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OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat 4 U 197/12 Beschluss Entsorgungsvertrag: Wirksamkeit einer Zuzahlungsvereinbarung bei Unterschreitung einer Mindestliefe

Entsorgungsvertrag: Wirksamkeit einer Zuzahlungsvereinbarung bei Unterschreitung einer Mindestliefermenge an Schreddermaterial Orientierungssatz 1. Die Vereinbarung einer Zuzahlung von 40 € pro Tonne bei Unterschreitung der garantierten Jahresliefermenge um mehr als 15% im Rahmen eines Entsorgungsvertrags, wonach garantiert 8.000 Tonnen Schreddermaterial vom Schuldner anzuliefern sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Allein der Umstand, dass der Entsorgungsvertrag für den Schuldner wirtschaftlich ungünstig ist, reicht für die Annahme eines sittenwidrigen Vertrages im Sinne von § 138 Abs. 1, Abs. 2 BGB nicht aus. Verfahrensgang vorgehend OLG Zweibrücken, 14. März 2014, 4 U 197/12, Beschluss vorgehend LG Landau (Pfalz), 31. Oktober 2012, 4 O 76/12 nachgehend BGH, 8. Oktober 2015, VII ZR 214/14, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 31. Oktober 2012 - 4 O 76/12 - wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 385.036,40 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten aufgrund einer zwischen ihnen am 15. Januar 2010 abgeschlossenen „Vereinbarung zur Übernahme der Absiebung der Shredderleichtfraktion kleiner 20 mm“ für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 wegen Unterschreitung der garantierten Jahresliefermengen von 8.000 Tonnen die Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 385.038,40 €. Randnummer 2 Diesem Begehren liegen u.a. folgende vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien zugrunde: Randnummer 3 „§ 1 Vertragsgegenstand Randnummer 4 1. Die I… (Klägerin) übernimmt von M… (Beklagte) Abfälle aus deren Metallshredder Aufbereitung. Dies ist die Shredderleichtfraktion < 20 mm (nachfolgend auch „Material“) zur weiteren Aufbereitung. M… liefert dabei Material aus Altbeständen (ca. 2.000

  1. to)und aus aktuellen Shreddervorgängen. Seit dem 01.01.2010 erbringt I… bereits Leistungen gem. diesem Vertragsgegenstand. Randnummer 5 2. I... verpflichtet sich zur Abnahme von bis zu 9.500 Tonnen der Shredderleichtfraktion < 20 mm aus dem laufenden Geschäftsbetrieb der M… im Kalenderjahr. Dies entspricht der Annahme von ca. 790 Tonnen pro Monat im Mittel. Überschreitungen von mehr als 10 % bedürfen der vorherigen Zustimmung durch I... . Anlieferungen aus Altbeständen (ca. 2.000
  2. to)erfolgen durch Abruf von I... beginnend zum 1.10.2011 bis 31.12.2012. Randnummer 6 3. I... versichert ausdrücklich gegenüber M... die zur Erbringung der vorliegenden Leistung erforderlichen Techniken, Fähigkeiten und Kenntnisse zu besitzen sowie über die notwendigen behördlichen und sonstigen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch zur anschließenden ordnungsgemäßen Verwertung und/oder Beseitigung zu verfügen. Randnummer 7 4. M... versichert im Rahmen dieses Vertrages, I... ausschließlich Materialien der Shredderleichtfraktion < 20 mm aus Zerkleinerungs- und Trennungsvorgängen von Metallen zur Behandlung zu übergeben. Weitere, nachlaufende Trennungsvorgänge werden durch M... nicht vorgenommen. Die Qualität und Belastung dieser Materialien entspricht den unter Anlage 1 beschriebenen Annahmekriterien. I... ist nicht verpflichtet, hiervon abweichende Stoffe, Materialen oder Belastungen zur Behandlung anzunehmen. Zu diesem Zweck analysiert I... regelmäßig die Lieferungen. …. Randnummer 8 § 2 Pflichten des Auftraggebers Randnummer 9 1. M... liefert I... das zu behandelnde Material auf eigene Kosten an. Das Material ist vom M... vor Anlieferung auf < 20 mm abzusieben. Liefert M... nicht abgesiebtes Material mit Zustimmung von I... an, werden von I... € 7,00 je Tonne, berechnet. Dies Kosten für Transport, Zwischenlagerung und Entsorgung der Fraktion > 20 mm trägt M... . Die gemäß Genehmigungsbescheid vom 10.7.2009 je Abfallerzeuger und Abfallschlüssel pro 2.000 Tonnen Inputmaterial vorzulegende Deklarationsanalyse auf alle Parameter der DepV Anhang III sowie die zusätzliche Bestimmung des Glühverlustes, der extrahierbaren lipophilen Stoffe, des PAK-Gehaltes und der Mineralölkohlenwasserstoffgehalte sind im Original gemäß DIN ISO 16703 von M... an I... zu übergeben und gehen zu Lasten des Auftraggebers. …. Randnummer 10 2. Da I... zur Behandlung der in diesem Vertrag vereinbarten Mengen Bearbeitungskapazitäten vorhalten muss, garantiert M... die Jahresliefermengen von 8.000 Tonnen ohne Altbestände. Randnummer 11 3. Für den Fall der Unterschreitung der Jahresmengen über 5 % bis zu 10 % verpflichtet sich M... zu einer zusätzlichen Zahlung von € 10,-- je Tonne Unterschreitung der garantierten Jahresliefermenge. Bei einer Unterschreitung bis zu 15 % der Jahresliefermenge beträgt die Zahlung € 20,-- je Tonne Unterschreitung der garantierten Jahresliefermenge und bei einer Unterschreitung der Jahresmenge um mehr als 15 % € 40,00 je Tonne Unterschreitung der garantierten Jahresmenge. Bei Überschreitung der Jahresliefermenge von 8.000 Tonnen über 5 % aus dem laufenden Geschäftsbetrieb reduziert sich der Preis um € 15,00 je Tonne der Überschreitung für jede Tonne der Überschreitung. Randnummer 12 4. Eine Abrechnung der Über-/Unterschreitung der Jahresmengen erfolgt erstmals zum 31.12.2011. Randnummer 13 § 4 Wirksamkeit des Vertrages Randnummer 14 1. Der Vertrag wird zum 01.01.2010 wirksam und ist zunächst befristet bis zum 31.12.2015. Sodann verlängert sich der Vertrag jeweils um zwei Jahre, sofern er nicht mit einer Frist von zwölf Monaten zuvor schriftlich gekündigt wird. Randnummer 15 2. Eine ordentliche Kündigung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt möglich.“ Randnummer 16 Zu den weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 25 ff d.A.) Bezug genommen. Randnummer 17 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 kündigte die Beklagte die Vereinbarung vom 15. Januar 2010 fristlos. Dies wurde damit begründet, dass die Klägerin eine ordnungsgemäße Entsorgung der von der Beklagten gelieferten Abfälle nicht vollständig nachgewiesen habe. Randnummer 18 Mit Rechnung vom 3. März 2012 verlangte die Klägerin von der Beklagten erfolglos die Zahlung eines Gesamtbetrages von 385.038,40 € wegen Unterschreitung der garantierten Jahresliefermengen von 8.000 Tonnen im Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011. Randnummer 19 Die Beklagte rechtfertigt ihre Nichtzahlung u.a. damit, dass die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 15. Januar 2010 wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Abfallrechts unwirksam sei. Randnummer 20 Das Landgericht hat mit Urteil vom 31. Oktober 2010, auf dessen Inhalt zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird, der Zahlungsklage in vollem Umfange stattgegeben. Randnummer 21 Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel einer Abweisung der Klage, wobei sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Randnummer 22 Sie beantragt, Randnummer 23 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Die Klägerin beantragt, Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Randnummer 27 Auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden in beiden Instanzen wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen. II. Randnummer 28 Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Randnummer 29 Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 14. März 2014. Die Stellungnahme der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 23. April 2014 gibt keinen Anlass zu einer anderen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung. Randnummer 30 Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 31 Petry Friemel Christoffel

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