Tarifliche Eingruppierung einer Standesbeamtin Orientierungssatz Zur Eingruppierung einer Standesbeamtin in die Entgeltgruppe E 10 bzw. E 9 des TVöD (hier: verneint). (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 19. Mai 2015, 4 Ca 1261/14, Urteil Tenor 1. Die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19. Mai 2015, Az. 4 Ca 1261/14, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Randnummer 2 Die 1969 geborene Klägerin ist seit dem 1. Februar 1990 bei der Beklagten beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 12. Januar 19990 richtet sich das Arbeitsverhältnis " nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961 und einer etwaigen besonderen Dienstordnung ". Seit dem 1. Oktober 2005 wendet die Beklagte den TVöD in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung an. Die Klägerin ist seit 1993 als Standesbeamtin eingesetzt. Die Tätigkeit im derzeitigen Zuschnitt übt sie seit 2009 aus. Sie ist zuletzt in die Entgeltgruppe 8, Stufe 06, eingeordnet. Sie ist in Teilzeit beschäftigt. Randnummer 3 Mit Stellungnahme vom 3. März 2014 (Bl.13 f. d. A.) befürwortete die Abteilungsleiterin der Klägerin eine Höhergruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe E 10. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 28. Mai 2014 (Bl. 15 d. A.) mit, dass die Überprüfung der Stellenbewertung ergeben habe, dass die Stelle nach E 8 TVöD-V zu bewerten sei. Randnummer 4 Die Beklagte hat für die Tätigkeit ihrer Standesbeamten das Geschäftszimmermodell eingeführt. Danach sind sämtliche Standesbeamte für alle Vorgänge zuständig. Die Klägerin ist in folgenden Bereichen tätig: Randnummer 5 - Geburtsbeurkundung 12 % - Mutterschafts- und Vaterschaftsanerkennungen 4 % - Eheschließungen 20 % - Lebenspartnerschaften 6 % - Sterbefallbeurkundung 14 % - Ortspolizeiliches Bestattungswesen 9 % - Beurkundung von Religionsaustritten 3 % - Beurkundung von Namenserklärungen 4 % - Nachbeurkundung von Geburten, Sterbefällen sowie Eheschließungen 5 % - Fortführung der Personenstandseinträge 8 % - Berichtigung Personenstandseinträge 3 % - Prüfen und Abschließen der Beurkundung von Vorgängen aller Art 5 % - Führen der Kasse 7 % Randnummer 6 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr Vergütung nach Entgeltgruppe E 10, hilfsweise nach E 9 zusteht. Randnummer 7 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 19. Mai 2015 (Bl. 118 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 8 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 9 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Vergütung nach der Vergütungsgruppe E 10 Stufe 03 des TVöD zu zahlen, Randnummer 10 2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklage verpflichtet ist, ihr Vergütung nach der Vergütungsgruppe E 9 Stufe 04 des TVöD zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat die Klage durch Urteil vom 19. Mai 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, die Klage sei als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Die Anträge seien dahin auszulegen, dass die von der Klägerin begehrte Feststellung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung getroffen werden solle. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, der Klägerin eine höhere als die bisherige Vergütung gemäß E 8 zu zahlen. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie die Voraussetzungen der Entgeltgruppen E 9 oder E 10 erfülle. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde unstreitig der BAT und seit dem 1. Oktober 2005 der TVöD (VKA) Anwendung. Gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA gälten bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD die §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT einschließlich der Vergütungsordnung weiter. Gemäß der Anlage 1 zum TVÜ-VKA entspreche die Entgeltgruppe 8 der Vergütungsgruppe V c BAT. Die Klägerin beantrage IV a BAT, hilfsweise IV b bzw. V b BAT. Sie habe bereits nicht die Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT in dem erforderlichen Umfang dargelegt. Sie könne ihr Eingruppierungsverlangen nicht darauf stützen, dass eine Kollegin gemäß A 11 vergütet werde. Auch die Ausführungen zu ihrer Tätigkeit reichten nicht aus, um zu 50 % Tätigkeiten zu erkennen, die umfassende Sachkenntnisse und selbständige Leistungen erforderten. Randnummer 14 Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein (Bl.121 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 15 Das genannte Urteil ist der Klägerin am 30. Juni 2015 zugestellt worden. Die Klägerin hat hiergegen mit einem am 27. Juli 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 25. Juli 2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 31. August 2015 bis zum 30. September 2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 30. September 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Randnummer 16 Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 17. Februar 2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 147 ff., 192 f. d. A.), zusammengefasst geltend, das erstinstanzliche Gericht habe die Anforderungen, die an einen substantiierten Parteivortrag im Rahmen einer Eingruppierungsklage zu stellen seien, überspannt. Randnummer 17 Sie begehre die höhere Vergütung ab dem Zeitpunkt, in welchem sie die Klage eingereicht habe. Nachdem die Klageeinreichung im Juli 2014 erfolgt sei, begehre sie Zahlung der höheren Vergütung ab dem Monat August 2014. Randnummer 18 Da die Beklagte für ihre Standesbeamten das Geschäftszimmermodell eingeführt habe, werde von den Standesbeamten ein breites und fundiertes Fachwissen gefordert. Sie müsse sämtliche Kenntnisse im gesamten Bereich des Personenstandswesens aufweisen und diese in die Praxis umsetzen. Nicht allein die Kenntnis der einzelnen Vorschriften, sondern auch deren Anwendung im Einzelfall werde von ihr gefordert. Die von ihr geschilderten Beispiele seien keine Einzelfälle, sondern exemplarisch für ihre Tätigkeit. Hierbei ergebe sich bereits aus der Schilderung des Umfangs und der einzelnen Tätigkeiten, dass sie mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit mit Vorgängen betraut sei, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse erforderten, mithin die genaue Kenntnis von Rechtsvorschriften und das Erkennen und Analysieren komplexer rechtlicher Zusammenhänge. In diesem Umfang müsse sie auch selbständige Leistungen erbringen und eigene Entscheidungen treffen. Randnummer 19 Im Zeitraum Januar 2014 bis 15. März 2015 habe sie insgesamt 58 Vorgänge aus dem Bereich Anmeldung Eheschließungen bearbeitet, davon 30 mit Auslandsbeteiligung. Die Zeitanteile der Tätigkeiten mit Auslandsbeteiligung beliefen sich mindestens auf 120 Minuten, diejenigen ohne Auslandsbezug auf 45 Minuten pro Vorgang. Hinsichtlich der von der Klägerin exemplarisch geschilderten Fälle wird auf Bl. 5 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 151 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 20 Beurkundungen von Geburten habe sie im Zeitraum Januar 2014 bis zum 27. Februar 2015 insgesamt 106 vorgenommen, davon 57 mit Auslandsbeteiligung. Bei einer Beurkundung der Geburt mit Auslandsbeteiligung sei mindestens eine zeitliche Dauer von 75 Minuten zu veranschlagen, bei einer Beurkundung ohne Auslandsbeteiligung mindestens 30 Minuten. Hinsichtlich der von der Klägerin exemplarisch wiedergegebenen Fälle wird auf Bl. 9 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 155 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 21 Bei der Beurkundung von Namenserklärungen könne sie keine genauen Zahlen angeben. Die Beurkundung von Namenserklärungen beinhalte die Bestimmung des gemeinsamen Ehenamens, die Wiederannahme des Geburtsnamens und Ähnliches. Auch nicht nach Fallzahlen angegeben werden könnten Beurkundungen von Vaterschaftsanerkennungen, welche für andere Behörden vorgenommen würden, die Beurkundung von Namenserklärungen für Kinder (Anschlusserklärung an Ehename der Eltern, Neubestimmung des Geburtsnamens nach Begründung gemeinsamer Sorge der Eltern, Einbenennung, Namenerteilung durch alleinsorgeberechtigten Elternteil), die Anmeldung von Eheschließungen, die nicht in D-Stadt stattfänden, die Prüfung von ausländischen Urkunden für andere Stellen (beispielsweise die Ausländerbehörde und den Bürgerservice), die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen für deutsche Staatsangehörige zu Eheschließungen im Ausland sowie wie die Ausstellung von Merkblättern zur Anmeldung der Eheschließungen und die Eintragungen von Folgebeurkundungen in die jeweiligen Register. Randnummer 22 Hinsichtlich der von der Klägerin exemplarisch für den Bereich Beurkundung von Namenserklärungen vorgetragenen Fälle wird auf Bl. 12 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 158 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 23 Bei der Beurkundung von Sterbefällen habe es im Zeitraum Januar 2014 bis zum 19. März 2015 183 Fälle gegeben, davon 69 mit Auslandsbeteiligung, die von Fall zu Fall mindestens 45 Minuten Aufwand erfordert hätten. Die Fälle ohne Auslandsbezug hätten eine durchschnittliche Fallbearbeitungszeit von 30 Minuten. Wegen der von der Klägerin angeführten Beispielsfälle im Bereich der Beurkundung von Sterbefällen wird auf Bl. 15 f. der Berufungsbegründungsschrift (Bl. 161 f. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 24 Im Zeitraum Januar 2014 bis zum 20. März 2015 habe sie insgesamt 51 Eheschließungen vorgenommen, davon 27 mit Auslandsbeteiligung. Bei Trauungen mit Auslandsbezug sei von einem Zeitanteil pro Trauung von 75 Minuten auszugehen, dies beinhalte das Traugespräch, die Traurede, die Dolmetschererklärung und die Namenserklärung sowie weitere Schritte. Bei Trauungen ohne Auslandsbezug sei von einem Zeitanteil pro Trauung von 45 Minuten auszugehen. Für die Durchführung von Trauungen bzw. für die Gestaltung der Trauung gebe es keine gesetzlichen Regelungen. Wie die Trauung durchgeführt werde, liege im Ermessen des Standesbeamten. Gerade vor diesem Hintergrund habe ihre direkte Dienstvorgesetzte die Höhergruppierung befürwortet. Randnummer 25 Bereits mit ihrer Stellung als Standesbeamtin sei ein umfangreiches und tiefgreifendes Wissen der einschlägigen Rechtsmaterialien erforderlich. Die Tätigkeit des Standesbeamten zeichne sich durch die ihm eingeräumte Weisungsfreiheit aus. Insoweit sei er fachlich unabhängig und keinen Weisungen von Vorgesetzten unterworfen und habe im Rahmen des öffentlichen Dienstes ein Alleinstellungsmerkmal. Randnummer 26 Die Klägerin beantragt, Randnummer 27 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19. Mai 2015, zugegangen am 30. Juni 2015, Az. 4 Ca 1261/14, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr mit Wirkung zum 1. August 2014 Vergütung nach der Vergütungsgruppe nach E 10 Stufe 3 respektive hilfsweise nach der Vergütungsgruppe E 9 Stufe 4 des TVöD zu zahlen. Randnummer 28 Die Beklagte beantragt, Randnummer 29 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 5. November 2015, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 186 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Randnummer 31 Die Klägerin werde den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten durchaus hohen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast auch im Berufungsverfahren bei Weitem nicht gerecht. Die von ihr angeführten Einzelfälle seien nicht aussagekräftig und ließen insbesondere keine Rückschlüsse auf die zeitlich überwiegend auszuübende und somit eingruppierungsrelevante Tätigkeit der Klägerin zu. Ein Nachweis, dass zur ordnungsgemäßen Ausübung des übertragenen Aufgabengebiets gründliche, umfassende Fachkenntnisse notwendig seien, sei der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen. Selbständige Leistungen im tariflichen Sinne lägen nicht bereits vor, wenn die Klägerin „einschlägige Paragrafen ausgewählt“ habe. Die Klägerin habe im Jahr 2014 45 Eheschließungen, davon 24 mit Auslandsbeteiligung, 57 Eheanmeldungen, davon 24 mit Auslandsbeteiligung, 121 Sterbefälle, davon 46 mit Auslandbeteiligung sowie 82 Geburten, davon 43 mit Auslandsbeteiligung bearbeitet. Vom 1. Januar bis zum 17. April 2015 habe sie 7 Eheschließungen, davon 3 mit Auslandsbeteiligung und 6 Eheanmeldungen, davon 4 mit Auslandsbeteiligung bearbeitet. Vom 1. Januar bis zum 19. März 2015 habe die Klägerin 50 Sterbefälle, davon 23 mit Auslandsbeteiligung sowie im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 27. Februar 2015 25 Geburten, davon 14 mit Auslandsbeteiligung zu bearbeiten gehabt. Die von der Klägerin angegebenen Bearbeitungszeiten seien von ihrer Seite nicht überprüfbar. Randnummer 32 Die Klägerin erfülle nicht die subjektive Voraussetzung des § 3 Bezirkstarifvertrag. Ab der Entgeltgruppe E 9 beschäftige sie nur Mitarbeiter im gehobenen Dienst bzw. Beamte mit entsprechenden beamtenrechtlichen Voraussetzungen. Randnummer 33 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 2. März 2016 (Bl. 195 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 34 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. Randnummer 35 In der Sache hatte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. I. Randnummer 36 Die Klage ist überwiegend zulässig. Grundsätzlich sind so genannte Eingruppierungsfeststellungsklagen im bestehenden Arbeitsverhältnis zulässig. Randnummer 37 Der Klage fehlt jedoch hinsichtlich der Feststellung der zutreffenden Entgeltstufe das Feststellungsinteresse. Grundsätzlich sind die Einstufung in die Entgeltgruppe einer Vergütungsordnung und die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe zwei verschiedene Streitgegenstände. Wird nicht nur die Eingruppierung, sondern auch die Stufenzuordnung innerhalb einer Vergütungsgruppe zum Gegenstand des Eingruppierungsfeststellungsantrags gemacht, bedarf es auch hierfür eines besonderen Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO. Dieses ist nur dann anzunehmen, wenn auch die zutreffende Entgeltstufe zwischen den Parteien streitig ist (vgl. BAG, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 4 AZR 495/08 – NZA 2010, 895, 896, Rn. 22; Schaub/Treber , 16. Aufl. 2016, § 65 Rn. 2). Das ist im vorliegenden Rechtsstreit - wie die Parteien im Kammertermin zweiter Instanz klargestellt haben - nicht der Fall. II. Randnummer 38 Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 10 bzw. E 9 nicht gegeben sind. Randnummer 39 1. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Vergütungsverpflichtung nach Entgeltgruppe E 10 beinhaltet die Geltendmachung des Anspruchs nach Entgeltgruppe E 9. Die ausdrückliche hilfsweise beantragte Vergütungsverpflichtung nach einer anderen, niedrigeren Entgeltstufe ist als unbeachtlich anzusehen. Es bedarf dann keiner gesonderten Antragstellung , wenn das tarifliche Tätigkeitsmerkmal des Hauptantrages als „weniger“ das des Hilfsantrages enthält. Das ist – wie hier – insbesondere bei den so genannten Aufbaufallgruppen anzunehmen, bei denen es hinsichtlich der niedrigeren Entgeltgruppe keiner eigenständigen Begründung bedarf (vgl. BAG, Urteil vom 6. Juni 2007 – 4 AZR 505/06 – NZA-RR 2008, 189, 191, Rn. 16. Randnummer 40 2. Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA gelten bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) unter anderem die §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT über den 30. September 2005 hinaus fort. Diese Regelungen finden auf übergeleitete Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe des TVÜ-VKA Anwendung (§ 1 Abs. 1 S. 3 TVÜ-VKA). Für Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1a) den neuen Entgeltgruppen zugeordnet. Randnummer 41 Anwendbar bleiben ferner die in § 17 TVÜ-VKA genannten Eingruppierungsgrundsätze. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Damit ist die auszuübende, nicht die ausgeübte Tätigkeit der maßgebliche Bestimmungsfaktor der tariflichen Eingruppierung. Die auszuübende Tätigkeit ist allein die dem Arbeitnehmer wirksam zugewiesene Tätigkeit. Da eine auszuübende Tätigkeit häufig aus mehreren Teiltätigkeiten unterschiedlicher Größe besteht, müssen Tätigkeiten mit einem kleineren Zeitanteil ebenso berücksichtigt werden wie Tätigkeiten mit einem größeren Zeitanteil. Es kommt nicht darauf an, welche Tätigkeit überwiegt oder der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt. Randnummer 42 Für die tarifgerechte Eingruppierung unerheblich sind hingegen beispielsweise die Eingruppierung vergleichbarer Beschäftigter, die Besoldung vergleichbarer Beamter auf dem gleichen Dienstposten, die Einschätzung des Vorgesetzten, Stellenausschreibungen oder die Qualität der geleisteten Arbeit. Randnummer 43 Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit dann den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Beispiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabs. 2 S. 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT). Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT dieses. Randnummer 44 3. Die Tätigkeit der Klägerin ist nach den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im allgemeinen Verwaltungsdienst zu bewerten. Die für die Ermittlung der Eingruppierung der Klägerin maßgebenden Regelungen der Anlage 1a zum BAT lauten: Randnummer 45 “Vergütungsgruppe Vb Randnummer 46 1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. Randnummer 47 (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VII, VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach.) Randnummer 48 Vergütungsgruppe IVb Randnummer 49 1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei -, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. ... Randnummer 50 Vergütungsgruppe IVa Randnummer 51 1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 a heraushebt. Randnummer 52 1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 a heraushebt.“ Randnummer 53 Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur Urteil vom 21. März 2012 – 4 AZR 292/10 – NZA-RR 2012, 604, 606, Rn. 18; vom 25. Februar 2009 – 4 AZR 29/08 - -BeckRS 2009, 67077, Rn. 28, jeweils m. w. N.) zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen vorliegen. Danach muss die Klägerin die allgemeinen Voraussetzungen Vergütungsgruppe V b (Fallgruppe 1
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