22). Randnummer 16 c) Ferner hat die Jugendkammer gegen § 38 Abs. 3 Satz 1 JGG verstoßen, indem sie die Jugendgerichtshilfe nicht am Widerrufsverfahren beteiligt hat (Sonnen in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl. § 38 Rn. 39). Auch wäre die Bewährungshelferin nach der Festnahme des Verurteilten und der seither wieder gegebenen Möglichkeit zur Gesprächsführung mit dem Verurteilten gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 JGG zu beteiligen gewesen. Ihre schriftliche Anhörung hatte zu allen Gründen zu erfolgen, die der Entscheidung zu Grunde gelegt werden (
22). Sie hatte aber nicht einmal vom Widerrufsantrag Kenntnis. Lediglich der Sicherungshaftbefehl war ihr zugeleitet worden (BewH Bl. 48). Randnummer 17 2. Da eine mündliche Anhörung des Verurteilten und des Personensorgeberechtigten unterblieben ist, leidet der angefochtene Beschluss an einem Verfahrensfehler, der entgegen § 309 Abs. 2 StPO seine Aufhebung und die Zurückverweisung der Sache an die Jugendkammer erforderlich macht (LG Zweibrücken ZJJ 2012, 209; LG Arnsberg NStZ 2006, 525;
PO nur BGHR StPO § 454 Anhörung 1 und zur unterbliebenen mündlichen Anhörung nach § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO OLG Koblenz, Beschlüsse 2 Ws 431-433/09 vom 16.09.2009 mwN und 1 Ws 459/02 vom 20.06.2002; OLG Hamburg, Beschluss 2 Ws 198, 199/14 vom 09.12.2014, juris; OLG München StV 2009, 540; OLG Zweibrücken, Beschluss 1 Ws 582/88 vom 26.10.1988, juris). Eine abweichende Handhabung aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung im Jugendstrafverfahren (vgl. dazu OLG Hamm ZJJ 2008, 387) scheidet hier von vornherein aus, weil die mündliche Anhörung wegen der Erforderlichkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers und der zuvor durchzuführenden Beteiligung der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshelferin nicht unmittelbar durchgeführt werden kann. III. Randnummer 18 Der Senat weist darauf hin, dass der Sicherungshaftbefehl bisher nicht ordnungsgemäß in Vollzug gesetzt worden ist. Zwar wird bei einem Haftbefehl eines Kollegialgerichts die Übertragung der Vernehmung nach § 115 StPO auf ein Mitglied des Spruchkörpers für zulässig erachtet (vgl. OLG Köln, Beschluss 2 Ws 308/07 vom 29.06.2007, juris, NStZ 2008, 175 LS; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 115 Rn. 9). Das erfasst aber nicht die Invollzugsetzung des Haftbefehls. Darüber hat das zuständige Kollegialgericht nach dem Vortrag des beauftragten Richters zu entscheiden (OLG Köln aaO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.