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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat 8 B 10285/16 Beschluss Unzulässiger Eilrechtsschutzantrag eines Umweltverbandes gegen immissionsschutz

Unzulässiger Eilrechtsschutzantrag eines Umweltverbandes gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen; Klagebefugnis Leitsatz Die Regelung zum Ausschluss der Verbandsklagebefugn

Art. 25der Richtlinie 2010/75 erklärt.

Beide Vorschriften betreffen die sog. materielle Präklusion, d. h. die Beschränkung des Kontrollumfangs der gerichtlichen Begründetheitsprüfung auf diejenigen Einwendungen, die der Umweltverband bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat. Von dem Umfang der gerichtlichen Kontrolle in der Begründetheitsstation ist die Frage zu trennen, welche Anforderungen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften an die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen stellen. Insofern hat Generalanwalt Wathelet in seinen Schlussanträgen vom 21. Mai 2015 – Rs C-137/14 – klargestellt, dass Art. 11 Abs. 1 UVP-RL 2011/

Art. 25Abs.

1 RL 2010/75 „eindeutig die Möglichkeit vor[sehen], die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen Einzelner festzulegen und damit zu beschränken, sofern diese Beschränkung mit dem Ziel in Einklang steht, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren“ (Rn. 48). Dementsprechend verweist auch der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 auf Art. 11 Abs. 4 UVP-RL 2011/

Art. 25Abs.

4 RL 2010/75 hin, wonach es das Europarecht zulasse, die Einleitung eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens von der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren abhängig zu machen, sofern das innerstaatliche Recht ein derartiges Erfordernis enthalte. Die klare Ausrichtung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom

  1. Oktober 2015 auf den Kontrollumfang des Gerichts in der Begründetheitsprüfung verbietet es, aus dieser Entscheidung zwingend die Unanwendbarkeit von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG herzuleiten, der – wie oben ausgeführt – mit dem Anknüpfen an eine gänzliche Untätigkeit des Verbands im Verwaltungsverfahren eine Ausprägung des Verwirkungsgedankens verkörpert. So hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom
  2. Oktober 2015 denn auch betont, die aus Art 11 UVP-Richtlinie 2011/

Art 25

der Richtlinie 2010/75 folgende Pflicht zur Ermöglichung einer umfassenden materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen [Begründetheits-] Kontrolle hindere den nationalen Gesetzgeber nicht, „spezifische Verfahrensvorschriften vorzusehen, nach denen z. B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist“ (a.a.O., Rn. 80 f). Randnummer 15 Eine zwingende Erstreckung des EuGH-Urteils vom

  1. Oktober 2015 auf die Zulässigkeitsvorschrift in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG wird auch in der Literatur nicht vertreten (vgl. Bunge, ZUR 2015, 531 [535], der lediglich – rechtspolitisch – empfiehlt [„dürfte es sich empfehlen“], mit § 2 Abs. 3 UmwRG zugleich auch § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG aufzuheben; ders. NuR 2016, 11 [17]; ähnlich: Keller/Rövekamp, NVwZ 2015, 1672 [1673: § 47 Abs. 2a VwGO als „vergleichbare Präklusionsvorschrift“]; demgegenüber Stüer, DVBl. 2015, 1518 [1521], wonach sich die rein prozessuale Vorschrift in § 47 Abs. 2a VwGO auch angesichts des EuGH-Urteils vom
  2. Oktober 2015 als europarechtskonform erweist). Eine eventuelle Änderung des nationalen Prozessrechts bleibt damit dem Gesetzgeber vorbehalten. Randnummer 16 Der Senat ist im Rahmen dieses Eilrechtsschutzverfahrens auch nicht verpflichtet, dem Europäischen Gerichtshof die Frage der Vereinbarkeit von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG mit Art. 11 UVP-RL 2011/92 zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorzulegen. Vielmehr ist er gehalten, eigenständig über das an ihn herangetragene Eilrechtsschutzbegehren zu befinden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
  3. Dezember 2006 – 2 BvR 2428/06 –, NJW 2007, 1521 [1522 f.]; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO,
  4. Erg.-Lfg. 2015, § 80 Rn. 396; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
  5. Aufl. 2011, Rn. 925 m.w.N.). Vorliegend verlangt die Gesetzesbindung des Gerichts die Anwendung der Zulässigkeitsvorschrift gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG (vgl. Schoch, a.a.O., Rn. 389). Randnummer 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind deshalb für erstattungsfähig erklärt worden, weil diese durch ihre Antragstellung ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 18 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 GKG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.