarbeit des Klägers nach § 15 Abs. 5 TzBfG auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Der Kläger kann deshalb nicht verlangen, im Schuldienst des beklagten Landes als Lehrer weiterbeschäftigt zu werden. Auch Abrechnungs- und Zahlungsansprüche für die Zeit vom 06.07.2013 bis zum 31.03.2015, einschließlich der tariflichen Jahressonderzahlungen für 2013 und 2014, stehen ihm nicht zu. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts ist deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 49 1. Der Klageantrag zu 1) ist nach gebotener Auslegung zulässig. Randnummer 50
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