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OLG Koblenz 2. Strafsenat 2 Ws 664/15 Beschluss Untersuchungshaft: Beschwerde gegen eine überholte Haftfortdauerentscheidung § 117 StPO, § 121 StPO

Untersuchungshaft: Beschwerde gegen eine überholte Haftfortdauerentscheidung Leitsatz

  1. Gültige Grundlage der Untersuchungshaft und als solche anfechtbar ist grundsätzlich nur die letzte auf Haftfortdauer erkennende gerichtliche Entscheidung. (Rn.3)
  2. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für eine prozessual überholte Haftbeschwerde kommt dann in Betracht, wenn die Untersuchungshaft beendet ist und der Angeklagte ohne Zuerkennung eines solchen Interesses mangels Beschwer eine gerichtliche Überprüfung der freiheitsentziehenden Maßnahme nicht mehr erreichen könnte. (Rn.4)
  3. Eine Umdeutung des gegen die überholte Haftfortdauerentscheidung gerichteten Rechtsmittels in eine Beschwerde gegen die letzte Haftfortdauerentscheidung scheidet aus, wenn diese erst nach Einlegung des Rechtsmittels ergangen ist. (Rn.5) Orientierungssatz Zitierung zu Leitsatz 1: Festhaltung OLG Koblenz,
  4. November 2006, 1 Ws 675/06, StV 2007,
  5. Verfahrensgang vorgehend LG Bad Kreuznach,
  6. November 2015, XX Tenor Die Beschwerde des Angeklagten vom
  7. November 2015 gegen den Haftfortdauerbeschluss der
  8. großen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom
  9. November 2015 ist durch prozessuale Überholung erledigt. Gründe I. Randnummer 1 Der Angeklagte befindet sich in vorliegender Sache seit dem
  10. Oktober 2014 ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom
  11. Juli
  12. Am
  13. Juni 2015 hat das Landgericht Bad Kreuznach den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs in 22 Fällen, wegen versuchten Betrugs in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt (Bl. 1049 ff. d.A.); über die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision ist noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom
  14. Juli 2015 hat das Landgericht den Haftbefehl im Sinne des Urteils neu gefasst (Bl. 1028 ff. d.A.) und diesen dem Angeklagten am selben Tag verkündet. Randnummer 2 Im vorliegenden Verfahren ist über die Beschwerde des Angeklagten vom
  15. November 2015 (Bl. 1021 ff. d.A.) gegen den im Haftprüfungsverfahren ergangenen Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts vom
  16. November 2015 (Bl. 989 ff. d.A.) zu entscheiden. II. Randnummer 3 Die im Zeitpunkt ihrer Einlegung zulässige Beschwerde gegen die Haftfortdauerentscheidung der Strafkammer vom
  17. November 2015 ist für erledigt zu erklären. Denn sie ist durch die weitere Haftfortdauerentscheidung der Strafkammer vom
  18. November 2015 - diese ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 2 Ws 706/15 - prozessual überholt. Gültige Grundlage der Untersuchungshaft und als solche anfechtbar ist grundsätzlich nur die letzte auf Haftfortdauer erkennende gerichtliche Entscheidung (st. Rspr. des OLG Koblenz, vgl. 2 Ws 507/14 v. 20.10.2014; 2 Ws 702/13 v. 05.12.2013, 1 Ws 675, 676/06 v. 06.11.2006 - StV 2007, 589; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
  19. Aufl., § 117 Rn. 8 mwN.). Randnummer 4 Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die Beschwerde käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Untersuchungshaft beendet wäre und der Angeklagte ohne Zuerkennung eines solchen Interesses mangels Beschwer eine gerichtliche Überprüfung der freiheitsentziehenden Maßnahme nicht mehr erreichen könnte (vgl. OLG Koblenz, 2 Ws 507/14 v. 20.102014; 1 Ws 675, 676/06 v. 06.11.2006 - StV 2007, 589; Meyer-Goßner/Schmitt aaO. vor § 296 Rn. 18a mwN.). Das ist nicht der Fall. Die Untersuchungshaft wird weiter auf neuer Grundlage vollzogen, die der Angeklagte wiederum vollumfänglich angreifen kann (und angegriffen hat). Randnummer 5 Eine Umdeutung des gegen die Haftfortdauerentscheidung vom
  20. November 2015 gerichteten Rechtsmittels in eine Beschwerde gegen die letzte Haftfortdauerentscheidung vom
  21. November 2015 scheidet aus, weil diese erst nach Einlegung des vorliegenden Rechtsmittels ergangen ist. Randnummer 6 Da die Beschwerde erst nach ihrer Einlegung gegenstandslos wurde, ist sie ohne Kostenentscheidung für erledigt zu erklären (vgl. Senat, 2 Ws 507/14 v. 20.10.2014; Meyer-Goßner/Schmitt aaO. vor § 296 Rn. 17).

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