9 = NZA-RR 2013, 234; LAG BW 31.07.
BV 2/13, LAGE § 1 AÜG Nr. 13; Entscheidung des Gesetzgebers). Randnummer 45 Eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis deckt zwar nicht eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung an einem Entleiher. Eine Überlassung von Arbeitnehmern ist nicht mehr nur vorübergehend, wenn dadurch ein Dauerbeschäftigungsbedarf abgedeckt wird. Das Merkmal vorübergehend ist arbeitsplatzbezogen, nicht personenbezogen. Arbeitnehmerüberlassung, bei der der Leiharbeitnehmer zeitlich unbegrenzt anstelle eines Stammarbeitnehmers eingesetzt werden soll, ist nicht mehr vorübergehend i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG. Anderenfalls wäre dieser Begriff sinnentleert (BAG 10.07.2013 EzA § 1 AÜG Nr. 47 = NZA 2013, 1296; LAG Hmb. 23.09.2014 LAGE § 1 AÜG Nr. 15; ArbG Frankfurt/O. 07.09.2013 - 6 Ca 154/13 , LAGE § 1 AÜG Nr. 10 a; a.A. LAG Hmb. 04.09.
H 08.01.2014 LAGE § 1 AÜG Nr. 14: ja nach Fallkonstellation). Folge der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung ist nach tw. vertretener Auffassung die Unwirksamkeit des Überlassungsvertrags sowie des Arbeitsvertrags nach § 9 Nr. 1 AÜG sowie die Fiktion des Zustandekommens eines Arbeitsvertrags zwischen Arbeitnehmer und Entleiher nach § 10 S. 1 AÜG (LAG BW 31.07.2013, LAGE § 10 AÜG Nr. 11). Randnummer 46 Das BAG (10.12.2013 - 9 AZR 51/13, EzA § 1 AÜG Nr. 18 = NZA 2014, 196) ist letzterem freilich nicht gefolgt. Besitzt ein Arbeitgeber die nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers entgegen der Regelung in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG nicht nur vorübergehend erfolgt. § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG fingiert das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet. Randnummer 47 Das Unionsrecht gibt kein anderes Ergebnis vor. Die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie) sieht keine bestimmte Sanktion bei einem nicht nur vorübergehenden Einsatz des Leiharbeitnehmers vor. Art. 10 Abs. 2 S. 1 der Leiharbeitsrichtlinie überlässt die Festlegung wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen bei Verstößen gegen Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes den Mitgliedsstaaten. Angesichts der Vielzahl möglicher Sanktionen obliegt deren Auswahl dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten für Arbeitssachen (BAG 10.12.2013 - 9 AZR 51/13, EzA § 1 AÜG Nr. 18 = NZA 2014, 196). Randnummer 48 Ob diese Grundsätze, die das BAG (10.12.2013 - 9 AZR 51/13 - EzA § 1 AÜG Nr. 18) bezüglich der nicht vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung aufgestellt hat, auch bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung (Scheinwerk-/Scheindienstvertrag; s. Hamann/Rudnik NZA 2015, 449 ff.) gelten, wird unterschiedlich beurteilt: Randnummer 49 Z.T. wird angenommen (ArbG Stuttgart 08.04.2014 16 BV 121/13 EzA-SD 20/2014 S. 7 LS), dass dann, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in einem anderen Unternehmen im Wege eines Werk-/Dienstvertrages eingesetzt wird und sich der Einsatz in Wirklichkeit als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung (Schweinwerk-/Scheindienstvertrag) herausstellt, kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem anderen Unternehmen (Entleiher) begründet wird, soweit der Arbeitgeber (Verleiher) über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG verfügt (ArbG Stuttgart 08.04.2014 16 BV 121/13 EzA-SD 20/2014 S. 7 LS). Z.T. (LAG BW 03.12.2014 - 4 Sa 41/14 - LAGE § 10 AÜG Nr. 14; a.A: LAG BaWü 07.05.2015 - 6 Sa 78/14 - LAGE § 10 AÜG Nr. 15) wird dagegen angenommen, dass eine als Werkvertrag bezeichnete Arbeitnehmerüberlassung im Einzelfall trotz Vorliegens einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis beim Verleiher zu einer Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher führen kann. Dies ist danach dann der Fall, wenn sowohl dem Verleiher als auch dem Entleiher positiv bekannt ist, dass der Arbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert werden soll und der Arbeitnehmer dem Weisungsrecht des Entleihers unterliegen soll. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zugleich der Charakter der Arbeitnehmerüberlassung gegenüber dem Arbeitnehmer verschleiert wird. Die Berufung auf das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis stellt sich damit als ein treuwidriges widersprüchliches Verhalten dar. Dürfen sich Verleiher und Entleiher aber nicht auf die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers berufen, gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Entleiher als zustande gekommen gem. §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 S. 1 AÜG (LAG BW 03.12.2014 - 4 Sa 41/14 - LAGE § 10 AÜG Nr. 14; a.A: LAG BaWü 07.05.2015 - 6 Sa 78/14, LAGE § 10 AÜG Nr. 15). Randnummer 50 In Anwendung dieser Grundsätze ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass zunächst einmal dahinstehen kann, ob der Kläger, wie er meint, im Rahmen der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung oder, wie von der Beklagten im Einzelnen vorgetragen, im Rahmen eines Werkvertragsverhältnisses beschäftigt worden ist. Jedenfalls hätte es sich nicht um unerlaubte Arbeitnehmerüberlassungen gehandelt. Denn die Arbeitgeber des Klägers waren jeweils im Besitz einer wirksamen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung war der Firma T. GmbH mit Bescheid vom 06.05.2009 ab dem 10.12.2008 unbefristet erteilt worden. Die gleiche Erlaubnis erhielt die a. GmbH mit Bescheid vom 28.10.2010 ab dem 30.11.2010 unbefristet (vgl. Bl. 149, 150 d.A.). Randnummer 51 Die Erlaubnisse waren vor dem am 01.12.2011 in Kraft getretenen Gebot einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG erteilt worden und damit nicht auf vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung beschränkt (BAG 10.12.2013 - 9 AZR 51/13). Eine geänderte Rechtslage führt, darauf hat das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen, nicht zur Unwirksamkeit der einmal erteilten Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Den Erlaubnissen ist auch nicht zu entnehmen, dass sie auf eine offene Arbeitnehmerüberlassung beschränkt wären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch die sogenannte verdeckte Arbeitnehmerüberlassung von einer vorhandenen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis erfasst wird (LAG Baden-Württemberg 10.10.2014, 17 Sa 22/14). Randnummer 52 Das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt: Randnummer 53 "Dem AÜG ist nicht zu entnehmen, dass eine wirksam erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung Fälle der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung nicht erfasst. § 1 (Erlaubnispflicht) S. 1 AÜG regelt nur, dass Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, der Erlaubnis bedürfen. Das Gesetz will damit zum Schutz der eingesetzten Leiharbeitnehmer die illegale Arbeitnehmerüberlassung verhindern. Deswegen ist die Erteilung und der Bestand der Erlaubnis an im Einzeln geregelte Voraussetzungen gebunden (§§ 2 ff. AÜG). Ist dem Verleiher die Erlaubnis wirksam erteilt worden, betreibt dieser in der Folge erlaubte Arbeitnehmerüberlassung. Die Erlaubnis wird dabei dem Verleiher erteilt, wenn dieser die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Die Überlassungsverträge sind demgegenüber nicht Gegenstand der behördlichen Prüfung. Damit kann dem Gesetz eine Beschränkung der Erlaubnis auf offene Arbeitnehmerüberlassung nicht entnommen werden. Eine (tatsächlich gegebene) Arbeitnehmerüberlassung wird somit nicht illegal, wenn sie verdeckt - etwa im Rahmen eines Scheinwerkvertrages - erfolgt (vgl. insbesondere Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein, Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz, 24.07.2014, 5 Ca 447/14)." Randnummer 54 Damit findet § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG auch dann keine Anwendung, wenn der Einsatz entgegen § 1 Abs. 1 Satz AÜG nicht nur vorübergehend erfolgt, sondern dauerhaft im Rahmen eines Scheinwerk-/Scheindienstvertrages. Randnummer 55 Diesen Ausführungen folgt die Kammer und stellt dies ausdrücklich fest. Randnummer 56 Maßgeblich ist allerdings vorliegend auch darauf hinzuweisen, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt ein Schweinwerk-/Scheindienstvertrag vorgelegen hat, nach dem tatsächlichen Vorbringen der Parteien in beiden Rechtszügen nicht bestehen. Denn Voraussetzung für die vom Arbeitsgericht aufgegriffene inhaltliche Auseinandersetzung ist, dass der Arbeitnehmer wie ein "eigener Arbeitnehmer" in den Betrieb des Entleihers jeweils eingegliedert ist. Davon kann vorliegend entgegen der Auffassung des Klägers aber nicht ausgegangen werden. Randnummer 57 Insoweit gelten folgende Grundsätze: Randnummer 58 Keine Arbeitnehmerüberlassung liegt bei der Entsendung eines Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber (Werkunternehmer) zu einem Dritten als Besteller im Rahmen eines Werkvertrages (§§ 631, 278 BGB) vor, bei dem ein Erfolg, d. h. ein Ergebnis geschuldet wird und nicht die reine Arbeitsleistung ohne abgrenzbares und feststellbares Ergebnis (vgl. BSG 11.02.1988 AP Nr. 10 zu § 1 AÜG; BAG 225.09.2013 - 10 AZR 282/12, EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 25 = NZA 2013, 1348; 21.11.2013 - 6 AZR 23/12, EzA-SD 3/2014 S. 12 LS). Von der Arbeitnehmerüberlassung zu unterscheiden ist also die Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei einem Dritten aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages. In diesen Fällen wird der Unternehmer für einen anderen tätig. Er organisiert die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendige Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und bleibt für die Erfüllung der in dem Vertrag vorgesehenen Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Drittunternehmen verantwortlich. Die zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrags eingesetzten Arbeitnehmer unterliegen den Weisungen des Unternehmers und sind dessen Erfüllungsgehilfen (BAG 18.01.2012 EzA § 1 AÜG Nr. 14 = NZA-RR 2012, 455; 25.09.2013 - 10 AZR 282/12, EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 25; s. Greiner NZA 2013, 697 ff.; Maschmann NZA 2013, 1305 ff; Lembke NZA 2013, 1312 ff.). Randnummer 59 Maßgeblich für die Abgrenzung ist weder die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge noch die Bezeichnung des Vertrags durch die Parteien, sondern der tatsächliche Inhalt der Vereinbarung, der sich aus dem Wortlaut des Vertrages und dessen tatsächlicher Abwicklung ergebende wirkliche Wille der Vertragspartner, sofern die aufseiten der Vertragsparteien zum Vertragsabschluss berechtigten Personen die abweichende Vertragspraxis kannten und sie zumindest geduldet haben (BAG 06.08.2003 EzA § 1 AÜG Nr. 13; BGH 25.06.2002 NZA 2002, 1086 m. Anm. Schüren/Riederer/Frfr. von Paar SAE 2004, 61 ff;. BAG 25.09.2013 - 10 AZR 282/12, EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 25 = NZA 2013, 1348; 21.11.2013 - 6 AZR 23/12, EzA-SD 3/2014 S. 12 LS; BAG BW 01.08.
11 = NZA 2013, 1017; s. Heise/Friedl NZA 2015, 129 ff., Scrum). Über die rechtliche Einordnung des Vertrags zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber entscheidet also der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschten Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem tatsächlichen Geschäftsinhalt nicht entspricht (BAG 18.01.2012 EzA § 1 AÜG Nr. 14 = NZA-RR 2012, 455; 25.09.2013 - 10 AZR 282/12, EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 25 = NZA 2013, 1348; LAG BW 01.08.
11; s. Greiner NZA 2013, 697 ff.; Maschmann NZA 2013, 1305 ff; Lembke NZA 2013, 1312 ff.). Randnummer 60 Die Parteien können die zwingenden Schutzvorschriften des AÜG nicht dadurch umgehen, dass sie einen vom tatsächlichen Geschäftsinhalt abweichenden Vertragstyp wählen (BGH 25.06.2002 NZA 2002, 1086; BAG 25.09.2013 - 10 AZR 282/12, EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 25 = NZA 2013, 1348). Widersprechen sich die ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien und die praktische Durchführung, ist die tatsächliche Durchführung des Vertrages maßgebend. Insoweit sind allerdings einzelne Vorgänge der Vertragsabwicklung zur Feststellung eines vom Vertragswortlaut abweichenden Geschäftsinhalts nur geeignet, wenn es sich dabei nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt (BAG 06.08.2003 EzA § 1 AÜG Nr. 13; 25.09.2013 - 10 AZR 282/12, EZA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 25 = NZA 2013, 1348; s. Werths BB 2014, 1408 ff.). Randnummer 61 Richten sich die vom Auftragsnehmer zu erbringenden Leistungen nach dem Bedarf des Auftraggebers, so spricht dies ganz erheblich gegen das Vorliegen eines Werk- oder Dienstvertrages und für eine Eingliederung der Arbeitnehmer in den Betrieb des Auftraggebers. Insofern fehlt es an einer abgrenzbaren, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werkes. Dies deutet auf Arbeitnehmerüberlassung hin, wenn der Auftraggeber durch seine Anweisungen den Gegenstand der von dem Arbeitnehmer zu erbringenden Leistungen überhaupt erst bestimmt und damit Arbeit und Einsatz bindend organisiert. Gleiches gilt für die Abgrenzung zu einem Dienstvertrag. Gegen die Einordnung als Arbeitnehmerüberlassung spricht nicht entscheidend, dass in einem Leistungsverzeichnis zum Werkvertrag die Vergütung der Arbeiten der Fleisch- und Wurstproduktion nach kg oder Stück berechnet wird (LAG Bln-Bra. 12.12.2012 LAGE § 9 AÜG Nr. 13). Randnummer 62 Arbeitnehmerüberlassung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AÜG liegt nicht vor, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte in dessen Bereich eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach seinen Weisungen (des Auftraggebers) und in dessen Interesse ausführen. Diesem Ergebnis entgegen steht nicht, dass sich die Aufgabe des Auftragnehmers bei Durchführung des Auftrags im Wesentlichen auf die Auswahl der Arbeitnehmer und ihre Einteilung in Schichten beschränkt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgabeninhalte noch verantwortlich bleibt, zur Gewährung verpflichtet ist und für die Umsetzung des Vertrages vor Ort Ansprechpartner bereitstellt (LAG Niedersachsen 19.01.2015 - 8 Sa 643/14 - LAGE § 1 AÜG >Nr. 16). Randnummer 63 Maßgeblich sind (vgl. BAG 06.08.2003 EzA § 1 AÜG Nr. 13; LAG Bln-Bra. 12.12.2012 - 15 Sa 1217/12, BB 2013, 1020; LAG BW 01.08.
G Bln. 05.09.2013 - 33 Ca 5347/13, LAGE § 1 AÜG Nr. 12; s.a. Marschner NZA 1995, 668 ff.; Greiner NZA 2013, 697 ff.; Maschmann NZA 2013, 1305 ff; Lembke NZA 2013, 1312 ff.; Ulrici NZA 2015, 456 ff; s. Heise/Friedl NZA 2015, 129 ff.) folgende Kriterien: Randnummer 64 Für einen Werkvertrag spricht die Übernahme einer Gewährleistung für ein bestimmtes Ergebnis der Arbeiten. Andererseits schließt der Ausschluss der Gewährleistung des Unternehmens für Mängel des Werkes gem. § 637 BGB das Vorliegen eines Werkvertrages nicht aus. Trotz ausgeschlossener Gewährleistung kann deshalb ein Werkvertrag vorliegen, wenn das vereinbarte Werk besondere Risiken aufweist, die vorher nicht erkennbar sind, sodass wirtschaftlich ein Ausschluss der Gewährleistungsansprüche sinnvoll erscheint. Gleiches gilt, wenn üblicherweise die Haftung vom Werkunternehmer nicht übernommen oder jedenfalls beschränkt wird, wie dies z. B. in der Bauwirtschaft (§ 13 Teil B VOB) der Fall ist. Randnummer 65 Die Übernahme der Vergütungsgefahr bei zufälligem Untergang des Werks spricht (vgl. § 644 Abs. 1 BGB) für einen Werkvertrag, ebenso wenn der Unternehmer Art und Einteilung der Arbeiten selbst bestimmen kann, insbes. auch wie viele und welche Erfüllungsgehilfen, mit welchen Geräten und zu welcher Zeit er zum Er-reichen des Erfolgs einsetzt. Randnummer 66 Für Arbeitnehmerüberlassung spricht dagegen, wenn bestimmte namentlich benannte Arbeitnehmer entsandt werden müssen oder wenn der angebliche Besteller sich ein Mitspracherecht bei der Erteilung von Urlaub oder Freizeit an die angeblichen Erfüllungsgehilfen sichert. Randnummer 67 Das Weisungsrecht des Werkbestellers (vgl. § 645 BGB) ist auf die Herstellung des jeweils geschuldeten Werks gegenständlich beschränkt. Sobald seine Weisungen darüber hinausgehen, spricht dies für Arbeitnehmerüberlassung (s. LAG Düsseld. 10.03.2008 - 17 Sa 856/07 - FA 2008, 279 LS). Randnummer 68 Wird die Vergütung für die Arbeiten nach der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden bemessen, so spricht dies für Arbeitnehmerüberlassung. Denn bei einer Abrechnung nach Zeiteinheiten wird die Arbeitsleistung von Arbeitnehmern für eine bestimmte Zeit geschuldet, bei der Abrechnung nach Ergebnissen ist hingegen ein Erfolg i.S.v. Werkvertragsrecht Vertragsgegenstand. Andererseits schließt auch eine Abrechnung nach Maßeinheiten (z.B. Bauten, Quadratmetern) die Annahme einer Arbeitnehmerüberlassung nicht aus. Randnummer 69 Arbeitnehmerüberlassung liegt dann vor, wenn der Werkunternehmer nicht über die betrieblichen und personellen Voraussetzungen verfügt, die Tätigkeit der von ihm zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Betrieb eines Dritten eingesetzten Arbeitnehmer vor Ort zu organisieren und ihnen Weisungen zu erteilen (BAG 09.11.1994 EzA § 10 AÜG Nr. 8; s.a. LAG Düsseld. 10.03.2008 - 17 Sa 856/07 - FA 2008, 279 Ls). Randnummer 70 Die vertragliche Festlegung eines zeitlichen Rahmens für die Erbringung der vereinbarten Leistungen im Betrieb reicht als Vorgabe von äußeren Umständen, wann und wo die geschuldeten Arbeiten durchzuführen sind, nicht aus, um eine Eingliederung der die Leistung erbringenden Personen in den Betrieb und dessen Organisation zu begründen (BAG 13.05.1992 NZA 1993, 357). Randnummer 71 Richten sich die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen z.B. nach dem Bedarf des Auftraggebers, so spricht dies -wie bereits dargelegt- ganz erheblich gegen das Vorliegen eines Werk- oder Dienstvertrages und für eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers. Denn insofern fehlt es an einer abgrenzbaren, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werkes. Dies deutet auf Arbeitnehmerüberlassung hin, wenn der Auftraggeber durch seine Anweisungen den Gegenstand der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Leistungen überhaupt erst bestimmt und damit Arbeit und Einsatz bindend organisiert. Gleiches gilt für die Abgrenzung zu einem Dienstvertrag. Demgegenüber spricht gegen die Einordnung als Arbeitnehmerüberlassung nicht entscheidend, dass in einem Leistungsverzeichnis zum Werkvertrag die Vergütung der Arbeiten der Fleisch-und Wurstproduktion nach kg oder Stück berechnet wird. Randnummer 72 Ein zwischen einem Werkunternehmen (hier: IT-Dienstleister) und dem Dritten vereinbartes Ticketsystem (EDV-spezifische Aufträge von Arbeitnehmern des Dritten werden nach Eröffnung eines Tickets vom Dritten bearbeitet) ist unproblematisch dem Werkvertragsrecht zuzuordnen. Wenn allerdings Arbeitnehmer des Dritten außerhalb dieses Ticketsystems in größerem Umfang Beschäftigte des Werkunternehmens direkt beauftragen und unter zeitlich-örtlichen Vorgaben auch personenbezogene Anweisungen erteilen, spricht dies für Arbeitnehmerüberlassung. Wenn es sich bei diesen Direktbeauftragungen nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt, ist von einem Scheinwerkvertrag auszugehen (LAG BW 01.08.
11 = NZA 2013, 1017; Hamann/Rudnik NZA 2015, 449 ff., s. Heise/Friedl NZA 2015, 129 ff: Scrum). Randnummer 73 Insoweit gilt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast Folgendes: Randnummer 74 Will ein in einem Drittbetrieb eingesetzter Arbeitnehmer geltend machen, zwischen ihm und dem Inhaber des Drittbetriebes gelte gem. § 10 Abs. 1 S.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.