Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Schmerzensgeld Orientierungssatz 1. Der pauschale Vorwurf über die Unzufriedenheit mit der erbrachten Arbeitsleistung reicht für eine ordnungsgemäße Abmahnung nicht aus. (Rn.66) 2. Begründeter Auflösungsantrag des Arbeitgebers wegen so starker Erschütterung der notwendigen Vertrauensgrundlage zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass eine weitere sinnvolle Zusammenarbeit in Zukunft nicht zu erwarten ist durch Drohungen gegenüber der Konzernmutter, die Presse einzuschalten. (Rn.72) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 445/16) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz 5. Kammer, 30. April 2015, 5 Ca 2268/14, Urteil nachgehend BAG, 14. Juli 2016, 2 AZN 445/16, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.04.2015, Az. 5 Ca 2268/14 , teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten zu 1) vom 27.05.2014 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld iHv. € 1.000,00 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.07.2014 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) wird zum 31.08.2014 aufgelöst. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung iHv. € 28.430,00 brutto zu zahlen. III. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zu 1) zurückgewiesen. IV. Die Berufungen des Klägers und des Beklagten zu 2) werden zurückgewiesen. V. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger 27 %, die Beklagte zu 1) 73 %, davon als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 2) 4 %, und der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) 4 % zu zahlen. VI. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, einen Auflösungsantrag der Beklagten zu 1), die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers und Schmerzensgeld. Randnummer 2 Der 1963 geborene, ledige Kläger war seit dem 01.03.2009 bei der Beklagten zu 1) zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 5.686,00 beschäftigt. Er wurde als Projektleiter eingestellt und am 01.01.2011 zum Fertigungsleiter ernannt. In dieser Eigenschaft erhielt er ab 01.01.2013 zusätzliche Verantwortung für die Abteilungen Werkzeugbau, Instandhaltung und Industrial-Engineering. Die Beklagte zu 1), die zum W.-Konzern gehört, stellt Backformen her. Sie beschäftigte im Zeitpunkt der Kündigung ca. 200 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat. Inzwischen hat die Beklagte zu 1) ihr Personal am Standort C-Stadt wegen Umstrukturierungen im Unternehmen um die Hälfte reduziert. Randnummer 3 Vom 22.04. bis 02.05.2014 hatte der Kläger Urlaub. Auf Bitten der Beklagten erschien er am 30.04.2014 gleichwohl im Betrieb. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und der Beklagte zu 2), der kaufmännische Leiter, führten mit ihm ein unangekündigtes Trennungsgespräch. Sie legten ihm einen vorformulierten Aufhebungsvertrag vor und boten ihm die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2014 gegen Zahlung einer Abfindung von € 14.500,00 an. Innerhalb der eingeräumten Bedenkzeit teilte der Kläger mit, dass er keinen Aufhebungsvertrag wünsche. Am 05.05.2014 bot ihm der Beklagte zu 2) erneut einen Aufhebungsvertrag mit einer auf € 17.500,00 erhöhten Abfindung an. Der Kläger lehnte das Angebot am 08.05.2014 ab und teilte mit, dass er am nächsten Tag wieder zur Arbeit komme. Am 09.05.2014 erschien der Kläger im Betrieb und meldete sich beim Beklagten zu 2), worum dieser ihn gebeten hatte. Der Beklagte zu 2) erhöhte das Abfindungsangebot auf € 20.000,00; der Kläger lehnte ab. Randnummer 4 Daraufhin führte der Beklagte zu 2) den Kläger in einen Konferenzraum im Verwaltungsgebäude und wies ihm diesen als Büro zu. Er untersagte ihm, den Fertigungsbereich zu betreten. Die Jalousien des Konferenzraums waren geschlossen, das Licht ausgeschaltet, ein Computer nicht vorhanden. Der Beklagte zu 2) entfernte noch den Telefonapparat. Zuvor hatte er den Mitarbeiter R. gebeten, dafür zu sorgen, dass der Kläger die Fertigung nicht betritt. R. hat diesen Auftrag abgelehnt, weil der Kläger sein "Chef" sei. Dem Kläger ging es durch die Aufregung gesundheitlich so schlecht, dass er sich zu einem Arzt begab, der ihn vom 09.05. bis zum 25.05.2014 krankschrieb. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 14.05.2014 hörte die Beklagte zu 1) den Betriebsrat zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger an. Das Anhörungsschreiben hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut: Randnummer 6 "Wie nachfolgend dargelegt ist Herr A. [der Kläger] trotz intensiver Begleitung seitens des Unternehmens nicht in der Lage, den Anforderungen seiner Position gerecht zu werden. Er gefährdet dadurch die Ziele der Fertigung und somit den Bestand des Standortes. Hinzu kommt ein schwerer Bruch des Vertrauensverhältnisses gegenüber dem technischen Geschäftsführer. Randnummer 7 Nachdem Herr A. mit Wirkung zum 01.01.2011 zum Fertigungsleiter ernannt wurde, wurden bei ihm Mängel hinsichtlich der Kommunikation und des Zeitmanagements festgestellt. … Randnummer 8 Mitte 2013 eskalierte die Situation und es wurde am 25.07.2013 unter Teilnahme von Herrn E. [dem Beklagten zu 2)] und Herrn X. [dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1)] nochmals ein gemeinsames Gespräch mit Herrn A. geführt … In diesem Gespräch wurde Herrn A. unmissverständlich mitgeteilt, dass er mit einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen muss, wenn sich nicht umgehend eine Veränderung seines Verhaltens und seiner Arbeitsweise einstellt. … Randnummer 9 Trotz dieser vielfältigen Maßnahmen zeigt Herr A. weiterhin gravierende Mängel in seinen Sozial- und Methodenkompetenzen. Dies wird durch die folgenden drei Vorkommnisse in jüngster Zeit deutlich, die für uns nicht mehr hinnehmbar sind: Randnummer 10 1. Beschaffung einer Etikettiermaschine (Anlage 8) Randnummer 11 Herr A. wurde mit der Beschaffung einer Etikettiermaschine beauftragt mit geplantem Endtermin 19.05.14. Herr A. stellte hierfür einen Investitionsantrag über € 18.000,00, versäumte es aber, die Bestellung lt. Vorschrift unserer Unterschriftsregelung über die Abteilung Einkauf abzuwickeln. … Am 19.03.14 meldete sich der Lieferant bei Herrn A., um mitzuteilen, dass er für die Erstellung eines finalen Angebots Musterbackformen benötigen würde. Am 26.03.14 wurden die Muster von Herrn O. an den Versand gegeben. Vor seinem 2wöchigen Urlaub am 17.04.14 lag Herrn A. immer noch kein vollständiges Angebot des Lieferanten vor. Herr A. teilte dem Lieferanten mit, dass er erst in KW 19 mit der Bestellung rechnen könne. Diese Missachtung von internen Vorschriften und die schleppende Bearbeitung seitens Herrn A. führten dazu, dass der Lieferant erst am 12.05.14 ein überarbeitetes Angebot abgegeben hat, nachdem das Projekt an Herrn K. übergeben wurde. Die von Herrn A. verursachten Verzögerungen haben dazu geführt, dass der Liefertermin der Maschine seitens des Lieferanten nicht eingehalten werden kann. Dies bedeutet, dass die Maschine für die in der KW 22/14 geplanten Aufträge nicht zur Verfügung stehen wird. Dadurch wird dem Unternehmen ein Schaden zugefügt, da das Etikettieren der Backformen nun händisch durchgeführt werden muss, was einen erheblichen Mehraufwand bedeutet und damit höhere Kosten verursacht und zu einer zeitlichen Verzögerung führt. Randnummer 12 2. Betriebsvereinbarung über Schichtmodell 27 (Anlage 10) Randnummer 13 Herr A. hatte Herrn X. gebeten, für die Samstagsarbeit in KW 19-22/14 eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat über Schichtmodell 27 zu schließen. Dies wurde seitens Herrn X. gemäß Absprache veranlasst. Herr A. hat es aber versäumt dafür Sorge zu tragen, dass auch ein Mitarbeiter des Werkzeugbaus an den Samstagen zur Verfügung stehen muss. Erst in der laufenden KW 19 ist Herrn R. aufgefallen, dass hierfür beim Betriebsrat kein Antrag gestellt wurde. Dieser wurde durch die Personalabteilung am 06.05.14 nachträglich gestellt. Der Betriebsrat hat daraufhin am 09.05.14 seine Zustimmung hierzu gegeben. Dadurch konnte in letzter Minute Schaden vom Unternehmen abgewendet werden. Randnummer 14 Diese beiden Vorfälle sind exemplarisch für die Arbeitsweise von Herrn A.. Es wird dadurch deutlich, dass auf ihn kein Verlass ist. Termine und Absprachen werden von Herrn A. nicht eingehalten. Er ist dadurch nicht in der Lage, seine Aufgaben als Fertigungsleiter ordnungsgemäß auszuüben. Randnummer 15 3. Gespräch mit den beiden Fertigungsmeistern Randnummer 16 Am 17.04.14 hat Herr A. mit Herrn H. und Herrn F. die beiden in der Anlage 11 protokollierten Gespräche geführt. Er erklärte, dass Herr X. ihm mitgeteilt habe, dass es zukünftig keine Fertigungsmeister mehr geben werde. Diese Aussage sorgte bei beiden Meistern für Verunsicherung, die insbesondere durch die derzeitige Situation im Unternehmen noch verstärkt wurde. Randnummer 17 Diese Äußerung gegenüber seinen Mitarbeitern stellt einen besonders schwerwiegenden Vertrauensbruch gegenüber der Geschäftsführung dar. Zum einen hat Herr X. in seinem Gespräch mit Herrn A. diese Äußerung nicht getroffen. Zum anderen hat Herr A. diese Unwahrheit absichtlich an die beiden Meister weitergegeben, um diese zu verunsichern und zu demoralisieren. Dies wird durch die Tatsache belegt, dass er beide in separaten Gesprächen informiert hat. Er hat damit bewusst in Kauf genommen, dass sie das Vertrauen in Herrn X. und damit in ihren Arbeitsplatz verlieren. Randnummer 18 Dieses für einen Vorgesetzten untragbare Verhalten war der Auslöser dafür, dass Herrn A. ein Aufhebungsvertrag mit sofortiger Freistellung unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende angeboten wurde. Randnummer 19 Herr K. lehnte dies ab und erschien am 09.05.14 zur Arbeit. Da er aufgrund seines das Unternehmen schädigenden Verhaltens nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehren sollte, wurde er von Herrn E. erst einmal im Konferenzraum 2 untergebracht. Daraufhin verließ Herr A. diesen Raum, meldete sich bei Herrn E. krank und ging nach Hause. …." Randnummer 20 Am 26.05.2014 kehrte der Kläger nach seiner Erkrankung in den Betrieb zurück. Er richtete sich bis zum Antritt seines Urlaubs in dem ihm zugewiesenen Konferenzraum ein Büro ein. Ihm wurde ein Laptop zur Verfügung gestellt, das Telefon war wieder installiert, jedoch nur für interne Gespräche freigeschaltet worden. Mit Schreiben vom 27.05.2014, dem Kläger am selben Tag überreicht, kündigte die Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.08.2014. Vom 10.06. bis zum 13.06.2014 nahm der Kläger Urlaub. Randnummer 21 Am 10.06.2014 übersandte die jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers folgendes Schreiben an die drei Vorstände der W. AG persönlich: Randnummer 22 " Betr.: Dringende Aufforderung Ihrer Einflussnahme Randnummer 23 … ich wurde soeben von dem völlig verzweifelten Fertigungsleiter Ihres Tochterunternehmens … mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. … Randnummer 24 Der Fertigungsleiter sitzt völlig isoliert und ohne jede Beschäftigung in einem Konferenzraum. Er hat nun seit heute seinen Jahresurlaub eingereicht, weil er die Situation nicht mehr erträgt; er darf nun seit Wochen den Produktionsbereich nicht mehr betreten, keine E-Mails empfangen und ist in dem Raum unerträglichen Schikanen ausgesetzt. Randnummer 25 Gegen den Willen des Betriebsrats wurde ihm - ohne jede Begründung - gekündigt, nachdem er jahrelang Bestbeurteilungen erhalten und sich nicht das Geringste zuschulden kommen ließ. Randnummer 26 Er hat sich lediglich geweigert einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Randnummer 27 Vergeblich war der Fertigungsleiter … in den letzten Wochen hausintern allein darum bemüht die anliegend geschilderten völlig unhaltbaren Zustände im Unternehmen in C-Stadt abgestellt zu erhalten. Randnummer 28 Ich bin nun beauftragt fristgerecht das Arbeitsgericht anzurufen, Strafanzeige zu erstatten und die Presse einzuschalten und habe den Mandanten eben dafür gewinnen können, dass Sie zunächst konzernintern noch Gelegenheit erhalten sollen unverzüglich entsprechend dem veröffentlichten Leitbild Ihre Unternehmens (s. Anlage) tätig zu werden. Randnummer 29 Informieren Sie mich bitte bis zum 12.06.2014, 15.00 Uhr, ob der Sachverhalt tatsächlich nicht - jedenfalls jetzt konzernintern - zu klären ist. Randnummer 30 Nach diesem Zeitpunkt ist fristgerecht Kündigungsschutzklage zu erheben und darüber hinaus wie angekündigt zu verfahren. Randnummer 31 Ich gehe angesichts der völlig unhaltbaren Zustände in Ihrem Tochterunternehmen davon aus, dass nicht tatsächlich in dieser Weise verfahren werden soll. …" Randnummer 32 Am 12.06.2014 erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Koblenz Kündigungsschutzklage. Er machte außerdem seine Weiterbeschäftigung, hilfsweise seine Freistellung, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits geltend. Darüber hinaus verlangte er die Zahlung eines Schmerzensgeldes iHv. mindestens € 2.000,00. Am 16.06.2014 meldete sich der Kläger telefonisch krank und erklärte, dass er am nächsten Tag wieder im Betrieb erscheinen wolle. An diesem Tag stellte ihn die Beklagte zu 1) unwiderruflich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31.08.2014 unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung frei. Randnummer 33 Mit Schriftsatz vom 05.09.2014 leitete der Kläger ein einstweiliges Verfügungsverfahren (5 Ga 60/14) ein. Er verlangte seine Weiterbeschäftigung, hilfsweise seine Freistellung, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits. Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Anträge mit Urteil vom 25.09.2014 abgewiesen, das LAG hat die Berufung mit Urteil vom 26.02.2015 ( 5 SaGa 7/14 - Juris) als unzulässig verworfen. Randnummer 34 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.04.2015 Bezug genommen. Randnummer 35 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 36 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 27.05.2014 zum 31.08.2014 nicht aufgelöst worden ist, Randnummer 37 2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihn als Fertigungsleiter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen, Randnummer 38 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes, das für den Fall der Säumnis beziffert wird auf € 2.000,00 zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 39 Die Beklagten zu 1) und 2) haben beantragt, Randnummer 40 die Klage abzuweisen. Randnummer 41 Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 30.04.2015 der Kündigungsschutzklage stattgegeben und die Beklagte zu 1) zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt. Außerdem hat es die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld iHv. € 1.000,00 zu zahlen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, die ordentliche Kündigung vom 27.05.2014 sei sozial ungerechtfertigt, weil der Kläger nicht wirksam abgemahnt worden sei. Die dem Kläger vorgeworfenen Pflichtverletzungen bei der Beschaffung einer Etikettiermaschine, der Organisation der Samstagsschichten und wegen der Gespräche vom 17.04.2014 mit den beiden Fertigungsmeistern wögen, selbst wenn sich die Vorwürfe bestätigen sollten, nicht so schwer, dass eine Abmahnung entbehrlich gewesen sei. Die Beklagte zu 1) sei im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Kündigung verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Fertigungsleiter weiter zu beschäftigen. Der Kläger könne wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts von beiden Beklagten als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld iHv € 1.000,00 beanspruchen. Dem Kläger sei als Fertigungsleiter verboten worden, den Fertigungsbereich zu betreten und Telefongespräche nach außen zu führen. In Verbindung mit der Erklärung des Beklagten zu 2), er habe nun Gelegenheit, sich seine Zustimmung zur Vertragsaufhebung zu überlegen bzw. er habe nun genug Zeit, um sich über die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags klar zu werden, sei der Kläger durch diese Maßnahmen unter Druck gesetzt und ausgegrenzt worden. Die Anweisung des Beklagten zu 2) an den dem Kläger unterstellten Mitarbeiter R., dafür zu sorgen, dass der Kläger die Fertigung nicht betritt, habe den Kläger in seinem sozialen Geltungsanspruch herabgesetzt. Der Eingriff sei so schwerwiegend, dass ein Schmerzensgeld von € 1.000,00 angemessen sei. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 30.04.2015 Bezug genommen. Randnummer 42 Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen aller Parteien. Der Kläger erstrebt mit seiner Berufung ein höheres Schmerzensgeld. Beide Beklagten machen geltend, dass ein Schmerzensgeldanspruch bereits dem Grunde nach nicht gerechtfertigt sei. Die Beklagte zu 1) verteidigt ihre ordentliche Kündigung vom 27.05.2014 und stellt hilfsweise einen Auflösungsantrag. Randnummer 43 Die Beklagte zu 1) macht geltend, die Kündigung vom 27.05.2014 sei sozial gerechtfertigt. Anlass und Auslöser der Kündigung sei der Vorfall mit den beiden Fertigungsmeistern am 17.04.2014 gewesen. Der Kläger habe die beiden Meister perfide gegeneinander ausgespielt und bewusst Falschinformationen gestreut, um die ihm unterstellten Mitarbeiter zu verunsichern. Das Verhalten des Klägers gegenüber den beiden Meistern sei geeignet, das Arbeitsverhältnis ohne einschlägige Abmahnung zu kündigen. Er habe seine Autorität bewusst und zielgerichtet dazu missbraucht, Existenzängste bei seinen Untergebenen hervorzurufen. Der Kläger habe damit ihr Vertrauen in seine charakterliche Integrität und damit in seine Eignung als Vorgesetzter nachhaltig und unwiederbringlich zerstört. Randnummer 44 Zur Begründung des Auflösungsantrags trägt die Beklagte zu 1) vor, der Kläger habe im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz (5 Ga 60/14) am 06.09.2014 eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben. Er habe versichert, dass ihm bis dato niemals überhaupt auch nur ein Fehlverhalten aufgezeigt worden sei. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 25.09.2014 habe die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Koblenz noch völlige Ahnungslosigkeit vorgetäuscht. Der Kläger wisse überhaupt nicht, was ihm eigentlich vorgeworfen werde. Der Kläger habe die Kündigungsvorwürfe jedoch sehr wohl gekannt, denn der Betriebsratsvorsitzende habe die Stellungnahme des Betriebsrats zu den einzelnen in der Betriebsratsanhörung vom 14.05.2014 aufgelisteten Punkten mit ihm durchgesprochen. Hinzu komme, dass der Kläger mit dem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.06.2014 versucht habe, den Beklagten zu 2) und ihren Geschäftsführer hinter deren Rücken zu demontieren. Das Schreiben sei persönlich an die drei Vorstände der W. AG gerichtet worden. Das angedrohte Einschalten der Öffentlichkeit habe offenbar dem Zweck dienen sollen, die Vorstände der W. AG aus Angst vor einer schlechten Presse in Panik zu versetzen und zu spontanen, unüberlegten gegen ihren Geschäftsführer und den Beklagten zu 2) gerichteten Maßnahmen zu veranlassen. Auch dieser Vorfall lasse eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr erwarten. Schließlich habe die Prozessbevollmächtigte des Klägers im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 29.12.2014 (dort Seite 6) behauptet, ihr Geschäftsführer habe die beiden Fertigungsmeister H. und F. mit einer Einladung zum Mittagessen sozusagen bestochen, um sie dazu zu verleiten, in einer vorgefertigten Erklärung falsche Angaben zu machen. Dieses Vorbringen sei eine böswillige, frei erfundene Unterstellung, die den einzigen Zweck verfolge, ihren Geschäftsführer und den Beklagten zu 2) in ein zwielichtiges Licht zu rücken. Auch die Unterstellung gegenüber ihrem Geschäftsführer, er habe eine Urkundenfälschung begangen und seiner handschriftlichen Notizen über das Gespräch mit dem Kläger vom 25.07.2013 nachträglich ergänzt, oder auch die mehrfach wiederholte Behauptung, die angesprochenen Probleme seien sämtlich "wie so oft" allein auf die Fehlentscheidungen ihres Geschäftsführers zurückzuführen, ließen eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr erwarten. Randnummer 45 Das Arbeitsgericht habe dem Kläger zu Unrecht ein Schmerzensgeld zugesprochen. Der Vorfall mit den Fertigungsmeistern habe endgültig zu ihrem Entschluss geführt, sich vom Kläger zu trennen. Aus ihrer Sicht sei es nur noch darum gegangen, das Arbeitsverhältnis entweder einvernehmlich oder durch Kündigung aufzulösen. Sie hätte den Kläger aufgrund der Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag sofort freistellen und anschließend das Kündigungsverfahren betreiben können. Ihr Bemühen, dem Kläger eine "goldene Brücke" zu bauen, damit er gegen Zahlung einer Abfindung ausscheiden könne, stelle keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Der Kläger habe von seinem neuen Büro im Verwaltungsgebäude seine Schreibtischarbeiten erledigen können. Es sei nicht nötig, dass sich ein Fertigungsleiter den ganzen Arbeitstag im Bereich der Fertigung aufhalte. Randnummer 46 Auch der Beklagte zu 2) vertritt die Ansicht, dem Kläger stehe kein Schmerzensgeldanspruch zu. Es liege kein schwerwiegender Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht vor. Randnummer 47 Der Beklagten zu 1) beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 48 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.04.2015, Az. 5 Ca 2268/14 , abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen, Randnummer 49 2. hilfsweise, das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß §§ 9, 10 KSchG aufzulösen, Randnummer 50 3. die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 51 Der Beklagte zu 2) beantragt, Randnummer 52 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.04.2015, Az. 5 Ca 2268/14 , teilweise abzuändern und die Klage gegen ihn vollständig abzuweisen, Randnummer 53 2. die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. Randnummer 54 Der Kläger beantragt, Randnummer 55 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.04.2015, Az. 5 Ca 2268/14 , teilweise abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, das für den Fall der Säumnis beziffert wird auf weitere € 1.000,00 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.07.2014 zu zahlen, Randnummer 56 2. die Berufungen der Beklagten zu 1) und zu 2) zurückzuweisen. Randnummer 57 Der Kläger ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe das Schmerzensgeld deutlich zu niedrig angesetzt. Ihm seien mindestens weitere € 1.000,00 zuzusprechen. Er sei nach der Weigerung, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, gezwungen worden wochenlang, völlig isoliert in einem Zimmer in der Verwaltung ohne Arbeit und Arbeitsmittel auszuharren. Er sei seelisch völlig zermürbt worden, er habe Schwächeanfälle erlitten, sei krankgeschrieben worden und habe nach seiner Genesung nur durch Urlaubsanträge seinem Schicksal entgehen können. Die Beklagte zu 1) habe sich geweigert, die Beschränkung aufzuheben. Sein Eilantrag auf Weiterbeschäftigung als Fertigungsleiter sei sowohl vom Arbeitsgericht (5 Ga 60/14) als auch vom Landesarbeitsgericht ( 5 SaGa 7/14 ) abgelehnt worden. Randnummer 58 Die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 27.05.2014 sei unwirksam. Er habe sich nichts zu Schulden kommen lassen, er sei auch niemals abgemahnt worden. Der zweitinstanzliche Auflösungsantrag der Beklagten zu 1) sei unbegründet. Er habe sich im Rechtsstreit angesichts der Zumutungen der Beklagten nicht unangemessen verhalten. Die Einschaltung des Konzernvorstandes der W. AG mit Schreiben vom 10.06.2014 sei nicht zu beanstanden. Es sei die einzige Möglichkeit gewesen, ohne Einschaltung der Öffentlichkeit der täglichen Isolation ohne jede Beschäftigung zu entgehen. Der Konzernvorstand habe demgemäß innerhalb weniger Stunden seine sofortige Freistellung veranlasst, so dass er den Raum habe verlassen dürfen. Er habe im einstweiligen Verfügungsverfahren keine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die Kündigung sei ohne Begründung erfolgt, die Beklagte zu 1) habe ihn nicht einmal bis zum Gütetermin vor dem Arbeitsgericht über die Kündigungsgründe informiert. Er habe auch wahrheitsgemäß vorgetragen, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) mit den beiden Fertigungsmeistern - entgegen jeder Übung - Essen gegangen sei. Die Gesprächsprotokolle, die von den Meistern unterzeichnet worden seien, habe eine Sekretärin auf Anweisung des Geschäftsführers zu Papier gebracht. Randnummer 59 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 60 Die Berufungen aller Parteien sind zulässig. Sie sind nach § 64 ArbGG statthaft. Die Berufungen sind jeweils form- und fristgerecht eingelegt und auch ausreichend begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO). Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 2) genügt auch die Berufung des Klägers den gesetzlichen Anforderungen an ihre Begründung. Der Kläger setzt sich inhaltlich hinreichend mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts auseinander. Er legt dar, welche Umstände das Arbeitsgericht aus seiner Sicht außer Acht gelassen habe und wie daraus ein anderes Ergebnis folge. Das reicht als Berufungsangriff aus. II. Randnummer 61 In der Sache haben die Berufung des Klägers und des Beklagten zu 2) keinen Erfolg, die Berufung der Beklagten zu 1) ist hingegen teilweise erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die ordentliche Kündigung der Beklagten zu 1) vom 27.05. zum 31.08.2014 sozial ungerechtfertigt ist. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) war jedoch auf den zweitinstanzlichen Auflösungsantrag zum 31.08.2014 gegen Zahlung einer Abfindung iHv. € 28.430,00 aufzulösen. Der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers war deshalb abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Beklagten zutreffend als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes iHv. € 1.000,00 verurteilt. Dem Kläger ist kein höheres Schmerzensgeld zuzusprechen. Randnummer 62 1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die ordentliche Kündigung der Beklagten zu 1) vom 27.05. zum 31.08.2014 sozial ungerechtfertigt ist. Randnummer 63
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